Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 2 B 33/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 1992

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Gegenstand

Keine Erschütterung einer Probezeitbeurteilung durch Bewertungen Dritter


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 9. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kläger wendet sich gegen die ihm am Ende der Probezeit erstellte dienstliche [X.]eurteilung und gegen seine Entlassung aus dem [X.]eamtenverhältnis auf Probe.

2

Der 1971 geborene Kläger erwarb nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften und des juristischen Vorbereitungsdienstes im Januar 2006 die Lehrbefähigung für das Lehramt für die [X.] mit den Fächern Rechtswissenschaft und [X.]. Im Februar 2006 wurde er unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und als Lehrer an einem [X.]erufskolleg verwendet. Nach mehrmaliger Verlängerung der regulären Probezeit stellte der zuständige [X.]eurteiler in der abschließenden dienstlichen [X.]eurteilung vom 27. Januar 2011 die Nichtbewährung des [X.] fest. Mit sofort vollziehbarem [X.]escheid vom 31. März 2011 entließ die zuständige [X.]ezirksregierung den Kläger aus dem [X.]eamtenverhältnis auf Probe.

3

Klage und [X.]erufung gegen die dienstliche [X.]eurteilung und gegen die Entlassungsverfügung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Die dienstliche [X.]eurteilung sei rechtmäßig und das [X.]eurteilungsverfahren nicht zu beanstanden. Auch der zugrundeliegende [X.]eurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010 von Oberstudiendirektor [X.]. weise weder formelle noch materielle Rechtsfehler auf. Der [X.]eitrag sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Januar und 8. März 2011 stellten das gezeigte Leistungsbild des [X.] aussagekräftig dar und enthielten weder falsche Tatsachen- oder Sachverhaltsfeststellungen noch Widersprüche. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit ergebe sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten Dritter. Die [X.]ewertungen Dritter seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der persönlichkeitsbedingten Werturteile der allein dazu berufenen [X.]eurteiler und [X.] in Frage zu stellen. Die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Entscheidung des Dienstherrn, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe, sei nicht zu beanstanden.

4

2. Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

5

a) Die [X.]eschwerde legt die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.

6

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der [X.]eschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der [X.]eschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die [X.]erufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des [X.]erufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 6. Januar 2012 - 2 [X.] - [X.] 2012, 104 und vom 6. Oktober 2016 - 2 [X.] 80.15 - juris Rn. 6).

7

Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht. Sie formuliert schon keine Frage, die auf die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit untersucht werden könnte. Eine solche Frage ist dem [X.]eschwerdevorbringen auch nicht der Sache nach zu entnehmen. Die [X.]eschwerde rügt lediglich eine vermeintlich unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des [X.], insbesondere der Entscheidung des Senats vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - ([X.]E 60, 245), im konkreten Einzelfall. Derartige Mängel können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung einer [X.]erufung führen. Die Zulassung der Revision dagegen hat der Gesetzgeber an engere Voraussetzungen gebunden, zu denen (bloße) Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung selbst nicht gehören (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 11. Januar 2022 - 3 [X.] 6.21 - juris Rn. 6 m. w. N.).

8

b) Die von der [X.]eschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind teilweise bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO) oder liegen jedenfalls der Sache nach nicht vor.

9

aa) Die von der [X.]eschwerde gerügten Gehörsverstöße greifen nicht durch. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Dagegen vermitteln Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus [X.]ünden des formellen oder materiellen Rechts auf Vorbringen eines [X.]eteiligten nicht weiter eingeht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. April 1982 - 2 [X.]vR 810/81 - [X.]E 60, 305 <310>, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 [X.]vR 1621/94 - [X.]E 96, 205 <216 f.> m. w. N.; [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Juli 2020 - 2 [X.] - [X.] 303 § 404a ZPO Nr. 2 Rn. 5 m. w. N. und vom 13. Januar 2021 - 2 [X.] - [X.] 232.0 § 21 [X.] 2009 Nr. 11 Rn. 24).

Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es sich in seiner Entscheidung nicht mit den gutachterlichen Ausführungen von Prof. R. sowie den Stellungnahmen und Augenzeugenberichten des [X.], von Prof. [X.], der [X.] und [X.]. sowie der Pastorin [X.]. auseinandergesetzt hat. Das [X.]erufungsgericht hat diese Erklärungen aus materiellen [X.]ünden unberücksichtigt gelassen. Es hat angenommen, dass [X.]ewertungen Dritter das persönlichkeitsbedingte Werturteil des [X.]eurteilers oder [X.]s nicht ersetzen können; solchen [X.]ewertungen komme ebenso wenig wie der Selbstbeurteilung des [X.]eamten rechtliche Erheblichkeit zu ([X.] f.). Dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.]eschluss vom 19. Mai 2022 - 2 [X.] 42.21 - [X.] 232.01 § 23 [X.]eamtStG Nr. 3 Rn. 13 sowie generell für dienstliche [X.]eurteilungen Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - [X.]E 157, 366 Rn. 17).

Weiter hat das [X.]erufungsgericht das Vorbringen des [X.] zur Kenntnis genommen und erwogen, soweit er die im [X.]eurteilungsbeitrag gebildeten Werturteile zu den Lehrerkompetenzen Lernberaten und Erziehen angegriffen hat. Das [X.]erufungsgericht hat ausgeführt, dass der [X.] seine Wertungen im [X.]eurteilungsbeitrag nachvollziehbar und unter Darlegung der wesentlichen Tatsachen begründet und auf Einwände des [X.] in seinen Stellungnahmen vom 22. Januar und 8. März 2011 weiter erläutert habe. Es erschließe sich daher nicht, vor welchem Hintergrund dem Kläger bei den [X.]ewertungen zur Unterrichtsplanung, [X.] und den aufgezeigten Defiziten bei der Lernberatung, Erziehung und [X.]enotung weiterhin Klarheit fehle (vgl. [X.] f.). Auch den Vortrag des [X.], bei den [X.]ewertungen handele es sich um formelhafte, aus einem Praxisratgeber stammende Textpassagen, hat das [X.]erufungsgericht zur Kenntnis genommen, aber angesichts der zahlreichen konkret auf die Leistung des [X.] bezogenen Ausführungen als haltlos angesehen ([X.]). Der Umstand, dass das [X.]erufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders gewürdigt hat, als es der Kläger für geboten hält, ist als solcher nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht nicht, bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage den Ansichten der [X.]eteiligten zu folgen (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 3. März 2010 - 2 [X.] 12.10 - juris Rn. 2).

Aus demselben [X.]und vermag auch das [X.]eschwerdevorbringen zur Frage der ordnungsgemäßen [X.]eteiligung des Personalrats im Entlassungsverfahren keinen Gehörsverstoß zu begründen. Das Vorbringen beschränkt sich darauf zu beanstanden, dass sich das [X.]erufungsgericht die vom Kläger vorgetragene Rechtsauffassung nicht zu eigen gemacht hat.

bb) Ebenso wenig lässt sich der [X.]eschwerdebegründung entnehmen, dass das [X.]erufungsgericht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat.

Die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung einer Tatsacheninstanz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der [X.]eurteilung des [X.] nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. [X.] ist nur der [X.] auf dem Weg zum Ergebnis der [X.]eweiswürdigung. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein [X.]eteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die [X.]eweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende [X.]eweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt. Das Ergebnis der gerichtlichen [X.]eweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche [X.]rüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie [X.]eschlüsse vom 25. Juni 2019 - 2 [X.] 65.18 - [X.] 237.1 Art. 87 [X.] Nr. 1 Rn. 4 und vom 16. April 2020 - 2 [X.] 5.19 - NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 24, jeweils m. w. N.). Ein solcher Verstoß lässt sich der [X.]eschwerde nicht entnehmen.

Die [X.]eschwerdebegründung erschöpft sich darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des [X.]erufungsgerichts zu setzen. Dies gilt insbesondere auch, soweit sie die gerichtliche Würdigung der Aussagen des [X.]s zur Komplexität der gewählten Handlungssituationen der Lehrproben, zur Gestaltung der Schülerpräsentationen - sei es in einer oder zwei [X.]uppen - und zur (aktiven) [X.]eteiligung der Schüler am Unterricht angreift. Die [X.]eschwerde führt nicht auf einen Verstoß gegen Denkgesetze und somit eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes, sondern zielt auf Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist.

[X.] ist das Vorbringen der [X.]eschwerde, das [X.]erufungsgericht sei von [X.] zur [X.] ausgegangen, die der Wortlaut des [X.] vom 15. Dezember 2010 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2011 nicht zulasse. Die dort geäußerten Kritikpunkte des [X.]s betreffen nicht nur die Unterrichtsplanung, sondern auch die [X.] ([X.] 86 ff., 145 ff. der [X.] Heft 14). Gleiches gilt, soweit es um die gerichtliche Würdigung der im [X.]eurteilungsbeitrag und der ergänzenden Stellungnahme enthaltenen [X.]ewertung zur Erreichung der Unterrichtsziele geht. [X.] ist das Vorbringen der [X.]eschwerde, dass die Feststellung im [X.]eurteilungsbeitrag, angestrebte Unterrichtsziele seien "nicht durchgängig" erreicht worden, mit der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2011 nicht in Übereinstimmung zu bringen sei, soweit diese die Formulierung "Hinweis auf die fehlende Tatsachenfeststellung hinsichtlich der 'durchgängigen Nichterreichung' der Lernziele" enthält. Mit dieser Formulierung hat der [X.] - wie vom [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen ([X.], 42) - lediglich auf den in der Gegenvorstellung gegen seinen [X.]eurteilungsbeitrag vom 21. Januar 2021 erhobenen Vorwurf [X.]ezug genommen und diesen zurückgewiesen ([X.] 130, 145 der [X.] Heft 14). [X.] ist ferner die Rüge der [X.]eschwerde, das [X.]erufungsgericht unterstelle dem [X.] hinsichtlich der nachträglichen Erstellung der schriftlichen [X.]elege über Schülerleistungen eine Aussage, die in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 keine Stütze finde. Aus dem Kontext der Stellungnahme ergibt sich, dass sich die Aussage auf diejenigen "anderen" Schüler bezogen hat, die keine Präsentation gehalten haben (vgl. [X.], [X.] 236 der [X.] Heft 14).

Soweit sich die [X.]eschwerde auf die dienstliche [X.]eurteilung vom 28. Januar 2005 bezieht und einen Verstoß des [X.]erufungsgerichts gegen die Denklogik rügt, übersieht sie, dass es - wie vom [X.]erufungsgericht zu Recht angenommen - für die Feststellung der [X.]ewährung eines [X.]eamten im [X.] nicht auf [X.]eurteilungen ankommt, die im Widerrufsbeamtenverhältnis im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erteilt worden sind ([X.]). Im Übrigen sei angemerkt, dass die [X.]eschwerde die Textpassagen der [X.]eurteilung vom 28. Januar 2005 unzutreffend wiedergibt, aus denen das [X.]erufungsgericht die Schlussfolgerung gezogen hat, dass überdies auch am Ende des Vorbereitungsdienstes "noch vorhandene Defizite" festgestellt worden seien ([X.] a. E.).

Fehl geht die weitere Kritik der [X.]eschwerde, das [X.]erufungsgericht habe seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es aufgrund einer vermeintlichen [X.]estätigung des [X.]eklagten davon ausgegangen sei, dass der [X.] Oberstudiendirektor [X.]. Urheber der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 sei. Eine solche Annahme findet sich im [X.]erufungsurteil nicht. Das [X.]erufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund der Formalien (maschinenschriftliche Namenszeichnung, [X.]riefkopf des Anschreibens) und aufgrund des auf Einzelheiten des konkreten Schulbetriebs bezogenen Inhalt der Stellungnahme kein Zweifel daran bestehe, dass der Oberstudiendirektor [X.]. Urheber der ergänzenden Ausführungen sei; Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hat es nicht gesehen und auch nicht auf "Wunsch des [X.]" unternommen. Ausweislich der Gerichtsakte ist die [X.]ehauptung der [X.]eschwerde unrichtig, das Oberverwaltungsgericht habe eine entsprechende Aufklärungsverfügung an den [X.]eklagten gerichtet.

cc) Ohne Erfolg rügt die [X.]eschwerde in diesem Zusammenhang, das [X.]erufungsgericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.

Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substanziierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des [X.]erufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im [X.]erufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem [X.]erufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen [X.]eteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen [X.]eweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - [X.]E 31, 212 <217 f.> und [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 - 2 [X.] 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.).

Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht. Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass sich dem [X.]erufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zur Urheberschaft der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 hätte aufdrängen müssen. Sie erschöpft sich in dem pauschalen Vorbringen, der Kläger habe in der mündlichen [X.]erufungsverhandlung vorgetragen, nach den Angaben des stellvertretenden [X.] sei es üblich gewesen, dass der damalige [X.] derartige Schriftsätze wie die ergänzende Stellungnahme vom 8. März 2011 für Schulleiter vorgeschrieben habe. Damit hat der Kläger in der [X.]erufungsverhandlung aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass es sich gerade im Fall des Schulleiters Oberstudiendirektor [X.]. so verhalten hat; solche sind auch nicht ersichtlich. Sein angeblicher Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich auf die Wiedergabe einer allgemein gehaltenen Angabe eines am [X.]eurteilungsverfahren unmittelbar nicht beteiligten [X.], ohne anzugeben, aufgrund welcher Umstände oder Geschehnisse dieser zu der Äußerung und ggf. in welchem Zusammenhang gelangt sein soll.

dd) Schließlich lässt es keinen Verfahrensfehler erkennen, dass das [X.]erufungsgericht die Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 - [X.] 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 6, [X.]eschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 [X.] 106.02 - [X.] 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f. und vom 3. Dezember 2008 - 10 [X.] 13.08 - juris Rn. 7) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären ([X.], [X.]eschluss vom 6. März 2015 - 6 [X.] 41.14 - juris Rn. 10 und vom 25. Januar 2016 - 2 [X.] 34.14 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 28).

Den [X.]und für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erblickt die [X.]eschwerde in den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angeblich erst bekannt gewordenen technischen Möglichkeiten des [X.]eklagten, mit denen das [X.]erufungsgericht seiner Pflicht zur Ermittlung des Urhebers der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 hätte nachkommen können. Da für das [X.]erufungsgericht - wie ausgeführt - insofern keine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung bestand, war es auch nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

c) Der [X.]eschwerdebegründung ist auch bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung im Übrigen kein tauglicher Anhalt für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das [X.]eschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG.

Meta

2 B 33/22

01.03.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Juni 2022, Az: 6 A 2041/18, Urteil

§ 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 104 Abs 3 S 2 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.03.2023, Az. 2 B 33/22 (REWIS RS 2023, 1992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1992

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1 BvR 1621/94

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