Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 833/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 7799

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - Gesamtversorgungsobergrenze - Altersdiskriminierung


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. März 2012 - 8 Sa 783/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, wie ein für die Bemessung der dem Kläger zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung maßgeblicher Rentenfestbetrag - sog. garantierte Rente - zu ermitteln ist.

2

Der am 28. Januar 1955 geborene Kläger wurde zum 1. März 1974 bei der [X.] als Arbeiter eingestellt. Er war bei den [X.], einem Eigenbetrieb der [X.], tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrags des [X.] vom 1. März 1974 finden auf sein Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe vom 31. Januar 1962 in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. die an deren Stelle tretenden tariflichen Bestimmungen sowie die für den Bereich der Stadtverwaltung [X.] jeweils in [X.] befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging infolge der Umwandlung des Eigenbetriebs Ende September 1998 auf die Beklagte über.

3

Für die betriebliche Altersversorgung der bis zum 31. Dezember 1977 bei der [X.] eingestellten Beschäftigten war die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt [X.] (im Folgenden: [X.]) maßgebend. Diese lautete in der ab dem 1. Juli 1985 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:

        

„§ 17 

        

[X.]sätze

        

Das [X.] beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jedes weiteren Dienstjahres um je 1 1/2 %, höchstens bis 80 % des versorgungsfähigen Einkommens.

        

…       

        

§ 20   

        

Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen

        

Auf das [X.] werden angerechnet:

        

1.    

die Renten aus allen Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem Prozentsatz der Hälfte ihres Betrages, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht.

                 

Sie dürfen zusammen mit dem [X.] folgende Kürzungsgrenzen nicht übersteigen:

                 

a)    

bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit

80 %   

                 

b)    

bei Arbeitern mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren

80 %   

                          

20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren

85 %   

                          

und 30 Jahren und mehr

90 %   

                          

ihres versorgungsfähigen Einkommens.

        
        

…       

                 
                                   
        

§ 21   

        

Freilassung von [X.],

        

schätzungsweise Anrechnung

                 
        

1.    

Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.

                 

Rentenerhöhungen und [X.], die auf § 1587 [X.] (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.

        

2.    

Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.“

4

Durch die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 74 (im Folgenden: [X.]) wurde der [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert. Die §§ 17, 20 und 21 TV A 21 lauteten seitdem wie folgt:

        

„§ 17 

        

[X.]sätze

        

Das [X.] beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden weiteren Dienstjahres um je 1,25 % bis zum Höchstsatz von 75 % des versorgungsfähigen Einkommens.

        

…       

        

§ 20   

        

Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen

        

Auf das [X.] werden angerechnet:

        

1.    

die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für [X.] und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden, mit dem vollen Betrag, der der Dauer der Beitragsleistung der Landeshauptstadt München an die Rentenversicherungsträger im Verhältnis zur Dauer anderweitiger Beitragsleistung entspricht.

                 

Die Renten dürfen zusammen mit dem [X.] folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:

                 

a)    

bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit

75 %   

                 

b)    

bei Arbeitern

        
                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren

75 %   

                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren

80 %   

                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr

86 %   

                 

ihres versorgungsfähigen Einkommens.

        
        

…       

        

§ 21   

        

Freilassung von [X.],

        

schätzungsweise Anrechnung

        

1.    

Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.

                 

Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde.

                 

Rentenerhöhungen und [X.], die auf § 1587 [X.] (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.

                 

[X.] wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben ebenso wie [X.] wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen unberücksichtigt.

        

2.    

Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.

                 

Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fiktive Anrechnung solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländische Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt oder kein Anspruch besteht.

        

…“    

        

5

Am 19. Mai 1999 schloss die [X.] mit der [X.] die Örtliche Tarifvereinbarung Nr. C 79 (im Folgenden: [X.]), durch die der [X.] in §§ 17, 20 und 21 ab dem 1. Juni 1999 auszugsweise folgende Fassung (im Folgenden: [X.]/1999) erhielt:

        

§ 17 

        

[X.]sätze

        

Das [X.] beträgt nach 10 Dienstjahren 50 % und steigt mit dem Beginn jeden weiteren Dienstjahres um je 1,25 %, höchstens bis 75 % des versorgungsfähigen Einkommens.

        

…       

        

§ 20   

        

Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen

        

1.    

Auf das [X.] werden angerechnet:

                 

Die Renten aus allen Rentenversicherungen im In- und Ausland für [X.] und Angestellte und in der Landwirtschaft Beschäftigte, gleich wer Versicherungsträger ist, einschließlich etwaiger Zulagen und Zuschläge sowie Leistungen, die vor der Festsetzung der gesetzlichen Renten oder an deren Stelle gewährt werden.

                 

Die Renten dürfen zusammen mit dem [X.] folgende Höchstgrenzen nicht übersteigen:

                 

a)    

bei Angestellten (§ 2) ohne Berücksichtigung der Dienstzeit

75 %   

                 

b)    

bei Arbeitern

        
                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von weniger als 20 Jahren

75 %   

                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 20 Jahren und mehr, jedoch weniger als 30 Jahren

80 %   

                 

-       

mit einer versorgungsfähigen Dienstzeit von 30 Jahren und mehr

86 %   

                 

ihres versorgungsfähigen Einkommens.

        
        

…       

        

§ 21   

        

Freilassung von [X.], schätzungsweise Anrechnung

        

1.    

Für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten Beitragsmonat in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt ein Anteil von jeweils 0,04 % von der Rentenanrechnung frei.

                 

Bei der Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte bleibt der Anteil frei, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt.

                 

Dies gilt bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil, der durch die von der Landeshauptstadt München geleisteten Aufstockungsbeiträge zur gesetzl. Rentenversicherung begründet wurde.

                 

Rentenerhöhungen und [X.], die auf § 1587 [X.] (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) zurückgehen, bleiben unberücksichtigt.

                 

[X.] wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben ebenso wie [X.] wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen unberücksichtigt.

        

2.    

Die Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte erfolgt solange schätzungsweise, als Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen.

                 

Ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat von dort eine Rente zu erwarten, erfolgt eine fiktive Anrechnung solange der Bescheid des ausländischen Versicherungsträgers nicht vorliegt bzw. nicht nachgewiesen wird, daß eine ausländische Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt.

        

…       

        
        

§ 23   

        

Ruhensvorschriften

        

1.    

Erzielt ein [X.]empfänger ein Einkommen aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit, so ruht das [X.] insoweit, als das Monatseinkommen zusammen mit dem [X.] nach §§ 17, 18 das versorgungsfähige Einkommen nach §§ 11, 12 übersteigt.

                 

Bei der Anrechnung des Einkommens bleibt ein Betrag in Höhe von 50 % des versorgungsfähigen Einkommens der Lohngruppe 4 Stufe 1 anrechnungsfrei.“

6

Zum 1. Juli 2005 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt [X.] (Versorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 (im Folgenden: [X.]) in [X.], der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Tarifvertrages gelten … für diejenigen Beschäftigten, für deren Versorgungszusagen am Tag vor Inkrafttreten (§ 41) - Stichtag - die Bestimmungen der ‚Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 21 über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München‘ in der zuletzt gültigen Fassung Anwendung finden.

        

…       

        
        

§ 3     

        

Ablösung der bisherigen Versorgungsregelungen

        

Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle der bis zum Stichtag anzuwendenden Regelungen der ‚Örtlichen Tarifvereinbarung Nr. [X.] über die Eigenversorgung für die Beschäftigten der Landeshauptstadt München‘ in der jeweils geltenden Fassung und löst diese ab. Die Versorgung richtet sich ausschließlich nach diesem Tarifvertrag, soweit nicht in den Übergangsregelungen dieses Tarifvertrages ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

        

…       

        

§ 11   

        

Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente wegen Alters, vorgezogene Betriebsrente wegen Alters, Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, Witwen-/Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente

        

(1)     

Bemessungsgrundlage der Betriebsrente wegen Alters, der vorgezogenen Betriebsrente wegen Alters, der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, der Witwen-/Witwerbetriebsrente und Waisenbetriebsrente ist der der/dem Beschäftigten im Zeitpunkt des [X.] zustehende Rentenfestbetrag (garantierte Rente).

        

(2)     

Die garantierte Rente wird nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zum 31.12.2004 ([X.]) ermittelt und nach dem [X.] nach Maßgabe des Abs. 5 dynamisiert.

        

(3)     

Die garantierte Rente zum [X.] ist die Rente, die sich für die Beschäftigte/den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vollendung ihres/seines 63. Lebensjahres ([X.]) nach dem am [X.] für ihre/seine Versorgungszusage einschließlich der für die an diesem [X.] maßgeblichen Rechengrößen geltenden Recht individuell ergeben würde. ...

                 

Bei Beschäftigten, die am 31.12.2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die garantierte Rente zum [X.] einmalig um eine Entwicklungszulage in Höhe von 50 €. Der Erhöhungsbetrag ist Bestandteil der garantierten Rente.

        

…       

        
        

(5)     

Die Höhe der zum [X.] ermittelten garantierten Rente wird der/dem Beschäftigten schriftlich mitgeteilt und vom [X.] bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 v.H. ihres Betrages erhöht (Dynamisierung).

        

…       

        

§ 41   

        

Inkrafttreten

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2005 in [X.].“

7

Das versorgungsfähige Einkommen des [X.] iSd. § 11 [X.]/1999 belief sich zum 31. Dezember 2004 auf 2.837,00 Euro. Die Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde unter Zugrundelegung der am 31. Dezember 2004 maßgebenden Verhältnisse bei Vollendung seines 63. Lebensjahres 1.769,03 Euro betragen.

8

Die [X.], die für die Beklagte die Berechnung der Betriebsrenten durchführt, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 2006 mit, seine garantierte Rente zum [X.] 31. Dezember 2004 belaufe sich auf 720,79 Euro monatlich.

9

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine garantierte Rente zum [X.] 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro beträgt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Freibeträge bei der Sozialversicherungsrente nach § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 seien nicht nur bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf das [X.] nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV [X.]/1999 überschritten ist, zu berücksichtigen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Regelungen. Ohne Berücksichtigung der Freibeträge sei die Höchstgrenze altersdiskriminierend.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass seine „garantierte Rente“ im Sinne von § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Eigenversorgung bei der Landeshauptstadt [X.] (Versorgungstarifvertrag) vom 5. Mai 2005 zum [X.] 31. Dezember 2004 1.093,70 Euro pro Monat beträgt.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist der Antrag seinem Wortlaut nach auf die Feststellung der Höhe der garantierten Rente des [X.] iSd. § 11 Abs. 1 [X.] gerichtet. Aus dem Vorbringen des [X.] und der im Antrag enthaltenen Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 [X.] ergibt sich jedoch, dass der Kläger mit der Klage die Höhe der ihm nach dem Versorgungstarifvertrag zustehenden Versorgungsleistungen klären lassen will. Der Antrag des [X.] ist daher auf die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n gerichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente des [X.] zum [X.] des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 [X.] zugrunde zu legen.

2. Mit diesem Inhalt richtet sich der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.

Nach dieser Norm kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa [X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 19 mwN). Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, bei der Bemessung der Betriebsrenten nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 [X.] iHv. 1.093,70 [X.] zugrunde zu legen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der [X.]n. Die garantierte Rente ist bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 11 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] jährlich am 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen. Der sich danach im Zeitpunkt des [X.] ergebende Betrag ist nach § 11 Abs. 1 [X.] Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente.

3. Da über die Höhe der garantierten Rente zwischen den Parteien Streit besteht, hat der Kläger auch ein Interesse an der begehrten Feststellung iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ist unerheblich (vgl. etwa [X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.] - Rn. 20).

II. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung der im Versorgungsfall zu gewährenden Betriebsrente des [X.] nach dem Versorgungstarifvertrag eine garantierte Rente zum [X.] des 31. Dezember 2004 iHv. 1.093,70 [X.] zugrunde zu legen. Die [X.] hat die garantierte Rente iSd. § 11 Abs. 1 [X.] zum [X.] des 31. Dezember 2004 nach § 11 Abs. 3 [X.] zutreffend mit 720,79 [X.] ermittelt.

1. Nach § 11 Abs. 1 [X.] ist Bemessungsgrundlage für die Betriebsrenten nach dem Versorgungstarifvertrag der dem Beschäftigten im Zeitpunkt des [X.] zustehende Rentenfestbetrag, die sog. garantierte Rente. § 11 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] sehen vor, dass die garantierte Rente nach Maßgabe von § 11 Abs. 3 und Abs. 4 zum [X.] 31. Dezember 2004 zu ermitteln und danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Juli 2006, um 1,9 % zu erhöhen ist. Die garantierte Rente zum [X.] ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Rente, die sich für den Beschäftigten zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres ([X.]) nach dem am [X.] für seine Versorgungszusage einschließlich der für die an diesem [X.] maßgeblichen Rechengrößen geltenden Recht individuell ergeben würde. Bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2004 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich nach § 11 Abs. 3 Satz 4 [X.] die garantierte Rente zum [X.] einmalig um eine Entwicklungszulage in Höhe von 50,00 [X.]. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 5 [X.] Bestandteil der garantierten Rente.

Ausgangspunkt für die Berechnung der garantierten Rente iSd. § 11 Abs. 1 [X.] ist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] damit zunächst das fiktive [X.], das sich unter Beachtung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt entsprechend § 2 Abs. 5 [X.] für den Kläger auf der Grundlage der zum 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des [X.]/1999 zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres ergeben würde. Dementsprechend ist die Höhe des fiktiven [X.]es wie folgt zu ermitteln:

a) Zunächst ist gemäß § 17 [X.]/1999 der [X.]satz zu berechnen, den der Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 63. Lebensjahres unter Berücksichtigung der bis dahin zurückgelegten Dienstjahre erreichen würde. Nach § 17 TV A 21/1999 beträgt das [X.] nach zehn Dienstjahren 50 %; mit dem Beginn jedes weiteren Dienstjahres erhöht sich der [X.]satz um je 1,25 % bis auf höchstens 75 % des versorgungsfähigen Einkommens. Soweit für die Höhe des [X.]es nach § 17 [X.]/1999 das versorgungsfähige Einkommen des [X.] zugrunde zu legen ist, bestimmt sich dieses nach den am 31. Dezember 2004 maßgeblichen Verhältnissen. Etwaige spätere Steigerungen seines Einkommens sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] unerheblich.

b) Auf das so ermittelte [X.] ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 iVm. § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.] diejenige [X.] anzurechnen, die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde, wobei nach § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 ein Anteil von jeweils 0,04 % für jeden im städtischen Dienst zurückgelegten [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnungsfrei bleibt. Die sich für den Kläger zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebende - fiktive - [X.] ist somit für jeden bis zu diesem Zeitpunkt im städtischen Dienst verbrachten [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,04 % zu mindern. Der verbleibende Betrag ist nach § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 auf das nach § 17 [X.]/1999 ermittelte [X.] „anzurechnen“, dh. in Abzug zu bringen. Der sich danach ergebende Betrag ist das zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres zustehende - fiktive - [X.].

c) Dieses [X.] darf die nach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a oder [X.] maßgebliche Höchstgrenze (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht überschreiten. Ist dies der Fall, ist das [X.] entsprechend zu kürzen. Für die Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist, sind das nach der Anrechnung gemäß § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ermittelte - fiktive - [X.] sowie die auf diesen Zeitpunkt hochgerechnete [X.] zusammenzurechnen. Entgegen der Ansicht des [X.] ist hierbei die [X.] nicht um den anrechnungsfreien Anteil nach § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 zu kürzen, sondern vollständig zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem [X.] ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., etwa [X.] 26. März 2013 - 3 [X.] - Rn. 25 mwN).

bb) Danach ist im Rahmen der Prüfung, ob die Höchstgrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999 überschritten ist, die [X.] in vollem Umfang und nicht gekürzt um den nach § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 anrechnungsfreien Anteil zu berücksichtigen.

(1) Der Wortlaut der Tarifnorm ist allerdings nicht eindeutig.

Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 bleibt ein Anteil von 0,04 % der [X.] für jeden im städtischen Dienst verbrachten [X.] „von der Rentenanrechnung frei“. Diese Formulierung könnte darauf hindeuten, dass die Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungobergrenze überschritten ist, nicht zur Anwendung gelangen soll. Eine „Anrechnung“ von Renten sieht lediglich § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 vor. § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999 schreibt demgegenüber keine Anrechnung vor, sondern legt [X.] fest. Für deren Einhaltung sind das nach § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 ermittelte [X.] und „die Renten“ zusammenzurechnen.

Allerdings ist die gesamte Bestimmung des § 20 [X.]/1999 mit „Anrechnung von Rentenversicherungsleistungen“ überschrieben. Typischerweise geben Überschriften den Inhalt und Zweck einer Vorschrift schlagwortartig wieder. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Regelung über den anrechnungsfreien Teil der [X.] in § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 im Rahmen aller in § 20 Nr. 1 [X.]/1999 vorgesehenen Rechenschritte und damit auch bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten wird, zu berücksichtigen sein soll. Die Bestimmungen in § 23 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]/1999 zeigen zudem, dass die Tarifvertragsparteien in ihrer Begrifflichkeit nicht konsequent zwischen der „Anrechnung“ einer Leistung auf das nach § 17 [X.]/1999 ermittelte [X.] und der „Zusammenrechnung“ des ermittelten [X.]es mit sonstigen Leistungen zur Prüfung der Einhaltung von Höchstgrenzen unterschieden haben.

(2) Der tarifliche Gesamtzusammenhang führt ebenfalls nicht zu einem zweifelsfreien Auslegungsergebnis.

(a) § 21 TV A 21/1999 steht als eigenständige Vorschrift hinter § 20 TV A 21/1999. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass sein gesamter Regelungsinhalt bei den einzelnen in § 20 Nr. 1 [X.]/1999 bestimmten Schritten zur Berechnung des [X.]es Anwendung finden soll. Dafür könnten auch die bereits vor der Einfügung von § 21 Nr. 1 Satz 1 zum 1. Juni 1999 im [X.] enthaltenen Regelungen in § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 TV A 21/1999 sprechen. Die Regelungen in § 21 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999, wonach bei der Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen der Anteil freibleibt, der aus einer Höherversicherung oder der Leistung freiwilliger Beiträge stammt, und in § 21 Nr. 1 Satz 3 TV A 21/1999, wonach dies bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nicht für den Rentenanteil gilt, der durch die von der [X.] geleisteten [X.] zur gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde, knüpfen ebenfalls an den Begriff der „Anrechnung“ an, beziehen sich jedoch - in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 2 [X.] - erkennbar auch auf die Prüfung der [X.] nach § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] dürfen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit diese auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen. Die Vorgaben des § 5 Abs. 2 [X.] gelten nicht nur für die „Anrechnung“ der gesetzlichen Rente auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern auch für die Berücksichtigung der gesetzlichen Rente bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag (vgl. § 5 Abs. 1 [X.]). Zwar kann nach § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Tarifverträgen von § 5 [X.] abgewichen werden; angesichts der Systematik sowie der Überschrift von § 20 [X.]/1999 bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifparteien damit teilweise vom [X.] des § 5 Abs. 2 [X.] abweichen und die gesetzlichen Renten im Rahmen der Gesamtversorgungsobergrenze in einem weitergehenden Umfang berücksichtigen wollten.

Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Tarifvertragsparteien auch die Bestimmung über die Freilassung von [X.] in § 21 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999 auf alle Rechenschritte zur Ermittlung der Höhe des [X.]es nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 beziehen wollten. Denn im Gegensatz zu § 21 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.]/1999 weichen die Tarifparteien mit der Freilassung von [X.] in Satz 1 der Bestimmung gerade von dem gesetzlichen Leitbild des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ab, nach dem die [X.], soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruht, vollumfänglich angerechnet und im Rahmen einer Gesamtversorgungsobergrenze berücksichtigt werden kann.

(b) Auch § 21 Nr. 1 Satz 4 und Satz 5 [X.]/1999 lassen keinen eindeutigen Schluss auf die Reichweite von Satz 1 der Norm zu.

Nach § 21 Nr. 1 Satz 4 [X.]/1999 bleiben Rentenerhöhungen und [X.], die auf § 1587b BGB (Versorgungsausgleich bei Ehescheidung) beruhen, unberücksichtigt. Die Bestimmung war bereits im [X.] in der Fassung vom 1. Juli 1985 enthalten. Sie ist ersichtlich an den für die Beamtenversorgung maßgeblichen § 55 Abs. 1 Satz 3 [X.] in der - damals geltenden - Fassung vom 25. Juli 1984 (aF) angelehnt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 [X.] aF werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Erreichen einer in § 55 Abs. 2 [X.] bestimmten Höchstgrenze gezahlt; Renten, Rentenerhöhungen und [X.], die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, bleiben dabei unberücksichtigt. Sowohl die Anlehnung an § 55 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF, als auch die Wortwahl („bleiben unberücksichtigt“) und die systematische Stellung der Tarifnorm zeigen, dass § 21 Nr. 1 Satz 4 [X.]/1999 nicht nur bei der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999, sondern auch bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten wird, zur Anwendung gelangen soll. Gleiches gilt für § 21 Nr. 1 Satz 5 [X.]/1999. Auch hier haben die Tarifparteien durch Wortwahl und Systematik zum Ausdruck gebracht, dass [X.] wegen vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, wegen Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres und wegen Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen bei allen Schritten zur Berechnung des [X.]es nach § 20 Nr. 1 TV A 21/1999 außer Betracht bleiben sollen. Allerdings könnte gerade die unterschiedliche Wortwahl in diesen beiden Bestimmungen („bleiben unberücksichtigt“) und in § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 dafür sprechen, dass sich die Anrechnungsfreiheit der [X.] für die im städtischen Dienst zurückgelegten [X.]e nur auf die Ermittlung des [X.]es nach § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 und nicht auch auf die Prüfung der Überschreitung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999 beziehen sollte.

(c) Auf das Gegenteil deuten allerdings die Formulierungen in § 21 Nr. 2 TV A 21/1999 hin. Danach erfolgt die Anrechnung von Renten aus der Rentenversicherung so lange schätzungsweise, wie Versorgungsempfänger die zur Erlangung der Rente notwendigen Schritte trotz Aufforderung unterlassen haben oder Rentenbescheide nicht vorlegen; ist aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem anderen Staat eine ausländische Rente zu erwarten, erfolgt ebenfalls eine fiktive Anrechnung, solange der Bescheid des ausländischen [X.] nicht vorliegt oder nachgewiesen wird, dass diese Rente erst zu einem späterem Zeitpunkt beginnt. § 21 Nr. 2 [X.]/1999 soll sicherstellen, dass eine Berechnung des [X.]es auch dann vorgenommen werden kann, wenn und solange die für die Berechnung des [X.]es erforderlichen Unterlagen der Rentenversicherungsträger noch nicht vorliegen. Diese Zielrichtung greift gleichermaßen bei der Anrechnung der zu schätzenden Rente auf das [X.] wie bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze überschritten ist. Sowohl Systematik als auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen daher dafür, dass diese Bestimmungen trotz ihrer sprachlichen Fassung nicht nur bei der Rentenanrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 TV A 21/1999, sondern auch bei der Prüfung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999 zur Anwendung gelangen.

(3) Aus dem auch aus der Entstehungsgeschichte folgenden Sinn und Zweck der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung nur für die Anrechnung der Renten nach § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 gilt, nicht hingegen für die Berücksichtigung der gesetzlichen Renten bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999.

Grund für die Änderung des § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.] idF vom 1. Januar 1998 und für die Einfügung von § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 war erkennbar der Umstand, dass die durch den [X.] zum 1. Januar 1998 eingeführte Vollanrechnung der während der Beschäftigungszeit bei der [X.] erworbenen gesetzlichen Renten zur Folge hatte, dass Arbeitnehmer, die eine verhältnismäßig lange Zeit ihres Berufslebens in städtischen Diensten verbracht hatten, eine prozentual höhere Anrechnung hinnehmen mussten als solche mit kürzeren Beschäftigungszeiten bei der [X.] (vgl. dazu bereits [X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] 478/04 - Rn. 24). Mit der durch den [X.] zum 1. Juni 1999 eingefügten Anrechnungsregelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.] sollten diese langjährig Beschäftigten einen Ausgleich erhalten. Gleichzeitig wurde, um das [X.] einer weitestgehenden Kostenneutralität zu wahren, die Höhe des [X.]es bei Mitarbeitern mit geringerer städtischer Dienstzeit abgesenkt, indem in § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 die vollständige Anrechnung der auch bei anderen Arbeitgebern erworbenen [X.] auf das [X.] angeordnet wurde (vgl. dazu bereits [X.] 13. Dezember 2005 - 3 [X.] 478/04 - Rn. 24). Mit der Regelung in § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 sollte demnach die Betriebstreue der langjährig Beschäftigten dadurch belohnt werden, dass ihr nach § 17 TV A 21/1999 erdientes [X.] durch die während der Beschäftigungszeit bei der Stadt erworbene [X.] nur geringer gekürzt wird, indem ein bestimmter Teil der bei der Stadt erworbenen [X.] von der Anrechnung nach § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 auf das nach § 17 [X.]/1999 ermittelte [X.] ausgenommen wird. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der anrechnungsfreien Anteile der [X.] auch im Rahmen der Höchstgrenzen in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 hätte demgegenüber dazu geführt, dass für diese Arbeitnehmer das durch die [X.] festgelegte Versorgungsniveau angehoben worden wäre. Dies war von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht beabsichtigt. Ein derartiges Regelungsziel hätte der erst kurze Zeit zuvor zum 1. Januar 1998 vereinbarten Reduzierung der [X.] für alle Beschäftigten in § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.] widersprochen.

(4) Diese Auslegung führt auch zu einer vernünftigen, sachgerechten und zweckorientierten Regelung. Der [X.]/1999 sieht eine Gesamtversorgung vor. Eine solche Versorgung zielt darauf ab, den vom Arbeitnehmer im aktiven Arbeitsleben erreichten Lebensstandard in einem bestimmten Umfang auch im Ruhestand zu erhalten. Mit Hilfe von [X.] wird dabei der Umfang der Versorgung festgelegt, die den Betriebsrentnern letztlich verbleiben soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des [X.] zu bestreiten (vgl. etwa [X.] 17. Januar 2012 - 3 [X.] 556/09 - Rn. 25). Der durch die Gesamtversorgungsobergrenze erfolgten Festlegung des maximalen Versorgungsniveaus für alle Beschäftigten widerspräche es, wenn bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze eingehalten ist, die anrechnungsfreien Anteile der [X.] nach § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 unberücksichtigt blieben. Dies hätte zur Folge, dass die in § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999 für alle Beschäftigten nach der Dauer ihrer versorgungsfähigen Dienstzeit einheitlich festgelegten [X.] je nach Höhe der anrechnungsfreien Anteile der gesetzlichen Rente überschritten werden und damit keine einheitlichen, das höchstmögliche Versorgungsniveau aller Betriebsrentner bestimmenden Grenzen mehr gelten würden.

d) Entgegen der Ansicht des [X.] bewirkt die vollständige Berücksichtigung der auf Beschäftigungszeiten bei der [X.]n und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden [X.] im Rahmen der Gesamtversorgungsobergrenze nach § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 weder eine unmittelbare Diskriminierung noch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.].

aa) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 [X.] dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 [X.] liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

bb) Da die in § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 vorgesehene Begrenzung der mit dem [X.] und der [X.] erzielten Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters aus.

cc) Es kann dahinstehen, ob Personen eines bestimmten Alters von der dem Anschein nach neutralen Berechnungsregel des § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 in besonderer Weise benachteiligt werden können. Selbst wenn hiervon zugunsten des [X.] auszugehen sein sollte, läge keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters vor. Die Regelung ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Dies schließt den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung nach § 3 Abs. 2 [X.] aus.

(1) § 20 Nr. 1 Satz 2 TV A 21/1999 ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.

(a) Durch die Festlegung von [X.] soll das Risiko des Arbeitgebers begrenzt werden, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung iSd. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. [X.] 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), die durch das [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurde. Das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss jedoch kein legitimes Ziel iSd. Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen. In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Benachteiligung (vgl. [X.] 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 59, Slg. 2009, [X.]; [X.] 15. Oktober 2013 - 3 [X.] 653/11 -  Rn. 36; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 634/10 - Rn. 21).

(b) Die Begrenzung des Risikos des Arbeitgebers, um die von ihm zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, stellt ein rechtmäßiges Ziel iSd. § 3 Abs. 2 [X.] dar. Der Arbeitgeber entscheidet bei einer von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 [X.] genannten [X.] er Leistungen zusagt und wie hoch er die entsprechende Leistung dotiert ([X.] 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 634/10 - Rn. 22; 20. April 2010 - 3 [X.] 509/08 - Rn. 74, [X.]E 134, 89).

(2) Das von der Versorgungsordnung eingesetzte Mittel, die mit [X.] und [X.] erzielte Gesamtversorgung auf einen bestimmten Höchstsatz des versorgungsfähigen Einkommens zu begrenzen, ist angemessen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 5 [X.] die Festsetzung von [X.] ausdrücklich als ein Mittel zur Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung anerkannt. Die durch § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999 ggf. erfolgende Kürzung des [X.]es beeinträchtigt die Interessen der betroffenen Beschäftigten nur unwesentlich. Die Vorschrift legt lediglich Höchstgrenzen fest. Diese greifen erst dann, wenn der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Umfang der Gesamtversorgung, der den Betriebsrentnern zur Verfügung stehen soll, um ihren Lebensunterhalt nach Eintritt des [X.] zu bestreiten, überschritten wird.

(3) Die Regelung in § 20 Nr. 1 Satz 2 [X.]/1999 ist auch erforderlich, weil nur durch die Begrenzung der mit [X.] und [X.] erzielten Gesamtversorgung auf eine bestimmte Obergrenze des versorgungsfähigen Einkommens die vom Arbeitgeber höchstens zu erbringenden Versorgungsleistungen hinreichend sicher kalkulierbar sind.

2. Danach beträgt die garantierte Rente des [X.] zum [X.] 31. Dezember 2004 720,79 [X.].

Bei einem versorgungsfähigen Einkommen des [X.] iSd. § 11 [X.]/1999 iHv. 2.837,00 [X.] und einer bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erreichbaren versorgungsfähigen Dienstzeit des [X.] - gerechnet nach § 13 Nr. 1 TV A 21/1999 ab dem 21. Lebensjahr - von 42 Jahren (28. Januar 1976 bis 28. Januar 2018), errechnet sich bei einem [X.]satz iHv. 75 % ein [X.] nach § 17 [X.]/1999 iHv. 2.127,75 [X.]. Hierauf ist nach § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 die um die anrechnungsfreien Anteile nach § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 gekürzte fiktive [X.] des [X.] in Abzug zu bringen. Die auf die Vollendung des 63. Lebensjahres hochgerechnete [X.] des [X.] beläuft sich unstreitig auf 1.769,03 [X.]. Nach § 21 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 bleibt hiervon ein Anteil von jeweils 0,04 % für jeden „im städtischen Dienst“ zurückgelegten [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Rentenanrechnung frei. Da die Bestimmung die Betriebstreue der Arbeitnehmer honorieren soll, sind nicht nur die Beschäftigungszeiten des [X.] bei der [X.], sondern auch die Beschäftigungszeiten bei der [X.]n zu berücksichtigen. Die möglichen [X.]e des [X.] bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres (vom 1. März 1974 bis zum 31. Januar 2018) betragen somit insgesamt 527 Monate. Dementsprechend ist die fiktive [X.] des [X.] um 21,08 % (= 527 x 0,04 %), dh. um 372,91 [X.] zu mindern, so dass sich eine auf das [X.] anrechenbare [X.] iHv. 1.396,12 [X.] ergibt (1.769,03 - 372,91 [X.]). Damit beläuft sich das - fiktive - [X.] des [X.] nach § 20 Nr. 1 Satz 1 [X.]/1999 auf 731,63 [X.] (2.127,75 - 1.396,12 [X.]).

Dieser Betrag übersteigt allerdings zusammen mit der fiktiven [X.] iHv. 1.769,03 [X.] die für den Kläger nach § 20 Nr. 1 Satz 2 Buchst. [X.] geltende Höchstgrenze von 86 % seines versorgungsfähigen Einkommens, dh. 2.439,82 [X.] (86 % von 2.837,00 [X.]), um 60,84 [X.] (731,63 [X.] + 1.769,03 [X.] = 2.500,66 [X.]). Um diesen Betrag ist deshalb das [X.] des [X.] zu kürzen, so dass sich eine garantierte Rente zum [X.] 31. Dezember 2004 iHv. 670,79 [X.] ergibt. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ist dieser Betrag nach § 11 Abs. 3 Satz 4 [X.] um eine Entwicklungszulage iHv. 50,00 [X.] zu erhöhen. Damit beträgt die garantierte Rente des [X.] zum [X.] 31. Dezember 2004 720,79 [X.].

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse    

                 

Meta

3 AZR 833/12

18.02.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 28. Juli 2011, Az: 23 Ca 1104/10, Urteil

§ 1 Abs 1 BetrAVG, § 2 Abs 5 BetrAVG, § 5 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 S 1 BetrAVG, § 55 Abs 1 S 1 BeamtVG vom 25.07.1984, § 55 Abs 1 S 3 BeamtVG vom 25.07.1984, § 1 AGG, § 3 Abs 1 AGG, § 3 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG, Art 6 Abs 1 EGRL 78/2000, § 256 Abs 1 ZPO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 833/12 (REWIS RS 2014, 7799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7799

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