Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2022, Az. 2 B 45/21

2. Senat | REWIS RS 2022, 4446

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Gegenstand

Dienstliche Beurteilung eines abgeordneten Richters


Leitsatz

1. Die dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes obliegt auch im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes im Sinne von Art. 95 Abs. 1 GG regelmäßig dem Dienstherrn.

2. Erstellt der Präsident des Bundesgerichts, an das der Richter abgeordnet ist, für die Dauer der Abordnung eine "Beurteilung", so handelt es sich regelmäßig lediglich um einen Beurteilungsbeitrag für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters. Diesen Beurteilungsbeitrag kann der betroffene Richter wegen § 44a VwGO nicht isoliert verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.

3. Der Begriff der Verfahrenshandlungen i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO ist nicht auf solche im Rahmen eines behördlichen Verfahrens i. S. v. § 9 VwVfG beschränkt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts

Berlin-Brandenburg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde des [X.] ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2

1. Der Kläger steht als [X.] am Sozialgericht im Dienst des [X.]. In den Jahren 2014 und 2015 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das [X.] abgeordnet. Unter dem 6. Januar 2016 erteilte der Präsident des [X.]s dem Kläger eine "dienstliche [X.]eurteilung" nach Maßgabe der [X.]eurteilungsrichtlinie des [X.]s vom 18. Dezember 2008. Der Kläger beanstandete die ihm eröffnete [X.]eurteilung und legte gegen diese Widerspruch ein, den der Präsident des [X.]s zurückwies. In dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Klageverfahren hob der Präsident des [X.]s aufgrund eines Hinweises des [X.] die [X.]eurteilung vom 6. Januar 2016 samt den ergangenen [X.]escheiden auf und eröffnete dem Kläger nach Anhörung die "dienstliche [X.]eurteilung" vom 2. August 2017. Der Kläger bezog diese [X.]eurteilung in das Klageverfahren ein. Das Verwaltungsgericht hat die [X.]eklagte verurteilt, die "dienstliche [X.]eurteilung" vom 2. August 2017 aufzuheben und den Kläger für den [X.]eurteilungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die [X.] der drei [X.]svorsitzenden des [X.]s nicht der dortigen [X.]eurteilungsrichtlinie entsprächen, weil sie Aspekte offenließen. Dieser teilweise [X.] erstrecke sich auf die Gesamtbeurteilung durch den Präsidenten des [X.]s.

3

Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Oberverwaltungsgericht die [X.]erufung der [X.]eklagten zugelassen. In dem ersten [X.]erufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht mit [X.]eschluss vom 9. Juni 2020 das Urteil des [X.], soweit die [X.]erufung zugelassen worden ist, geändert und die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage des [X.] sei nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. [X.]ei der "dienstlichen [X.]eurteilung" handele es sich lediglich um einen [X.]eurteilungsbeitrag im Vorfeld einer dienstlichen [X.]eurteilung durch den Dienstherrn. Dementsprechend gehe es lediglich um eine vorbereitende Maßnahme. Diesen [X.]eschluss hat das [X.] mit [X.]eschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 [X.] - ([X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

4

Auch im zweiten [X.]erufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Zur [X.]egründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Weder [X.]- noch [X.]recht sähen vor, dass der Präsident des [X.]s eine dienstliche [X.]eurteilung für einen im Dienst des [X.] stehenden [X.] erteile. Die dienstliche [X.]eurteilung erfolge aus dem Dienstverhältnis heraus und sei auf dieses bezogen. Dementsprechend obliege die dienstliche [X.]eurteilung eines [X.]s dem Dienstherrn. [X.]ei der streitbefangenen "[X.]eurteilung" handele es sich vielmehr um einen [X.]eurteilungsbeitrag, den der Kläger wegen § 44a VwGO nicht isoliert zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung stellen könne.

5

2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr der Kläger beimisst.

6

a) Die [X.]eschwerde des [X.] sieht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,

"welche [X.]eurteilungszuständigkeit im Rahmen einer - nicht seltenen - Abordnung von [X.]innen und [X.]n des [X.] an das [X.] oder an einen Obersten Gerichtshof des [X.] besteht, wenn sich der handelnde Dienstvorgesetzte weder auf [X.]recht noch auf [X.] [X.]recht stützen kann."

7

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache, weil sie auf der [X.]asis der bestehenden Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens i. S. d. [X.]erufungsurteils zu beantworten ist.

8

Die [X.]eurteilung eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden [X.]ediensteten ist Sache des Dienstherrn ([X.], [X.]eschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - [X.]E 157, 168 Rn. 31). Die [X.]eurteilung der von dem [X.]ediensteten erbrachten Leistung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG der Eignung, [X.]efähigung und fachlichen Leistung ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn [X.] Akt wertender Erkenntnis ([X.], Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]E 150, 359 <360 f.>). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich der [X.]edienstete aufgrund der dienstlichen [X.]eurteilung auch bei einem anderen Dienstherrn um das bereits innegehabte oder um ein höheres Statusamt bewirbt. Hauptfunktion der dienstlichen [X.]eurteilung ist es aber, die optimale Verwendung des [X.]ediensteten durch seinen Dienstherrn zu gewährleisten und auf diese Weise die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bestmöglich zu sichern. Dementsprechend hat die dienstliche [X.]eurteilung von [X.]ediensteten die Aufgabe, die allein an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung des Dienstherrn für die Vergabe eines öffentlichen Amtes vorzubereiten und damit zur Klärung einer Wettbewerbssituation beizutragen. Als eine die persönlichen Angelegenheiten des [X.]ediensteten betreffende Maßnahme wird sie grundsätzlich vom Dienstvorgesetzten, der vom Dienstherrn bestimmt wird, wahrgenommen ([X.], Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 [X.] 146.62 - [X.]E 21, 127 <129 f.>).

9

Die Abordnung des [X.] an das [X.] hat das zwischen dem Kläger und dem [X.] bestehende Dienstverhältnis grundsätzlich unberührt gelassen; Dienstherr des [X.] war auch während seiner Abordnung an das [X.] das [X.]. Dementsprechend ist grundsätzlich auch das Recht des [X.] für die dienstliche [X.]eurteilung des [X.] für den [X.]raum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 maßgeblich. Nur wenn es das Recht des Dienstherrn ausdrücklich vorsieht, dass im Fall der Abordnung eines [X.]richters an das [X.] oder an einen Obersten Gerichtshof des [X.] i. S. v. Art. 95 Abs. 1 GG der Präsident des betreffenden Gerichts des [X.] die dienstliche [X.]eurteilung für den [X.]raum der Abordnung zu erstellen hat, liegt die Zuständigkeit für die dienstliche [X.]eurteilung nicht beim Dienstherrn.

Dies entspricht nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] auch der Handhabung der Vorgaben für die Erstellung von "dienstlichen [X.]eurteilungen" durch den Präsidenten des [X.]s ([X.]). Diese stellen darauf ab, ob das betreffende Land als Dienstherr die Zuständigkeit für die dienstliche [X.]eurteilung für den [X.]raum der Abordnung eines [X.]richters auf den Präsidenten des [X.]gerichts delegiert hat. Im Falle der Delegation der [X.]eurteilungszuständigkeit handelt es sich bei der "dienstlichen [X.]eurteilung" tatsächlich um eine solche, in den Fällen des Verbleibs der Zuständigkeit beim jeweiligen Land als dem Dienstherrn handelt es sich demgegenüber lediglich um einen [X.]eurteilungsbeitrag.

b) Ferner sieht die [X.]eschwerde des [X.] als grundsätzlich bedeutsam die Frage an,

"ob § 9 [X.]rbRiG in Verbindung mit der hierauf gestützten Verwaltungsvorschrift ([X.]) im [X.] - nicht nur für eine Übergangszeit - als taugliche Rechtsgrundlage für die [X.]eurteilung von [X.]innen und [X.]n anzusehen ist."

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

Wegen der [X.]edeutung von dienstlichen [X.]eurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen müssen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen [X.]eurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive, insbesondere durch bloße Verwaltungsvorschriften, zu überlassen. Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis rechtfertigt als solches keine Abstriche von den allgemein geltenden rechtlichen Anforderungen für die Verwirklichung eines grundrechtsgleichen Rechts ([X.], Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - NVwZ 2021, 1608 Rn. 32 f.).

Als für eine dienstliche [X.]eurteilung wesentlich sind die Entscheidung über das [X.]eurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße [X.] ggf. Letztere als Ausnahme der Regelbeurteilung) und die Vorgabe der [X.]ildung des abschließenden [X.] unter Würdigung aller Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG anzusehen ([X.], Urteile vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - [X.]E 169, 254 Rn. 16 und vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - NVwZ 2021, 1608 Rn. 34).

Dem [X.]recht sind keine normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen [X.]eurteilungen oder bloßen [X.]n für solche [X.] eines [X.] zu entnehmen, die vorübergehend an das [X.] oder an einen der Obersten Gerichtshöfe des [X.] i. S. v. Art. 95 Abs. 1 GG abgeordnet worden sind. Für den [X.]ereich des [X.] bestimmt § 9 Abs. 1 [X.]rbRiG immerhin, dass [X.]innen und [X.] regelmäßig zu beurteilen sind. Neben dem Vorrang der Regelbeurteilung regelt das Gesetz auch die Möglichkeit der Anlassbeurteilung. Die Festlegung der Fälle für eine Anlassbeurteilung bleibt dabei ebenso der [X.]estimmung der obersten Dienstbehörde - durch eine Richtlinie - überlassen, wie die Frage, welche [X.]innen und [X.] nicht mehr regelmäßig beurteilt werden. Die Vorgabe für die zu beurteilenden Kriterien (§ 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]rbRiG) decken sich mit Art. 33 Abs. 2 GG. § 9 Abs. 3 [X.]rbRiG schließlich überlässt die näheren [X.]estimmungen für die Erstellung von dienstlichen [X.]eurteilungen von [X.]innen und [X.]n bloßen, von der obersten Dienstbehörde zu erlassenden [X.]eurteilungsrichtlinien. Defizite weist die gesetzliche Regelung in [X.] danach zumindest im [X.]ereich der [X.]ildung des [X.] der dienstlichen [X.]eurteilung auf. Die vorhandenen Rechtsnormen sowie die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften können aber für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden ([X.], Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - NVwZ 2021, 1608 Rn. 40).

Der hier in Rede stehende [X.]raum der Abordnung des [X.] an das [X.] in den Jahren 2014 und 2015 liegt weit vor der Verkündung des [X.] vom 7. Juli 2021 (2 [X.] 2.21) und ist damit dem Übergangszeitraum zuzurechnen. Damit sind, weil nicht entscheidungserheblich, im Revisionsverfahren Ausführungen zur Frage, ob § 9 [X.]rbRiG und die hierauf gestützten [X.]eurteilungsrichtlinien auch nach Ablauf der Übergangszeit als Grundlagen ausreichen, ausgeschlossen.

c) Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet der Kläger schließlich die Frage,

"ob übergangsweise bis zu einer Neuregelung verfassungswidriges [X.]recht und hierauf gestützte Verwaltungsvorschriften unverändert oder in verfassungskonformer Auslegung anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des [X.]s u.a. an die zu beurteilenden Einzelmerkmale, den [X.]eurteilungsmaßstab und die [X.]ildung des [X.] eingehalten werden."

Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in der Rechtsprechung des [X.]s - allerdings für dienstliche [X.]eurteilungen - geklärt ist.

Eine dienstliche [X.]eurteilung muss verschiedenen inhaltlichen Anforderungen genügen, insbesondere muss sie ein abschließendes Gesamturteil unter [X.]erücksichtigung sämtlicher Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG enthalten. Die aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Anforderungen bestehen ungeachtet der Frage, ob die Vorgaben für die Erstellung dienstlicher [X.]eurteilungen ausreichend normativ geregelt sind ([X.], Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - NVwZ 2021, 1608 Rn. 41 ff.).

d) Die weiteren Ausführungen unter I) der [X.]eschwerdebegründung legen nicht die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache dar, sondern beschränken sich auf das Vorbringen, das [X.]erufungsgericht hätte die [X.]eurteilung des [X.] durch den Präsidenten des [X.]s nicht zu einem bloßen [X.]eurteilungsbeitrag herabstufen dürfen. Die in der Art eines zulassungsfreien oder bereits zugelassenen Rechtsmittels vorgebrachte Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache.

3. Die erhobene Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist unzulässig.

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann i. S. d. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]s oder des [X.]s aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des [X.]s oder des [X.]s tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55). Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerdebegründung des [X.] nicht.

a) In [X.]ezug auf die Argumentation des [X.]erufungsgerichts zum Gesichtspunkt der normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen [X.]eurteilungen ist die [X.]eschwerde unzulässig. Es wird kein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt, mit dem das [X.]erufungsgericht einem in der Rechtsprechung des [X.]s aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des [X.]s tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Denn das [X.] geht, wie dargelegt, davon aus, dass eine Rechtslage, die hinter den aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Anforderungen zurückbleibt, für einen Übergangszeitraum hinzunehmen ist. Diese Aussage bezieht sich allerdings auf die für dienstliche [X.]eurteilungen geltenden rechtlichen Anforderungen; das [X.]erufungsgericht hat die [X.]eurteilung durch den Präsidenten des [X.]s lediglich als einen [X.]eurteilungsbeitrag für die vom [X.] zu erstellende dienstliche [X.]eurteilung des [X.] gewertet.

b) Ob das Oberverwaltungsgericht von Rechtssätzen des [X.]s zur Auslegung von § 19 [X.] abgewichen ist, ist nicht relevant. Diese Vorschrift ist für die [X.]ewertung der Leistungen des [X.], die er als [X.] in den Jahren 2014 und 2015 beim [X.] erbracht hat, nicht maßgeblich.

c) Ferner macht die [X.]eschwerde des [X.] geltend, das Urteil des [X.] weiche in [X.]ezug auf den Anwendungsbereich des § 44a VwGO von Entscheidungen des [X.]s und des [X.] für das [X.] ab. Diese beschränkten die Anwendung des § 44a VwGO auf Verwaltungsverfahren i. S. v. § 9 VwVfG. Auch insoweit ist die [X.] unzulässig.

Die [X.]eschwerde des [X.] führt zutreffend aus, dass eine dienstliche [X.]eurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt. Allerdings folgt aus den in der [X.]eschwerdebegründung angeführten Entscheidungen nicht, dass diese Gerichte den Anwendungsbereich des § 44a VwGO auf noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren i. S. v. § 9 VwVfG mit der Folge beschränkt hätten, dass behördliche Handlungen im Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen [X.]eurteilung nicht von § 44a VwGO erfasst werden.

Zwar enthält der [X.]eschluss des [X.]s vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - ([X.] 310 § 44a VwGO Nr. 17 Rn. 17) im Zusammenhang mit dem [X.]egriff der Verfahrenshandlung i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO - in [X.] - den Verweis auf § 9 VwVfG. Die weiteren Ausführungen des 4. [X.]s des [X.]s im [X.]eschluss vom 9. Mai 2019 machen aber deutlich, dass dieser [X.] den [X.]egriff der Verfahrenshandlung nicht auf solche im Rahmen eines behördlichen Verfahrens i. S. v. § 9 VwVfG beschränkt hat. Die dort zitierten Entscheidungen des [X.]s enthalten die einschränkende [X.]ezugnahme auf § 9 VwVfG - mit einer Ausnahme - nicht. Gegenstand des vom 4. [X.] genannten [X.] vom 22. September 2016 - 2 [X.] 16.15 - ([X.] 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 19) war ein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht. Diese sollte auch der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung - schuldhafte Verletzung des [X.] - dienen, sodass § 44a VwGO auch auf Verfahren angewendet wird, die nicht zu den i. S. v. § 9 VwVfG zu zählen sind. Der von der [X.]eschwerde ferner herangezogene [X.]eschluss des [X.] für das [X.] vom 22. Dezember 2020 - 14 M[X.] 2/20 - (NordÖR 2021, 307 Rn. 36) nennt die [X.]eschränkung auf Verfahren i. S. v. § 9 VwVfG nicht.

d) Im Hinblick auf den [X.]eschluss des [X.] des [X.]s vom 4. August 1988 - 1 [X.] 69.88 - fehlt es an der Darlegung, dass das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem tragenden Rechtssatz dieses [X.]eschlusses rechtssatzmäßig abgewichen ist. Im [X.]eschluss vom 4. August 1988 hat das Gericht als Grundlage seiner Überlegungen zur Unzulässigkeit des Antrags im Übrigen nicht eine konkrete Rechtsnorm, sondern lediglich eine Zentrale Dienstvorschrift der [X.]wehr benannt.

e) Auch in [X.]ezug auf den Kammerbeschluss des [X.]s vom 24. Oktober 1990 - 1 [X.]vR 1028/90 - (NJW 1991, 415 Rn. 27) legt die [X.]eschwerde des [X.] nicht dar, dass das [X.]erufungsgericht rechtssatzmäßig von dieser Entscheidung des [X.]s abgewichen ist. Der Sache nach wird lediglich geltend gemacht, das [X.]erufungsurteil genüge nicht der dortigen Vorgabe des [X.]s für die Auslegung des § 44a VwGO, wonach der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die Rechtsuchenden nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen dürfe, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen seien. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.]. Das Entsprechende gilt für die weiteren [X.]n des [X.], das [X.]erufungsurteil weiche i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom [X.]eschluss des [X.]s vom 14. Juli 2004 - 6 [X.] 30.04 - und vom [X.]eschluss des [X.] für das [X.] vom 22. Dezember 2020 - 14 M[X.] 2/20 - (NordÖR 2021, 307 Rn. 39) ab.

f) [X.] der Abweichung des [X.]erufungsurteils i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom [X.]eschluss des [X.]s vom 14. August 2000 - 11 VR 10.00 - ([X.] 316 § 73 VwVfG Nr. 32 Rn. 10) genügt ebenfalls nicht den Vorgaben für die Darlegung einer rechtssatzmäßigen Abweichung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift.

Die [X.]eschwerde macht geltend, die Anwendung des § 44a VwGO sei auch in Fällen ausgeschlossen, in denen die den [X.]etroffenen beschwerende materielle Entscheidung womöglich gar nicht mehr ergehe. Der herangezogene [X.]eschluss des [X.]s vom 14. August 2000 befasst sich demgegenüber mit der Konstellation, dass der Rechtsschutz gegen die abschließende Verwaltungsentscheidung - dort ein Planfeststellungsbeschluss - nicht ausreicht, um die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung effektiv abzuwehren, weil sich die Verletzung dieses Rechts bereits in der Weitergabe der Einwendungen an den [X.] realisiert hat.

g) Unzureichend sind auch die Darlegungen zu einer - angeblichen - Divergenz des [X.]erufungsurteils vom 13. November 2019 - 2 [X.] 35.18 - ([X.]E 167, 77 Rn. 23). Denn in diesem Urteil hat der [X.] nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine verfassungskonforme - erweiternde - Auslegung des § 44a Satz 2 VwGO bereits dann geboten ist, wenn die behördliche Verfahrenshandlung - hier die [X.]eurteilung des [X.] durch den Präsidenten des [X.]s - auch die [X.]ewertung der Leistungen eines [X.]ediensteten für einen bestimmten [X.]raum umfasst.

h) Unzulässig ist die [X.] in [X.]ezug auf die Ausführungen im [X.]surteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - (NVwZ 2021, 1608 Rn. 12) zum Aspekt, ob und inwieweit zurückliegende dienstliche [X.]eurteilungen gerichtlich angegriffen werden können. Denn das [X.]erufungsgericht hat nicht den dem [X.]surteil widersprechenden Rechtssatz aufgestellt, dass, sobald eine aktuelle dienstliche [X.]eurteilung vorliegt, eine frühere dienstliche [X.]eurteilung nicht mehr gerichtlich überprüft werden kann. Auch hat das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil nicht den dem [X.]eschluss des [X.]s vom 16. Dezember 2015 - 2 [X.]vR 1958/13 - ([X.]VerfGE 141, 56 Rn. 58) entgegenstehenden Rechtssatz formuliert, dass [X.]eurteilungen, soweit sie aussagekräftig sind, nicht in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen sind.

4. Das [X.]erufungsurteil leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) [X.], das [X.]erufungsurteil verletze § 44a VwGO, ist unbegründet.

Ein Verfahrensfehler i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann darin bestehen, dass ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet. Die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers setzt voraus, dass das [X.]erufungsgericht die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. § 44a VwGO ist eine prozessrechtliche Vorschrift, deren Anwendung durch das [X.]erufungsgericht einen Verfahrensmangel i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen kann. Denn die fehlerhafte Handhabung kann zur Folge haben, dass das Gericht zu Unrecht aufgrund von § 44a Satz 1 VwGO von der Unzulässigkeit der Klage ausgeht und nicht in der Sache über das Klagebegehren entscheidet ([X.], [X.]eschluss vom 18. Januar 2022 - 6 [X.] 21.21 - NVwZ 2022, 551 Rn. 10 m. w. N.).

§ 44a VwGO schreibt vor, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn, behördliche Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten.

Unter einer Verfahrenshandlung ist jede behördliche Maßnahme zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und die der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Aus dem Gegensatz des [X.]egriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten [X.]egriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen ([X.], Urteil vom 1. September 2009 - 6 [X.] 4.09 - [X.]E 134, 368 Rn. 21). Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben [X.] können auch Verwaltungsakte Verfahrenshandlungen i. S. d. § 44a Satz 1 VwGO sein. Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenshandlung nicht nur eine anfechtbare Handlung ist, die in Rechte des [X.]eteiligten eingreift, sondern dass auch sogenannte Negativakte, d. h. die behördliche Verweigerung der erstrebten Verfahrenshandlung, von der Norm erfasst werden ([X.], Urteile vom 30. Januar 2002 - 9 A 20.01 - [X.]E 115, 373 <377> und vom 22. September 2016 - 2 [X.] 16.15 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 19; [X.]eschluss vom 6. April 2006 - 2 VR 2.05 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 10).

Für § 44a Satz 1 VwGO ist der [X.]egriff des Verfahrens des § 9 VwVfG nicht maßgeblich (Stelkens/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, § 44a Rn. 9; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, § 44a Rn. 27). Der Anwendungsbereich des § 44a Satz 1 VwGO ist aus der [X.]ordnung heraus zu entwickeln. Entscheidend ist, ob das betreffende Verwaltungsverfahren zu einer Sachentscheidung führt, hinsichtlich derer der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Damit fallen auch behördliche Handlungen im Vorfeld einer dienstlichen [X.]eurteilung, die nicht den [X.]harakter eines Verwaltungsakts haben, unter § 44a Satz 1 VwGO. Rechtsfolge des § 44a Satz 1 VwGO ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die behördliche Verfahrenshandlung ([X.], Urteil vom 13. November 2019 - 2 [X.] 35.18 - [X.]E 167, 77 Rn. 35 f.).

Die behördliche Verfahrenshandlung muss einen [X.]ezug zu einem Verwaltungsverfahren aufweisen, das bereits begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist. Unerheblich ist aber, ob es zu der abschließenden Sachentscheidung tatsächlich kommt. Entscheidend ist, dass die Verfahrenshandlung hierauf gerichtet ist, d. h. in einem Verwaltungsverfahren stattfindet, das als Ziel den Erlass der Einzelentscheidung hatte (Stelkens/[X.], in: [X.]/[X.], VwGO, § 44a Rn. 8 und 13). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der [X.]eurteilung des [X.] durch den Präsidenten des [X.]s für den [X.]raum der Abordnung erfüllt.

Abschließende Sachentscheidung i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO in der hier vorliegenden Fallgestaltung ist die "dienstliche [X.]eurteilung" des [X.]. § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]rbRiG schreibt vor, dass [X.] regelmäßig zu beurteilen sind. Dementsprechend ist auch die [X.] der Abordnung des [X.] an das [X.] bei der diesen [X.]raum betreffenden Regelbeurteilung zu berücksichtigen. [X.] treten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]rbRiG zu den Regelbeurteilungen hinzu. Das Gesetz bestimmt, dass [X.] zudem zu beurteilen sind, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

Wie oben dargelegt, sind die aufgrund von § 9 Abs. 3 [X.]rbRiG erlassenen [X.]eurteilungsrichtlinien maßgeblich, hier die [X.] Verfügung der Ministerin der Justiz und der [X.] "Dienstliche [X.]eurteilung der [X.]innen und [X.], Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" vom 20. Juni 2005 (JM[X.]l/11 S. 4), zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2011, JM[X.]l/11, [X.] - [X.]).

Die [X.]ewertung der vom Kläger angegriffenen "[X.]eurteilung" vom 2. August 2017 als Regelbeurteilung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]) scheidet aus. Aber auch die Einstufung als Anlassbeurteilung ist ausgeschlossen. Denn nach § 2 Abs. 4 Satz 2 [X.]uchst. d) [X.] ist eine Anlassbeurteilung bei [X.]eendigung einer Abordnung geboten, wenn die tatsächliche Abordnungsdauer mindestens sechs Monate betragen hat und die Abordnung im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Verfügung oder der Allgemeinen Verfügung der [X.]sverwaltung für Justiz und der [X.]sverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 in ihrer jeweils gültigen Fassung erfolgt ist. Der Kläger ist jedoch an ein Gericht des [X.] abgeordnet worden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird eine Anlassbeurteilung im Falle der Abordnung eines [X.]s durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten erstellt, an dessen Dienststelle die Abordnung erfolgt ist. Demgegenüber verbleibt die Zuständigkeit für die Erstellung einer Anlassbeurteilung nach Satz 2 bei dem Leiter der Stammdienststelle, wenn die Abordnung - wie hier an das [X.] - an eine Dienststelle außerhalb des Geltungsbereichs dieser Allgemeinen Verfügung oder der Allgemeinen Verfügung der [X.]sverwaltung für Justiz und der [X.]sverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen vom 16. Juni 2005 in ihrer jeweils gültigen Fassung erfolgt. Die vom Kläger während der Abordnung an das [X.] erbrachte Leistung ist in der nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]rbRiG vorgeschriebenen Regelbeurteilung zu würdigen. Die [X.]eurteilung des [X.] durch den Präsidenten des [X.]s ist als [X.]eurteilungsbeitrag zu werten (§ 6 Satz 2 [X.]). Die von der Allgemeinen Verfügung abweichende - wohl frühere - Praxis im [X.]ereich der Sozialgerichtsbarkeit, Dienstleistungszeugnisse eines [X.]gerichts über dorthin abgeordnete [X.]richter als [X.] zu bewerten, ist als "Ausreißer" für die Auslegung der Allgemeinen Verfügung nicht relevant ([X.], Urteil vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - [X.]E 169, 254 Rn. 31).

b) Ein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

aa) Nach § 4 Satz 1 VwGO und § 21g Abs. 1 Satz 1 [X.] werden die Geschäfte innerhalb des mit mehreren [X.]n besetzten [X.] durch [X.]eschluss aller dem Spruchkörper angehörenden [X.]erufsrichter auf die Mitglieder verteilt. § 4 Satz 1 VwGO und § 21g Abs. 2 [X.] schreibt vor, dass der [X.]eschluss vor [X.]eginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; der [X.]eschluss kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des [X.] nötig wird. Vor der [X.]eschlussfassung ist nach § 4 Satz 1 VwGO und § 21g Abs. 6 [X.] den [X.]erufsrichtern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die von dem [X.]eschluss betroffen werden.

Nach § 4 Satz 1 VwGO und § 21e Abs. 1 Satz 2 [X.] konnte das Präsidium des [X.]erufungsgerichts den Wechsel der [X.] [X.] und [X.] zum Ablauf des 31. März 2021 bereits in dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2021 vorsehen. Die Vorgaben des § 4 Satz 1 VwGO und § 21e Abs. 3 [X.] gelten für einen solchen Wechsel nicht, weil die Anordnungen nach § 21e Abs. 1 [X.] über die [X.]esetzung der Spruchkörper für das Jahr feststehen und nicht "im Laufe des Geschäftsjahres" geändert werden (Lückemann, in: [X.], ZPO, 34. Aufl., § 21e [X.] Rn. 42).

Da der [X.]eschluss über die Verteilung der Geschäfte des 4. [X.]s des [X.]erufungsgerichts für das Geschäftsjahr 2021 vor [X.]eginn dieses Jahres zu fassen war, konnte an diesem [X.]eschluss der erst am 1. April 2021 eintretende [X.] [X.] nicht mitwirken. Aus Anlass des Eintritts des [X.]s [X.] in den 4. [X.] des [X.]erufungsgerichts zum 1. April 2021 bedurfte es auch keines gesonderten [X.]eschlusses der zu diesem [X.]punkt dem [X.] angehörenden [X.]erufsrichter über die Verteilung der Geschäfte für den Rest des Jahres 2021. Denn die Verteilung der Geschäfte ab dem 1. April 2021 war bereits im [X.]eschluss des senatsinternen [X.] vom 21. Dezember 2020 geregelt. Die Interessen des von diesem [X.]eschluss betroffenen [X.]erufsrichters [X.] sind dadurch gewahrt worden, dass ihm gemäß § 4 Satz 1 VwGO und § 21g Abs. 6 [X.] vor der [X.]eschlussfassung Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Dieses Anhörungsrecht steht insbesondere denjenigen [X.]erufsrichtern zu, die dem Spruchkörper erst für das neue Geschäftsjahr zugewiesen werden (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, ZPO, 6. Aufl., § 21g [X.] Rn. 25; Lückemann, in: [X.], ZPO, 34. Aufl., § 21g [X.] Rn. 16; [X.], in: [X.], ZPO, 23. Aufl., § 21g [X.] Rn. 9). Für die Anwendung des § 21g Abs. 6 [X.] macht es keinen Unterschied, ob der dem Gericht bereits angehörende [X.] dem Spruchkörper ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs zugewiesen wird oder - wie hier - erst im Laufe des Jahres in den Spruchkörper eintritt.

bb) Die Regelungen im senatsinternen [X.] für das Geschäftsjahr 2021 vom 21. Dezember 2020 genügen dem Gebot des gesetzlichen [X.]s nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er regelt für den überbesetzten [X.] abstrakt den [X.]erichterstatter sowie die für die einzelne Sache zuständige Sitz- oder [X.] (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss des [X.] vom 8. April 1997 - 1 P[X.]vU 1/95 - [X.]VerfGE 95, 322 <328 ff.>; [X.], Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 [X.] 2.19 - [X.] 300 § 21g [X.] Nr. 3 Rn. 8).

Der [X.] bestimmt unter Nr. III 2 d, dass [X.] wie ein Neueingang nach Maßgabe der fortlaufend vergebenen Endziffer auf die [X.]erichterstatter [X.] verteilt werden; die Mitwirkung regelt generell Nr. IV des [X.] ausgehend vom jeweiligen [X.]erichterstatter der Sache.

c) Das [X.] als Dienstherr des [X.] war nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO zu dem Verfahren zwischen dem Kläger und der beklagten [X.]republik Deutschland beizuladen.

Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag des [X.] auf Aufhebung der "dienstlichen [X.]eurteilung" des Präsidenten des [X.]s vom 2. August 2017 und die Verpflichtung der [X.]eklagten, ihn für den [X.]raum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen, kann getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des [X.] gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden ([X.], Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 [X.] 88.82 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12 und [X.]eschluss vom 9. Januar 1999 - 11 [X.] 8.97 - NVwZ 1999, 296).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

2 B 45/21

20.06.2022

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Juli 2021, Az: OVG 4 B 9/21, Urteil

Art 33 Abs 2 GG, Art 95 Abs 1 GG, § 44a S 1 VwGO, § 9 VwVfG, § 9 RiG BB 2011

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.06.2022, Az. 2 B 45/21 (REWIS RS 2022, 4446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4446

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