Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. III ZA 8/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3013

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[X.] [X.] vom 3. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 14. März 2008 - 4 S 9274/07 - wird [X.]. Gründe: [X.] Der Kläger ist Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg. Er verfolgt gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von [X.] in Höhe von 2.816,09 DM (= 1.439,84 •). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da seiner Auffassung nach die Forderung verjährt ist. Gegen dieses seinem [X.] Prozessbevollmächtigten am 8. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30. Oktober 2007 beim [X.] eingegangenem anwaltli-chen Schriftsatz Berufung eingelegt und eine Berufungsbegründung sowie ei-nen Prozesskostenhilfeantrag angekündigt. Der Kläger hat diesen Antrag per-sönlich mit am 8. November 2007 beim Berufungsgericht eingegangenem Schreiben gestellt. Dieses hat die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag 1 - 3 - des Klägervertreters bis zum 8. Januar 2008 verlängert. Eine [X.] ist bislang nicht eingegangen. Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hat das Gericht den [X.] des [X.] für die Berufung abgelehnt. Die beabsichtigte [X.] habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Amtsgericht die geltend gemachte Forderung zutreffend als verjährt angesehen habe. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 11. Januar 2008 zugestellt worden. 2 Durch Verfügung ebenfalls vom 10. Januar 2008 hat das Berufungsge-richt den [X.]en unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Hinweis erteilt, die Berufung biete nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. 3 Mit am 10. Februar 2008 eingegangenem Schreiben hat der Kläger ge-gen den Beschluss, durch den ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfah-ren versagt wurde, "sofortige Beschwerde" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das [X.] durch Beschluss vom 25. Februar 2008 als unzulässig verworfen, da es gegen die Entscheidung des [X.]s als Be-rufungsgericht keine sofortige Beschwerde gebe. Das Rechtsmittel des [X.] sei auch nicht in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten. 4 Mit Beschluss vom 14. März 2008 hat das [X.] unter [X.] auf § 522 Abs. 2 ZPO im Tenor die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei entgegen § 520 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden: "Sie ist daher bereits unzulässig, § 522 Abs. 1 ZPO." Das Rechtsmittel "wäre" darüber hinaus auch unbegründet, da 5 - 4 - das Amtsgericht zu Recht von der Verjährung des eingeklagten Anspruchs ausgegangen sei. Die Rechtssache habe auch weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde, eine Rechtsbeschwerde oder eine Revision ge-gen diesen Beschluss. 6 I[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO. 7 1. Die Revision ist nur gegen [X.] der Berufungsgerichte statthaft (§ 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem von der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger will jedoch eine im Be-schlusswege ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts anfechten, durch die seine Berufung zurückgewiesen wurde. 8 2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des [X.] wäre ebenfalls unzu-lässig. 9 - 5 - a) Soweit der Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. März 2008 als Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zurückweisung der Berufung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg) aufzufassen ist - wofür der Hinweis auf diese Bestimmung im Tenor spricht -, ist ein Rechtsmittel hiergegen unstatthaft. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar. 10 b) Sollte der Beschluss hingegen als Verwerfung der Berufung als unzu-lässig gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO anzusehen sein - hierauf deutet hin, dass die Begründung zur Zulässigkeit der Berufung im Indikativ abgefasst ist, während die Ausführungen zur Verjährung im Konjunktiv gehalten sind -, wäre eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Rechtsmittel wäre allerdings im Übrigen nicht zulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 11 Insbesondere ist dem Kläger durch die (etwaige) Verwerfung seiner Be-rufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - [X.]/03 - [X.] 2004, 1102, 1103; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt hat. Diese Frist lief nach Verlängerung durch die Vorsitzende der Berufungskammer am 8. Januar 2008 ab. Bis zu diesem Tag ist bei Gericht keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Entgegen der Ansicht des [X.] 12 - 6 - ändern an der Fristversäumnis im Ergebnis auch sein Prozesskostenhilfeantrag und sein Rechtsmittel gegen dessen Ablehnung nichts. [X.]) Zwar stellt das - vom Kläger geltend gemachte - durch die [X.] begründete wirtschaftliche Unvermögen einer [X.], einen Rechtsanwalt mit der gemäß § 78 Abs. 1 ZPO notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, kein Verschulden der [X.] dar, wenn sie alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren (z.B.: [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 233 Rn. 23, [X.] Prozesskostenhilfe m.w.N.). Sie muss hierfür ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel- be-ziehungsweise Rechtsmittelbegründungsfrist beim zuständigen Gericht einrei-chen (z.B.: [X.], Beschluss vom 21. September 2005 - [X.] - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.; [X.]/[X.] [X.]O). Diese Voraussetzungen mag der Klä-ger erfüllt haben. Gleichwohl ist ihm die in diesem Fall in Betracht zu ziehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Abs. 1 ZPO) nicht zu gewähren. 13 Das Fristwahrungshindernis, dass sich eine [X.] wegen finanziellen Unvermögens an der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe versagt wird. Die [X.] hat dann entsprechend § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (Senatsbe-schluss vom 29. Juni 2006 - [X.] - NJW 2006, 2857 f, Rn. 4). Die Monats-frist beginnt spätestens nach Ablauf von drei bis vier Tagen ab Zugang des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses, in denen die [X.] überlegen kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführt (z.B.: [X.], [X.] - 7 - schluss vom 10. November 1998 - [X.] - [X.], 1123, 1124; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 60; [X.]/[X.], [X.]O, § 234 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Berufungsge-richts ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 11. Januar 2008 zuge-stellt worden, so dass die [X.] des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens am 15. Februar 2008 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger weder anwaltlich vertreten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt. [X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich eine andere Beur-teilung auch nicht aus der Tatsache, dass er gegen den die Prozesskostenhilfe für die Berufung versagenden Beschluss Beschwerde eingelegt hat. Diese Ent-scheidung des [X.]s war aus den Gründen des Beschlusses des [X.] vom 25. Februar 2008 nicht anfechtbar. Der Kläger hätte deshalb bereits aus der negativen Entscheidung des [X.]s zur Prozesskostenhilfe die erforderlichen prozessualen Konsequenzen - [X.] des Berufungsverfahrens auf eigene Kosten oder Absehen von der Rechtsverfolgung - ziehen müssen. Seine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe konnte wegen der Nichtanfechtbarkeit von vornherein zu keiner ihm günstigen Entscheidung führen und deshalb den Beginn der 15 - 8 - [X.] nicht hinausschieben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. [X.] 2006 [X.]O [X.], Rn. 5). [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] 1218/03 - [X.], Entscheidung vom 14.03.2008 - 4 S 9274/07 -

Meta

III ZA 8/08

03.07.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2008, Az. III ZA 8/08 (REWIS RS 2008, 3013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3013

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