1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
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