(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
(4) 1Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. 2Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
BEAMTE VERWALTUNGSGERICHT BERLIN STRAFVOLLZUG Hinzufügen
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