(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 13.11.2023 I Nr. 311
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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02.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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