Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 08.12.2016, Az. 2 BvR 877/16

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2016, 1139

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Berichtigung im Sachbericht eines Nichtannahmebeschlusses


Tenor

Der Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. August 2016 wird in Satz 1 der Randnummer 2 (unter Gründe: [X.] 1.) wie folgt berichtigt (Änderung unterstrichen): Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 Richterin am [X.] und seit 2013 stellvertretende Vorsitzende.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 877/16

08.12.2016

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2016, Az: 6 CE 16.246, Beschluss

§ 90 BVerfGG, § 319 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 08.12.2016, Az. 2 BvR 877/16 (REWIS RS 2016, 1139)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 547 REWIS RS 2016, 1139

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