Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2022, Az. 1 BvR 161/21

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 7403

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde zweier Notare gegen Vorschriften des Geldwäschegesetzes (juris: GwG 2017) sowie der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien - juris: ImGwGMeldV) wegen Subsidiarität unzulässig - negative Feststellungsklage gem § 43 VwGO als zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 43 Abs. 1, 2, 6, § 46, § 47 Abs. 1, 4, 6, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2, 5, 5a, § 52 Abs. 1 und 5, § 56 Abs. 1 Nr. 69, 70, 71 und 73, Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz ([X.]) -vom 23. Juni 2017 ([X.]) sowie gegen § 1 und §§ 3 bis 7 der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich ([X.]MeldV-Immobilien) in der Fassung vom 20. August 2020 ([X.] 1965).

2

2. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht dem Grundsatz der Subsidiarität.

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a) Unmittelbar gegen Gesetze steht der fachgerichtliche Rechtsschutz in der Regel nicht offen (vgl. [X.] 150, 309 <326 Rn. 42>). Gleichwohl sind gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 [X.]) nicht schon dann zulässig, wenn [X.] von dem streitgegenständlichen Gesetz selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sind (vgl. [X.] 146, 71 <111 Rn. 118 ff.>). Vielmehr muss ein Beschwerdeführer zunächst im Rahmen des ihm Zumutbaren versuchen, Rechtsschutz durch die Fachgerichte zu erlangen (vgl. [X.] 143, 246 <321 Rn. 209>). Das [X.] soll nicht mangels Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen fällen und Aussagen über den Inhalt einer einfachgesetzlichen Regelung treffen müssen, solange sich hierzu noch keine gefestigte Rechtsprechung der Fachgerichte entwickelt hat. Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit [X.] durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. [X.] 145, 20 <54 f. Rn. 86>; 150, 309 <326 f. Rn. 44>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. November 2020 - 1 BvR 2424/20 -, Rn. 10).

4

An[X.] verhält es sich, soweit die Beurteilung einer angegriffenen Norm ausschließlich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das [X.] zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären; einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung bedarf es dann nicht (vgl. [X.] 143, 246 <322 Rn. 211>; 150, 309 <327 Rn. 44>; stRspr). Gleiches gilt, wenn die angegriffene Regelung die [X.]n zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. [X.] 43, 291 <387>; 60, 360 <372>; 150, 309 <327 Rn. 45>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. [X.] 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>; 123, 148 <172>). Grundsätzlich unzumutbar ist es, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstoßen zu müssen und sich dem Risiko einer Ahndung auszusetzen, um dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend machen zu können. Doch genügt eine Verfassungsbeschwerde auch dann nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, wenn die Möglichkeit besteht, fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zu erlangen (vgl. [X.] 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; 138, 261 <271 f. Rn. 23>; 145, 20 <54 Rn. 85>). Zum vorrangigen fachgerichtlichen Rechtsschutz außerhalb eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zählt die - gegebenenfalls mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene - vorbeugende negative Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit normativer Verbote oder Verpflichtungen (vgl. [X.] 74, 69 <76>; 115, 81 <95>; 145, 20 <54 f. Rn. 86>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 555/15 -, Rn. 11 f.). Diese ist statthaft, wenn die Feststellung begehrt wird, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 1014/13 -, Rn. 6).

5

b) Danach haben die Beschwerdeführer den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt.

6

aa) Voraussetzung der beanstandeten Unterlassungs- und Schweigepflichten in §§ 46 f. [X.], der beanstandeten Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 51 [X.], der beanstandeten Mitwirkungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden nach § 52 [X.] und der beanstandeten Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 56 [X.] ist das Bestehen einer Meldepflicht. Die angegriffenen Regelungen über Meldepflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 6 [X.] in Verbindung mit §§ 3 ff. [X.]MeldV-Immobilien enthalten jedoch eine Vielzahl auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe. Von deren Auslegung hängt maßgeblich ab, ob und inwieweit die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen beschwert sind.

7

(1) So stellt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]MeldV-Immobilien etwa auf einen "engen Bezug" eines Beteiligten, eines [X.] oder eines Bankkontos zu einem [X.] ab. Nach § 4 Abs. 2 [X.]MeldV-Immobilien wird eine Meldepflicht dadurch ausgelöst, dass "Tatsachen" auf bestimmte "wissentlich nicht richtige oder nicht vollständige Angaben" "hindeuten". Das gleiche gilt nach § 4 Abs. 3 und Abs. 6 [X.]MeldV-Immobilien, wenn unter anderem ein Treuhandverhältnis oder die Zwischenschaltung einer Gesellschaft "keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder sonstigen rechtmäßigen Zweck hat". § 4 Abs. 5 [X.]MeldV-Immobilien fordert ein "grobes Missverhältnis" zwischen Erwerbsvorgang sowie legalem Einkommen und Vermögen, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]MeldV-Immobilien ein "erhebliches" Abweichen von Gegenleistung und tatsächlichem Verkehrswert des [X.] beziehungsweise vorherigem Preis, § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]MeldV-Immobilien für die dort genannten Gestaltungen das Fehlen eines "nachvollziehbaren Grundes" und § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]MeldV-Immobilien bei Zahlung über ein Anderkonto das Fehlen eines "berechtigten Sicherungsinteresses" (zu Unklarheiten in den genannten Begrifflichkeiten vgl. [X.], in: [X.] [X.], 1.6.2022, § 15 [X.] Rn. 34; [X.], in: [X.] [X.], 1.6.2022, § 6 [X.]MeldV-Immobilien Rn. 5; [X.]., [X.] 2020, S. 311 <316, 320>; Pelz, in: [X.] [X.], 1.6.2022, § 4 [X.]MeldV-Immobilien Rn. 7; [X.], [X.] in der notariellen Praxis, 2021, Rn. 480, 487, 503 und 522; siehe zu der genannten Formulierung aus § 4 Abs. 3 und Abs. 6 [X.]MeldV-Immobilien auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. November 2018 - 1 BvR 1335/18 -, Rn. 8).

8

Die Begrenzung der Prüfpflichten in § 1 Satz 2 [X.]MeldV-Immobilien wird als unklar formuliert und als für die Abgrenzung der [X.] unbehelflich angesehen (vgl. [X.], [X.] 2020, S. 311 <321>). Schließlich wird die Reichweite des § 7 [X.]MeldV-Immobilien als weitgehend unklar erachtet und der praktische Anwendungsbereich der Norm in Zweifel gezogen (vgl. [X.], [X.] 2020, S. 311 <313 f., 321>; [X.]., in: [X.] [X.], 1.6.2022, § 7 [X.]MeldV-Immobilien Rn. 6 f.); [X.] wird auch im Hinblick auf die Abgrenzung des § 7 [X.]MeldV-Immobilien zum "offensichtlichen wirtschaftlichen oder sonstigen rechtmäßigen Zweck" in § 4 Abs. 3 [X.]MeldV-Immobilien gesehen (vgl. Pelz, in: [X.] [X.], 1.6.2022, § 4 [X.]MeldV-Immobilien Rn. 13).

9

(2) Fachgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der genannten Vorschriften ist bislang nicht ergangen. Die einzige Gerichtsentscheidung zur [X.] ist bislang - soweit ersichtlich - der Beschluss des [X.] vom 5. Februar 2021 (12 L 258/20). In dieser Entscheidung werden jedoch keine einzelnen auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale der §§ 3 ff. [X.]MeldV-Immobilien ausgelegt.

[X.]) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen zu irreversiblen Dispositionen gezwungen wären. Dass sie aufgrund der Neuregelung weitreichende Lebensentscheidungen zu treffen hätten, legen sie nicht dar.

cc) Dass fachgerichtlicher Rechtsschutz offensichtlich sinn- und aussichtslos und daher unzumutbar wäre, haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

(1) Zwar sind die betreffenden [X.]. Die Beschwerdeführer haben aber die Möglichkeit, fachgerichtlichen Rechtsschutz auch außerhalb eines Bußgeldverfahrens zu erlangen. Sie können sich im Wege einer mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen negativen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO an die Verwaltungsgerichte wenden und dort die Feststellung begehren, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit der gerügten Rechtsnormen kein Rechtsverhältnis zu den anderen Beteiligten begründet ist.

(2) Dadurch könnte hier auch eine etwaige ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung verhindert werden. Insbesondere trifft es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu, dass die für die Ahndung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 und 2 [X.] zuständige Verwaltungsbehörde nicht an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Pflichtenkanon der Beschwerdeführer gebunden und fachgerichtlicher Rechtsschutz schon deshalb sinnlos und daher unzumutbar wäre. Die Entscheidung über einen im Streitfall gegen das [X.] zu richtenden Rechtsschutzantrag wäre nämlich auch für den Präsidenten des dortigen [X.] als die für die Durchführung des Geldwäschegesetzes zuständige Aufsichtsbehörde des [X.] verbindlich. Der Präsident des [X.] Berlin ist aber auch die für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Geldwäschegesetz zuständige [X.]esbehörde.

(a) Der Verwaltungsgerichtsordnung liegt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Rechtsträgerprinzip zugrunde, wonach Klagen und korrespondierende [X.] gegen diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts - etwa [X.], [X.], [X.] oder Gemeinde - zu richten sind, deren Behörde gegenüber Rechte oder Pflichten bestehen beziehungsweise nicht bestehen sollen. Von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ([X.]) hat das [X.] keinen Gebrauch gemacht. Einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung über Pflichten nach der [X.] und dem Geldwäschegesetz käme demnach Wirkung zwischen den Beschwerdeführern als Normadressaten und dem Rechtsträger der verbotsvollziehenden Behörde sowie allen diesem zugeordneten Behörden zu (§ 121 Nr. 1, § 63 Nr. 1 und 2 VwGO; dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 - 9 VR 11/02 -, Rn. 4; vgl. dazu auch [X.] 75, 329 <346>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Juli 1993 - 1 BvR 340/91 -, juris, Rn. 18).

(b) Für Notare ist nach § 50 Nr. 5 [X.] der Präsident des [X.], in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, die für die Durchführung des Geldwäschegesetzes zuständige Aufsichtsbehörde, im Fall der Beschwerdeführer also der Präsident des [X.] Berlin. Der Präsident des [X.] Berlin ist nach § 36 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 1 Nr. 13 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten des [X.] ([X.]), aber auch die für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach dem Geldwäschegesetz zuständige Verwaltungsbehörde. Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen gegen das [X.] als Rechtsträger der normvollziehenden Behörde (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gerichteten Rechtsschutzantrag der Beschwerdeführer würde sich daher gemäß § 121 VwGO auf den Präsidenten des [X.] Berlin erstrecken. Eine verwaltungsgerichtliche Feststellung wäre also auch gegenüber der für die Ahndung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde verbindlich, so dass über den fachgerichtlichen Rechtsschutz eine solche Ahndung verhindert werden könnte (vgl. dazu [X.] 142, 268 <280 Rn. 44>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juli 2020 - 1 BvR 2067/17 u.a. -, Rn. 25).

3. Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommt jedenfalls wegen des umfangreichen fachgerichtlichen [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.] 139, 321 <347 Rn. 84>; 145, 365 <372 Rn. 19>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 161/21

09.11.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 43 Abs 1 GwG 2017, § 43 Abs 2 GwG 2017, § 43 Abs 6 GwG 2017, § 46 GwG 2017, § 47 Abs 1 GwG 2017, § 47 Abs 4 GwG 2017, § 47 Abs 6 GwG 2017, § 48 Abs 1 GwG 2017, § 51 Abs 2 GwG 2017, § 51 Abs 5 GwG 2017, § 51 Abs 5a GwG 2017, § 52 Abs 1 GwG 2017, § 52 Abs 5 GwG 2017, § 56 Abs 1 Nr 69 GwG 2017, § 56 Abs 1 Nr 70 GwG 2017, § 56 Abs 1 Nr 71 GwG 2017, § 56 Abs 1 Nr 73 GwG 2017, § 56 Abs 2 Nr 6 GwG 2017, § 56 Abs 2 Nr 7 GwG 2017, § 56 Abs 3 GwG 2017, § 1 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 3 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 4 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 5 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 6 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 7 ImGwGMeldV vom 20.08.2020, § 43 Abs 1 VwGO, § 63 Nr 1 VwGO, § 63 Nr 2 VwGO, § 78 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 121 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2022, Az. 1 BvR 161/21 (REWIS RS 2022, 7403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7403

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