Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 6 B 21/21

6. Senat | REWIS RS 2022, 1970

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine selbständige Anfechtbarkeit des Austausches eines Prüfers im Nachprüfungsverfahren des § 14 JAPO wegen Besorgnis der Befangenheit


Leitsatz

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Einhaltung grundlegender Verfahrensanforderungen im Überdenkensverfahren zur Durchsetzung seines in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung seiner Leistungen in einer berufsbezogenen Prüfung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 23. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger erzielte laut [X.]escheid des beklagten [X.] vom 26. Juni 2019 bei seinem Wiederholungsversuch in den schriftlichen Arbeiten der [X.] die Gesamtnote 3,75 Punkte und bestand die Staatsprüfung endgültig nicht. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 und weiteren Schreiben wandte er sich gegen die [X.]ewertungen der Prüfungsleistungen in den Arbeiten Nr. 1 bis 4 und 6, um zumindest den für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlichen weiteren halben Punkt in den schriftlichen Arbeiten zu erhalten. Der [X.]eklagte leitete daraufhin das Nachprüfungsverfahren im Sinne von § 14 [X.] ein; ein Widerspruchsverfahren fand nicht statt. Der Zweitkorrektor der Arbeit Nr. 4 hob aufgrund der im Einzelnen vom Kläger dargelegten Einwendungen seine [X.]ewertung von 4 auf 5 Punkte an und begründete die Anhebung. Er gab zudem auf Nachfrage des [X.]eklagten an, einige Monate vor dem Überdenken seiner [X.]ewertung von einem Rechtsanwalt aufgesucht worden zu sein, der ihm unter Tränen mitgeteilt habe, dass sein [X.] den Wiederholungsversuch der Ersten Juristischen Staatsprüfung nicht bestanden habe, eine Nachprüfung veranlassen wolle und aus [X.] an psychischen Problemen leide. Daraufhin stellte der [X.]eklagte mittels eines [X.]escheids vom 12. Juni 2020 fest, dass laut [X.]eschluss des Prüfungsausschusses das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Arbeit Nr. 4 verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden und unter [X.]eteiligung eines neuen Zweitprüfers insoweit zu wiederholen sei. Der [X.]escheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und enthielt zugleich die Anordnung des [X.].

2

Gegen diesen [X.]escheid hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet. § 44a VwGO stehe der Zulässigkeit nicht entgegen, da die abschließende Entscheidung des [X.]eklagten im Nachprüfungsverfahren nicht mit Rechtsmitteln angreifbar sei. In der Sache sei der [X.]escheid mangels Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts im Nachprüfungsverfahren rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.

3

Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Der den Austausch des Prüfers betreffende [X.]escheid sei eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO, da mit ihr das Nachprüfungsverfahren nicht abgeschlossen werde; auf die Rechtsform der Verfahrenshandlung komme es nicht an. Verfahrenshandlungen könnten auch Verwaltungsakte sein, die wegen § 44a Satz 1 VwGO gegenüber dem [X.]etroffenen nicht in [X.]estandskraft erwachsen würden. Die Entscheidung über die [X.]efangenheit eines Prüfers als rechtlicher Mangel des Prüfungsverfahrens könne erst mit dem Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung selbst geltend gemacht werden; nichts Anderes gelte für das Nachprüfungsverfahren. Eine Ausnahme von der Grundregel des § 44a Satz 1 VwGO sei nicht gegeben. Weder sei der [X.]escheid vollstreckbar noch sei der Kläger [X.] im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO. Ebenso wenig sei die Anfechtbarkeit des [X.]escheids aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten. Zwar sei eine Klage gegen das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens ausgeschlossen und der Kläger müsse sich die [X.]estandskraft des [X.]s entgegenhalten lassen. Jedoch könne der Kläger nach dessen Abschluss gerichtlich geltend machen, die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens sei wegen Missachtung grundlegender Anforderungen an die Gestaltung und Durchführung des Nachprüfungsverfahrens verfahrensfehlerhaft. Zu den rügefähigen [X.] gehöre, dass der Prüfer im Nachprüfungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des Art. 21 [X.]ayVwVfG ausgetauscht werden dürfe. Sollte das Nachprüfungsverfahren einen für den Kläger nachteiligen Ausgang haben und auf eine hiergegen gerichtete Klage festgestellt werden, dass der Austausch des Prüfers rechtswidrig gewesen sei, könne die neue [X.]ewertung des ursprünglichen Zweitprüfers ohne [X.] des [X.] in die Gesamtbewertung der Prüfung einbezogen und das Prüfungsergebnis geändert werden.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision in dem Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die auf die Zulassungsgründe der Divergenz und des Vorliegens eines [X.] gestützte [X.]eschwerde des [X.].

II

5

Die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Senat ist auf die Prüfung der mit der [X.]eschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 133 Abs. 3 VwGO beschränkt. Der Kläger hat den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ordnungsgemäß dargelegt (1.). Die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor (2.).

6

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder das [X.]verfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Der [X.]eschwerdeführer muss aufgrund des in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO normierten [X.] die Entscheidung des [X.]verfassungs- oder [X.]s, aus der sich die Divergenz ergeben soll, bezeichnen, den darin aufgestellten Rechtssatz benennen und die entscheidungstragende Abweichung der Vorinstanz aufzeigen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den [X.] einer [X.] dagegen nicht (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 21. Dezember 2017 - 6 [X.] - [X.] Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4 und vom 6. November 2020 - 6 [X.] - NVwZ-RR 2021, 207 Rn. 35 jeweils m.w.[X.]). Nach diesem Maßstab wird die von der [X.]eschwerde behauptete Abweichung von den in der [X.]eschwerdebegründung genannten Entscheidungen des [X.]s bereits nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

7

Der Kläger benennt zum einen das Urteil des [X.]s vom 10. April 2019 (6 [X.] 19.18 - [X.]E 165, 202), das grundlegende Anforderungen an die Normierung von Prüfungsverfahren und an die [X.]ewertung von Prüfungsleistungen einschließlich des [X.] enthalte, die seiner Auffassung nach auch für das in § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen ([X.]) vom 13. Oktober 2003 (GV[X.]l. S. 758) normierte Nachprüfungsverfahren gelten. Zum anderen beruft er sich auf das Urteil des [X.]s vom 21. März 2012 (6 [X.] 19.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 412), nach dessen Inhalt selbst die Kontaktaufnahme eines Prüflings mit dem Prüfer vor der [X.]ewertung der Prüfungsleistung nicht die Annahme der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit rechtfertige. Der Verwaltungsgerichtshof lasse diese Urteile außer [X.] bzw. setze sich mit dem [X.]erufungsurteil hierzu - ebenso wie der angefochtene [X.]escheid - in Widerspruch.

8

Dieses Vorbringen reicht für die Darlegung einer Divergenz nicht aus. Der Kläger behauptet im Stile einer Revisionsbegründung, der Verwaltungsgerichtshof habe die in den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze nicht oder jedenfalls fehlerhaft angewendet. Dabei verkennt er, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Sache über die Rechtmäßigkeit des [X.] im Nachprüfungsverfahren, sondern durch Prozessurteil auf der Grundlage des § 44a VwGO entschieden hat. Die [X.]eschwerde zeigt nicht auf, dass und inwieweit die genannten Urteile des [X.]s Rechtssätze zur Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO auf Verfahrenshandlungen im Nachprüfungsverfahren des § 14 [X.] enthalten, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof in entscheidungserheblicher Weise gestützt hat. Aus diesen Gründen sieht der Senat von weiteren Ausführungen zur klägerischen [X.]egründung der [X.] nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

9

2. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Ohne Erfolg rügt der Kläger eine Verletzung des § 44a VwGO (a)). Die weiteren [X.] greifen ebenfalls nicht durch (b)).

a) Ein Verfahrensfehler kann darin liegen, dass ein Gericht - sei es auch nur zum Teil - durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entscheidet (stRspr, [X.], [X.]eschlüsse vom 20. Dezember 2017 - 6 [X.] - [X.] 402.41 [X.], vom 7. März 2017 - 6 [X.] 53.16 - NVwZ-RR 2017, 468, vom 3. Januar 2017 - 6 [X.] 2.16 - [X.] Hochschulrecht Nr. 191, vom 26. September 1988 - 2 [X.] 132.88 - [X.] 237.1 Art. 56 [X.] Nr. 1 und vom 4. Juli 1968 - 8 [X.] 110.67 - [X.]E 30, 111 <113>). Die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers setzt voraus, dass die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z.[X.]. einer Verkennung ihrer [X.]egriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Januar 1996 - 11 [X.] 150.95 - [X.] 424.5 [X.] Nr. 1). Kein Verfahrensmangel liegt vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. November 2009 - 7 [X.] - [X.] 11 Art. 14 [X.] Nr. 365 Rn. 30). Denn bei der [X.]eurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, hat das Revisionsgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>; [X.]eschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 [X.] - [X.] 402.41 [X.]).

§ 44a VwGO ist eine prozessrechtliche Vorschrift, die einen Verfahrensmangel im dargestellten Sinne begründen kann. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (Satz 1), es sei denn, behördliche Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten (Satz 2). Ihre fehlerhafte Anwendung kann dazu führen, dass das Gericht nicht in der Sache über das Klagebegehren entscheidet.

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Inhalt und die anzuwendenden Maßstäbe des § 44a VwGO nicht verkannt und die hierzu ergangene Rechtsprechung des [X.]s beachtet. Danach fallen unter den [X.]egriff der Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen ([X.], Urteile vom 1. September 2009 - 6 [X.] 4.09 - [X.]E 134, 368 Rn. 21, vom 22. September 2016 - 2 [X.] 16.15 - NVwZ 2017, 489 Rn. 19 m.w.[X.] und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - [X.]E 156, 193 Rn. 14; [X.]eschlüsse vom 14. Juli 2004 - 6 [X.] 30.04 - juris Rn. 7 und vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 17 Rn. 17 m.w.[X.] aus der Literatur). Aus dem Gegensatz des [X.]egriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten [X.]egriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen ([X.], Urteil vom 1. September 2009 - 6 [X.] 4.09 - [X.]E 134, 368 Rn. 21; [X.]eschluss vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 17 Rn. 17). Unerheblich für die Einordnung als Verfahrenshandlung ist dabei, welche Rechtsform der vorbereitende Akt hat. Neben [X.] können auch Verwaltungsakte Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO sein ([X.], Urteil vom 22. September 2016 - 2 [X.] 16.15 - NVwZ 2017, 489 Rn. 19; [X.]eschluss vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1.19 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 17 Rn. 17; [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 44a Rn. 6 f.).

bb) Die Einordnung des Austausches eines Prüfers im Nachprüfungsverfahren wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens ist, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, begegnet keinen [X.]edenken. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO in einem Revisionsverfahren gebunden wäre, handelt es sich hierbei um eine auf die Förderung des Nachprüfungsverfahrens nach § 14 [X.] gerichtete und dieses Verfahren nicht abschließende Entscheidung. Sie ist von der das Nachprüfungsverfahren beendenden Sachentscheidung abzugrenzen. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des Prüfungsverfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 [X.] 35.92 - [X.]E 92, 132 <140>). Es ist in [X.]ayern nicht in das gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.]ayAGVwGO fakultativ zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eröffnete Widerspruchsverfahren gegen den [X.] integriert, sondern als isoliertes, eigenständiges Verfahren ausgestaltet (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 9. August 2012 - 6 [X.] 19.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 415; [X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2012 - 7 [X.]V 11.2480 - [X.]ayV[X.]l. 2012, 473; zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.]ayAGVwGO siehe: [X.], [X.]eschluss vom 6. August 2020 - 6 [X.] 11.20). Es obliegt nach der Rechtsprechung des [X.]ayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 14 [X.] ([X.]eschluss vom 8. Februar 2012 - 7 [X.]V 11.2480 - [X.]ayV[X.]l. 2012, 473) der eigenverantwortlichen Entscheidung des [X.], ob er sich auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens beschränkt, in dem die Prüfungsbewertungen verwaltungsintern "überdacht" werden, oder ob er (auch) die gerichtliche (Rechtmäßigkeits-)Kontrolle der Prüfungsentscheidung anstrebt. Daher ist das Nachprüfungsverfahren in [X.]ayern auch dann noch durchzuführen, wenn der Prüfling den [X.] hat bestandskräftig werden lassen; die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens erledigt sich nicht mit der [X.]estandskraft des [X.]s (siehe zur Erledigung des Anspruchs auf Überdenken der [X.]ewertungen mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, dass der [X.] rechtmäßig ist: [X.], [X.]eschluss vom 10. Juli 1998 - 6 [X.] 63.98). Die Prüfungsbehörde muss den [X.] nach Art. 48 bzw. Art. 49 Abs. 1 [X.]ayVwVfG aufheben, wenn die Prüfer im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ihre bisherigen [X.]ewertungen ändern.

Der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO steht nicht entgegen, dass eine gerichtliche Kontrolle des Ergebnisses des Nachprüfungsverfahrens in materieller Hinsicht ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 9. August 2012 - 6 [X.] 19.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 415). Denn anders als das Verwaltungsgericht erachtet es der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] zur effektiven Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung für geboten, dass der Prüfling die Durchführung des in § 14 [X.] normierten Nachprüfungsverfahrens im Rahmen eines Rechtsbehelfs gerichtlich überprüfen lassen kann, soweit es um die Einhaltung grundlegender [X.] geht. Zu diesen grundlegenden [X.] - so der Verwaltungsgerichtshof - gehört, dass ein ursprünglicher Prüfer nur unter den Voraussetzungen des Art. 21 [X.]ayVwVfG durch einen anderen Prüfer ersetzt werden kann. Diese Auffassung ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s bildet das grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 [X.] geforderte Überdenken der Prüfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen [X.] der Sache nach eine Verfahrensgewährleistung. Ebenso wie der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] gewährleistete Anspruch des Prüflings auf gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient es der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm im Hinblick auf den nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden [X.]eurteilungsspielraum des Prüfers hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems eine unterstützende Funktion zu. Ist auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung [X.] unterlaufen sein sollten. Eine Ergebnisrichtigkeit des [X.] garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling nicht. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz allerdings dann, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen. Andernfalls liefe die aus Art. 12 Abs. 1 [X.] fließende Verfahrensgewährleistung leer. Gleiches muss gelten, wenn die Prüfungsbehörde bei der Ausgestaltung des internen [X.] grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird (offen gelassen noch in [X.], [X.]eschluss vom 9. August 2012 - 6 [X.] 19.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 415). Zu diesen Anforderungen zählt, dass sich grundsätzlich diejenigen Prüfer mit den im Nachprüfungsverfahren erhobenen substantiierten Einwänden des Prüflings beschäftigen, die die Prüfungsleistungen bewertet haben; nur sie sind imstande, ihre eigenen Erwägungen durch Überdenken der dagegen gerichteten Einwendungen in Frage zu stellen. Für den Vorrang des Grundsatzes der [X.]ewertung durch dieselben Prüfer spricht insbesondere, dass das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muss, dass alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und dass eine unterschiedliche [X.]eeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird. Ein Austausch der ursprünglichen Prüfer kommt nur ausnahmsweise in [X.]etracht, wenn der Anspruch auf Überdenken nicht durch den Einsatz der ursprünglichen Prüfer erfüllt werden kann, z.[X.]. weil deren [X.]efangenheit zu besorgen ist (vgl. dazu [X.], Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 [X.] 38.92 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 und vom 30. Juni 1994 - 6 [X.] 4.93 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 334). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, liefe ein Austausch des Prüfers im Nachprüfungsverfahren dessen Zweck zuwider. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] gewährleistet mithin dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz in [X.]ezug auf die Einhaltung grundlegender [X.] im Überdenkensverfahren zur Durchsetzung seines in Art. 12 Abs. 1 [X.] verankerten materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige [X.]ewertung seiner Leistungen in einer berufsbezogenen Prüfung.

Das vorinstanzliche Verständnis von § 44a Satz 1 VwGO ist schließlich mit dessen Zweck vereinbar, zu verhindern, dass die Sachentscheidung durch Rechtsstreitigkeiten über Verfahrenshandlungen verzögert oder erschwert wird (vgl. [X.]egründung des [X.], [X.]T-Drs. 7/910 S. 97 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 [X.] 13.80 - [X.] 310 § 44a VwGO Nr. 2 S. 2; [X.]eschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - [X.]E 165, 65 Rn. 19). Dies gilt auch für das Nachprüfungsverfahren.

cc) Der Umstand, dass das beklagte [X.] die nach seiner Auffassung bestehende Fehlerhaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens und den Austausch des Zweitprüfers mittels Verwaltungsakt vorgenommen hat, steht - wie dargelegt - der Annahme einer behördlichen Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des [X.] ist für dessen Anwendbarkeit nicht entscheidend, ob der Empfänger einer behördlichen Maßnahme diesen als Verwaltungsakt verstehen musste und nach der Rechtsprechung des [X.]s eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt begründet ist, wenn eine gesetzliche Grundlage für dessen Erlass fehlt, weil die [X.]ehörde nicht durch Verwaltungsakt hätte handeln, sondern nur auf andere Weise am Verfahren mitwirken durfte. Die hierauf bezogenen Verweise des [X.] in seiner [X.]eschwerde auf die Urteile des [X.]s vom 23. Oktober 1968 (4 [X.] 42.66 - NJW 1969, 444) und vom 20. November 1990 (1 [X.] 8.89) lassen eine fehlerhafte Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO nicht erkennen. Die selbständige Anfechtbarkeit einer behördlichen Verfahrenshandlung hängt weder von ihrer Einordnung als Verwaltungsakt noch von ihrer Rechtmäßigkeit ab.

dd) Ebenso wenig zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, der angefochtene [X.]escheid sei nicht vollstreckbar im Sinne von § 44a Satz 2 VwGO. Nach der Rechtsprechung des [X.]s kommt es für die Frage der Vollstreckbarkeit darauf an, ob die Verfahrenshandlung zwangsweise - etwa mit Zwangsmitteln nach Maßgabe des einschlägigen Vollstreckungsrechts oder über Disziplinarmaßnahmen - durchgesetzt werden kann. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 27. August 1992 - 6 [X.] 33.92 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 301, vom 19. Juni 2000 - 1 D[X.] 13.00 - [X.]E 111, 246 <251> und vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - [X.]E 165, 65 Rn. 21). Hiernach erweist sich der Austausch des Zweitprüfers als unselbständige Verfahrenshandlung, weil sie als gestaltende Regelung weder mit Zwangsmitteln noch anderweitig durchgesetzt werden kann.

Kein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung des [X.] aus dem Umstand, dass der [X.]eklagte für den Austausch des Prüfers die [X.] gewählt und diesen mit der Anordnung des [X.] versehen hat. Der Kläger verkennt, dass die [X.] einer behördlichen Verfahrenshandlung nicht mit deren Vollstreckbarkeit gleichzusetzen ist und die Anordnung des [X.] nur [X.]edeutung dafür hat, dass einem hiergegen gerichteten Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt.

ee) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] gebietet es nicht, die Klage gegen den angefochtenen [X.]escheid als zulässig zu erachten. Die Norm gewährleistet den Anspruch des [X.]ürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung. Dieser Gewährleistung ist grundsätzlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass Mängel im Verwaltungsverfahren, die wegen § 44a VwGO nicht unmittelbar mit Rechtsbehelfen gegen die Verfahrenshandlung geltend gemacht werden können, im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Klageverfahrens gerügt und rechtlich geprüft werden. Allerdings darf der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für die [X.] nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 - [X.]E 165, 65 Rn. 23 m.w.[X.]). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der Kläger kann den Abschluss des Nachprüfungsverfahrens abwarten und nach dessen Abschluss die Rechtmäßigkeit der Ersetzung eines Prüfers wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ohne Rechtsnachteile einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen lassen. Stellt sich heraus, dass diese Verfahrenshandlung in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtmäßig gewesen ist, verbleibt es bei dem Ergebnis des internen [X.]. Erweist sie sich im Nachhinein als verfahrensrechtswidrig, ist das Nachprüfungsverfahren für die [X.]ewertung der schriftlichen Prüfungsleistung unter [X.]eteiligung des ursprünglichen Prüfers durchzuführen.

Keine [X.]edeutung für die [X.]eurteilung der Zumutbarkeit des Ausschlusses einer selbständigen Anfechtbarkeit der Verfahrenshandlung kommt der Rechtsbehelfsbelehrung zu, die das beklagte [X.] dem angefochtenen [X.]escheid beigefügt hat. Im Anwendungsbereich des § 44a Satz 1 VwGO erwachsen Verwaltungsakte, die eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne der Norm zum Gegenstand haben, nicht in [X.]estandskraft, sodass sie unabhängig von dem Lauf etwaiger Rechtsbehelfsfristen inzident im Rahmen des gegen die Sachentscheidung gerichteten Rechtsbehelfs noch auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüft werden können (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 44a Rn. 7). Dass das beklagte [X.] den angefochtenen [X.]escheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und damit aus Sicht des [X.] den Eindruck der selbständigen Anfechtbarkeit erweckt hat, ist von dem Verwaltungsgerichtshof in der Kostenentscheidung berücksichtigt worden, indem er die erstinstanzliche Kostengrundentscheidung zu Lasten der [X.]eklagten unverändert gelassen hat.

b) Soweit der Kläger mit seiner [X.]eschwerde als Verfahrensfehler des Weiteren rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil einen unzutreffenden Sachverhalt in [X.]ezug auf den Inhalt des angefochtenen [X.]escheids zugrunde gelegt und zudem den [X.]egriff der [X.]efangenheit sowie die mangelnde Zurechenbarkeit des Verhaltens seines [X.] verkannt, zeigt er einen durchgreifenden Verfahrensfehler nicht auf.

aa) Der Kläger macht der Sache nach zunächst geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen, da der [X.]eklagte in dem angefochtenen [X.]escheid das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht mit einer möglichen [X.]efangenheit des Zweitprüfers, sondern mit einer Durchbrechung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Anonymität durch das Verhalten und die Kontaktaufnahme des [X.] des [X.] zu dem Zweitprüfer begründet habe.

Der Vorwurf, das Gericht habe einen Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren [X.]eweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch vorliegt ([X.], Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 [X.] 3.19 - [X.] 406.25 § 47 [X.]ImSchG Nr. 8 Rn. 28; [X.]eschluss vom 31. März 2021 - 6 [X.] 55.20 - juris Rn. 5). Einen solchen Widerspruch zeigt die [X.]eschwerde indes nicht auf. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Regelung des angefochtenen [X.]escheids in Rn. 7 seines Urteils korrekt wiedergegeben. Dass die Vorinstanz die [X.]eteiligung des ursprünglichen Zweitprüfers der Arbeit Nr. 4 im Nachprüfungsverfahren als Frage der [X.]efangenheit (Art. 21 [X.]ayVwVfG) angesprochen hat, ist keine dem § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterfallende Tatsachenfeststellung, sondern eine juristische [X.]ewertung.

bb) Der Kläger wendet sich zudem im Gewande einer Verfahrensrüge gegen die berufungsgerichtliche Annahme der [X.]efangenheit des Zweitprüfers der schriftlichen Arbeit Nr. 4 und die Zurechenbarkeit des Verhaltens seines [X.] zu seinen Lasten, ohne zu erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie schon bei der [X.] dargelegt - die Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.]escheids überhaupt nicht geprüft hat. Der Senat sieht daher von der weiteren [X.]egründung gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie zur Klärung der Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist, nicht geeignet ist.

Allerdings geben die Umstände dieses Falles und das [X.]eschwerdevorbringen Anlass zu der folgenden Anmerkung: Auch wenn der [X.] Landesgesetzgeber das Überdenkensverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen unabhängig von der Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs gegen den [X.] ausgestaltet hat, hat die zuständige Prüfungsbehörde am Maßstab des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu prüfen, ob der Prüfling mit der Erhebung von Einwendungen gegen die [X.]ewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen nicht zugleich Widerspruch gegen den [X.] hat einlegen wollen, um den Eintritt seiner [X.]estandskraft und ein Auseinanderlaufen der jeweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten mit [X.]lick auf die [X.] des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 [X.] 35.92 - [X.]E 92, 132 <137>) zu verhindern. Mit [X.]lick auf Art. 12 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] erscheint es naheliegend, Einwendungsschreiben wie das hier vorliegende gleichzeitig auch als Erhebung eines Widerspruchs gegen den [X.] auszulegen.

3. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 21/21

18.01.2022

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. August 2021, Az: 7 B 21.1412, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 14 JAPO BY 2003, § 44a VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2022, Az. 6 B 21/21 (REWIS RS 2022, 1970)

Papier­fundstellen: NJW 2022, 1115 REWIS RS 2022, 1970

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 B 21.1412 (VGH München)

Erstes Juristisches, Staatsexamen, Nachprüfungsverfahren, Bestandskraft des Prüfungsbescheids, Kontaktaufnahme mit Prüfer


6 B 39/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Überdenkensverfahrens; Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung …


6 B 19/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens; Rechtsschutz gegen das Ergebnis des …


6 B 12/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Zweite juristische Staatsprüfung; Notenheraufsetzung im Überdenkensverfahren; statthafte Klageart


M 4 K 15.440 (VG München)

Bewertungsfehler in der Ersten Juristischen Staatsprüfung


Referenzen
Wird zitiert von

2 L 2342/23

B 4 AS 131/22 B

B 4 AS 132/22 B

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.