Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2022, Az. VII R 13/20

7. Senat | REWIS RS 2022, 9628

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Gegenstand

Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder aus der Volksrepublik China und Vietnam


Leitsatz

1. Soweit die VO 1472/2006 und die DVO 1294/2009 durch den EuGH für ungültig erklärt wurden, weil die Europäische Kommission nicht über die Anträge einzelner ausführender Hersteller auf Marktwirtschafts- und individuelle Behandlung entschieden hatte, war die Europäische Kommission berechtigt, das Antidumpingverfahren wiederaufzunehmen, die Prüfung der Anträge nachzuholen und neue Antidumpingzollverordnungen zu erlassen. Die aufgrund der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 entrichteten Abgaben blieben daher gesetzlich geschuldet i.S. von Art. 236 Abs. 1 ZK.

2. Eine nochmalige Mitteilung des festzusetzenden Antidumpingzolls ist nach Erlass der neuen Antidumpingzollverordnungen (DVO 2016/1647 und DVO 2016/2257) nicht erforderlich, weil die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls nicht vollständig entfallen war, die Europäische Kommission gemäß Art. 266 AEUV zur Umsetzung des EuGH-Urteils verpflichtet war und die Höhe des Antidumpingzollsatzes auch nach nochmaliger Prüfung durch die Europäische Kommission unverändert geblieben ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 05.02.2020 - 4 K 1099/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 setzte der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt --[X.]--) für mehrere Einfuhren von Schuhen, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im [X.]pril 2010 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, [X.] fest. Lieferantin und Herstellerin der aus der [X.] ([X.]) eingeführten Schuhe war die [X.] und der aus [X.] eingeführten Schuhe die [X.] Die Klägerin entrichtete diese [X.].

2

Grundlage der Festsetzung von [X.] war die Verordnung ([X.]) Nr. 1472/2006 des Rates vom 05.10.2006 zur Einführung eines endgültigen [X.]s und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der [X.] und [X.] --[X.] 1472/[X.] ([X.] --[X.][X.]l[X.]-- 2006, Nr. L 275, 1), die am 07.10.2006 in [X.] getreten war. Die [X.] blieben bis zum [X.]uslaufen der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Einführung eines endgültigen [X.]s auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in [X.] und in der [X.], ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion [X.] versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion [X.] angemeldet oder nicht, nach einer [X.]uslaufüberprüfung nach [X.]rt. 11 [X.]bs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 384/96 des Rates --D[X.] 1294/2009-- ([X.][X.]l[X.] 2009, Nr. L 352, 1) bis zum 31.03.2011 in [X.].

3

Im Rahmen des [X.]ntidumpingverfahrens hatten die [X.]usführer [X.] und [X.] [X.]nträge auf Marktwirtschafts- und Individualbehandlung ([X.] und [X.]) nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 7 [X.]uchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 384/96 des Rates vom 22.12.1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur [X.] gehörenden Ländern --Grund[X.]-- ([X.]mtsblatt der [X.]en 1996, Nr. L 56, 1) gestellt, waren aber von der [X.] ([X.]) nicht im Rahmen einer stichprobenhaften Prüfung berücksichtigt worden und hatten daher keinen unternehmensspezifischen [X.]satz erhalten.

4

Mit den Urteilen [X.] vom 02.02.2012 - [X.]/10 P ([X.]:[X.], Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 93) und [X.]Rat vom 15.11.2012 - [X.]/10 P ([X.]:[X.]) erklärte der [X.] ([X.]) die [X.] 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren --andere betroffene [X.]usführer als im vorliegenden [X.] für nichtig.

5

Mit [X.]ntrag vom 06.06.2012 (eingegangen beim [X.] am 12.06.2012) beantragte die Klägerin die Erstattung des [X.]s. Das [X.] lehnte dies mit [X.]escheid vom 15.11.2013 ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

6

Das Finanzgericht ([X.]) urteilte, das [X.] habe zu Recht die Erstattung des [X.]s abgelehnt, weil dieser im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet gewesen sei. Mit der [X.]nnahme der Zollanmeldungen sei der [X.] aufgrund der D[X.] 1294/2009 entstanden. Da die ausführenden Hersteller [X.] und [X.] [X.]nträge auf [X.] und [X.] gestellt hätten, sei zu ihren Gunsten von einer Ungültigkeit der [X.] 1472/2006 auszugehen. Es bestünden jedoch keine [X.]edenken, dass die [X.] die bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten anhängigen Erstattungsverfahren bis zum Erlass neuer Durchführungsverordnungen, mit denen die Verletzung der [X.]rt. 2 [X.]bs. 7 [X.]uchst. b und [X.]rt. 9 [X.]bs. 5 Grund[X.] korrigiert werden sollte, ausgesetzt habe. Weiterhin bestünden keine [X.]edenken gegen die Wiederaufnahme der Verfahren und gegen die [X.]eachtung des [X.]. Es spreche auch nichts gegen die Gültigkeit der Durchführungsverordnung ([X.]) 2016/1647 der [X.] vom 13.09.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen [X.]s und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in [X.], die von [X.]., [X.]., [X.]., [X.] (Megastar [X.]), [X.], [X.]. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen [X.] ([X.]) Co, Ltd., Fulgent [X.], Ltd, [X.], [X.], Ltd, [X.], Ltd, [X.]., [X.] und [X.] Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des [X.]-Urteils in den verbundenen Rechtssachen [X.]/13 und [X.] --D[X.] 2016/1647-- ([X.][X.]l[X.] 2016, Nr. L 245, 16) und der Durchführungsverordnung ([X.]) 2016/2257 der [X.] vom 14.12.2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen [X.]s und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der [X.], die von [X.], [X.]. und [X.]. hergestellt wurden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen [X.]/13 und [X.] --D[X.] 2016/2257-- ([X.][X.]l[X.] 2016, Nr. L 340, 1).

7

Der der Klägerin gegenüber ergangene Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 sei darüber hinaus auch nicht deshalb nichtig, weil mit ihm [X.] festgesetzt worden sei, der nur auf der D[X.] 1294/2009 beruht habe. Der [X.]escheid habe sich auch nicht erledigt, weil die rechtliche Grundlage, nunmehr in Form der D[X.]en 2016/1647 und 2016/2257, mit Wirkung für den Zeitpunkt seines Erlasses wieder geschaffen worden sei. Die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität seien ebenfalls nicht verletzt worden. Was die Frage nach der Mitteilung der durch die D[X.]en 2016/1647 und 2016/2257 bestimmten [X.] angehe, habe der [X.] dazu nicht Stellung genommen. Zu Unrecht erhoben und damit zu erstatten wäre den [X.]eteiligten jedoch nur die Differenz zwischen den festgesetzten [X.]sätzen und den Zollsätzen, die bei rechtmäßiger Handhabung hätten festgesetzt werden müssen. Da kein Erstattungsanspruch bestehe, müsse nicht mehr über dessen etwaige Verzinsung entschieden werden. Das Urteil ist in [X.], 173 veröffentlicht.

8

Die Klägerin begründet ihre Revision mit einer Verletzung des [X.]rt. 236 des Zollkodex ([X.]) und der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des effektiven Rechtsschutzes. [X.]ufgrund der Nichtigerklärung der [X.] 1472/2006 durch den [X.] seien die darin festgesetzten [X.] beseitigt worden, weshalb eine Zollschuld zu Lasten der Klägerin nicht habe entstehen können. Es sei auch nicht richtig, dass ihr allenfalls die Differenz zu erstatten sei. Denn bei seiner Feststellung, dass nur der Differenzbetrag zurückzuzahlen wäre, bestätige der [X.] nur für [X.] des Unionsrechts, dass es der [X.] prinzipiell gestattet sei, ihre Fehler zu korrigieren, indem sie im Rahmen einer Durchführungsverordnung (D[X.]) [X.] für die Geltungsdauer der ungültigen Verordnung neu einführe. Für [X.] des nationalen Rechts hingen die rechtlichen und praktischen Wirkungen der Wiedereinführung von [X.]n jedoch davon ab, wie die [X.] erstattet und unter welchen Voraussetzungen die wiedereingeführten [X.] erhoben würden. Die [X.]earbeitung der [X.] liege zudem ausschließlich in der Zuständigkeit der nationalen [X.]ehörden. [X.]ußerdem habe das [X.] gegen [X.]rt. 221 [X.]bs. 1 und 3 [X.] verstoßen, weil der neu eingeführte [X.] dem Zollschuldner durch die zuständigen nationalen Zollbehörden mitgeteilt werden müsse. Die mit den D[X.]en angeordnete Rückwirkung der neu festgesetzten [X.] beinhalte nur eine zeitliche Vorverlegung, aber keine Ersetzungsregelung. Die neuen D[X.]en seien daher nicht einfach an die Stelle der für ungültig erklärten D[X.] 1294/2009 getreten. Der [X.]-Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, dass [X.]rt. 236 [X.]bs. 1 [X.] in Verbindung mit den Regeln des [X.] einen nachträglichen [X.]ustausch des gesetzlichen Schuldgrundes in der Weise zulasse, dass ein entstandener Erstattungsanspruch später entfalle.

9

Ein bestandskräftiger nationaler Einfuhrabgabenbescheid sei abgesehen davon kein Grund für einen [X.]usschluss des [X.]nspruchs auf Erstattung von [X.]n. Der mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 der Klägerin mitgeteilte [X.] sei durch das [X.]-Urteil [X.] und [X.] vom 04.02.2016 - [X.]/13 und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) für ungültig erklärt worden. Dieser [X.]escheid enthalte nicht zugleich eine Mitteilung der in D[X.]en 2016/1647 und 2016/2257 wiedereingeführten und damit neuen [X.]. Der Umstand, dass der Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 nicht innerhalb der nationalen [X.] angefochten und damit bestandskräftig geworden sei, sei für die [X.]nwendung des [X.]rt. 236 [X.]bs. 1 [X.] unerheblich, weil der Erstattungsanspruch nicht von nationalem Recht abhänge. Selbst wenn man dem Einfuhrabgabenbescheid eine eigenständige [X.]edeutung im Hinblick auf die Durchführung des Erstattungsanspruchs beimessen würde, wäre er nichtig, anderweitig erledigt oder zumindest unerheblich nach Maßgabe des Grundsatzes der Effektivität.

Darüber hinaus seien (u.a. mit der D[X.] 2016/1647) für bestimmte Unternehmen [X.] wieder neu eingeführt worden. Diese hätten innerhalb einer Frist von drei Jahren durch besondere [X.]escheide mitgeteilt werden müssen. Die buchmäßige Erfassung sei eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitteilung des neu festgesetzten [X.]s. [X.]uch der [X.] gehe davon aus, dass ein wiedereingeführter [X.] in jedem Fall den Zollschuldnern nach Maßgabe des [X.]rt. 221 [X.]bs. 1 [X.] mitgeteilt werden müsse. Zugleich sei der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nur dann gewahrt, wenn die Klägerin die rechtliche Möglichkeit erhalte, sich gegen den Mitteilungsbescheid des neu festgesetzten [X.]s mit Rechtsmitteln zu wehren und einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Dies sei auch relevant für den [X.]eginn der Verjährungsfrist. Die Mitteilungsfrist sei bereits im [X.]pril 2013 --drei Jahre nach der [X.]bfertigung der Waren zum freien [X.] verstrichen. Selbst wenn man auf die Veröffentlichung der maßgebenden D[X.]en abstelle, sei die Dreijahresfrist mittlerweile verstrichen.

Schließlich habe das [X.] unrichtigerweise nicht über eine etwaige Verzinsung entschieden. Gegebenenfalls komme eine Vorlage an den [X.] in [X.]etracht.

Die Klägerin beantragt,
das [X.] unter [X.]ufhebung der Vorentscheidung und des [X.]escheids vom 15.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2014 zu verpflichten, ihr einen [X.]etrag in Höhe von … € zu erstatten,
sowie das [X.] zu verpflichten, für zu erstattende [X.] Zinsen nach § 238 der [X.]bgabenordnung ([X.]) beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Im Hinblick auf eine eventuelle Erstattung seien sowohl der Tenor als auch die Gründe der die Ungültigkeit einer Verordnung aussprechenden [X.]-Entscheidung zu berücksichtigen. Demnach hätte im Streitfall eine [X.] allenfalls zu einem niedrigeren Zollsatz führen können. Der für alle übrigen Unternehmen geltende residuale Zollsatz werde jedoch nicht von der Ungültigkeit erfasst. Die etwaige Differenz zwischen den festgesetzten [X.]sätzen und den Zollsätzen, die hätten festgesetzt werden müssen, hätten die nationalen [X.]ehörden zum Zeitpunkt des [X.]-Urteils [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) noch nicht bestimmen können. Erst mit dem Erlass der D[X.]en 2016/1647 und 2016/2257 habe sich die Differenz beziffern lassen. Im Streitfall bestehe jedoch kein Erstattungsanspruch, weil die [X.]nwendung der ursprünglich festgesetzten residualen [X.]sätze für die [X.] und die [X.] bestätigt worden seien. Die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des effektiven Rechtsschutzes seien nicht verletzt worden.

Die Zollbehörden hätten nicht die sofortige und vollständige Erstattung des [X.]s veranlassen müssen, weil es zulässig gewesen sei, das Verfahren zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus [X.] und [X.] eingereichten [X.]nträgen auf [X.] und [X.] und zur Durchführung des [X.]-Urteils [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) wiederaufzunehmen mit der Folge, dass das Erstattungsverfahren bis zur Klärung auszusetzen gewesen sei. Es seien auch keine neuen [X.] eingeführt worden, sondern Zölle unter [X.]ehebung der festgestellten Verfahrensfehler lediglich wiedereingeführt worden unter gleichzeitiger Wiederholung aller übrigen [X.]estimmungen. Dementsprechend sei weiterhin eine Rechtsgrundlage dafür gegeben gewesen. Soweit der [X.] auf [X.]rt. 221 [X.]bs. 3 [X.] hinweise, komme diesem Hinweis [X.]edeutung nur für die Fälle zu, in denen noch keine buchmäßige Erfassung und keine Mitteilung der [X.] erfolgt seien. Im Übrigen schließt sich das [X.] den [X.]usführungen des [X.] an.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 [X.]bs. 1 Satz 1 FGO), weil der Klägerin kein [X.]nspruch auf Erstattung des gezahlten [X.] und somit auch kein [X.]nspruch auf Verzinsung zusteht.

1. Nach [X.]rt. 236 [X.]bs. 1 ZK werden Einfuhr- oder [X.]usfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder entgegen [X.]rt. 220 [X.]bs. 2 ZK buchmäßig erfasst wurde. Die geltenden Zollvorschriften und somit auch [X.]rt. 236 [X.]bs. 1 ZK sind gemäß [X.]rt. 1 [X.]bs. 4 [X.] 1472/2006 bzw. [X.]rt. 1 [X.]bs. 5 D[X.] 1294/2009 auf die in diesen Verordnungen festgelegten [X.]ntidumpingzölle anzuwenden.

Im Streitfall schuldete die Klägerin den entrichteten [X.], weil die von ihr im [X.]pril 2010 aus [X.] und [X.] eingeführten und zum zollrechtlich freien Verkehr (vgl. [X.]rt. 201 [X.]bs. 1 Buchst. a, [X.]bs. 2 ZK) angemeldeten Schuhe sowohl im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung ([X.]rt. 217 [X.]bs. 1 Unterabs. 1 ZK) als auch der Zahlung einem [X.] nach der [X.] 1472/2006, verlängert um einen Zeitraum von 15 Monaten durch [X.]rt. 2 D[X.] 1294/2009 bis 31.03.2011, unterlagen. Die Klägerin ist als [X.]nmelderin nach [X.]rt. 201 [X.]bs. 3 Satz 1 ZK Schuldnerin des [X.].

Das [X.] hat der Berechnung des [X.] zu Recht den allgemeinen [X.]atz in Höhe von 16,5 % für die aus [X.] eingeführten Schuhe und in Höhe von 10 % für die aus [X.] eingeführten Schuhe auf den Nettopreis frei Grenze der [X.], unverzollt, zugrunde gelegt ([X.]rt. 1 [X.]bs. 3 [X.] 1472/2006, [X.]rt. 1 [X.]bs. 3 [X.] 1294/2009). Ein unternehmensspezifischer [X.]atz war für die beiden ausführenden Hersteller [X.] und B nicht vorgesehen, weil die [X.] in die Stichprobe einbezogenen [X.]usführer keine individuelle Entscheidung über [X.]-[X.]nträge nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 7 Buchst. b Grund[X.] i.d.F. nach der Verordnung ([X.]) Nr. 2117/2005 des [X.] zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur [X.] gehörenden Ländern ([X.]Bl[X.] 2005, Nr. L 340, 17) getroffen (Erwägungsgründe 60 ff. [X.] 1472/2006) und auch keine individuelle Behandlung nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 5 Grund[X.] gewährt hatte (Erwägungsgründe 82 ff. [X.] 1472/2006).

Die Berechnung des [X.] und die Tarifierung der eingeführten Waren wurden von der Klägerin nicht in Frage gestellt, weshalb der Senat insoweit von weiteren [X.]usführungen absieht.

2. Für die Entstehung des streitgegenständlichen [X.] besteht eine Rechtsgrundlage. Der Rechtsgrund für die Zahlung des [X.] ist nicht infolge der Beanstandung der [X.] 1472/2006 und der D[X.] 1294/2009 durch den [X.] und der anschließenden Wiederaufnahme des [X.]ntidumpingverfahrens durch die [X.] nachträglich entfallen.

a) Mit den Urteilen Zhejiang [X.]okang Shoes/Rat ([X.]:[X.]) und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 93) erklärte der [X.] die [X.] 1472/2006 im Hinblick auf bestimmte --hier nicht betroffene-- [X.]usführer für nichtig. Der Grund bestand darin, dass die [X.] gegen ihre Verpflichtung verstoßen hatte, die auf der Grundlage von [X.]rt. 2 [X.]bs. 7 Buchst. b und c Grund[X.] gestellten [X.]nträge von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen. Die [X.] konnte sich nicht auf die Prüfung einer Stichprobe beschränken, weil [X.]rt. 2 [X.]bs. 7 Grund[X.] zu den Vorschriften gehört, die der Bestimmung des [X.] dienen, während [X.]rt. 17 Grund[X.], in dem die Bildung einer Stichprobe geregelt ist, zu den Vorschriften zählt, die die Methoden für die Bestimmung der Dumpingspanne regeln. Somit handelt es sich um Vorschriften mit unterschiedlichem Inhalt und Regelungszweck mit der Folge, dass die Verpflichtung der [X.] zur Entscheidung über den [X.]ntrag eines Marktteilnehmers auf [X.] nach [X.]rt. 2 [X.]bs. 7 Buchst. b Grund[X.] auch dann bestehen bleibt, wenn sich die [X.] im Zusammenhang mit der Bestimmung der Dumpingspanne für das [X.] entscheidet ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 36 ff., [X.], 93; vgl. auch [X.]-Urteil Zhejiang [X.]okang Shoes/Rat, [X.]:[X.], Rz 29 ff.).

b) Mit Urteil [X.] und [X.] vom 04.02.2016 - [X.]/13 und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) erklärte der [X.] die [X.] 1472/2006 und die D[X.] 1294/2009 für ungültig, soweit sie gegen [X.]rt. 2 [X.]bs. 7 Buchst. b und [X.]rt. 9 [X.]bs. 5 Grund[X.] verstieß, weil der Rat und die [X.] nicht über die [X.]nträge auf [X.] und [X.] der nicht in die gemäß [X.]rt. 17 Grund[X.] gebildete Stichprobe einbezogenen [X.] und vietnamesischen ausführenden Hersteller entschieden hatten. Der Rat und die [X.] wären jedoch grundsätzlich auch im Falle einer Stichprobenbildung nach [X.]rt. 17 Grund[X.] verpflichtet gewesen, die [X.]nträge auf [X.] und [X.], die auf der Grundlage von [X.]rt. 2 [X.]bs. 7 Buchst. b und [X.]rt. 9 [X.]bs. 5 Unterabs. 2 Grund[X.] bei ihnen gestellt werden, zu prüfen und über sie zu entscheiden, wie sie es bei [X.]nträgen auf [X.] tun müssen (Rz 101 ff. und 113 ff.).

Weiterhin nahm der [X.] in seinem Urteil [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) zur rechtlichen Reichweite einer Nichtigkeitsklage --vorliegend (s. Rz 43 und 46) die Rechtssachen Zhejiang [X.]okang Shoes/Rat ([X.]:[X.]) und [X.] ([X.]:[X.], [X.], [X.] Stellung und urteilte, dass eine teilweise Nichtigkeit einer [X.]verordnung nicht auf andere betroffene Unternehmen übertragbar ist. Denn erklärt der [X.]srichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die von einer Person eingereicht wurde, die von einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung wie einer Verordnung, durch die [X.]ntidumpingzölle erhoben werden, unmittelbar und individuell betroffen ist, diesen Rechtsakt für nichtig, soweit er diese Person betrifft, berührt diese Nichtigerklärung nicht die übrigen Bestimmungen dieses Rechtsakts, insbesondere die Bestimmungen, mit denen [X.]ntidumpingzölle auf andere als von der betreffenden Person hergestellte, ausgeführte oder eingeführte Waren eingeführt wurden ([X.]-Urteil [X.] und [X.], [X.]:[X.], Rz 183, m.w.[X.], [X.], 212). Vielmehr sind diese Bestimmungen, wenn sie nicht innerhalb der Frist des [X.]rt. 263 des Vertrags über die [X.]rbeitsweise der Europäischen [X.] ([X.][X.]V) von den Personen angefochten wurden, die befugt gewesen wären, ihre Nichtigerklärung zu beantragen, diesen gegenüber bestandskräftig (Rz 184, m.w.[X.]). Weiterhin wies der [X.] darauf hin, dass die [X.]ntidumpingzölle i.S. von [X.]rt. 236 [X.]bs. 1 ZK gesetzlich geschuldet blieben, auch wenn diese Verordnung nicht von dem Organ, das sie erlassen hat, zurückgenommen, vom [X.]srichter für nichtig erklärt oder vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurde, soweit auf die Waren dieser anderen ausführenden Hersteller [X.]ntidumpingzölle erhoben werden (Rz 185).

Mit diesen [X.]usführungen hat der [X.] die begrenzte rechtliche Wirkung einer Nichtigkeitsklage bestätigt. Da diese im Fall einer Klage durch eine natürliche oder juristische Person an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, wie die unmittelbare und individuelle Betroffenheit (s. [X.]rt. 263 Unterabs. 4 [X.][X.]V), als im Fall anderer Kläger, sind auch die rechtlichen Wirkungen auf diese Personen beschränkt, weil der [X.] im [X.] nur deren Situation überprüft.

Demgegenüber entfaltet ein [X.]-Urteil in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens erga-omnes-Wirkung, wenn ein Rechtsakt der Organe durch eine Vorabentscheidung für ungültig erklärt wurde, d.h. das Urteil ist nicht auf den Rechtsmittelführer vor den nationalen Gerichten beschränkt. Die [X.] ist folglich in einer derartigen Situation verpflichtet, das Urteil in Bezug auf alle Parteien umzusetzen, die von der Rechtswidrigkeit betroffen sind, die zur Nichtigerklärung der Maßnahme geführt hat (Erwägungsgrund 20 der Durchführungsverordnung ([X.]) 2016/223 vom 17.02.2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus [X.] und [X.] eingereichter [X.]nträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des  Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen [X.]/13 und [X.] --D[X.] 2016/223-- ([X.]Bl[X.] 2016, Nr. L 41, 3); [X.]-Urteil [X.] vom 13.05.1981 - [X.]-66/80, [X.]:[X.], Rz 12 f. und 15, [X.] 1982, 46).

Davon ausgehend kommt dem [X.]-Urteil [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) erga-omnes-Wirkung zu, weil es auf Vorlage des [X.] ([X.]) und des [X.] (Beschluss vom 24.10.2013 - 14 K 3714/12, [X.] 2014, Beilage 2014, Nr. 4, 49) ergangen ist.

c) Infolge der Entscheidung [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) nahm die [X.] entsprechend ihrer Verpflichtung aus [X.]rt. 266 [X.][X.]V das [X.]ntidumpingverfahren in dem Stadium wieder auf, in dem die [X.] eingetreten war, und erließ die D[X.] 2016/223. Um die [X.]- und [X.]-[X.]nträge nicht in die Stichprobe einbezogener [X.]usführer nachträglich prüfen zu können, wies die [X.] die nationalen Zollbehörden an, bei ihnen eingereichte Erstattungsanträge nach [X.]rt. 236 ZK bzw. [X.]rt. 116 [X.]bs. 1 Buchst. a des [X.]szollkodex an sie weiterzuleiten und mit der Entscheidung über diese Erstattungsanträge zu warten, bis eine neue Durchführungsverordnung zur Wiedereinführung der [X.]ntidumpingzölle veröffentlicht worden sei (vgl. [X.]rt. 1 [X.]bs. 1 und 3 D[X.] 2016/223).

aa) Diese Vorgehensweise hält der erkennende Senat im Lichte der bestehenden Rechtsprechung des [X.] für unionsrechtskonform. Denn danach wird die Vereinbarkeit eines Rechtsakts mit einem Urteil des [X.] dadurch hergestellt, dass der für nichtig bzw. ungültig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom [X.] festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist. Das Verfahren kann zum Ersetzen des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wiederaufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (Erwägungsgründe 13 und 14 D[X.] 2016/223; [X.]-Urteile [X.]steris [X.]E et al. vom 26.04.1988 - 97, 193, 99 und 215/86, Slg. 1988, 2181; [X.]/[X.] vom 12.11.1998 - [X.]/96, [X.]:[X.]:1998:533, Rz 31, Slg. 1998, [X.], und Industrie des [X.]Rat vom 03.10.2000 - [X.]/98 P, [X.]:[X.]:2000:531, Rz 81 f., Slg. 2000, [X.]). Die durch die Urteile Zhejiang [X.]okang Shoes/Rat ([X.]:[X.]) und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 93) erklärte Nichtigkeit und durch das Urteil [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) erklärte Ungültigkeit der [X.] 1472/2006 und der D[X.] 1294/2009 nahm die [X.] zum [X.]nlass, das [X.]ntidumpingverfahren wiederaufzunehmen, weil die Rechtswidrigkeit in diesem Fall nach der Einleitung des Verfahrens aufgetreten war und somit alle anderen Feststellungen in diesen Verordnungen weiterhin gültig geblieben sind (vgl. Erwägungsgründe 8, 12, 15 und 16 D[X.] 2016/223).

bb) [X.]bgesehen davon hat der [X.] die Gültigkeit der D[X.] 2016/223 mit Urteil [X.] vom 15.03.2018 - [X.]/16 ([X.]:[X.]:2018:187, [X.] 2018, 160) bestätigt. Insbesondere kann dieser Entscheidung entnommen werden, dass die angefochtenen [X.]ntidumpingverordnungen nicht insgesamt für ungültig erklärt worden sind, sondern dass lediglich ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Rates und der [X.] auf Prüfung der [X.]nträge auf [X.] ([X.]rt. 2 [X.]bs. 7 Buchst. b Grund[X.]) und auf [X.] ([X.]rt. 9 [X.]bs. 5 Grund[X.]) festgestellt wurde (Rz 65). Somit hatte die [X.] die Befugnis, im Rahmen ihrer Pflicht zur Durchführung des [X.]-Urteils [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) die von den betreffenden ausführenden Herstellern gestellten [X.]nträge zu prüfen, um zu klären, ob die für sie nach der endgültigen Verordnung und der [X.] geltenden [X.]ntidumpingzölle zu niedrigeren als den in diesen beiden Verordnungen vorgesehenen Sätzen hätten festgesetzt werden müssen (Rz 68). Die sofortige und vollständige Erstattung der betreffenden [X.]ntidumpingzölle war demzufolge nicht geboten (Rz 70) und die [X.] war berechtigt, das der endgültigen Verordnung und der [X.] zugrunde liegende Verfahren in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem die [X.] begangen wurde (Rz 73 ff.).

Weiterhin hat der [X.] klargestellt, dass kein Verstoß gegen das [X.] vorliegt, wenn das Verfahren wiederaufgenommen und eine neue Verordnung erlassen wird, nachdem die [X.]ntidumpingzölle bereits ausgelaufen sind, und die Zölle während ihres ursprünglichen Geltungszeitraums wiedereingeführt werden (vgl. Rz 78 f.).

Im Hinblick auf [X.]rt. 221 [X.]bs. 3 ZK hat der [X.] außerdem entschieden, dass im vorliegenden Fall die nationalen Zollbehörden erst dann die entsprechenden Zölle bestimmen und den Schuldnern mitteilen können, wenn die [X.] das mit der streitigen Verordnung wiederaufgenommene Verfahren durch die Wiedereinführung der mit der endgültigen Verordnung und der [X.] eingeführten [X.]ntidumpingzölle zu angemessenen Sätzen beendet hat. Diesen Behörden obliegt es dabei, unter der Kontrolle der zuständigen nationalen Gerichte im Einzelfall die Beachtung von [X.]rt. 221 [X.]bs. 3 ZK sicherzustellen, indem sie prüfen, ob eine solche Mitteilung angesichts der in [X.]rt. 221 [X.]bs. 3 Satz 1 vorgesehenen Dreijahresfrist und ihrer etwaigen [X.]ussetzung nach [X.]rt. 221 [X.]bs. 3 Satz 2 noch erfolgen darf ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.]:2018:187, Rz 84, [X.] 2018, 160).

d) Mit der D[X.] 2016/1647 hat die [X.] u.a. für B und mit der D[X.] 2016/2257 u.a. für die [X.] einen endgültigen [X.] in Höhe von 10 % ([X.]rt. 1 [X.]bs. 3 D[X.] 2016/1647 i.V.m. [X.]. II zu D[X.] 2016/1647) bzw. 16,5 % ([X.]rt. 1 [X.]bs. 3 i.V.m. [X.]. II D[X.] 2016/2257) auf den Nettopreis frei Grenze der [X.], unverzollt, eingeführt. Diese Zollsätze entsprechen den Zollsätzen, die mit der vom [X.] beanstandeten [X.]ntidumpingverordnung festgesetzt worden waren. Mit dem Erlass der D[X.] 2016/1647 und der D[X.] 2016/2257 hat die [X.] die vom [X.] festgestellten Mängel des [X.]ntidumpingverfahrens beseitigt und dieses endgültig abgeschlossen.

aa) [X.]uch im Hinblick auf diese [X.]ntidumpingverordnungen sieht der erkennende Senat keinen [X.]nlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] nach [X.]rt. 267 [X.][X.]V, weil der [X.] mit Urteil [X.] Ltd. vom 19.06.2019 - [X.]/16 ([X.]:[X.]:2019:508) die Gültigkeit u.a. der D[X.] 2016/1647 bereits bestätigt hat. In seiner Begründung hat der [X.] insbesondere darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung des [X.]-Urteils [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) diente und [X.]ntidumpingzölle nicht erstmalig, sondern nur wiedereingeführt wurden (Rz 66 ff.). Weiterhin hat der [X.] klargestellt, dass die ursprünglichen [X.]ntidumpingverordnungen infolge des genannten Urteils nur insoweit ungültig geworden sind, als er Verstöße gegen die Grund[X.] festgestellt hat (Rz 80 ff.; vgl. auch Urteil des Gerichts der Europäischen [X.] (EuG) [X.] u.a./[X.] vom 09.06.2021 - [X.]/16, [X.]:T:2021:328). [X.]altspunkte dafür, dass der [X.] trotz des genannten Urteils die D[X.] 2016/2257 beanstanden würde, sieht der erkennende Senat nicht.

Darüber hinaus hat der [X.] die [X.]nwendbarkeit von [X.]rt. 221 [X.]bs. 3 ZK grundsätzlich bestätigt, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nationalen Zollbehörden und Gerichte im Einzelfall zu entscheiden haben, ob die [X.]ntidumpingzölle auf der Grundlage der neuen [X.]ntidumpingverordnungen noch mitgeteilt werden können oder dies infolge des [X.]blaufs der dreijährigen Frist gemäß [X.]rt. 221 [X.]bs. 3 ZK nicht mehr erfolgen darf ([X.]-Urteil [X.] Ltd., [X.]:[X.]:2019:508, Rz 84 ff.).

bb) Infolge des Erlasses der unionsrechtskonformen D[X.] 2016/1647 und D[X.] 2016/2257 wurden die [X.] 1472/2006 und die D[X.] 1294/2009 insofern ersetzt, als ein endgültiger [X.] auf die während der Geltungsdauer jener beiden Verordnungen erfolgten Einfuhren von bestimmten Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, die u.a. von den ausführenden Herstellern [X.] und B hergestellt worden sind, wiedereingeführt wurde und die vom [X.] beanstandeten Verfahrensfehler geheilt worden sind. Somit beruhte die Entstehung der [X.]ntidumpingzölle infolge der [X.]nnahme der Zollanmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr nach [X.]rt. 201 [X.]bs. 2 ZK für die von der Klägerin eingeführten Schuhe und die Festsetzung des [X.] mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 auf einer wirksamen Rechtsgrundlage mit der Folge, dass der [X.] i.S. von [X.]rt. 236 ZK gesetzlich geschuldet war.

[X.]uch eine teilweise Erstattung kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Höhe der festgesetzten [X.]ätze im Vergleich zur [X.] 1472/2006 und der D[X.] 1294/2009 unverändert geblieben ist.

e) Die Wiedereinführung der [X.]ntidumpingzölle verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Rückwirkungsverbot.

Die [X.] hat die D[X.]en 2016/1647 und 2016/2257 erlassen, um ihrer Pflicht zur Umsetzung des [X.]-Urteils [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) gemäß [X.]rt. 266 [X.][X.]V nachzukommen (jeweils dort die Erwägungsgründe 12 ff.). Denn die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der [X.], denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, sind gemäß [X.]rt. 266 [X.][X.]V verpflichtet, die sich aus einem [X.]-Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch [X.] [X.] vom 09.06.2021 - [X.]/18, [X.]:T:2021:329, Rz 106). Für betroffene [X.]usführer und Einführer wie die Klägerin war daher absehbar, dass die bisher zu Unrecht nicht geprüften [X.]- und [X.]-[X.]nträge nun geprüft werden würden und korrigierte [X.]ntidumpingverordnungen zu erwarten waren. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass die Beanstandung der [X.]ntidumpingverordnungen durch die o.g. [X.]-Urteile zu einer vollständigen Erstattung des gezahlten [X.] führen würde, konnte die Klägerin somit nicht haben.

Im Übrigen hat der [X.] mit seinem Urteil [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) lediglich die unterbliebene Prüfung der [X.]- und [X.]-[X.]nträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen [X.]usführer beanstandet und nicht die Einführung der [X.]ntidumpingzölle als solche. Die [X.] 1472/2006 und die D[X.] 1294/2009 wurden daher nur insoweit für ungültig erklärt, als sie gegen [X.]rt. 2 [X.]bs. 7 Buchst. b und [X.]rt. 9 [X.]bs. 5 Grund[X.] verstießen ([X.]-Urteil [X.] und [X.], [X.]:[X.], Rz 112, 135 und 174, [X.], 212), während alle übrigen Regelungen (z.B. bezüglich des allgemeinen [X.]atzes und der betroffenen Waren) wirksam geblieben sind. Die Berücksichtigung von [X.]- und [X.]-[X.]nträgen hätte sich jedoch allenfalls auf die Höhe des [X.]atzes auswirken können, wenn für die antragstellenden Unternehmen --im Streitfall B und [X.]-- eventuell ein niedrigerer unternehmensspezifischer [X.]atz eingeführt worden wäre. Daher konnten betroffene Einführer jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Einfuhren überhaupt keinem [X.] mehr unterliegen würden. Vielmehr blieben die beanstandeten Verordnungen dem Grunde nach wirksam (vgl. [X.] [X.] [X.], [X.]:T:2021:329, Rz 84 und 108).

3. Das [X.] war nach Erlass der D[X.]en 2016/1647 und 2016/2257 nicht zu einer erneuten Festsetzung des [X.] durch Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids gegenüber der Klägerin verpflichtet.

a) Gemäß [X.]rt. 221 [X.]bs. 1 ZK ist der [X.]bgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Diese Mitteilung an den Zollschuldner darf gemäß [X.]rt. 221 [X.]bs. 3 ZK nach [X.]blauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist ist während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

Das [X.] hat der Klägerin den [X.] mit mittlerweile bestandskräftigem Einfuhrabgabenbescheid vom 10.05.2010 und damit innerhalb der Frist nach [X.]rt. 221 [X.]bs. 3 ZK mitgeteilt. [X.]altspunkte für eine Nichtigkeit des [X.] von § 125 [X.]O bestehen nicht.

b) Eine nochmalige Mitteilung des auf die Einfuhren der Klägerin entfallenden [X.] war aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Streitfalls (s. [X.]-Urteil [X.] Ltd., [X.]:[X.]:2019:508, Rz 84 ff.) nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht geboten.

aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des [X.] dem Grunde nach nicht entfallen war (s. oben), weil die [X.] 1472/2006 abgesehen von den punktuellen Beanstandungen durch den [X.] grundsätzlich wirksam geblieben war. Durch den Erlass der D[X.]en 2016/1647 und 2016/2257 hat die [X.] die ihr unterlaufenen Verfahrensfehler behoben, aber keine inhaltliche Änderung an der [X.] 1472/2006 vorgenommen und insbesondere entgegen der [X.]uffassung der Klägerin keinen neuen [X.] eingeführt. Insbesondere hat die [X.] auch nach nochmaliger Prüfung der [X.]- und [X.]-[X.]nträge der hier in Rede stehenden [X.]usführer [X.] und B keinen unternehmensspezifischen [X.]atz für diese eingeführt, so dass der [X.]atz und dementsprechend die Höhe des geschuldeten [X.] unverändert geblieben. Somit kommt auch eine teilweise Erstattung --unabhängig davon, ob diese überhaupt zulässig [X.] nicht in Betracht.

bb) [X.]bgesehen davon ist die Entstehung der Zollschuld von der Mitteilung ihres Betrages unabhängig; die Mitteilung hat keinen Einfluss auf die Existenz der Zollschuld. Der Betrag der Einfuhrabgaben bleibt daher i.S. von [X.]rt. 236 [X.]bs. 1 ZK auch dann gesetzlich geschuldet, wenn er dem Zollschuldner nicht gemäß [X.]rt. 221 [X.]bs. 1 ZK mitgeteilt wurde (vgl. [X.]-Urteil Transport [X.] vom 20.10.2005 - [X.]/04, [X.]:[X.], Rz 26 ff., [X.] 2005, 411).

c) Die teilweise Ungültigerklärung der [X.] 1472/2006 und der D[X.] 1294/2009 begründete auch keine Verpflichtung der nationalen Zollbehörden zur vorübergehenden Erstattung sowie zur erneuten Mitteilung des [X.]. In dem [X.]-Urteil [X.] und [X.] ([X.]:[X.], [X.], 212) wurde eine solche Verpflichtung nicht formuliert. Vielmehr ergab sich daraus lediglich die Verpflichtung der Europäischen [X.], die zu Unrecht nicht berücksichtigten [X.]- und [X.]-[X.]nträge nachträglich zu prüfen und das [X.]ntidumpingverfahren an der Stelle wiederaufzunehmen, an welcher der Fehler aufgetreten ist. Darüber hinaus stand einer vorübergehenden Erstattung die D[X.] 2016/223 entgegen, deren Gültigkeit der [X.] wie bereits ausgeführt, mit Urteil [X.] ([X.]:[X.]:2018:187, [X.] 2018, 160) bestätigt hatte.

d) Da im Streitfall aufgrund der D[X.] 2016/223 der von der Klägerin gezahlte [X.] nicht (vorübergehend) erstattet wurde, liegt der Sachverhalt auch anders als in den Verfahren [X.] ([X.]:[X.], [X.], 93) und Zhejiang [X.]okang Shoes/Rat ([X.]:[X.]), in denen aufgrund der Nichtigerklärung der [X.]ntidumpingverordnungen im Hinblick auf diese [X.]usführer eine Erstattung erfolgt war (vgl. dazu Erwägungsgrund 10 D[X.] 2016/223 mit Verweis auf Durchführungsbeschluss 2014/149/[X.]).

4. Die Klägerin hat keinen [X.]nspruch auf Verzinsung, weil ihr bereits kein [X.]nspruch auf Erstattung des entrichteten [X.] zusteht.

5. Ein [X.]nlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des [X.] besteht --wie bereits ausgeführt-- nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einführung und Ergänzung der [X.]ntidumpingzölle durch die o.g. [X.]-Entscheidungen als geklärt ansieht (vgl. [X.]-Urteile [X.]ILFIT vom 06.10.1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415, Rz 16, und [X.] vom 06.10.2021 - [X.]/19, [X.]:[X.]:2021:799, [X.]Bl[X.] 2021, Nr. [X.] 481, 11, [X.] 2022, 12).

[X.]uch aus dem Urteil des District [X.]ourt for North Holland vom 17.01.2019 - [X.] WB - 16_3076 ([X.] ([X.]), 18-02-2019, [X.] 2019-0527) ergibt sich keine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den [X.], weil die Frage, ob der Erlass eines neuen Einfuhrabgabenbescheids erforderlich ist, nach [X.]nsicht des erkennenden Senats durch das [X.] [X.] ([X.]:T:2021:329) und die oben dargestellte [X.]-Rechtsprechung bereits geklärt ist.

6. [X.] beruht auf § 135 [X.]bs. 2 FGO.

Meta

VII R 13/20

13.12.2022

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 5. Februar 2020, Az: 4 K 1099/14 Z, Urteil

Art 236 Abs 1 ZK, Art 236 Abs 1 EWGV 2913/92, EGV 1472/2006, EUV 1294/2009, EUV 2016/1647, EUV 2016/2257, Art 2 Abs 7 Buchst b EGV 384/96, Art 9 Abs 5 EGV 384/96, Art 267 Abs 3 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.12.2022, Az. VII R 13/20 (REWIS RS 2022, 9628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9628

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