Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2020, Az. 3 AZR 437/18

3. Senat | REWIS RS 2020, 533

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2018 - 6 [X.]/17 - wird hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. sowie 5. und 6. zurückgewiesen.

Auf die Revisionen der Beklagten und des [X.] wird das Urteil des [X.] im Übrigen teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrentenansprüche.

2

Der im Oktober 1951 geborene Kläger wurde zum 1. Jan[X.]r 1979 von der [X.] (im Folgenden [X.]) eingestellt. Die [X.] war im Jahr 1970 aus einem Zusammenschluss der [X.] (im Folgenden [X.]) mit drei weiteren Unternehmen hervorgegangen. Im Rahmen einer Aufspaltung ging das Arbeitsverhältnis zum 1. Jan[X.]r 2004 auf die [X.] und von dieser am 25. September 2009 auf die Beklagte über.

3

Bei der [X.] gab es Richtlinien für eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Daneben bestand eine Betriebsvereinbarung vom 17. Juli 1969 ([X.] 1969), die unter Ziff. [X.] Regelungen zu einer „Zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ beinhaltete. Darin war vorgesehen, dass der Arbeitgeber zu 2/3 Beiträge für eine [X.] zur Rentenversicherung zu übernehmen habe. Durch Betriebsvereinbarung vom 28. April 1970 ([X.] 1970) wurde die [X.] 1969 wie folgt geändert:

        

„1.     

...     

        

2.    

Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt [X.] eingefügt:

        

[X.]     

Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

                 

(1)     

Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt im Rahmen

                          

a)    

der betrieblichen Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

                          

b)    

der Höherversicherung (Abschnitt [X.] a).

                 

(2)     

Die betrieblichen Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung sind - unabhängig von der Gültigkeit dieser Betriebsvereinbarung - jederzeit widerruflich, die danach gewährten Leistungen freiwillig.

        

3.    

Der bisherige Abschnitt [X.] wird Abschnitt [X.] a und erhält die Überschrift ‚Höherversicherung‘.“

4

Mit einem an „alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ gerichteten Schreiben vom 4. Dezember 1970 gab die [X.] bekannt, dass aufgrund eines Vorstandsbeschlusses die Richtlinien der [X.] für alle Mitarbeiter der [X.] gelten sollten. Hinsichtlich der [X.]spflicht sollte zu gegebener [X.] eine Entscheidung getroffen werden. Die „Richtlinien“ unter der Überschrift „Landesentwicklungsgesellschaft …“ (im Folgenden Richtlinie) haben folgenden Inhalt:

        

„Richtlinien

        

zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung

        

I.    

        

Die Heimstätte gewährt ihren Bediensteten eine betriebliche Ausgleichsbeihilfe, soweit diese zur Erreichung einer entsprechend den bei ihr oder ihren Tochtergesellschaften abgeleisteten vollen Dienstjahren prozent[X.]l gestaffelten Gesamtversorgung erforderlich ist. ...

        

II.     

        

Die betriebliche Ausgleichsbeihilfe ... setzt voraus, daß die vorgesehene Mindestwartezeit von 10 Jahren im Dienst der Heimstätte von Beginn des 31. Lebensjahres ab erfüllt ist und das Arbeitsverhältnis zur Heimstätte bis zum Eintritt des [X.] noch bestanden hat. ...

        

III.   

        

Die Gesamtversorgung umfaßt:

        

1. Bedienstetenversorgung

        

…       

        

[X.]     

        

Die Bedienstetenversorgung errechnet sich nach Ableistung von 10 Dienstjahren (Wartezeit) aus

35 %   

        

und steigt in den nächsten vollen 15 Dienstjahren jährlich um je

2 %     

        

und vom 26. Dienstjahr ab für jedes volle Dienstjahr um je

1 %     

        

bis zum Höchstsatz von

75 %   

        

der zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge, bestehend aus [X.], Haushaltszulage und ggf. Kinderzulage. Sonstige tarifliche und außertarifliche Zulagen werden bei der Ermittlung der Bedienstetenversorgung nicht berücksichtigt. Die Bedienstetenversorgung darf jedoch die vor Eintritt des [X.] zuletzt erreichten Nettobezüge nicht überschreiten.

        

Im Falle eines außertariflichen Gehaltes wird das [X.] der für die sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltenden Vergleichsgruppe zugrunde gelegt. Allgemeine Tarifänderungen nach Eintritt des [X.] werden berücksichtigt.

        

Als Dienstjahre im Sinne dieser Richtlinien zählen nur Dienstjahre … vom Beginn des 31. Lebensjahres an. ...

        

Bestandteile der Bedienstetenversorgung sind:

        

a) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einschl. Höherversicherung;

        

…       

        

c) angesammelte Kapitalbeträge bei Versicherungen, Banken oder Sparkassen, zu deren Ansammlung die Heimstätte beigetragen hat;

        

…       

        

e) andere Bezüge, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Heimstätte vor Eintritt des [X.] stehen.

        

Hierzu gewährt die Heimstätte

        

f) eine betriebliche Ausgleichsbeihilfe als Differenzbetrag zwischen den Beträgen a) bis e) und der Bedienstetenversorgung.

        

Kürzungen der unter a) bis e) aufgeführten Bestandteile der Bedienstetenversorgung bedingen eine Erhöhung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe, Erhöhungen dieser Bestandteile bedingen eine Minderung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe vom jeweiligen [X.]punkt ihrer Entstehung ab ohne Rücksicht auf ihre Begründung.

        

Die unter a) bis e) aufgeführten Bestandteile der Bedienstetenversorgung werden auf die Gesamtversorgung angerechnet

        

zu a) 

in voller Höhe.

                 

… Bedienstete, die von der Möglichkeit zur Befreiung von der Höherversicherungspflicht Gebrauch gemacht haben, werden so behandelt, als hätten sie an der Höherversicherung teilgenommen; die Gegenwerte der nicht entrichteten Beiträge zur Höherversicherung werden angerechnet.

                 

…       

        

zu c) 

in der Weise, als wären für den Gegenwert der geleisteten Beiträge im [X.]punkt ihres [X.] Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden. Ausnahmsweise werden [X.] aufgrund von Versicherungs- und Kapitalansammlungsverträgen, die vor dem 20.6.1948 abgeschlossen worden sind, sowie [X.] aufgrund der für die leitenden Angestellten nach einer Sonderregelung geleisteten Beiträge mit dem Rentenwert der [X.] bewertet; im Falle der Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden früher fällig gewordene [X.] unter Berücksichtigung von Zinsen zum [X.]punkt der Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem Rentenwert der [X.] bewertet;

        

zu d) 

in voller Höhe;

                 

[X.]n werden mit dem Rentenwert angerechnet;

        

…       

        

Bedienstetenversorgung erhält der Bedienstete, der die Wartezeit erfüllt hat und

        

a) erwerbsunfähig ist oder

        

b) das 65. Lebensjahr vollendet hat.

        

Bedienstete, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, können vom [X.]punkt des Rentenbeginns ab Bedienstetenversorgung erhalten.

        

…       

        

VIII. 

        

Die Zahlung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe beginnt

        

…       

        

b) mit dem 1. des auf den [X.] des 65. Lebensjahres folgenden Monats oder

        

c) mit dem [X.]punkt, von dem ab Bedienstete nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten,

        

jedoch nicht vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Heimstätte ...

        

…“    

5

Der Kläger wurde nach Ablauf seiner [X.]robezeit mit Schreiben der [X.] vom 27. Juni 1979 in Auszügen wie folgt informiert:

        

„Ab 01.07.1979 haben Sie die Möglichkeit, an der Höherversicherung zur Angestelltenversicherung teilzunehmen. Wahlweise ist es auch möglich, diese Beträge für eine Lebensversicherung zu verwenden. Wenn Sie von der Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung keinen Gebrauch machen, werden Sie bei Eintritt des [X.] so behandelt, als hätten Sie an der Höherversicherung teilgenommen. Die Gegenwerte der nicht entrichteten Höherversicherungsbeiträge werden voll auf die Gesamtversorgung angerechnet.

        

… Falls Sie an der Höher- oder Lebensversicherung teilnehmen möchten, bitten wir um entsprechende Nachricht.

        

Die Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung fügen wir zu Ihrer Unterrichtung bei.“

6

Zum 1. Jan[X.]r 1980 unterschrieb der Kläger einen (Gruppen-)Lebensversicherungsvertrag bei der [X.] als Versicherter auf seinen Todes- und Erlebensfall, in welchem die [X.] als Versicherungsnehmerin benannt war und als Versicherungsende der 1. Jan[X.]r 2011 angegeben war. Die Versicherungsbeiträge wurden dorthin abgeführt.

7

In einer Betriebsvereinbarung aus dem [X.] (im Folgenden [X.] 1994) wurde [X.]. Folgendes geregelt:

        

Betriebsvereinbarung

        

Die mit Betriebsvereinbarung vom [X.] in der Fassung vom 28.04.1970 gemäß Abschnitt [X.] vereinbarten ‚Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Betriebsangehörigen‘ werden mit Wirkung vom 01.01.1995 wie folgt geändert und ergänzt:

        

1. …   

        

2. In Abschnitt [X.] wird nach dem 2. Absatz folgender Absatz neu aufgenommen:

        

Die Nettobezüge werden von den vor Eintritt des [X.] erhaltenen Bruttobezügen - ohne Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) - errechnet, indem folgende Beträge abgezogen werden:

        

a)    

bei einem am [X.] nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsberechtigten sowie bei einem Versorgungsberechtigten, der an diesem Tag Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat, der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,

        

b)    

bei allen übrigen Versorgungsberechtigten der Betrag, der am [X.] als Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,

        

sowie 

        

c)    

die Beiträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie zur Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe der am [X.] geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären.

        

Lohnsteuer im Sinne der Buchstaben a) und b) ist die Lohnsteuer für Monatsbezüge nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle.

        

…       

        

Arbeitnehmeranteile im Sinne des Buchstaben c) sind die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Versorgungsberechtigte mit den Bruttobezügen beitragspflichtig wäre. Für den Krankenversicherungsbeitrag ist der nach § 247 SGB V jeweils maßgebende Beitragssatz zugrunde zu legen.“

8

Sodann wurde im Jahr 1998 in einer von der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat unterschriebenen Vereinbarung (im Folgenden [X.]N 1998) anlässlich der Abschaffung der gesetzlichen [X.]smöglichkeit in der Rentenversicherung nachstehende Abrede getroffen:

        

Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung

        

[X.]rotokollnotiz zur Höherversicherung (§ 234 [X.])

        

Die Höherversicherung ist in den alten Bundesländern durch das Gesetz über die Höherversicherung vom 14.03.1951 ([X.] I S. 188) eingeführt worden. Sie wurde als Versicherungsmöglichkeit zum 31.12.1991 abgeschafft.

        

…       

        
        

Die Vorschrift des § 234 [X.] a. F. ist durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 ([X.] I S. 2998) mit Wirkung vom 01.01.1998 gestrichen und demzufolge die Höherversicherung für die [X.] ab 01.01.1998 übergangslos abgeschafft worden. Dies erfordert eine Anpassung und Auslegung der Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

        

Zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat wurde einvernehmlich folgende Regelung zur Höherversicherung ab 01.01.1998 vereinbart:

        

•       

Der Arbeitgeberanteil zur Höherversicherung wird gemäß den Beitragsklassen zur Höherversicherung, die mit Rundschreiben Nr. 14/73 bekanntgegeben worden sind, weitergezahlt. Arbeitnehmer, die von der Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, diese Beträge voll oder anteilig für den Abschluß einer Lebensversicherung zu verwenden, erhalten ab Fälligkeit der Lebensversicherung den Arbeitgeberanteil ebenfalls weitergezahlt.

        

•       

Der Arbeitnehmer kann über den Arbeitgeberanteil frei verfügen. Ein Nachweis über eine vorgenommene Anlage des Betrages wird nicht verlangt.

        

•       

Bei Eintritt des [X.] (Rentenbeginn) wird vom 01.01.1998 bis zum [X.] eine fiktive Höherversicherungsrente aus dem vollen Monatsbeitrag, bestehend aus dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, nach der [X.] 14/73 (DM 18,--, DM 72,--, DM 144,-- oder DM 216,--) angerechnet.

        

•       

Der Arbeitgeberanteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Eine [X.]auschalversteuerung nach § 40 b EStG ist nicht möglich.“

9

Der von der [X.] an den Kläger gezahlte Arbeitgeberanteil zur fiktiven [X.] betrug zuletzt 68,00 [X.] monatlich.

Aufgrund tarifvertraglicher Regelung galt bei der [X.] eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,75 Stunden. Der einschlägige Manteltarifvertrag für eine Tarifgemeinschaft von „[X.] ([X.]) in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung gestattete auf [X.] eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. In diesem Fall war ein entsprechender Freizeitausgleich für das Kalenderjahr zu regeln oder, wenn der Freizeitausgleich aus betriebsbedingten oder in der [X.]erson des/der Beschäftigten liegenden Gründen nicht möglich war, eine finanzielle Abgeltung ohne Zuschläge mit dem Febr[X.]rgehalt zu zahlen. Auf der Grundlage entsprechender Betriebsvereinbarungen wurde im Betrieb der [X.] auf Basis von 38,5 Stunden/Woche gearbeitet. Der Kläger erhielt regelmäßig mit dem Febr[X.]rgehalt eine Ausgleichszahlung.

§ 10 [X.] in der Fassung vom 29. Jan[X.]r 1974 hatte [X.]. folgenden Inhalt:

        

Vergütung

        

1.    

Die monatliche Vergütung der Angestellten setzt sich zusammen aus:

                 

a) [X.]

                 

b) Haushaltszulage

                 

c) Kinderzulage …“

                          

§ 10 [X.] in der Fassung ab 1. Juli 2006 hat [X.]. folgenden Inhalt:

        

Vergütung

                 
        

1.    

Die Vergütungen der Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden ergeben sich aus dem Vergütungstarifvertrag.“

Zudem erhielt der Kläger eine variable erfolgs- und leistungsabhängige Vergütung gemäß dem zum 1. Juli 2006 in [X.] getretenen [X.] der Tarifgemeinschaft der „[X.] ([X.]). Dort heißt es auszugsweise:

        

§ 2 Vergütung

        

1.    

Die Vergütung der Beschäftigten besteht aus dem monatlichen Grundgehalt und einer nicht ruhegehaltsfähigen variablen erfolgs- und leistungsorientierten Vergütung, die sich jeweils auf ein Geschäftsjahr bezieht.“

Für den [X.]raum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2011 schlossen die [X.]arteien auf der Basis des Tarifvertrags zur Altersteilzeit vom 12. April 2000 ([X.]) eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell. § 10 [X.] lautet im Auszug:

        

Betriebliche Altersversorgung

        

1.    

Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung werden ab Bezug der gesetzlichen Rente fällig. …

        

2.    

Als Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung gilt die ruhegehaltsfähige Vergütung, die der/die Beschäftigte erhalten hätte, wenn er/sie bis zum Rentenbezug im bisherigen Umfang beschäftigt geblieben wäre.“

Nachdem der Kläger am 31. Oktober 2011 bei der [X.] ausgeschieden war, wurde ihm mit Schreiben vom 29. März 2012 rückwirkend zum 1. November 2011 eine Betriebsrente iHv. 595,62 [X.] brutto bewilligt und in der Folgezeit ausgezahlt. Dem festgesetzten Betrag lag folgende Berechnung zugrunde:

        

[X.]:

4.571,56 [X.]

        

Haushaltszulage:

51,13 [X.]

        

Ruhegehaltsfähiges Entgelt:

4.622,69 [X.]

Ausgehend von 28 Dienstjahren (Oktober 1981 bis Oktober 2011) errechnete die Beklagte eine Bedienstetenversorgung iHv. [X.]:

        

Bedienstetenversorgung:

3.143,43 [X.]

        

DRV-Rente:

-       

1.717,06 [X.]

        

Fiktive Höherversicherungsrente:

-       

500,64 [X.]

        

Kürzungsbetrag Überschreitung [X.]:

-       

330,11 [X.]

        

Betriebsrente:

595,62 [X.]

Zugrunde gelegt wurde folgende [X.]berechnung:

        

[X.]:

4.571,56 [X.]

        

Haushaltszulage:

51,13 [X.]

        

Ausgleichszulage:

56,75 [X.]

        

Bruttoentgelt:

        

4.679,44 [X.]

        

Lohnsteuer (Steuerklasse I/0):

-       

1.025,91 [X.]

        

Krankenversicherung:

-       

304,42 [X.]

        

Rentenversicherung:

-       

465,60 [X.]

        

Arbeitslosenversicherung:

-       

70,19 [X.]

        

[X.]:

        

2.813,32 [X.]

        

Bedienstetenversorgung:

        

3.143,43 [X.]

        

Kürzungsbetrag:

330,11 [X.]

Für den Krankenversicherungsbeitrag berechnete die Beklagte ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze für 2011 iHv. 3.712,50 [X.] einen Arbeitnehmeranteil von 8,2 vH.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 31. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der [X.] am 8. Jan[X.]r 2016 zugestellten Klage. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Betriebsrente in mehrfacher Hinsicht falsch berechnet. Bei dem ruhegehaltsfähigen Entgelt müsse auf das tarifliche Jahresgehalt abgestellt werden; jeweils für Juni und November seien zusätzlich ein 13. und 14. Gehalt einzubeziehen. Außerdem sei der als Ausgleich für die 38,5 [X.] gezahlte „[X.]“ auf den Monat umgerechnet iHv. 90,97 [X.] mit einzurechnen. Die Beklagte habe zu Unrecht seine Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahrs unberücksichtigt gelassen. Hierin liege eine unzulässige Altersdiskriminierung und eine Diskriminierung von Frauen. Für die Berechnung sei nach der Richtlinie auf das tatsächlich letzte [X.], nicht auf ein fiktiv berechnetes [X.] nach der [X.] 1994 abzustellen. Ihm sei mit Schreiben vom 27. Juni 1979 eine Individ[X.]lzusage erteilt worden, von der nicht durch Betriebsvereinbarung zu seinen Lasten abgewichen werden dürfe. Dementsprechend sei der von ihm tatsächlich gezahlte Beitrag zur privaten Krankenversicherung anteilig in Abzug zu bringen, nicht eine fiktive gesetzliche Krankenversicherung. Die mit der [X.] 1994 bezweckte Gleichbehandlung stelle keinen wichtigen oder triftigen Grund dar, der einen Eingriff in einen bereits erworbenen Besitzstand oder eine Anwartschaftsdynamik rechtfertige. Selbst wenn aber die [X.] 1994 für ihn gölte, so habe sie nur für die [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 1995 Wirkung entfalten können.

Eine fiktive [X.]srente dürfe nicht angerechnet werden, da er mit Schreiben vom 27. Juni 1979 die Zusage erhalten habe, dass dies nur geschehe, wenn er keine zusätzliche Altersversorgung abschließe. Eine solche habe er aber in Form der von der [X.] angebotenen Lebensversicherung wahrgenommen. Wenn eine Anrechnung erfolge, dann könne dies nicht in der von der [X.] zugrunde gelegten Höhe erfolgen, bei der nicht berücksichtigt werde, dass sich die Markt- und Wertverhältnisse mittlerweile grundlegend geändert hätten. Er hätte nach Auskunft der Rentenversicherung lediglich einen um 240,44 [X.] erhöhten Rentenanspruch erworben. Zudem seien nach Abschnitt [X.] der Richtlinie die bei Versicherungen angesammelten Kapitalbeträge nur insoweit auf die Bedienstetenversorgung anzurechnen, als der Arbeitgeber hierzu mindestens die Hälfte beigetragen habe. Die Beklagte habe einen Beitragsanteil von [X.] geleistet. Demgemäß könnten von dem genannten Rentenwert von 240,44 [X.] nur [X.], also 148,11 [X.] als Gegenwert auf die Versorgung angerechnet werden. Zudem müsse bei einer möglichen Anrechnung der [X.] § 5 Abs. 2 [X.] beachtet werden. Da der von der [X.] monatlich geleistete Beitrag steuerpflichtig gewesen sei, habe der [X.] unterhalb der Hälfte des Gesamtbetrags gelegen. Eine Anrechnung sei deshalb unzulässig. Ferner stünden ihm [X.] im Jahr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn für den [X.]raum November 2011 bis Dezember 2012 rückständige Betriebsrente von 9.206,05 [X.] zu zahlen [X.] Zinsen iHv. jährlich fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.916,99 [X.] seit dem 16. April 2012, auf jeweils 661,14 [X.] seit dem 16. Mai 2012 und 16. Juni 2012, auf jeweils 661,13 [X.] seit dem 16. Juli 2012, 16. August 2012, 16. September 2012, 16. Oktober 2012, 16. November 2012 und 16. Dezember 2012;

        

2.    

an ihn für die Monate November 2011, Juni 2012 und November 2012 eine weitere, über den unter 1. genannten Betrag hinausgehende rückständige Betriebsrente von 6.289,25 [X.] zu zahlen [X.] Zinsen iHv. jährlich fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 525,35 [X.] seit dem 16. April 2012, auf jeweils 2.881,95 [X.] seit dem 16. Juni 2012 und 16. November 2012;

        

3.    

an ihn für den [X.]raum November 2011 bis Dezember 2012 rückständige Betriebsrente von weiteren 1.345,22 [X.] zu zahlen, [X.] Zinsen iHv. jährlich fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar auf 574,10 [X.] seit dem 16. April 2012 und auf jeweils 96,39 [X.] seit dem 16. Mai 2012, 16. Juni 2012, 16. Juli 2012, 16. August 2012, 16. September 2012, 16. Oktober 2012, 16. November 2012 und 16. Dezember 2012;

        

4.    

an ihn für den [X.]raum vom 1. Jan[X.]r 2013 bis 31. Dezember 2013 rückständige Betriebsrente von 9.101,40 [X.] zu zahlen [X.] Zinsen iHv. jährlich fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen aus jeweils 758,45 [X.] seit dem 1. Jan[X.]r 2013 und dem ersten Tag eines jeden Folgemonats bis einschließlich 1. Dezember 2013;

        

5.    

an ihn für die Monate Juni 2013 und November 2013 eine weitere, über den unter 4. genannten Betrag hinausgehende rückständige Betriebsrente von 6.096,74 [X.] zu zahlen [X.] Zinsen iHv. jährlich fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen aus jeweils 3.048,37 [X.] seit dem 1. Juni 2013 und 1. November 2013;

        

6.    

an ihn für den [X.]raum vom 1. Jan[X.]r 2013 bis 31. Dezember 2013 rückständige Betriebsrente von weiteren 1.187,04 [X.] zu zahlen [X.] Zinsen iHv. jährlich fünf [X.]rozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu berechnen aus jeweils 98,92 [X.] seit dem 1. Jan[X.]r 2013 und dem ersten Tag eines jeden Folgemonats bis einschließlich 1. Dezember 2013

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich bezüglich der Ansprüche aus dem [X.] auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie hat vorgebracht, „[X.]“ im Sinne der Richtlinie sei allein das Grundgehalt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien schon nach den damaligen tariflichen Regelungen gesondert geregelt worden. Die variable Vergütung sei bei ihrer Einführung zum 1. Jan[X.]r 2008 schon tarifvertraglich als nicht ruhegehaltsfähig bezeichnet worden. Die [X.]obergrenze sei nach den Regularien der [X.] 1994 zu berechnen. Es seien nur die Entgeltbestandteile einzubeziehen, die auch Grundlage der Bedienstetenversorgung seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung des Klägers der Klage teilweise insoweit stattgegeben, als es den Zuschuss zur fiktiven [X.] iHv. 68,00 [X.] im Rahmen der Berechnung der [X.] berücksichtigt und die Anrechnung der fiktiven [X.]srente auf den [X.]raum bis Ende 1997 begrenzt hat. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Ansprüche weiter, die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist in Bezug auf die Anträge zu 2. und 3. sowie zu 5. und 6. unbegründet. Die Revisionen des [X.] und der [X.] sind im Übrigen teilweise begründet und führen insoweit zur Aufhebung des Urteils des [X.] und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

[X.] Die Revision des [X.] hat hinsichtlich der Anträge zu 2. und 5. in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die [X.] auf die mit diesen Anträgen geltend gemachte Zahlung weiterer Ruhegehälter als sogenanntes Urlaubs- und Weihnachtsruhegeld in den Jahren 2011 (anteilig) sowie 2012 und 2013. Das ergibt die Auslegung der Richtlinie.

1. Die anzuwendende und auszulegende Richtlinie enthält als Gesamtzusage Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Ihre Inhalte sind daher nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die [X.] des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Weil die Auslegung der uneingeschränkten [X.]rüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann dieses die Auslegung, soweit sie durch das Berufungsgericht unterblieben ist, selbst vornehmen ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.]/19 - Rn. 33 mwN).

2. Die Auslegung der Richtlinie ergibt, dass dem Kläger der mit den Anträgen zu 2. und 5. geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass die Richtlinie - insbesondere in Abschnitt [X.]. - keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, wie oft ein Anspruch im Jahr auf Ruhegeldleistungen besteht. Allerdings enthält sie auch keine ausdrückliche Regelung, wonach die Bedienstetenversorgung auch als zusätzliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld - und [X.] im Jahr - zu zahlen wäre. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang und dem Regelungsziel, dass der Kläger nur zwölfmal im Kalenderjahr Anspruch auf die Leistungen der Richtlinie hat. Der Berechtigte erhält nach Abschnitt II[X.] der Richtlinie „eine Gesamtversorgung“ bestehend aus der Bedienstetenversorgung. Sie berechnet sich nach Abschnitt [X.] 4 der Richtlinie aus verschiedenen Bestandteilen und damit letztlich aus der Differenz zwischen Bedienstetenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung, begrenzt durch die erreichten [X.]. Sie ist zudem im Abschnitt [X.] der Richtlinie als „Ausgleichsbeihilfe“ bezeichnet, soweit diese zur Erreichung einer entsprechend gestaffelten Gesamtversorgung erforderlich ist. Sie bezieht sich damit als Ausgleich auf die regelmäßig zwölf - aber nicht 14 [X.] im Jahr zu erbringenden Sozialversicherungsleistungen, also im Fall des [X.] der gesetzlichen Altersrente. Daher bestimmt Abschnitt [X.] 4 der Richtlinie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Bestandteil der Gesamtversorgung. Hieraus folgt, dass sie - wie die gesetzliche Rente auch (§ 64 SGB VI) - monatlich und lediglich zwölfmal im Kalenderjahr zu leisten ist.

I[X.] Die Revision des [X.] hinsichtlich der Anträge zu 3. und 6. ist ebenfalls unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen um [X.] höheren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegen die [X.] aus § 7 Abs. 2 [X.] bzw. § 8 Abs. 2 [X.] wegen einer unzulässigen Benachteiligung wegen des Alters. Zwar beziehen sich diese Ansprüche auf denselben [X.]raum, der zeitlich auch in den Anträgen zu 1. und 4. abgebildet ist. Da die Ansprüche allerdings eigenständig in den Anträgen zu 3. und 6. geltend gemacht werden, über die der Anträge zu 1. und 4. hinausgehen und abweisungsreif sind, kann der Senat hierüber eigenständig entscheiden - auch unabhängig davon, ob sie wegen Überschreitens der [X.] überhaupt zum Tragen kommen.

2. Auf die Richtlinie findet das [X.] in zeitlicher Hinsicht Anwendung, da zwischen den [X.]arteien am 18. August 2006 ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Arbeitsverhältnis, bestand (vgl. [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 22).

3. Der Anrechnungsausschluss für Dienstzeiten vor Vollendung des 30. Lebensjahrs benachteiligt den Kläger zwar wegen des Alters nach § 3 Abs. 2 [X.]. Die Nichtberücksichtigung dieser Dienstzeit nach Abschnitt [X.] 3 der Richtlinie ist jedoch gerechtfertigt; sie dient einem legitimen Ziel und ist sowohl angemessen als auch erforderlich iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4, Satz 1 und Satz 2 [X.].

a) Die Begrenzung des Risikos des Arbeitgebers, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, stellt ein legitimes Ziel dar. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 [X.] genannten [X.] er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert. Dem Arbeitgeber steht bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen wie der betrieblichen Altersversorgung ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Dies ist seiner Bereitschaft geschuldet, sich freiwillig zu einer von ihm zu finanzierenden betrieblichen Zusatzversorgung zu verpflichten. Diese Gestaltungsfreiheit eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich auch die Möglichkeit, altersabhängige Begrenzungen für die Ermittlung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten des von der Versorgungsordnung begünstigten [X.]ersonenkreises festzulegen ([X.] 17. Oktober 2017 - 3 [X.] - Rn. 24).

b) Die Regelung ist auch erforderlich. Sie ist geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel einer Risikobegrenzung zu erreichen. Mit gleicher Genauigkeit kann dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden.

c) Der Ausschluss der Anrechnung dieser [X.]en führt auch nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Arbeitnehmer an der vollständigen Berücksichtigung sämtlicher erbrachter Beschäftigungszeiten und ist somit angemessen (vgl. [X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] - Rn. 40).

aa) Die vorliegende Altersgrenze führt insbesondere nicht zu einer Entwertung eines wesentlichen Teils des typischen Erwerbslebens bei der [X.]. Die Arbeitnehmer der [X.] können bei typisierender Betrachtungsweise den ganz überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens bis zum 65. Lebensjahr absolvieren und damit maximal 35 - nach der Richtlinie anrechenbare - Dienstjahre erreichen. Das ist ausreichend für eine vollständige Berücksichtigung sämtlicher erbrachter Beschäftigungszeiten. Das gilt umso mehr, als die Auswirkungen eines vorzeitigen Ausscheidens dadurch begrenzt werden, dass nach der Handhabung der [X.] vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs abschlagsfreie Ansprüche aus der Richtlinie ableiten können.

bb) Das von der Versorgungsordnung eingesetzte Mittel, die Zahl der anrechenbaren Dienstjahre zu begrenzen, ist auch sonst angemessen. Dass Dienstzeiten erst ab der Vollendung des 30. Lebensjahrs berücksichtigt werden, entwertet zwar einen Teil des Arbeitsverhältnisses. Es ist bei der Richtlinie vorliegend allerdings zu beachten, dass die [X.] die ersten zehn anrechenbaren Dienstjahre mit dem Faktor von [X.], die folgenden 15 Dienstjahre mit [X.] und die folgenden Dienstjahre jeweils mit dem Faktor 1 vH bewertet. Die ersten zehn berücksichtigungsfähigen Dienstjahre haben damit einen erheblich überdurchschnittlichen Wert gegenüber den folgenden und kompensieren damit ausreichend die zusätzliche Wartezeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs.

d) Für eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts bestehen keine tatsächlichen [X.]altspunkte.

II[X.] Die Revision des [X.] ist im Wesentlichen unbegründet, soweit er in seinen Anträgen zu 1. und 4. die Zahlung eines höheren Ruhegelds verlangt.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge des [X.] als Bemessungsgrundlage und damit die versorgungsfähigen Bezüge der Bedienstetenversorgung nach Abschnitt [X.] 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie bestimmt.

a) Nach Abschnitt [X.] 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie errechnet sich die Bedienstetenversorgung aus dem entsprechenden [X.]rozentsatz der zuletzt bezogenen monatlichen tariflichen Bezüge, bestehend aus [X.], [X.] und gegebenenfalls Kinder- bzw. Sozialzulage. Hierbei handelt es sich um die im Ausgang allein maßgebliche Regelung, da das Berufungsgericht den [X.] 1969 und 1970 - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - eine normative Fortgeltung nach der sog. Fusion abgesprochen hat.

b) Die Regelung der Gesamtzusage ist dahin auszulegen, dass nur das im letzten Monat vor dem Leistungsbeginn des [X.] geschuldete und damit maßgebliche monatliche [X.] der Berechnung seiner künftigen Ruhestandsbezüge zugrunde zu legen ist und sonstige tarifliche und außertarifliche Zulagen bei der Ermittlung der Bedienstetenversorgung - mit Ausnahme der Haushalts- und Kinderzulage - nicht zu berücksichtigen sind.

aa) Eine Berücksichtigung solcher Bezüge, die nicht monatlich geleistet werden, scheidet aus.

(1) Dafür spricht bereits der Wortlaut der Richtlinie in Abschnitt [X.] 1 Satz 1 und 2. Nach diesem errechnet sich die Versorgung aus den „zuletzt bezogenen tariflichen Bezügen, bestehend aus dem [X.], [X.] und ggf. Kinderzulage. Sonstige tarifliche und außertarifliche Zulagen werden bei der Ermittlung der Bedienstetenversorgung nicht berücksichtigt“. Die Versorgungsordnung definiert die „zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge“ mit dem „[X.]“. Sie geht damit ausdrücklich vom zuletzt geschuldeten [X.] aus und bestimmt ausdrücklich, welche Zulagen Berücksichtigung finden.

Aus dem Wortbestandteil „[X.]“ folgt gerade nicht, dass alle zu versteuernden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 22 mwN); vielmehr folgt daraus und aus der Verknüpfung des [X.] „zuletzt bezogen“ mit dem weiteren Wortbestandteil „tariflichen Bezügen“ sowie der konkretisierenden Erläuterung „bestehend aus [X.]“, dass das monatlich bezogene [X.] und nicht alle Einkommensbestandteile des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gemeint sind.

(2) Auch dass Abschnitt [X.] 1 Satz 1 der Richtlinie bestimmte Zulagen zu den tariflichen Zulagen hinzuzählt, andere jedoch in Satz 2 ausdrücklich ausschließt, macht deutlich, dass es nicht auf den gesamten [X.] und erst recht nicht auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommt. Bei diesen Zulagen - für Haushalt und Kinder - handelt es sich nämlich um feste und nicht in der Höhe schwankende Zulagen, die einem Beschäftigten - beim Vorliegen der Voraussetzungen - gleichmäßig monatlich zufließen.

(3) Für dieses Ergebnis spricht des Weiteren die vom Kläger in Anspruch genommene Regelung des § 10 [X.], der auf die monatliche Vergütung abstellt und zwischen [X.], [X.], Kinderzulage, Leistungszulage und Ausgleichszulage unterscheidet, sowie der vom Kläger herangezogene [X.], der ebenfalls ein monatliches Grundgehalt benennt.

(4) Hätten variable Bezüge durch die Richtlinie einbezogen werden sollen, hätte es schließlich zur Vermeidung von Zufallsergebnissen einer Durchschnittsberechnung über einen repräsentativen Referenzzeitraum bedurft (vgl. [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 23). Die Richtlinie stellt aber auf keinen Referenzzeitraum ab, aus dem sich ein Durchschnitt ableiten könnte, sondern auf das konkrete, zuletzt vor Eintritt in den Ruhestand bezogene [X.] nebst ausdrücklich benannter Zulagen.

(5) Die vorliegende Richtlinie unterscheidet sich von den [X.], die den Entscheidungen des Senats vom 19. Januar 2011 (- 3 [X.] -) und vom 21. August 2001 (- 3 [X.]) zugrunde lagen. Dort stellten die Versorgungsregelungen für die Berechnung der Betriebsrenten auf den Durchschnitt des [X.] der letzten 36 Monate bzw. den Bruttomonatsverdienst der letzten 12 Monate ab. Deshalb waren alle in den Referenzzeitraum fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Demgegenüber kommt es nach der vorliegenden Richtlinie nicht auf einen monatlichen Durchschnittsverdienst an, sondern auf das zuletzt bezogene [X.].

Auch die vom Kläger angezogenen Entscheidungen des [X.] vom 5. August 1986 (- 3 [X.] -) und vom 10. Januar 1975 (- 3 [X.] -) sowie des [X.] vom 21. Januar 1971 (- II [X.] -) stehen dieser Annahme nicht entgegen. In der zuerst genannten Entscheidung ging es um das „zuletzt bezogene Brutto-Monatsgehalt“ und um die fest im Arbeitsvertrag vereinbarte [X.]auschalierung von [X.], nicht indes - wie hier - um ein „[X.]“. In der zweiten vom Kläger angezogenen Entscheidung ging es um eine Zusage „in Höhe der Versorgungsbezüge eines Beamten“; Beamte erhielten indes eine entsprechende Leistung ([X.] 10. Januar 1975 - 3 [X.] -). Die vom Kläger angezogene Entscheidung des [X.] betraf ebenfalls eine zugesagte Beamtenversorgung, mit der die vorliegende Richtlinie keine Gemeinsamkeiten aufweist (vgl. [X.] 21. Januar 1971 - II [X.] -).

bb) Daraus ergibt sich, dass sowohl schwankende als auch auf das Jahr bezogene - auch tarifliche - Vergütungsbestandteile für die Berechnung der Betriebsrente des [X.] unbeachtlich sind. Demnach zählen die variable Vergütung, das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie die Ausgleichszahlung nicht zu den tariflichen Bezügen iSd. Richtlinie, da es sich nicht um monatliche Zahlungen handelt.

cc) Ebenso wenig sind vermögenswirksame Leistungen und Zuschüsse der [X.] zur fiktiven Höherversicherung zu berücksichtigen.

(1) Die vermögenswirksamen Leistungen zählen nicht zu den tariflichen Bezügen iSd. Richtlinie. Zwar werden solche Leistungen typischerweise monatlich ausgezahlt. Vermögenswirksame Leistungen stellen jedoch einen weiteren Vergütungsbestandteil dar, der durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz Einschränkungen in seiner konkreten Verwendung unterliegt, insbesondere muss die Anlage der Beträge durch den Arbeitgeber erfolgen (vgl. § 2 Fünftes Vermögensbildungsgesetz; [X.] 13. November 2012 - 3 [X.] - Rn. 28). Damit liegt kein „Gehalt“ im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs vor.

(2) Auch die Beiträge oder Zuschüsse der [X.] zur fiktiven Höherversicherung bzw. Gruppenversicherung sind nicht in das [X.] einzubeziehen. Sie dienen nicht dazu, die Gesamtversorgung zu erhöhen, sondern sollen dazu beitragen, den [X.] zu befriedigen (vgl. [X.] 24. April 2001 - 3 [X.]/00 - zu [X.] der Gründe). Ihre Einbeziehung bei der Berechnung der Gesamtversorgung wäre daher systemwidrig.

c) Damit ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf das zuletzt maßgebliche monatliche Tarifentgelt sowie auf die [X.] - und nicht auf ein quotiertes [X.] unter Einbeziehung eines Weihnachts- und Urlaubsgelds - abzustellen. Da sich der Kläger zuletzt in Altersteilzeit befand, ist nach § 10 TV [X.] - was zwischen den [X.]arteien unstreitig ist - die ruhegehaltfähige Vergütung maßgeblich, die der Beschäftigte erhalten hätte, wenn er bis zum Rentenbezug im bisherigen Umfang beschäftigt gewesen wäre.

2. Die Versorgung ist nach Abschnitt [X.] 1 Satz 3 der Richtlinie auf die zuletzt erreichten [X.] begrenzt. Das Berufungsgericht hat diese [X.] mit Ausnahme der Berücksichtigung des Zuschusses zur fiktiven [X.] ebenfalls zutreffend bestimmt.

a) Auch wenn vom Wortlaut her bei „zuletzt erreichten [X.]n“ und einer hierauf begrenzten Gesamtversorgung von ihrem Sinn und Zweck eher davon auszugehen ist, dass es sich um das konkrete, zuletzt bezogene [X.] handeln könnte, sprechen doch der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Richtlinie dafür, nicht allein hierauf abzustellen. Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern soll, hängt vor allem davon ab, auf welches Arbeitseinkommen die Versorgungsordnung abstellt. Das Versorgungsziel wie auch die [X.] sind keine - objektiv - vorgegebenen Größen, sondern ergeben sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen ([X.] 10. März 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 19; 19. November 2002 - 3 [X.] - zu I 3 a der Gründe).

b) Da Abschnitt [X.] 1 der Richtlinie die zuletzt bezogenen tariflichen Bezüge in unmittelbarem Zusammenhang definiert, sind die zuletzt erreichten [X.] grundsätzlich auch in diesem Sinne als konkret monatlich zuletzt erreichtes [X.] zu verstehen. Zwar ist nicht von „bezogenen“, sondern nur von den „erreichten“ [X.]n die Rede. Die beiden Begriffe sind jedoch nahezu gleichbedeutend. Schließlich wäre es widersprüchlich, Gehaltsbestandteile bei den Bruttobezügen als monatliche Bezüge nicht, bei den [X.]n aber doch zu berücksichtigen. Diese Auslegung ist auch zweckgerecht, da hierdurch Zufälligkeiten, Einflussnahmen des Arbeitnehmers und Unklarheiten vermieden werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. [X.]. § 1 Rn. 220).

c) Zwischen den [X.]arteien ist unstreitig, dass neben dem monatlichen [X.] und der monatlichen [X.] iHv. 51,13 Euro auch die monatliche Ausgleichszulage iHv. 56,75 Euro der Berechnung der [X.] im Ausgang zugrunde zu legen sind. Zutreffend hat das [X.] aus dem monatlichen Bezugszeitraum geschlossen, dass die jährlichen Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht zur [X.] zu zählen sind. Dafür spricht im Übrigen auch, dass diese Zahlungen bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen waren. Dasselbe gilt für die variable Vergütung, die als jahresbezogener Bestandteil aufgrund des monatlichen Bezugszeitraums keine Berücksichtigung finden kann. Ebenso zutreffend hat das [X.] schließlich die vermögenswirksamen Leistungen nicht zu den zuletzt erreichten [X.]n gezählt. Vermögenswirksame Leistungen sind - wie gesehen - kein Bestandteil des [X.], sondern stellen einen weiteren Vergütungsbestandteil dar (vgl. [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 832/11 - Rn. 36).

d) Das [X.] hat jedoch zu Unrecht den Zuschuss der [X.] zur zusätzlichen Altersversorgung des [X.] iHv. 68,00 Euro monatlich in die Berechnung der [X.] einbezogen. Es hat diesen Zuschuss berücksichtigt, da er nicht mehr zweckgebunden zum Aufbau einer Altersversorgung gezahlt worden sei, sodass es sich um einen echten, den Lebensunterhalt prägenden monatlichen Entgeltbestandteil gehandelt habe.

Das hält einer revisionsrechtlichen [X.]rüfung nicht stand. Zum einen findet dieser Betrag schon beim [X.] keine Berücksichtigung. Zudem sollte der Zuschuss auch nach dem 1. Januar 1998 weiterhin zum Aufbau einer Altersversorgung verwendet werden, die ihrerseits als Bestandteil der Bedienstetenversorgung gemäß Abschnitt [X.] 6 der Richtlinie auf die Gesamtversorgung anzurechnen ist. Das zeigt auch die [X.] und die Handhabung durch die [X.]arteien des Rechtsstreits. Folglich war der Zuschuss aufgrund einer abweichenden Zweckbestimmung nicht Teil der zuletzt erreichten [X.] iSd. Abschnitt [X.] 1 der Richtlinie. Daran hat sich auch nichts nach dem Erreichen des Versorgungsziels einer etwaigen Lebensversicherung am 1. November 2011 geändert. Auch diese Zahlungen dienten letztlich weiterhin der Altersversorgung, wobei der begünstigte Arbeitnehmer lediglich in der Verwendung des Betrags frei war.

e) Die [X.] hat von diesem Betrag zutreffend und wirksam auf der Grundlage der [X.] 1994 die vorzunehmenden Abzüge ermittelt. Soweit die [X.] 1994 in Besitzstände des [X.] eingegriffen hat, ist der Eingriff - entgegen seiner Annahme - gerechtfertigt.

aa) Nach Nr. 2 Buchst. c [X.] 1994 sind die Beiträge abzuziehen, die als [X.] an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie zur Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe der am [X.] geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären. [X.] in diesem Sinne sind die Beträge, die als [X.] zu zahlen wären, wenn der Versorgungsberechtigte mit den Bruttobezügen beitragspflichtig wäre. Für den Krankenversicherungsbeitrag ist der nach § 247 [X.] jeweils maßgebende Beitragssatz zugrunde zu legen.

bb) Der von der [X.] und vom Berufungsgericht zutreffend ermittelte Betrag für den Abzug der Krankenversicherungsbeiträge beläuft sich auf 8,[X.]. Gemäß § 247 SGB V in der Fassung ab 1. Januar 2009 aufgrund Gesetzes vom 26. März 2007 ([X.]I S. 378) fand im Jahr 2011 - dem für den Kläger maßgeblichen Jahr des Eintritts in den Ruhestand - für die Bemessung der Beiträge der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung. Nach § 241 SGB V in der damals geltenden Fassung betrug der allgemeine Beitragssatz in diesem Jahr [X.] der beitragspflichtigen Einnahmen. Nach § 249 SGB V - in der 2011 maßgeblichen Fassung - trug der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz - im Übrigen die Beschäftigten. Dies führt beim Kläger zu einem Beitragssatz von 8,[X.].

cc) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, wurde die Richtlinie in diesem [X.]unkt wirksam durch die [X.] 1994 abgelöst.

(1) Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Die Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln erfasst alle Regelungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die Ausgestaltung der geltenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird. Sagt der Arbeitgeber eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu, so gehören daher dazu nicht nur vom Arbeitgeber einseitig erstellte Versorgungsordnungen, sondern auch Betriebsvereinbarungen ([X.] 10. März 2015 - 3 [X.] 56/14 - Rn. 33).

(2) Dem Kläger ist - entgegen seiner Annahme - keine hiervon abweichende betriebsvereinbarungsfeste Zusage im Schreiben vom 27. Juni 1979 gemacht worden. Soll sich die Versorgung ausschließlich nach den bei Erteilung der einheitlichen Versorgungszusage mit [X.] Bezug geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. hierzu [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] 380/17 - Rn. 66, [X.]E 164, 261). Das ist vorliegend - wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat - nicht der Fall. Gerade das Schreiben vom 27. Juni 1979 an den Kläger zeigt, dass die Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Veränderungen offen gelten sollten. Das folgt bereits daraus, dass sie zur „Unterrichtung“ des [X.] beigefügt waren. Darin kommt in keiner Weise zum Ausdruck, dass sich die Versorgung ausschließlich nach den bei Erteilung der einheitlichen Versorgungszusage mit [X.] Bezug geltenden Versorgungsbedingungen richten sollte.

(3) Die [X.] 1994 hält auch einer materiellen Überprüfung stand.

(a) Sie hat allenfalls in die nach ihrem Inkrafttreten möglichen, künftigen Zuwachsraten des [X.] eingegriffen, wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen hat. Die Ablösung erfolgte mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Der ab dem 1. Januar 1979 beschäftigte Kläger schied erst zum 31. Oktober 2011 aus. Die Ablösung erfolgte also nach 192 von 394 Monaten im Arbeitsverhältnis. Dass bezogen auf den [X.] seine nach der vorangegangenen Regelung dynamisierte anteilige Betriebsrente höher ist als die letztlich tatsächlich bezogene, erscheint ausgeschlossen (zur Berechnungsmethode [X.] 19. März 2019 - 3 [X.] 201/17 - Rn. 37 f., [X.]E 166, 136). Das ist unabhängig davon, wie die Betriebsrente ansonsten zu berechnen ist, da sich alle Berechnungsfaktoren mit Ausnahme der Methode der Berechnung des [X.] sowohl bei der Berechnung der bei der Ablösung zugrunde zu legenden Betriebsrente als auch bei der tatsächlich bezogenen in gleicher Weise auswirken.

(b) Erforderlich und ausreichend für einen derartigen Eingriff sind sachlich-proportionale Gründe ([X.] 19. März 2019 - 3 [X.] 201/17 - Rn. 28, [X.]E 166, 136). Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das [X.] ein sachlich-proportionaler Grund sein kann. Das [X.] rechtfertigt allerdings keine Verringerung der Versorgungslasten. Mit einem [X.] kann also nicht die Kürzung des [X.] gerechtfertigt werden. Er muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben. Zudem muss der Eingriff den davon betroffenen Arbeitnehmern zumutbar sein ([X.] 19. März 2019 - 3 [X.] 201/17 - Rn. 136 f., aaO).

(c) Nach diesen Grundsätzen ist die Ablösung beim Kläger von [X.] Gründen getragen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Dotierungsrahmen nicht im Wesentlichen durch die Änderung gleich blieb. Sie enthält nämlich für die Beschäftigten auch Vorteile: So ist der Abzug von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgeschlossen sowie der Abzug der Sozialversicherung klargestellt. Weiterhin stellt die [X.] 1994 bei verheirateten Versorgungsberechtigten stets auf die [X.] ab. Dies wirkt potentiell zugunsten aller Beschäftigten. Soweit der Kläger von Eingriffen betroffen ist, ist ihm dies zumutbar. Die [X.] 1994 führt zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung für die [X.] und damit auch zu einer beschleunigten Auszahlungsmöglichkeit an die Beschäftigten. [X.]ersönliche Daten müssen nicht erst konkret abgefragt werden. Soweit die Betriebsvereinbarung klarstellenden Charakter hat, führt sie auch für den Kläger gegenüber der vorangegangenen Regelung zu mehr Rechtssicherheit. Es ist auch nicht unzumutbar, wenn die Betriebsparteien, denen ein größerer Regelungsspielraum als dem Arbeitgeber allein zukommt ([X.] 19. März 2019 - 3 [X.] 201/17 - Rn. 35, [X.]E 166, 136), davon absehen, die Vorteile einer privaten Krankenversicherung auch bei der Berechnung der Betriebsrente fortwirken zu lassen.

(4) Der Kläger kann nicht geltend machen, aufgrund einer besonderen Abrede mit einer Rechtsvorgängerin der [X.] an einem steuerbegünstigten Fonds teilnehmen zu können. Auch insoweit typisiert die [X.] 1994 zulässig nach der Steuerklasse ohne weitere Berücksichtigung persönlicher Merkmale.

3. Soweit sich der Kläger gegen den Abzug der fiktiven [X.] für die Jahre 1979 bis 1997 wendet, ist das Berufungsgericht grundsätzlich zu Recht von einer Anrechnungsmöglichkeit der fiktiven Höherversicherungsleistungen auf die Bedienstetenversorgung ausgegangen. Allerdings wird es auf den Einwand des [X.] prüfen müssen, ob die Leistungen der [X.] zur Höherversicherung netto hätten geleistet werden können und wurden, um den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] Genüge zu tun.

a) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen danach durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf [X.]flichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen ([X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] 453/17 - Rn. 42, [X.]E 164, 294).

Wie bereits das [X.] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats zu Recht ausgeführt hat, gilt dies nach dem Zweck des Gesetzes auch für fiktive Renten, die der Arbeitnehmer hätte erwerben können, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Geld entsprechend bzw. bestimmungsgemäß verwandt hätte. Derjenige Arbeitnehmer, der gesetzliche Rentenansprüche nicht erwirbt, obwohl ihm die Geldmittel zweckgebunden überlassen werden, kann nicht bessergestellt werden als derjenige, der sich dem [X.] entsprechend verhält ([X.] 16. Dezember 1986 - 3 [X.] 631/84 -). [X.] Bezüge können danach rentenmindernd berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, mit Eigenbeteiligung Ansprüche zu erwerben, die nach § 5 Abs. 2 [X.] auf die Betriebsrente angerechnet werden dürfen, er von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch macht.

Der Senat hat diese Rechtsprechung auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] auch auf die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angewandt. Der [X.] ist dann so zu behandeln, als hätte er sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig höher versichert (vgl. [X.] 3. Juli 1990 - 3 [X.] 85/89 -).

b) Die Anrechnung aufgrund § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] ist dabei nur dann möglich, wenn der fiktive Beitrag zur gesetzlichen Höherversicherung auch mindestens zur Hälfte von der Arbeitgeberin mitfinanziert wurde. Der Beitrag zur gesetzlichen Höherversicherung muss dem Arbeitnehmer auch mindestens zur Hälfte tatsächlich - also netto - zufließen. Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.].

aa) Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] deutet bereits darauf hin, dass dem Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Beiträge abzugsfrei oder nach Abzug von Steuern und Abgaben zufließen muss. Denn soweit das Gesetz vom „[X.]“ der weiteren Bezüge auf mindestens der Hälfte der Beiträge des Arbeitgebers spricht, kommt ein echtes und kausales [X.] nur in Betracht, wenn mindestens die Hälfte der Beiträge tatsächlich vom Arbeitgeber auch in die weiteren Bezüge fließen. Andernfalls beruhen die Bezüge nicht mindestens zur Hälfte auf den Beiträgen des Arbeitgebers.

bb) Die Systematik des § 5 Abs. 2 [X.] spricht ebenfalls für diese Annahme. Die Anrechnung soll nach Satz 1 ausscheiden, soweit die Bezüge auf einer Eigenversorgung durch den Arbeitnehmer beruhen. Den aus der Eigenvorsorge resultierenden Versorgungsanteilen ist Eigentumsschutz zuzuerkennen. Der Versorgungsempfänger soll nicht dadurch „gestraft“ werden, dass er sich mit eigenen Mitteln eine Altersversorgung verschafft ([X.] 6. August 1985 - 3 [X.] 393/82 - [X.]E 49, 235; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 5 Rn. 47). Der Arbeitgeber kommt also nur ausnahmsweise in den Genuss einer Anrechnung nach Satz 2, nämlich wenn die Vorsorge durch den Arbeitnehmer den Charakter der Eigenvorsorge verliert. Das ist nur dort zulässig und gerechtfertigt, wo der Arbeitgeber zu mindestens der Hälfte der Versorgungsbezüge beiträgt. Dieser Beitrag muss dem Arbeitnehmer tatsächlich als solcher zugutekommen und damit auch zufließen können. Andernfalls gingen Leistungen zum Erwerb anderer Versorgungsbezüge in weiterem Umfange zu Lasten des Arbeitnehmers.

cc) Gleiches folgt auch aus einem Vergleich zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.], wonach Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf [X.]flichtbeiträgen beruhen, angerechnet werden dürfen. Alt. 2 dieser Vorschrift erfasst im Wesentlichen Fälle, die Alt. 1 gleichstehen (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] 453/17 - Rn. 48, [X.]E 164, 294). Der Arbeitgeberanteil am Sozialversicherungsbeitrag, der auch den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung umfasst, ist aber steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV).

dd) Auch der Wille des Gesetzgebers lässt den Schluss darauf zu, dass es auf den mindestens hälftigen Nettozufluss beim Arbeitnehmer oder beim Versorgungsträger ankommt. Es wird nämlich in der Gesetzesbegründung für die Anrechnung ausdrücklich verlangt, dass die Beiträge und Zuschüsse vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte „mitfinanziert worden sind“ ([X.]. 7/2843 S. 8). Von einer Mitfinanzierung kann aber nur dort gesprochen werden, wo dem Arbeitnehmer dieser Betrag auch mittelbar oder unmittelbar mindestens zur Hälfte zugeflossen ist.

c) Ob jedoch die Beiträge zur Höherversicherung - wie das Berufungsgericht ohne Begründung angenommen hat - abzugsfrei auch mindestens zur Hälfte von der Arbeitgeberin mitfinanziert wurden, der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit unmittelbar und dem Kläger damit mittelbar zufließen konnten, hätte er an der Höherversicherung teilgenommen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.

aa) Feststellungen dazu, wie mit den Arbeitnehmern verfahren wurde, die tatsächlich an der Höherversicherung teilnahmen, sind bislang nicht getroffen. Vortrag dazu wurde nicht gehalten. Dazu wird den [X.]arteien Gelegenheit zu geben sein.

bb) Ebenso wird ihnen Gelegenheit zu [X.] dazu zu geben sein, ob eine Nettoleistung des Arbeitgebers auch ohne ausdrückliche [X.]vereinbarung hinsichtlich der Arbeitgeberleistung möglich war.

(1) Für die Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung hat der [X.] angenommen, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen. Die Leistungen kämen dann nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber zugute, würden also nicht für die Arbeitsleistung erbracht ([X.] 5. September 2006 - VI R 38/04 - [X.]E 214, 573). Diese Erwägungen könnten auch hier zum Tragen kommen, da die Leistungen der Höherversicherung auf die zugesagten Gesamtversorgungsbezüge angerechnet werden sollten. Der Senat weist darauf hin, dass nach § 280 Abs. 1 [X.]I in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung (Fassung vor der Neufassung durch Art. 1 Nr. 106 des [X.] 1999, [X.]1997 I S. 2998, nach seinem Art. 33 Abs. 11 am 1. Januar 1998) die Bestimmungen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung zumindest sozialversicherungsrechtlich entsprechend galten.

(2) Die Zuschüsse zur Höherversicherung sind dagegen nicht ohne Weiteres nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei. Denn die Steuerbefreiung betrifft nur Zukunftssicherungsleistungen, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. Es liegt wohl auch nicht der in § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG geregelte Fall vor, dass Zuschüsse zu den Aufwendungen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers gezahlt worden sind (vgl. [X.] 24. September 2013 - VI R 8/11 - Rn. 18, [X.]E 242, 509). Denn die Höherversicherung setzt auf der gesetzlichen Versicherungspflicht auf. Auch der [X.] nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 [X.] von damals 312,00 DM jährlich dürfte allein nicht genügen, um von einer insgesamt abzugsfreien Leistung auszugehen (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Das Einkommensteuerrecht 14. Aufl. Bd. 1 § 3 Rn. 211 ff.).

d) Soweit die Anrechnung danach zulässig ist, setzt dies weiterhin eine klare Anrechnungsvereinbarung voraus, da nicht vereinbarte Anrechnungen mit der Vertragserfüllungspflicht des Arbeitgebers unvereinbar und daher unwirksam sind ([X.] 23. November 1978 - 3 [X.] 708/77 -; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 7. Aufl. § 5 Rn. 55). Eine solche Vereinbarung liegt vor.

Grundsätzlich enthält Abschnitt [X.] 6 zu Buchst. a Satz 2 der Richtlinie sowie die [X.] eine klare und differenzierte Berücksichtigung der fiktiven [X.]. Entgegen der Annahme des [X.] ist in dem Schreiben von 27. Juni 1979 keine abweichende Individualvereinbarung zu sehen. Nach dem Inhalt des Schreibens ist klar erkennbar, dass der Kläger, auch wenn er die Beiträge für eine Lebensversicherung oder anderweitig verwendet, bei Eintritt des Versorgungsfalls so behandelt wird, als hätte er an der gesetzlichen Höherversicherung teilgenommen. Soweit das Schreiben auf die „Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung“ abstellt, ist damit allein die tatsächliche Teilnahme an der gesetzlichen Höherversicherung gemeint. Das ergibt sich auch daraus, dass die Gegenwerte der „nicht entrichteten Höherversicherungsbeiträge“ dann voll auf die Gesamtversorgung angerechnet werden.

e) Der möglichen Anrechnung steht nicht entgegen, dass die Beschäftigten nach Abschnitt [X.] 5 [X.] 1969 an den Abschluss einer Lebensversicherung mit der ursprünglichen Gesellschafterin der [X.] gebunden waren. Den Beschäftigten stand es frei, sich zwischen der privaten Lebensversicherung und der zusätzlichen gesetzlichen Höherversicherung zu entscheiden. Es war auch nicht offenkundig oder absehbar, dass die Lebensversicherung erheblich schlechtere Leistungen erbringen würde als die gesetzliche Höherversicherung. Jedenfalls war es nicht ausgeschlossen, dass die private Lebensversicherung in der Gruppenversicherung bei der [X.] besser abschneiden würde als die gesetzliche Höherversicherung.

f) Wenn also die Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - tatsächlich abzugsfrei der Rentenversicherung zufließen konnten, ist der vom Berufungsgericht vorgenommene Abzug iHv. 333,53 Euro nicht zu beanstanden. Wäre die Klausel hingegen unwirksam, läge dies im Risikobereich der [X.]. Ein von vornherein vorliegender Verstoß gegen ein Arbeitnehmerschutzgesetz kann - auch unabhängig von Einschränkungen nach § 306 BGB - regelmäßig nicht zu einer Anpassung und Überführung in eine andere gültige Regelung führen, sei es im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder der Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB. Dies widerspräche regelmäßig dem Zweck des [X.]. Hier etwas anderes anzunehmen, besteht kein Grund.

IV. Die Revision der [X.] ist begründet, soweit sie die Anrechnung ihrer Leistungen an den Kläger wegen der fiktiven Höherversicherung in der [X.] nach dem 1. Januar 1998 geltend macht. Dies betrifft die Anträge zu 1. und 4. des [X.]. Allerdings kann die [X.] nicht die fiktive [X.] wie in den Jahren zuvor anrechnen, sondern nur den zeitanteiligen Rentenwert der auf diese [X.] entfallenden Kapitalleistung der Lebensversicherung bei der [X.], soweit sie diese Leistungen mindestens zur Hälfte mitfinanziert hat. Mangels ausreichender Feststellungen über die Höhe der Leistungen der [X.] an den Kläger und der entsprechenden Anrechnung der Lebensversicherung ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif und auch insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Obwohl die ursprüngliche Vereinbarung in der Richtlinie und auch in der [X.] eine von der fiktiven Höherversicherung abweichende Anrechnung nicht vorsieht, ist die Vereinbarung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB dahin zu verstehen, dass die [X.] bei einer entsprechenden hälftigen Mitfinanzierung berechtigt ist, die Leistungen der Lebensversicherung zeitanteilig mit dem Rentenwert der [X.] für die [X.] nach dem 1. Januar 1998 zu berücksichtigen, soweit die ursprüngliche Anrechnungsvereinbarung wirksam war und sie die Beiträge zur Lebensversicherung netto wenigstens zur Hälfte trug.

a) Durch das Entfallen der gesetzlichen [X.] ab dem 1. Januar 1998 wäre die Geschäftsgrundlage für die entsprechende Anrechnungsregelung entfallen, § 313 Abs. 1 BGB, falls die vom [X.] durchzuführende [X.]rüfung ergibt, dass die Anrechnungsmöglichkeit nicht schon in den vorangegangenen Jahren unwirksam war, weil die [X.] den Arbeitnehmern, die an der Höherversicherung teilnahmen, nicht netto die Hälfte der Beiträge zuwandte.

aa) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die [X.]arteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann ([X.] 16. Oktober 2018 - 3 [X.] 402/16 - Rn. 37, [X.]E 163, 341). Eine Befugnis zur Anpassung eines Versorgungswerks wegen Störung der Geschäftsgrundlage kann sich etwa dann ergeben, wenn sich die zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert und dies beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen geführt hat (Äquivalenzstörung). So kann durch Änderungen des Steuer- und Sozialversicherungsrechts nach Schaffung des Versorgungswerks der ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten werden ([X.] 19. Februar 2008 - 3 [X.] 290/06 - Rn. 18, [X.]E 126, 1).

bb) Hier hatte sich die der Leistung für die fiktive [X.] zugrunde gelegte Rechtslage nach Schaffung des Versorgungswerks wesentlich und unerwartet geändert. Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen [X.] zum 1. Januar 1998 konnte der einzelne Berechtigte diese Form der Zusatzversicherung nicht mehr für die Zukunft fortführen. Folglich konnten die Grundsätze des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.] für die Anrechnung der fiktiven [X.] ab dem 1. Januar 1998 nicht mehr eingreifen.

(1) Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] 1992 - [X.] 1992) vom 18. Dezember 1989 ([X.]. I S. 2261) beschränkte mit Wirkung zum 1. Januar 1992 die Möglichkeit, Beiträge zur Höherversicherung zu leisten. Seitdem konnten nur noch Versicherte Beiträge zur Höherversicherung zahlen, die schon vor dem 1. Januar 1992 von dem Recht der Höherversicherung Gebrauch gemacht hatten oder vor dem 1. Januar 1942 geboren waren (§ 234 [X.]I idF des [X.] 1992). Mit der Aufhebung des § 234 SGB VI durch das [X.] 1999 wurde schließlich die Rechtsgrundlage für die erstmalige Zahlung von Beiträgen zur Höherversicherung als auch für die Fortsetzung einer schon begonnenen Höherversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 1998 insgesamt abgeschafft. Die Vorschriften über die Leistung von Steigerungsbeträgen auf die bereits einbezahlten Beiträge (§ 269 SGB VI) galten unverändert fort. Diese gesetzlichen Regelungen hat das [X.] für wirksam angesehen (unechte Rückwirkung [X.]erfG 23. Februar 2007 - 1 BvR 836/01 -).

(2) Infolge des Wegfalls der gesetzlichen Höherversicherung wäre die Möglichkeit der wirksamen Anrechnung einer fiktiven Höherversicherung - die Geschäftsgrundlage der Leistungen der [X.] für eine spätere Anrechnung war - zum 1. Januar 1998 entfallen, soweit sie nach den Richtlinien vorher bestanden hat. Die [X.] hat durch ihre Leistungen versucht, ihre zugesagte Gesamtversorgung durch anrechenbare Leistungen, die sie mitfinanziert hat, zu reduzieren. Die Anrechnung war aber die Grundlage ihrer Leistungen und der entsprechenden Zusage. Da § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] Verbotsgesetzcharakter aufgrund der Formulierung „dürfen nicht gekürzt werden“ enthält, wäre eine zunächst zulässige Klausel nach § 134 BGB nichtig geworden. Sie wiche ab dem 1. Januar 1998 zuungunsten der Arbeitnehmer von den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes ab, § 19 Abs. 3 [X.] (§ 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] in der bei Abschluss der Vereinbarung geltenden Fassung). Denn eine fiktive Anrechnung von Leistungen setzt - wie ausgeführt - voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, einen nach § 5 Abs. 2 [X.] anrechenbaren Versorgungsbezug zu erwerben und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Die Anrechnung war damit durch die gesetzliche Änderung nicht mehr möglich. Hierdurch hat sich die Rechtslage erheblich verändert.

(3) Dabei kommt es entgegen der Annahme des [X.] nicht auf den [X.]raum ab dem 1. Januar 1992 an. Zwar konnte ein Beschäftigter ab diesem [X.]punkt nicht mehr in die gesetzliche Höherversicherung eintreten. Allerdings hätte der Kläger, wenn er bei seinem Eintritt im Jahre 1979 die Höherversicherung dem [X.] entsprechend in Anspruch genommen hätte, diese bis zum Jahresende 1997 fortführen können. Dieser [X.]punkt ist deshalb maßgeblich.

b) Für die [X.] ist der vollständige Wegfall der möglicherweise vorher bestehenden Anrechnungsregelung ab dem 1. Januar 1998 indes nicht zumutbar.

aa) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen [X.]artei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene [X.]artei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 435/12 - Rn. 35).

bb) Im Rahmen ihrer zugesagten Gesamtversorgung war die Anrechnung der von ihr mitfinanzierten fiktiven Höherversicherung für die [X.] ein wesentlicher Bestandteil. Auf der Grundlage dieser Anrechnungsmöglichkeit erbrachte sie überhaupt ihre zusätzlichen weitergehenden Leistungen an alle Beschäftigten. Diese Leistungen hatten den alleinigen Zweck, ihre Gesamtversorgungslast nicht unerheblich zu reduzieren. Ihr und den Beschäftigten ist es nicht zumutbar, dass Leistungen für die zusätzliche Altersversorgung zur Anrechnung auf die Gesamtversorgung geleistet wurden, ohne dass sie bei der Berechnung der Gesamtversorgung Berücksichtigung fänden. Es wäre für die [X.] nicht angängig, die volle oder weitgehende Versorgung zu gewähren, ohne weitere Versorgungsbezüge anrechnen zu können, die sie erheblich mitfinanziert hat. Diese Lösung wäre auch nicht [X.], da Arbeitnehmer sich sonst wegen der Zweckverfehlung der Leistung einem möglichen Rückforderungsanspruch der [X.] ausgesetzt [X.]. Daher kommt es nicht mehr zusätzlich darauf an, dass diese Änderung beim Arbeitgeber zu erheblichen Mehrbelastungen führt (Äquivalenzstörung) und der bei Schaffung des Versorgungswerks ursprünglich zugrunde gelegte Dotierungsrahmen ganz wesentlich überschritten würde.

c) An die Stelle der Anrechnung der fiktiven [X.] tritt eine zeitanteilige Anrechnung des [X.] der [X.] der Lebensversicherung entsprechend Abschnitt [X.] 6 zu Buchst. c Satz 2 der Richtlinie.

aa) Bei der Störung der Geschäftsgrundlage sind die vertraglichen Regelungen anzupassen, § 313 Abs. 1 BGB. Zwar führt die Störung der Geschäftsgrundlage lediglich zu einem Anspruch auf Anpassung. Allerdings gilt dies nur beschränkt bei kollektiven Abreden und jedenfalls dann nicht, wenn erfolglos versucht wurde, eine angemessene Anpassung zu vereinbaren (vgl. [X.]alandt/[X.] 79. Aufl. § 313 Rn. 41). Die Richtlinie und die [X.] sind kollektive Abreden. Die [X.] hat mit der [X.] erfolglos versucht, eine allgemeine, wirksame und angemessene Lösung durch Fortführung des Systems der Anrechnung der fiktiven Höherversicherung zu finden.

bb) Bei einer umfassenden Abwägung der beteiligten Interessen ist davon auszugehen, dass die [X.]arteien eine kollektive Abrede getroffen hätten, die einer bereits bestehenden am nächsten kommt. Dabei ist zu beachten, dass Abschnitt [X.] 6 zu Buchst. c Satz 1 der Richtlinie bei angesammelten Kapitalbeträgen bei Versicherungen, zu denen die [X.] beigetragen hat, wozu damit auch die abgeschlossene Lebensversicherung des [X.] zählt, zunächst auf die fiktive [X.] abstellt. Darüber hinaus enthält Abschnitt [X.] 6 zu Buchst. c Satz 2 der Richtlinie aber Ausnahmen von dieser fiktiven Berechnung, die freilich im Fall des [X.] nicht greifen. Ihnen lässt sich jedoch entnehmen, dass die Beiträge der [X.] zu einer Lebensversicherung mit dem Rentenwert der [X.] bewertet werden können. Dasselbe sah Abschnitt [X.] 6 zu Buchst. d der Richtlinie für Unfallrenten und Kapitalabfindungen durch Versicherungsunternehmen vor.

cc) Die anteilige Anrechnung des [X.] der Versicherung auf verschiedene [X.]räume - hier auf die [X.] nach dem 1. Januar 1998 - ist versicherungsmathematisch möglich. Ein finanzierter Versorgungsbezug in einem abgrenzbaren [X.]raum und ein anderweitig anzurechnender Versorgungsbezug aus einem anderen [X.]raum und die daraus resultierende jeweilige Versorgungsleistung können getrennt nach [X.]abschnitten ermittelt werden (vgl. [X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] 453/17 - Rn. 49, [X.]E 164, 294).

dd) Dieser Anrechnungsmöglichkeit aufgrund der Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage angewandt auf die Richtlinie steht die [X.] nicht entgegen.

(1) Allerdings enthält die Richtlinie aufgrund der [X.] eine Fortschreibung der Anrechnung der fiktiven Leistungen der gesetzlichen [X.] nach dem 1. Januar 1998. Die [X.] versuchte dabei lediglich, das bisherige [X.] fortzuführen im Wege einer „Anpassung und Auslegung“ der Richtlinie. Sie wollte damit aber keine eigenständige neue Regelung treffen, sondern lediglich die bisher bestehende Regelung fortsetzen. Dies war allerdings nicht möglich, da aus den genannten Gründen auch insoweit ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 [X.] vorliegt.

(2) Dass die [X.] hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeit außer [X.] bleibt, führt nicht zu einem Verstoß gegen die Regeln über die teilweise Aufrechterhaltung von Betriebsvereinbarungen. Die [X.] ist keine Betriebsvereinbarung.

(a) Die Grundsätze der Auslegung von Betriebsvereinbarungen gelten auch für die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung vorliegt ([X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] 730/19 - Rn. 53). Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser [X.]altspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann ([X.] 3. Juni 2020 - 3 [X.] 730/19 - Rn. 54).

(b) Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] keine Betriebsvereinbarung. Entgegen der auch in den Vorjahren geübten [X.]raxis der Betriebsparteien, eine Betriebsvereinbarung - auch bei Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Richtlinie (vgl. [X.] 1994) - als solche zu bezeichnen, ist die [X.] wie auch die ursprünglichen Richtlinien überschrieben mit „Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ sowie als „[X.]rotokollnotiz“ benannt. Die [X.] beschreibt zunächst die gesetzgeberische Veränderung zur Höherversicherung und erklärt, dies „erfordert eine Anpassung und Auslegung der Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung“. Ein eigenständiger Regelungswille mit normativen Rechtsfolgen nach § 77 Abs. 4 [X.] lässt sich hierin nicht erkennen. Vielmehr wollten die Betriebsparteien die Richtlinie in ihrer ursprünglichen Form fortzeichnen und lediglich auslegen bzw. anpassen. Zudem vereinbarten sie, dass der Arbeitgeberanteil zur Höherversicherung gemäß den [X.], die mit Rundschreiben Nr. 14/73 bekanntgegeben worden sind, weitergezahlt wird. Sie wollten damit das bestehende System der Anrechnung der (fiktiven) Höherversicherung - so wie es bestand - fortsetzen. Sie sind allerdings dem Rechtsirrtum unterlegen, dass sie insoweit trotz fehlender Höherversicherungsmöglichkeit weiterhin die fiktive Höherversicherung anrechnen könnten. Für diese Annahme spricht auch, dass nach einer Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich eine mitbestimmte Lösung - nicht zwingend eine Betriebsvereinbarung - gefunden werden muss ([X.] 28. Juli 1998 - 3 [X.] 357/97 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 89, 279). Dies haben die Betriebsparteien hier versucht.

ee) Ebenso wenig steht der Anrechnung entgegen, dass es für die Anrechnung in den von der Richtlinie erfassten Fällen ausreicht, dass die [X.] zu der Versicherung „beigetragen“ hat und nicht gefordert ist, dass sie zumindest die Hälfte mitfinanziert hat. Die Richtlinie erfasst deshalb insoweit auch Fälle, in denen eine Anrechnung an § 5 Abs. 2 [X.] scheitert. Da es sich bei der Richtlinie - wie ausgeführt - um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, kommt insoweit an sich eine Unwirksamkeit wegen des Ausschlusses der geltungserhaltenden Reduktion in Anwendung der Grundsätze des § 306 BGB in Betracht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Richtlinie vor dem 28. April 1970 erlassen sein muss, wie sich aus ihrer Erwähnung in der [X.] 1970 ergibt. Das war lange vor der Erstreckung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Arbeitsrecht auf länger bestehende Arbeitsverhältnisse mit Wirkung spätestens am 1. Januar 2003 durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. In diesen Fällen kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, wenn ein anderes Ergebnis für den Arbeitgeber als [X.] unzumutbar ist ([X.] 11. Dezember 2018 - 3 [X.] 453/17 - Rn. 40, [X.]E 164, 294). Das ist hier der Fall, da die [X.] in unangemessener Weise belastet wäre, wenn Leistungen, die sie zur Anrechnung auf eine Gesamtversorgung erbracht hat, vollständig ins Leere gingen. Die Klausel lässt deshalb in ihrem eigenen Anwendungsbereich eine Anrechnung im Rahmen des gesetzlich Möglichen zu, soweit die [X.] zu einer Versicherung netto mindestens zur Hälfte beigetragen hat.

2. Danach ist darauf abzustellen, ob die Zahlungen der [X.] für die Leistungen der Lebensversicherung mindestens zur Hälfte dem Kläger tatsächlich netto zugeflossen sind. Diese Frage ist zwischen den [X.]arteien streitig. Während der Kläger vorbringt, die [X.] habe trotz der zugesagten 2/3 der Leistungen diesen Betrag nur brutto geleistet, erläutert die [X.], sie habe netto mindestens die Hälfte der Lebensversicherung mitfinanziert. Da sich das Berufungsgericht mit dieser Anrechnung bislang nicht befasst hat, kann der Senat weder feststellen, ob die [X.] die Beiträge zu der [X.]-Versicherung mindestens zur Hälfte mitfinanziert hat und welche (anteiligen) anrechenbaren Leistungen sich hieraus für die [X.] ab dem 1. Januar 1998 für den Kläger ergeben.

V. Die Revision des [X.] ist begründet, soweit das Berufungsgericht seinen weitergehenden Zahlungsanspruch im Antrag zu 1. für die Monate November und Dezember 2011 als verjährt angesehen hat. Die Ansprüche des [X.], die sich auf [X.] für die Monate November und Dezember 2011 beziehen, verbergen sich zwar auch in den Anträgen zu 2. bis 3. Da sie aber in Bezug auf die Anträge zu 2. und 3. bereits aus anderen Gründen unbegründet sind, kommt es insoweit auf die Verjährung nicht mehr an. Da es aber beim Antrag zu 1. noch um eine mögliche Differenz zum richtigerweise anzurechnenden Betrag für die fiktive Höherversicherung für die beiden Monate geht, könnten in dieser [X.] Ansprüche grundsätzlich bestehen. Sie sind indes - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht verjährt.

1. Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt nach § 18a Satz 1 [X.] in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18a Satz 2 [X.]. Da es hier um [X.] auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen für die Monate November und Dezember 2011 geht, kommen die §§ 195 ff. BGB zur Anwendung.

2. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der [X.]erson des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

3. Es mag zwar richtig sein, dass die Ansprüche des [X.] auf laufende [X.] eines laufenden Monats fällig wurden, also Mitte November und Dezember 2011 oder auch erst zum Beginn des Folgemonats. Allerdings folgt aus dem TV [X.], dass die [X.] erst nach dem Bezug der gesetzlichen Rente fällig sind. Auch mag es richtig sein, dass der Kläger aufgrund der Rentenauskunft grobe Kenntnis der anzurechnenden Leistungen hatte und seinen Betriebsrentenanspruch beziffern konnte. Allerdings hatte er Ende 2011 weder Kenntnis von der [X.], noch hätte er ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hiervon haben können. Der Anspruch des [X.] beschränkte sich nicht auf eine schlichte Gesamtversorgung und dabei auch nicht nur auf eine Anrechnung der gesetzlichen Altersrente, sondern - wie das Verfahren zeigt - auf eine Vielzahl anderer komplexer Berechnungsgrundlagen, deren Klärungsbedarf sich erst aus der Berechnung der [X.] ergab. Diese Wertung gilt hier besonders, da sich der Kläger vor dem Renteneintritt in Altersteilzeit befand und vorzeitig in den Ruhestand getreten ist, die Berechnung der Betriebsrente also in vielfacher Hinsicht nur auf fiktiven Grundlagen erfolgen konnte. Ihre Berechnung hat die [X.] dem Kläger erst durch Schreiben vom 29. März 2012 offengelegt und auch erst dann entsprechende Leistungen ausgezahlt.

4. Daraus folgt, dass der Kläger erst im Frühjahr 2012 hinreichende Kenntnis bzw. hinreichendes Kennenmüssen von den maßgeblichen Tatsachen hatte und die Ansprüche für November und Dezember 2011 erst Ende 2015 verjähren konnten. Die am 31. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangene und am 8. Januar 2016 zugestellte Klage konnte für diese Ansprüche die Verjährungsfrist damit hemmen - § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 iVm. § 167 Z[X.]O.

        

    Zwanziger    

        

    [X.]    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

    Metzner    

        

    Schüßler    

                 

Meta

3 AZR 437/18

08.12.2020

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 15. Februar 2017, Az: 12 Ca 7819/15, Urteil

§ 2 Abs 2 AGG, § 10 S 3 Nr 4 AGG, § 10 S 1 AGG, § 10 S 2 AGG, § 5 Abs 2 S 2 Alt 2 BetrAVG, § 313 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2020, Az. 3 AZR 437/18 (REWIS RS 2020, 533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 533

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12 Sa 844/20

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