Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 3 AZR 685/09

3. Senat | REWIS RS 2012, 9179

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Gegenstand

Gesamtversorgung - Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer einzelvertraglichen Pensionszusage


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2009 - 8 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

<[X.]iv class="st-wrapper">

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">1 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Parteien streiten über [X.]ie Höhe [X.]er Betriebsrente [X.]es Klägers.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">2 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der 1940 geborene Kläger war von August 1991 bis zum 30. September 2004 bei [X.]er [X.] als Leiter [X.]es [X.] beschäftigt. Er trat mit [X.]em 1. Oktober 2004 in [X.]en Ruhestan[X.] un[X.] bezieht seit[X.]em von [X.]er [X.] eine Betriebsrente.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">3 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Unter [X.]em 23. April 1991 hatten [X.]ie Parteien einen [X.] geschlossen, in [X.]em es ua. heißt:

        

„§ 1 - Pension

        

1) [X.] gewährt [X.]em Vertragsinhaber eine Altersversorgung [X.]urch Gewährung eines Ruhegehaltes, wenn er

        

a)    

[X.]as 65. Lebensjahr vollen[X.]et hat, o[X.]er

        

b)    

vorgezogenes Altersruhegel[X.] aus [X.]er Angestelltenversicherung erhält un[X.] [X.]as 63. Lebensjahr vollen[X.]et hat o[X.]er

        

c)    

berufs- o[X.]er erwerbsunfähig ist im Sinne [X.]er §§ 23, 24 [X.] un[X.] [X.]eshalb aus [X.]en Diensten [X.]er Bank ausschei[X.]et.

        

...     

                

3) Die Pension wir[X.] auch gewährt, wenn [X.]ie Bank [X.]as Anstellungsverhältnis [X.]es Vertragsinhabers nach Ablauf [X.]er Probezeit aufkün[X.]igt, ohne [X.]aß in seiner Person ein wichtiger von ihm verschul[X.]eter Grun[X.] zur Kün[X.]igung vorgelegen hat.

        

…       

        

5) Die Pension beträgt soviel, [X.]aß [X.]er Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus

        

a)    

[X.]er Angestelltenversicherung

        

b)    

[X.]em [X.]

        

c)    

[X.]er Pensionszusage gemäß § 10 ff [X.]es Anstellungsvertrages vom 1. Juli 1977 zwischen [X.] un[X.] [X.]er [X.]

        

[X.])    

einer sonstigen Versorgung, soweit sie nicht überwiegen[X.] auf Beiträgen [X.]es Vertragsinhabers beruht,

        

insgesamt 65% seines gemäß § 4 Ziffer 1 [X.]es Anstellungsvertrages vereinbarten letzten Bruttomonatsgehaltes (Berechnungsgrun[X.]lage) erhält.

        

Die Pension steigt so, [X.]aß sich [X.]ie Summe aus Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 a, b, c un[X.] [X.] un[X.] [X.]er Pension [X.]er Bank ([X.]) von anfänglich 65%, für je[X.]es weitere zurückgelegte volle anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziffer 8) um 1% bis höchstens 75% [X.]er Berechnungsgrun[X.]lage erhöht.

        

...     

        

6) Verän[X.]ert sich [X.]ie gemäß Ziffer 5 a angerechnete Rente [X.]es Vertragsinhabers aus [X.]er Angestelltenversicherung, [X.]ann wir[X.] [X.]ie Hälfte [X.]er Berechnungsgrun[X.]lage (gemäß § 4 Ziffer 1 [X.]es Anstellungsvertrages) im gleichen Verhältnis un[X.] vom gleichen [X.]punkt an [X.]ieser Verän[X.]erung angepaßt.

        

Die Höhe [X.]er Pension verän[X.]ert sich nicht, wenn [X.]ie Erhöhung einer gemäß Ziffer 5 a angerechneten Angestelltenversicherungsrente eine Vermin[X.]erung [X.]er Pension unter [X.]en Betrag bewirken wür[X.]e, [X.]er sich bei [X.]er erstmaligen Anrechnung von Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 a ergeben hat.

        

…       

        

§ 5 - Beginn, En[X.]e un[X.] Auszahlung [X.]er Versorgungsleistungen

        

Die Pension, [X.]ie Pension für [X.]en hinterbliebenen Ehegatten sowie [X.]as Waisengel[X.] wer[X.]en am 15. eines je[X.]en Monats gezahlt, un[X.] zwar erstmalig für [X.]en Monat, [X.]er auf [X.]as [X.]ie Versorgungsleistungen auslösen[X.]e Ereignis folgt. Die Versorgungsleistungen wer[X.]en je[X.]och erstmalig für [X.]en Monat erbracht, für [X.]en keine Zahlungen gemäß § 13 [X.]es Anstellungsvertrages erfolgen. Die Zahlung [X.]er Versorgungsleistungen erfolgt letztmalig für [X.]en Monat, in [X.]em [X.]ie Voraussetzungen für [X.]ie Versorgungsleistungen entfallen.

        

...     

        

§ 7 - Tätigkeit nach Eintritt [X.]es [X.]

        

1) Die Übernahme einer entgeltlichen Beschäftigung nach Eintritt [X.]es [X.] [X.]urch [X.]en Vertragsinhaber be[X.]arf [X.]er Zustimmung [X.]es Vorstan[X.]es. ...

        

2) Bezüge aus einer nach Eintritt [X.]es [X.], je[X.]och vor Vollen[X.]ung [X.]es 65. Lebensjahres ausgeübten selbstän[X.]igen o[X.]er unselbstän[X.]igen Tätigkeit [X.]es Vertragsinhabers können auf [X.]ie Pension angerechnet wer[X.]en, soweit sie zusammen mit [X.]er Pension (einschließlich [X.]en in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen) [X.]as letzte monatliche Bruttogehalt gemäß § 4 Ziffer 1 [X.]es Anstellungsvertrages übersteigen. …“

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">4 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Seit [X.]em 1. Oktober 2004 bezieht [X.]er Kläger eine Rente aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung (im [X.]olgen[X.]en: [X.]). Diese belief sich ursprünglich auf 1.939,50 [X.]. Sie wur[X.]e ab [X.]em 1. Juli 2007 um 0,54 % auf 1.949,89 [X.] un[X.] ab [X.]em 1. Juli 2008 um 1,1 % auf 1.971,41 [X.] angehoben. Ebenfalls seit [X.]em 1. Oktober 2004 bezieht [X.]er Kläger eine Rente von [X.]er Versorgungskasse Versicherungsverein [X.]es Bankgewerbes aG (im [X.]olgen[X.]en: [X.]-Rente). Diese wur[X.]e zunächst iHv. [X.] [X.] gezahlt. Ab [X.]em 1. Januar 2005 vermin[X.]erte sich [X.]iese Rente auf 1.400,02 [X.] un[X.] ab [X.]em 1. Januar 2007 auf 1.360,52 [X.]. Seit [X.]em 1. Januar 2005 zahlt [X.]ie [X.], [X.]ie Rechtsnachfolgerin [X.]er [X.], an [X.]en Kläger eine Rente (im [X.]olgen[X.]en: [X.]). Die [X.] war ursprünglich auf 1.270,94 [X.] festgesetzt wor[X.]en. Ab [X.]em 1. Januar 2005 wur[X.]e sie auf 1.331,42 [X.] un[X.] ab [X.]em 1. Januar 2007 auf 1.351,58 [X.] angehoben.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">5 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 hatte [X.]ie Beklagte [X.]em Kläger ua. mitgeteilt:

        

„…    

                        

Ihr Beschei[X.] aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung liegt uns vor. Der Anspruch auf Altersruhegel[X.] wur[X.]e Ihnen von [X.]er Bun[X.]esversicherungsanstalt für Angestellte ab 1. Oktober 2004 anerkannt. Die Rente aus [X.]er betrieblichen Altersversorgung beginnt mit [X.]em 1. Oktober 2004. Gleichzeitig en[X.]et Ihr Arbeitsverhältnis mit [X.]er Bank zum 30. September 2004.

                        

... Nach[X.]em Sie uns [X.]ie Unterlagen eingereicht haben, wir[X.] Ihre Betriebspension ab 1. Oktober 2004 wie folgt berechnet:

                        

75 % [X.]es Gehaltes 30.09.04

7.384,50 €

                

./. Rente aus [X.]er Angestelltenversicherung

1.939,50 €

                

./. Rente aus [X.]

[X.] €

                        

3.926,52 €            

                                                

Wenn Ihnen [X.]ie Pensionszahlung [X.]er [X.] zum 1. Januar 2005 bekannt sein wir[X.], bitten wir um eine entsprechen[X.]e Mitteilung, [X.]amit wir Ihre Betriebspension erneut berechnen können.

        

...“   

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">6 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach[X.]em [X.]er Kläger [X.]er [X.] [X.]ie Höhe seiner ab [X.]em 1. Januar 2005 von [X.]er [X.] zu beanspruchen[X.]en Rente mit 1.270,94 [X.] bekannt gegeben hatte, schrieb [X.]ie Beklagte ihm unter [X.]em 23. November 2004 ua. [X.]olgen[X.]es:

        

„... Wir möchten Ihnen nun Ihre Pensionsbezüge ab 1. Januar 2005, [X.]ie sich wie folgt errechnen, mitteilen:

        

Pensionsbezug 1.10.2004

7.384,50 €

                

./. Rente aus [X.]er Angestelltenversicherung

1.939,50 €

                

./. Rente aus [X.]

[X.] €

                

./. [X.]

1.270,94 €

                        

2.655,58 €            

                

...“   

                

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">7 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach[X.]em [X.]ie [X.]-Rente [X.]es Klägers ab [X.]em 1. Januar 2005 von [X.] [X.] auf 1.400,02 [X.] abgesenkt wor[X.]en war, berechnete [X.]ie Beklagte [X.]ie Betriebsrente [X.]es Klägers für [X.]ie [X.] ab [X.]em 1. Januar 2005 neu un[X.] erläuterte ihm mit Schreiben vom 27. Januar 2005 [X.]ie Berechnung wie folgt:

        

„...   

        

vielen Dank für Ihre Information über Ihre [X.]-Rente ab Januar 2005.

        

Ihre Pensionsbezüge än[X.]ern sich aufgrun[X.] [X.]er neuen Beträge ab 1. Januar 2005 wie folgt:

        

Pensionsbezug 1.10.2004

7.384,50 €

                

./. Rente aus [X.]er Angestelltenversicherung

1.939,50 €

                

./. Rente aus [X.]

1.400,02 €

                

./. [X.]

1.270,94 €

                        

2.774,04 €

                

...“   

                

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">8 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Zu Beginn [X.]es Jahres 2005 informierte [X.]er Kläger [X.]ie Beklagte [X.]arüber, [X.]ass sich [X.]ie [X.] auf 1.331,42 [X.] belief. Daraufhin führte [X.]ie Beklagte eine weitere Berechnung [X.]er Betriebsrente [X.]es Klägers [X.]urch un[X.] teilte [X.]iesem mit Schreiben vom 3. [X.]ebruar 2005 ua. mit:

        

„...   

        

vielen Dank für Ihre Information über [X.]ie Höhe Ihrer [X.] ab Januar 2005.

        

Ihre Pensionsbezüge än[X.]ern sich aufgrun[X.] [X.]er neuen Beträge ab 1. Januar 2005 wie folgt:

        

Pensionsbezug 1.10.2004

7.384,50 €

                

./. Rente aus [X.]er Angestelltenversicherung

1.939,50 €

                

./. Rente aus [X.]

1.400,02 €

                

./. [X.]

1.331,42 €

                        

2.713,56 €

                

...“   

                

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">9 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Schreiben vom 24. März 2005 wan[X.]te sich [X.]ie Beklagte erneut an [X.]en Kläger. Dieses Schreiben hat folgen[X.]en Inhalt:

        

„...   

        

gerne setzen wir Sie heute [X.]avon in Kenntnis, [X.]ass [X.]er Vorstan[X.] beschlossen hat, Ihre Betriebsrente rückwirken[X.] zum 1. Januar 2005 im Sinne [X.]es [X.]es auf monatlich

        

Pensionsbezug 01.01.2005

€ 7.397,05

                

./. Rente aus Angestelltenversicherung

€ 1.939,50

                

./. Rente [X.]

€ 1.400,02

                

./. [X.]

€ 1.331,42            

                        

€ 2.726,11            

                

anzuheben.

                        

Wenn Ihre Rente in [X.]en letzten [X.]rei Jahren erstmalig gewährt wur[X.]e, erhalten Sie [X.]ie Erhöhung zeitanteilig.

                

...“   

        

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">10 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Da [X.]ie Beklagte entgegen [X.]ieser Berechnung an [X.]en Kläger einen Betrag iHv. monatlich 2.738,67 [X.] auszahlte, wan[X.]te sich [X.]ieser mit Schreiben vom 24. August 2005 an [X.]ie Beklagte. In [X.]iesem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„...   

        

Bei Durchsicht meiner Unterlagen mußte ich feststellen, [X.]aß sich mein Pensionsbezug (gem. Schreiben vom 24. März 2005) von [X.]er tatsächlichen Zahlung Ihrerseits unterschei[X.]et.

        

Um Mißverstän[X.]nisse bei Prüfungen zu vermei[X.]en, bitte ich um Bestätigung [X.]er or[X.]nungsgemäßen Höhe meiner [X.]erzeitigen [X.].

        

...“   

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">11 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 13. September 2005 wie folgt:

        

„...   

        

gerne bestätigen wir Ihnen, [X.]ass sich Ihre Pension seit 01. Januar 2005 wie folgt zusammensetzt:

        

Pensionsbezug 01.10.2004

7.384,50 €

                

Erhöhung 01.01.2005 - 0,34 %

     25,11 €

                

Pension 01.01.2005

7.409,61 €            

                

./. Rente aus Angestelltenversicherung

1.939,50 €

                

./. Rente [X.]

1.400,02 €

                

./. [X.]

1.331,42 €

                        

2.738,67 €            

                

...“   

                

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">12 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Nach[X.]em [X.]er Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2007 [X.]er [X.] [X.]ie Verän[X.]erungen mitgeteilt hatte, [X.]ie sich für seine [X.]-Rente un[X.] [X.] ab [X.]em 1. Januar 2007 ergeben hatten, erläuterte [X.]ie Beklagte [X.]em Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2007 [X.]ie Zusammensetzung seiner Pension für [X.]ie [X.] ab [X.]em 1. Januar 2007 wie folgt:

        

„...   

        

wir beziehen uns auf Ihre Nachricht vom 16. Januar 2007. Ab 1. Januar 2007 setzt sich Ihre Pension wie folgt zusammen:

        

Pension

7.409,61 €

                

./. Rente aus Angestelltenversicherung

1.939,50 €

                

./. Rente [X.]

1.360,52 €

                

./. [X.]

1.351,58 €

                        

2.758,01 €            

                

...“   

                

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">13 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Schreiben vom 1. [X.]ebruar 2008 teilte [X.]ie [X.] [X.]em Kläger ua. [X.]olgen[X.]es mit:

        

Anpassung Ihrer [X.]

        

...     

        

Die [X.] hat uns beauftragt, [X.]ie Höhe Ihrer Rente im Rahmen [X.]er alle [X.]rei Jahre turnusmäßig stattfin[X.]en[X.]en Anpassungsprüfung zu überprüfen. Zum 01.01.2008 fan[X.] wie[X.]er eine entsprechen[X.]e Anpassungsprüfung statt.

        

Mit Schreiben vom [X.] hatten Sie [X.]er [X.] [X.]ie Mitteilung über [X.]ie Anpassung Ihrer Leistungen aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung zukommen lassen, [X.]ie als Grun[X.]lage für eine Anpassung [X.]er Ihnen zugesagten [X.] gemäß § 1 Ziffer 6 Ihres [X.]es [X.]ienen sollte. Bislang war eine [X.]ementsprechen[X.]e Überprüfung nicht notwen[X.]ig gewesen, [X.]a [X.]ie Höhe [X.]er gesetzlichen Rente seit [X.]em Beginn Ihres Ruhestan[X.]es sich nicht verän[X.]ert hatte.

        

Da unabhängig von [X.]ieser vertraglichen Anpassungsregelung zum 01.01.2008 auch [X.]ie (gesetzliche) Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 [X.] besteht, haben wir [X.]iese bei[X.]en Vorgänge zusammengefasst un[X.] freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, [X.]ass sich Ihre Pension zum 01.01.2008 auf monatlich

        

2.853,06 [X.]

        

erhöht.

        

Im [X.]olgen[X.]en möchten wir Ihnen einige kurze Erläuterungen geben, [X.]amit Sie [X.]ie Herleitung [X.]ieses Ergebnisses unserer Prüfung nachvollziehen können:

        

...“   

        

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">14 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit Schreiben vom 10. März 2008 erläuterte [X.]ie [X.] [X.]em Kläger nochmals [X.]ie Anpassung seiner [X.]. In [X.]iesem Schreiben heißt es ua.:

        

„...   

        

Die Anpassung muss zwei Anfor[X.]erungen genügen, nämlich [X.]en Anfor[X.]erungen, [X.]ie sich aus [X.]em [X.] vom 23.04.1991 ergeben, sowie [X.]en Anfor[X.]erungen aus [X.]en gesetzlichen Regelungen, namentlich § 16 Betr[X.]. Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 07.02.2008 richtig ausführen, sin[X.] bei[X.]e Regelungen auseinan[X.]er zu halten. Im Ergebnis steht Ihnen [X.]ann [X.]er jeweils höhere Anspruch zu.

        

...“   

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">15 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Seit [X.]em 1. Januar 2008 zahlt [X.]ie Beklagte an [X.]en Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.853,06 [X.] brutto.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">16 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Mit [X.]er am 1. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat [X.]er Kläger [X.]ie Beklagte auf Zahlung rückstän[X.]iger Betriebsrente iHv. monatlich 371,60 [X.] brutto für [X.]ie [X.] von Januar bis August 2008 in Anspruch genommen. Er hat [X.]ie Auffassung vertreten, Bezugsobjekt [X.]er Anpassung seiner Betriebsrente iS[X.]. § 16 Betr[X.] sei in seinem [X.]all nicht [X.]er bei Rentenbeginn tatsächlich von [X.]er [X.] gezahlte Betrag, son[X.]ern [X.]ie Gesamtversorgung iHv. 75 % [X.]er Berechnungsgrun[X.]lage. Diese sei an [X.]en Kaufkraftverlust anzupassen. Dies folge aus [X.]em zwischen [X.]en Parteien geschlossenen [X.], [X.]er eine Gesamtversorgung vorsehe. Danach sei [X.]ie Betriebsrente bei einer Verän[X.]erung [X.]er maßgeblichen Rechenfaktoren in [X.]er [X.] neu zu berechnen. § 1 Abs. 5 [X.]er Pensionszusage enthalte keine Einschränkung [X.]ahin, [X.]ass sich le[X.]iglich [X.]ie [X.] nach Gesamtversorgungsgrun[X.]sätzen berechne. Dem stehe § 1 Abs. 6 [X.]er Pensionszusage nicht entgegen. Diese Bestimmung gehe von einer Neuberechnung [X.]er Betriebsrente in [X.]er [X.] aus un[X.] regele le[X.]iglich [X.]as „Wie“ [X.]er Neuberechnung im speziellen [X.]all [X.]er Än[X.]erung [X.]er Rente aus [X.]er gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb müsse [X.]ie Beklagte auch Absenkungen [X.]er [X.]-Rente ausgleichen. Von [X.]iesem Verstän[X.]nis [X.]es [X.]es sei [X.]ie Beklagte auch selbst ausgegangen, was sich nicht nur [X.]araus ergebe, [X.]ass sie bis En[X.]e [X.]es Jahres 2007 bei ihren Berechnungen entsprechen[X.] verfahren sei, son[X.]ern auch [X.]araus, [X.]ass sie ihm [X.]iese Verfahrensweise mit Schreiben vom 13. September 2005 aus[X.]rücklich bestätigt habe. In [X.]iesem Schreiben liege [X.]ie Zusage, [X.]ass Bezugspunkt [X.]er Anpassung [X.]ie Gesamtversorgung un[X.] nicht [X.]ie [X.] sei un[X.] [X.]ass Absenkungen [X.]er [X.]-Rente [X.]urch [X.]ie Beklagte ausgeglichen wür[X.]en. Im Übrigen folge sein Anspruch auch aus [X.]em arbeitsrechtlichen Gleichbehan[X.]lungsgrun[X.]satz. Er habe zum Kreis [X.]er leiten[X.]en Angestellten [X.]er [X.] gehört, mit [X.]enen gleichlauten[X.]e [X.] abgeschlossen wor[X.]en seien. Bei [X.]er Anpassung [X.]er Betriebsrenten [X.]er an[X.]eren leiten[X.]en Angestellten habe [X.]ie Beklagte stets an [X.]ie Gesamtversorgung angeknüpft, un[X.] zwar ohne Rücksicht [X.]arauf, ob anrechenbare an[X.]erweitige Versorgungsbezüge vorhan[X.]en gewesen seien.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">17 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

[X.]ie Beklagte zu verurteilen, an ihn rückstän[X.]ige Betriebsrente für [X.]ie [X.] von Januar bis August 2008 iHv. insgesamt 2.972,80 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über [X.]em Basiszinssatz aus jeweils 371,60 [X.] seit [X.]em jeweiligen 15. eines Monats, beginnen[X.] mit [X.]em 15. Januar 2008 un[X.] en[X.]en[X.] mit [X.]em 15. August 2008 zu zahlen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">18 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte hat beantragt, [X.]ie Klage abzuweisen.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">19 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Die Beklagte hat [X.]ie Auffassung vertreten, [X.]ass sich [X.]ie Anpassungsprüfung nach § 16 Betr[X.] allein auf [X.]ie von ihr tatsächlich gezahlte Betriebsrente beziehe. Deshalb seien spätere Verän[X.]erungen [X.]er zu berücksichtigen[X.]en [X.]- un[X.] [X.] unerheblich. Der mit [X.]em Kläger geschlossene [X.] enthalte keine [X.]avon abweichen[X.]e Regelung. Er sehe schon nicht vor, [X.]ass [X.]ie Betriebsrente bei einer Verän[X.]erung sämtlicher maßgeblicher Rechenfaktoren in [X.]er [X.] neu zu berechnen sei. Aus ihrem Schreiben vom 13. September 2005 folge nichts an[X.]eres. Hierin liege kein Angebot, [X.]ie vertraglichen Vereinbarungen abzuän[X.]ern. Aus [X.]er stän[X.]igen Berechnungspraxis in [X.]er Vergangenheit könne [X.]er Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie habe [X.]ie Pensionszusage nach Eintritt [X.]es [X.] zunächst falsch interpretiert; [X.]iesen Irrtum habe sie nunmehr korrigiert. Das Vorbringen [X.]es Klägers zu einem etwaigen Anspruch aufgrun[X.] [X.]es arbeitsrechtlichen Gleichbehan[X.]lungsgrun[X.]satzes sei unsubstantiiert.

<[X.]iv class="st-section"><[X.]iv class="st-sbs-no">20 <[X.]iv class="st-sbs-txt">

Das Arbeitsgericht hat [X.]er Klage stattgegeben. Das Lan[X.]esarbeitsgericht hat [X.]ie Klage auf [X.]ie Berufung [X.]er [X.] abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt [X.]er Kläger [X.]ie Wie[X.]erherstellung [X.]es erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt [X.]ie Zurückweisung [X.]er Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage auf die [X.]erufung der [X.] hin zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die [X.]eklagte an ihn für die [X.] von Januar bis August 2008 eine höhere als die von ihr gewährte [X.]etriebsrente zahlt.

I. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 16 [X.] stützen.

Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die [X.]elange des [X.] und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Nach dieser [X.]estimmung hat der Kläger ab Januar 2008 lediglich Anspruch auf eine monatliche [X.]etriebsrente [X.]. 2.850,23 [X.] brutto. Dieser [X.]etrag bleibt hinter dem von der [X.] tatsächlich ab dem 1. Januar 2008 gezahlten [X.]etrag [X.]. monatlich 2.853,06 [X.] brutto zurück.

1. Die [X.]eklagte war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Januar 2008 zu prüfen, ob die [X.]etriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

a) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle [X.] eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils [X.]n nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Oktober 2004 - der 1. Oktober 2007 und der 1. Oktober 2010.

b) Der gesetzlich vorgeschriebene [X.] zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die [X.]ündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der [X.]etriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57).

c) Die [X.]eklagte hat sich allerdings nicht darauf beschränkt, die jeweils in einem Jahr fälligen Anpassungen zusammenzufassen. Sie trifft nicht in jedem Kalenderjahr gebündelte Anpassungsentscheidungen, sondern nur alle [X.]. Den einheitlichen [X.] erreicht sie dadurch, dass sie die [X.]etriebsrenten der neu hinzukommenden Versorgungsempfänger bei der nächsten, alle [X.] stattfindenden gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht. Dies kann, je nach [X.]punkt des Versorgungsfalls, zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Wenn der Arbeitgeber die erste Anpassung vorverlegt und daran die Dreijahresfrist knüpft, bringt dies dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der [X.]etriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu II 1 b der Gründe, [X.]E 115, 353).

d) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2004 eine [X.]etriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen [X.], dem 1. Januar 2005, und damit nur wenige Monate nach seinem Eintritt in den Ruhestand erhöht. Hieraus leitet sich der weitere [X.] 1. Januar 2008 ab.

2. Die [X.]eklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, die [X.] des [X.], dh. die [X.]etriebsrente anzupassen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls zustand und die von der [X.] auch gezahlt wurde. Diese beträgt unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung [X.]. 7.384,50 [X.] abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]. 1.939,50 [X.], abzüglich der [X.] [X.]. [X.] sowie abzüglich der [X.] [X.]. 1.270,94 [X.] 2.655,58 [X.]. Der Kaufkraftverlust in der [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Januar 2008 beläuft sich auf 7,33 %, so dass die [X.]eklagte ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche [X.]etriebsrente [X.]. 2.850,23 [X.] schuldet. Diese Verpflichtung hat die [X.]eklagte erfüllt, da sie dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche [X.]etriebsrente [X.]. 2.853,06 [X.] gezahlt hat.

a) [X.]ezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist die [X.], dh. die [X.]etriebsrente, die sich nach der [X.] zum [X.]punkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird und nicht die Gesamtversorgung. Dies ergibt eine Auslegung der [X.]estimmung.

aa) Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 [X.] für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem [X.] gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die [X.]estimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage ggf. zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt.

bb) Dass sich die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte [X.]etriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die [X.]elange des [X.] - wie aus § 16 Abs. 2 [X.] folgt - im Ausgleich des [X.] seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. [X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 25, [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60). § 16 [X.] will damit erkennbar eine Auszehrung der zum [X.]punkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten [X.]etriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser [X.]etriebsrente erhalten (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, [X.]E 115, 353; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 28, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56), nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern.

b) Die [X.]eklagte hat den Anspruch des [X.] auf Anpassung seiner [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] zum 1. Januar 2008 erfüllt. Die [X.] beträgt unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung [X.]. 7.384,50 [X.] abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung [X.]. 1.939,50 [X.], abzüglich der [X.] [X.]. [X.] sowie abzüglich der [X.] [X.]. 1.270,94 [X.] 2.655,58 [X.]. Der Kaufkraftverlust beläuft sich in der [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Januar 2008 auf 7,33 %. Der Kläger hat daher ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine monatliche [X.]etriebsrente [X.]. 2.850,23 [X.]. Diesen Anspruch hat die [X.]eklagte durch Zahlungen [X.]. 2.853,06 [X.] monatlich erfüllt.

aa) Der Kaufkraftverlust beträgt in der [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Januar 2008 7,33 %.

(1) Für die Ermittlung des [X.] ist auf den Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 [X.] Rn. 860.1). Da die Anpassung jedoch jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen [X.]undesamt veröffentlicht worden ist ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 28 und 29, [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60).

(2) Für die Ermittlung des [X.] ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem [X.]eginn des maßgeblichen [X.] und dem aktuellen [X.] unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt ([X.] 25. April 2006 - 3 [X.] 184/05 - Rn. 36 mwN; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 28, [X.] [X.] § 16 Nr. 74 = EzA [X.] § 16 Nr. 60).

(3) In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 2004) bis zum aktuellen [X.] (1. Januar 2008) auf 7,33 %. Der Verbraucherpreisindex für [X.] [X.]asis: 2000 betrug im September 2004 106,4 und im Dezember 2007 114,2. Damit betrug die Teuerungsrate am [X.] 1. Januar 2008 7,33 % [(114,2 : 106,4 – 1) x 100].

bb) Demnach war die [X.] des [X.] [X.]. 2.655,58 [X.] zum 1. Januar 2008 um 194,65 [X.] auf 2.850,23 [X.] zu erhöhen. Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) rechtfertigte keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Auf eine derartige [X.]egrenzung des [X.] durch die reallohnbezogene Obergrenze hat sich die [X.]eklagte nicht berufen. Ebenso wenig hat sie geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung entgegengestanden. Da die [X.]eklagte ab dem 1. Januar 2008 an den Kläger eine [X.]etriebsrente [X.]. insgesamt 2.853,06 [X.] gezahlt hat, ergibt sich für den Kläger kein Nachforderungsbetrag.

II. Auch nach dem [X.] vom 23. April 1991 kann der Kläger von der [X.] nicht verlangen, dass diese für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 die Gesamtversorgung an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst und zudem die Differenz ausgleicht, die infolge der Absenkung der [X.] entstanden ist. Nach den Regelungen des [X.]es steht dem Kläger für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche [X.]etriebsrente [X.]. 2.684,33 [X.] zu. Auch dieser [X.]etrag bleibt hinter dem von der [X.] tatsächlich ab dem 1. Januar 2008 gezahlten [X.]etrag [X.]. monatlich 2.853,06 [X.] brutto zurück.

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im [X.] vom 23. April 1991 die [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] nicht dahin modifiziert haben, dass [X.]ezugsobjekt der Anpassung die Gesamtversorgung ist, und hat zutreffend angenommen, dass die [X.]eklagte nach dem [X.] Absenkungen der [X.] in der [X.] nicht durch Zahlung einer höheren [X.]etriebsrente auszugleichen hat. Diese Auslegung des [X.]es durch das [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Es kann offenbleiben, ob die [X.]eklagte auch den anderen leitenden Angestellten und Vorständen eine inhaltsgleiche Versorgungszusage erteilt hatte, ob es sich also bei dem [X.] vom 23. April 1991 um eine typische oder eine nicht typische Vereinbarung handelt. Die Auslegung nicht typischer, individueller Willenserklärungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das [X.]erufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Demgegenüber unterliegt die Auslegung typischer Verträge einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle ([X.] 19. Juli 2005 - 3 [X.] 472/04 - zu I 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Nr. 42 = EzA [X.] § 1 [X.]etriebliche Übung Nr. 7). Die Auslegung des [X.]s hält auch einer unbeschränkten Überprüfung stand.

b) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] folgt aus dem im [X.] vom 23. April 1991 verwendeten [X.]egriff „Pension“ nicht, dass [X.]ezugsobjekt der [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] die Gesamtversorgung ist. Die „Pension“ iSd. [X.]es ist nicht gleichbedeutend mit „Gesamtversorgung“, sondern lediglich die [X.]etriebsrente, die von der [X.] an den Kläger zu zahlen ist.

Zwar beträgt die „Pension“ nach § 1 Ziffer 5 des [X.]es soviel, dass der Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, seiner [X.], seiner [X.] sowie einer sonstigen Versorgung, soweit diese nicht überwiegend auf [X.]eiträgen des Vertragsinhabers beruht, insgesamt 65 % seines letzten [X.]ruttomonatsgehalts ([X.]erechnungsgrundlage) erhält. Auch steigt die „Pension“ so, dass sich die Summe aus den zuvor genannten Rentenbezügen und der Pension der [X.]ank von anfänglich 65 % für jedes weitere zurückgelegte volle anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziff. 8) um 1 % bis höchstens 75 % der [X.]erechnungsgrundlage erhöht. Dies könnte für das Verständnis des [X.] sprechen.

Allerdings unterscheidet § 1 Ziffer 5 des [X.]es durch den Klammerzusatz „[X.]“ zwischen der „Pension der [X.]ank“ und der „[X.]“ als der Summe der nach den [X.]uchstaben a bis d anzurechnenden Rentenbezüge zuzüglich der Pension der [X.]ank. [X.]ereits hieraus wird deutlich, dass die Pension der [X.] etwas anderes ist als die Gesamtversorgung.

Dieses Auslegungsergebnis wird nicht nur bestätigt durch die in § 1 Ziffer 1 des [X.]es getroffene Vereinbarung, wonach die [X.]ank dem Vertragsinhaber eine Altersversorgung durch Gewährung eines „Ruhegehaltes“ und nicht durch Gewährung einer Gesamtversorgung bzw. [X.] verspricht, sondern auch durch die in § 5 des [X.]es getroffenen Regelungen. Nach § 5 der [X.] wird die Pension, die Pension für den hinterbliebenen Ehegatten sowie das [X.] am 15. eines jeden Monats gezahlt und zwar erstmalig für den Monat, der auf das die Versorgungsleistungen auslösende Ereignis folgt. Zudem werden die Versorgungsleistungen erstmals für den Monat erbracht, für den keine Zahlungen gemäß § 13 des Anstellungsvertrages erfolgen. Auch mit diesen Regelungen des [X.]es wird hinreichend verdeutlicht, dass unter „Pension“ iSd. [X.]es nur die Versorgungsleistungen zu verstehen sind, die von der [X.] aufgrund des [X.]es tatsächlich an den Kläger zu zahlen sind.

Für diese Auslegung spricht auch, dass nach § 7 Abs. 2 des [X.]es [X.]ezüge aus einer nach Eintritt des [X.], jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit des Vertragsinhabers auf die Pension angerechnet werden können, soweit sie zusammen mit der Pension (einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen) das letzte monatliche [X.]ruttogehalt gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages übersteigen. Wenn unter Pension die [X.] zu verstehen gewesen wäre, hätte es des Klammerzusatzes „einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen“ nicht bedurft.

c) Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsauffassung des [X.] nicht aus § 1 Ziffer 5 des [X.]es vom 23. April 1991, wonach die Pension soviel beträgt, dass der Kläger einschließlich der [X.]fA-Rente, der [X.] und der [X.] insgesamt 75 % der [X.]erechnungsgrundlage erhält. § 1 Ziffer 5 des [X.]es regelt lediglich die [X.]erechnung der [X.]etriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls und nicht in der [X.]. Für die [X.] sieht der [X.] mit § 1 Ziffer 6 eine Neuberechnung der [X.]etriebsrente nur für den Fall vor, dass sich die [X.]fA-Rente des [X.] verändert. [X.]ei dieser Neuberechnung sind Veränderungen bei den anderen Rentenbezügen nach § 1 Ziffer 5 Abs. 1 [X.]uchst. b, c und d des [X.]es allerdings nicht zu berücksichtigen. In § 1 Ziffer 6 des [X.]es haben sich die Parteien auch nicht darauf verständigt, dass die Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen ist. Vielmehr folgt aus § 1 Ziffer 6 des [X.]es eine Verpflichtung zur Neuberechnung der [X.]etriebsrente des [X.], die neben der Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] besteht.

aa) § 1 Ziffer 5 des [X.]es regelt lediglich die [X.]erechnung der [X.]etriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls und nicht in der [X.].

Der [X.] enthält keine ausdrückliche Vereinbarung dazu, dass die nach § 1 Ziffer 5 errechnete Leistung der [X.] entsprechend der weiteren Entwicklung der anderen Rentenbezüge nach § 1 Ziffer 5 Abs. 1 [X.]uchst. b, c und d des [X.]es immer wieder neu berechnet werden muss. Gegen ein solches Erfordernis spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen.

§ 1 Ziffer 5 des [X.]es schließt sich unmittelbar an die in § 1 Ziffer 1 bis 4 geregelten Versorgungsfälle an und konkretisiert damit, in welcher Höhe die Pension nach § 1 Ziffer 1 bis 4 beansprucht werden kann.

Zudem haben die Parteien in § 1 Ziffer 6 der [X.] für die [X.] eine ausdrückliche Regelung getroffen. Nach § 1 Ziffer 6 Abs. 1 des [X.]es wird in dem Fall, dass sich die in § 1 Ziffer 5 Abs. 1 [X.]uchst. a des [X.]es angerechnete Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert, die Hälfte der [X.]erechnungsgrundlage im gleichen Verhältnis und vom gleichen [X.]punkt an dieser Veränderung angepasst. Diese Regelung stellt sich als Ausnahme von der Regel dar, wonach die Leistungen in der [X.] nicht neu zu berechnen sind. Dies folgt bereits daraus, dass die Parteien allein im Hinblick auf die zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente eine ausdrückliche Regelung getroffen haben. [X.]ereits dies spricht dafür, dass eine Verrechnungsbefugnis im Hinblick auf andere zu berücksichtigende Versorgungsleistungen in der [X.] nicht gewollt war. Zudem trifft § 1 Ziffer 6 Abs. 2 des [X.]es eine Einschränkung dahin, dass die Höhe der Pension sich nicht verändert, wenn die Erhöhung der gemäß Ziffer 5 Abs. 1 [X.]uchst. a zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verminderung der Pension unter den [X.]etrag bewirken würde, der sich bei der erstmaligen Anrechnung von Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 [X.]uchst. a ergeben hat. Durch diese Regelung soll erkennbar die [X.] vor einer Auszehrung geschützt und den Anforderungen des § 5 Abs. 1 [X.] genügt werden, wonach die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden dürfen, dass [X.]eträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem [X.]punkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der [X.]egrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Mit dieser [X.]estimmung hat der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung getragen, dass der Versorgungsgedanke Kürzungen jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn sie dazu führen, dass die Dynamisierung [X.] Leistungen entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht dem Empfänger zugute kommt, sondern den Arbeitgeber entlastet ([X.]T-Drucks. 7/1281 S. 29). Damit verbietet § 5 Abs. 1 [X.] die Minderung der [X.]etriebsrente durch die Anpassung anderer Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Entwicklung (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] 80/08 - Rn. 24, [X.] [X.] § 5 Nr. 51 = EzA [X.] § 5 Nr. 34). Die in § 1 Ziffer 6 Abs. 2 des [X.]es getroffene Vereinbarung verdeutlicht damit nicht nur, dass die Parteien der Problematik einer etwaigen Auszehrung der im Versorgungsfall festgesetzten Leistung Rechnung getragen haben; sie zeigt auch auf, dass die Parteien nur hinsichtlich der zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Regelungsnotwendigkeit gesehen haben. Auch dies spricht gegen das Erfordernis einer Neuberechnung der [X.]etriebsrente auch bei einer Veränderung der anderen zu berücksichtigenden Renten.

bb) Auch in § 1 Ziffer 6 des [X.]es haben die Parteien die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht dahin modifiziert, dass die Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen ist. Vielmehr sieht § 1 Ziffer 6 des [X.]es eine von dieser [X.]estimmung unabhängige, zusätzliche Verpflichtung der [X.] zur Neuberechnung der [X.]etriebsrente vor.

Dies folgt bereits daraus, dass § 1 Ziffer 6 des [X.]es für den Fall der Veränderung der [X.]fA-Rente eine Neuberechnung der [X.]etriebsrente auf der [X.]asis einer bereits fortgeschriebenen Gesamtversorgung vorsieht. Nach § 1 Ziffer 6 des [X.]es wird die Hälfte der [X.]erechnungsgrundlage im gleichen Verhältnis und vom gleichen [X.]punkt an der Veränderung angepasst, die die Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils erfahren hat. Erhöht sich die Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung, so führt dies zu einer Erhöhung der [X.]erechnungsgrundlage in dem in § 1 Ziffer 6 des [X.]es festgelegten Umfang und damit zugleich zu einer entsprechenden Erhöhung der Gesamtversorgung. Dass die so fortgeschriebene Gesamtversorgung - zudem unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der [X.] - (teilweise nochmals) an den Kaufkraftverlust angepasst werden sollte, kann nicht angenommen werden.

2. Nach § 1 Ziffer 6 des [X.]es kann der Kläger keine höhere als die von der [X.] gezahlte [X.]etriebsrente verlangen.

Zwar war seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2007 um 0,54 % auf 1.949,89 [X.] und zum 1. Juli 2008 um 1,1 % auf 1.971,41 [X.] angehoben worden. Hierdurch hatte sich nach § 1 Ziffer 6 Abs. 1 des [X.]es die [X.]erechnungsgrundlage und infolgedessen die Gesamtversorgung für die [X.] ab dem 1. Juli 2007 auf 7.404,44 [X.] und für die [X.] ab dem 1. Juli 2008 auf 7.445,16 [X.] erhöht. Dies hat auch zu einem höheren [X.]etriebsrentenanspruch geführt. Für die [X.] ab dem 1. Juli 2007 waren von der auf 7.404,44 [X.] angehobenen [X.] die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 1.949,89 [X.], die [X.] mit [X.] sowie die [X.] mit 1.270,94 [X.] in Abzug zu bringen, was zu einem [X.]etriebsrentenanspruch [X.]. 2.665,13 [X.] führte. Für die [X.] ab dem 1. Juli 2008 waren von der auf 7.445,16 [X.] angestiegenen [X.] die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 1.971,41 [X.], die [X.] mit [X.] sowie die [X.] mit 1.270,94 [X.] in Abzug zu bringen, was zu einem [X.]etriebsrentenanspruch [X.]. 2.684,33 [X.] führte. Die [X.]eklagte hat jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine [X.]etriebsrente [X.]. monatlich 2.738,67 [X.], in der [X.] ab dem 1. Januar 2007 eine monatliche [X.]etriebsrente [X.]. 2.758,01 [X.] und in der [X.] ab dem 1. Januar 2008 eine solche [X.]. 2.853,06 [X.] an den Kläger gezahlt und damit auch seine Ansprüche aus § 1 Ziffer 6 des [X.]es erfüllt.

3. Aus der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2008 (- 3 [X.] 290/06 - [X.]E 126, 1) kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es in dem vom Senat mit diesem Urteil entschiedenen Fall nicht um eine [X.]etriebsrentenanpassung nach § 16 [X.], sondern um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bei [X.], die eine Gesamtrentenfortschreibung in der [X.] vorsehen, aufgrund von Änderungen der Rechtslage eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung verlangen kann.

III. Die Parteien haben den [X.] vom 23. April 1991 nicht später dahin abgeändert, dass die [X.]eklagte Anpassungen nach § 16 [X.] auf die [X.] schuldet. Ebenso wenig haben sie nachträglich vereinbart, dass sich Veränderungen der [X.] oder der [X.] auf die Höhe der von der [X.] geschuldeten [X.]etriebsrente auswirken sollen. Eine solche Vertragsänderung ergibt sich weder aus der tatsächlichen Praxis der [X.] noch aus ihrem Schreiben vom 13. September 2005.

1. Zwar hat die [X.]eklagte bis zum [X.]eginn des Jahres 2008 die [X.]etriebsrente des [X.] nicht in Übereinstimmung mit dem [X.] berechnet, sondern zum einen die zum 1. Januar 2005 erfolgte Anpassung nach § 16 [X.] auf die [X.] bezogen und zum anderen auch während der [X.] sowohl die [X.] als auch die [X.] jeweils in der Höhe von der Gesamtversorgung in Abzug gebracht, in welcher der Kläger diese Leistungen tatsächlich erhalten hat.

Aus dieser tatsächlichen Handhabung und [X.]erechnungsweise konnte der Kläger allerdings nicht auf einen Willen der [X.] schließen, dass diese bewusst abweichend von den Regelungen des [X.]es verfahren und den [X.] entsprechend abändern wollte. Sämtliche Mitteilungen, die die [X.]eklagte in diesem Zusammenhang gemacht hat, lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass sie glaubte, in Anwendung der [X.]estimmungen des [X.]es zu handeln. Die [X.]eklagte wollte den Kläger lediglich über die Höhe seiner [X.]etriebsrente informieren, wie sie sich nach ihrer Auffassung nach dem [X.] berechnete. Vor diesem Hintergrund haben die Mitteilungen der [X.] lediglich deklaratorische und nicht konstitutive [X.]edeutung. Soweit der Schuldner lediglich eine Mitteilung macht, handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung (vgl. [X.] 28. Oktober 2008 - 3 [X.] 171/07 - Rn. 22, [X.] 2009, 499).

2. Auch das Schreiben der [X.] vom 13. September 2005 enthält kein Angebot auf Abänderung des [X.]es. Dieses Schreiben ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die [X.]eklagte - entgegen ihrer [X.]erechnung vom 24. März 2005, die eine [X.]etriebsrente [X.]. 2.726,11 [X.] ausweist - rückwirkend für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 eine höhere [X.]etriebsrente, nämlich eine solche [X.]. 2.738,67 [X.] zur Auszahlung gebracht und der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2005 um [X.]estätigung der ordnungsgemäßen Höhe dieses [X.] gebeten hatte. Die [X.]eklagte hat dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. September 2005 die gewünschte [X.]estätigung zukommen lassen und ihn auch darüber informiert, wie sie diesen [X.]etrag errechnet hatte. Auch bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Wissenserklärung und nicht um eine auf eine Rechtsänderung gerichtete Willenserklärung der [X.] dahin, unabhängig von den Regelungen des [X.]es an den Kläger Leistungen erbringen zu wollen. Die Erklärung erschöpft sich in der Erläuterung der von der [X.] vorgenommenen [X.]erechnungsweise.

3. Die [X.]erufung der [X.] auf die fehlerhafte [X.]erechnung der [X.]etriebsrente verstößt auch nicht gegen [X.] und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]).

a) Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 546/08 - Rn. 21, [X.] [X.] § 9 Nr. 23).

b) Für den Kläger ist durch die Mitteilungen der [X.] über die Höhe seiner [X.]etriebsrente und deren [X.]erechnung zumindest für die Zukunft kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Ein Versorgungsempfänger kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sich an einer irrtümlichen Feststellung von Leistungspflichten festhalten lassen will, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen (vgl. [X.] 29. September 2010 - 3 [X.] 546/08 - Rn. 22, [X.] [X.] § 9 Nr. 23). Zudem hat die [X.]eklagte, unmittelbar nachdem sie ihren Irrtum erkannt hatte, durch Schreiben der [X.] vom 1. Februar 2008 sowie vom 10. März 2008 auf ihren [X.]erechnungsirrtum hingewiesen und dem Kläger die zutreffende [X.]erechnung seiner [X.]etriebsrente nach dem [X.] erläutert.

Ob etwas anderes dann gilt, wenn der [X.] im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung und Zahlung Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er auch für die Zukunft nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen bzw. nachholen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hat hierzu schon nichts vorgetragen.

IV. Der Kläger kann auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Anpassung der Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust verlangen.

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im [X.]ereich des [X.]etriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung ([X.] 28. Juni 2011 - 3 [X.] 448/09 - Rn. 22 mwN).

2. Danach kann der Kläger von der [X.] keine Anpassung der Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust verlangen. Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen sein sollte, dass die [X.]eklagte den Vorständen und anderen leitenden Angestellten inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt und bei der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] stets an die Gesamtversorgung angeknüpft hatte, so läge darin keine sachfremde Gruppenbildung. Die [X.]eklagte war bis zum [X.]eginn des Jahres 2008 auch bei der Anpassung der [X.]etriebsrente des [X.] so verfahren und hatte erst danach ihre Anpassungspraxis geändert. [X.]is zum [X.]eginn des Jahres 2008 wurden der Kläger und die Vorstände und anderen leitenden Angestellten demnach gleichbehandelt. Dass die [X.]eklagte gegenüber den Vorständen und anderen leitenden Angestellten ihre ursprüngliche Anpassungspraxis auch über das [X.] hinaus fortgeführt hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Lohre    

                 

Meta

3 AZR 685/09

14.02.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 29. Dezember 2008, Az: 5 Ca 6180/08, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 3 AZR 685/09 (REWIS RS 2012, 9179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9179

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Referenzen
Wird zitiert von

3 Sa 60/17

1 Ca 5536/14

3 Sa 831/21

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