Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. V ZB 87/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 165

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[X.][X.]/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die Richte[X.] [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläge[X.] wird der [X.]uss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 30. März 2009 aufgehoben. Der Kläge[X.] wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 28. März 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt insgesamt 550.000 •, gegenüber der Beklagten zu 1 350.000 •, gegenüber der Beklagten zu 2 200.000 •. Gründe: [X.] Die Kläge[X.] verlangt von den Beklagten die Zustimmung zur Berichti-gung des Grundbuchs. Das [X.] hat die Klage nach Bewilligung von 1 - 3 - Prozesskostenhilfe abgewiesen. Das Urteil wurde der Kläge[X.] am 1. April 2008 zugestellt. 2 Mit per Telefax am 30. April 2008 bei dem zuständigen Oberlandesge-richt eingegangenem Antrag hat die Kläge[X.] Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des [X.]s beantragt. Dem [X.] war ein Entwurf der Berufungsbegründung beigefügt, nicht jedoch die Er-klärung der Kläge[X.] über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese gingen als Anlage zu dem auch per Post an das [X.] übermittelten Antrag dort am 5. Mai 2008 ein. Mit am 14. Mai 2008 der Kläge[X.] zugestellter Verfügung vom 9. Mai 2008 wies der Vorsitzende des zur Entscheidung berufenen Senats des [X.] den Prozessbevollmächtigten der Kläge[X.] hierauf hin. 3 Mit am 28. Mai 2008 bei dem [X.] eingegangenem Antrag vom 23. Mai 2008 hat die Kläge[X.] daraufhin ausgeführt, die Übermittlung der nach § 117 Abs. 4 ZPO notwendigen Anlagen zu dem Prozesskostenhilfeantrag sei am 30. April 2008 aufgrund eines Versehens einer Mitarbeite[X.] in der [X.] ihres Bevollmächtigten unterblieben. Mit [X.]uss vom 26. November 2008, der Kläge[X.] zugestellt am 4. Dezember 2008, hat das [X.] den Antrag der Kläge[X.] auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 4 Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 hat die Kläge[X.] Berufung gegen das Urteil des [X.]s eingelegt, die Berufung begründet und Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das [X.] hat den [X.] zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen 5 - 4 - wendet sich die Kläge[X.] mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie den Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt. I[X.] 6 Das Berufungsgericht meint, die Berufung und die Berufungsbegründung seien verspätet. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] beider Fristen stehe entgegen, dass die [X.] sei. Einer [X.], die nicht in der Lage sei, die Kosten eines Berufungs-verfahrens zu tragen, sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und ggf. der Berufungsbegründungsfrist zu gewäh-ren, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und mit deren Gewährung habe rechnen können. Voraussetzung hierfür sei grundsätz-lich, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe einschließlich der notwendigen Anlagen innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingehe. Daran habe es gefehlt. Das schließe die Wiedereinsetzung zwar nicht aus, wenn das Unterblei-ben der rechtzeitigen Übermittlung der nach § 117 Abs. 4 ZPO notwendigen Anlagen zu dem Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht vorwerfbar sei. Dies könne der Kläge[X.] jedoch nicht helfen, weil ihr die Unvollständigkeit des [X.] durch die Verfügung vom 9. Mai 2008 am 14. Mai 2008 mitge-teilt worden sei und damit gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO die Frist zu laufen be-gonnen habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen. Zugleich habe die Kläge[X.] gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Berufung einlegen müssen. Dies sei nicht rechtzeitig geschehen. 7 - 5 - II[X.] 8 Die gemäß §§ 574 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt den verfas-sungsrechtlich gewährleitsteten Anspruch der Kläge[X.] auf Zugang zu den [X.]. 9 1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung we-gen wirtschaftlichem Unvermögens unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die [X.] bis zu deren Ablauf um Prozesskostenhilfe nach-sucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf [X.] noch später - innerhalb der Frist des § 234 ZPO - gestellt wird ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2002, [X.] 10/01, [X.], 2180; Hk-ZPO/[X.], 3. Aufl., § 233 Rdn. 24; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 234 Rdn. 8; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 233 Rdn. 23, Stichwort "[X.]"; v. [X.] NJW 2003, 858, 859 f.). Andernfalls würde die [X.], die das Rechtsmittel einlegen will, entgegen den anerkannten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Vergleich zu einer bemittelten [X.] unverhältnismäßig benachtei-ligt, weil sie die Berufung einlegen und gegebenenfalls begründen müsste, ob-wohl die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. So liegt es hier. Im Hinblick darauf, dass der Kläge[X.] im ersten [X.] Prozesskostenhilfe gewährt worden war, durfte sie der Auffassung sein, dass sie innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe stellen, nach der Entscheidung über diesen Antrag Wiederein-setzung gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegrün-dungsfrist beantragen und die Berufung einlegen und begründen könne. Hierzu hatte die Kläge[X.] den Prozesskostenhilfeantrag einschließlich der nach § 117 Abs. 4 ZPO notwendigen Anlagen innerhalb der Berufungsfrist dem [X.] - 6 - gericht zu übermitteln. Daran fehlte es hinsichtlich der Übermittlung der [X.], die erst am 5. Mai 2008 bei dem Berufungsgericht eingegangen waren. 11 Hiervon hat die Kläge[X.] am 14. Mai 2008 erfahren. Damit begann die entsprechend § 234 Abs. 1 ZPO zu bestimmende Frist, den Grund der [X.] und die Umstände darzustellen, nach denen die Verzögerung nicht auf einem der Kläge[X.] vorzuwerfenden Verhalten beruhte. Dies hat die Kläge-[X.] rechtzeitig getan, indem sie mit dem am 28. Mai 2008 eingegangenen Schriftsatz ausgeführt und glaubhaft gemacht hat, dass ihr die Verspätung der Übermittlung der Anlagen nicht zugerechnet werden kann, weil sie auf einem Versehen einer zuverlässigen und stichprobenweise überwachten [X.] ihres Prozessbevollmächtigten beruht. 2. Die Frist, Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-fungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist zu stellen, die Berufung einzule-gen und zu begründen, begann mit der Zustellung des [X.]usses vom 26. November 2008 am 4. Dezember 2008. Diese Frist ist gewahrt. Der Kläge 12 - 7 - [X.] ist die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Damit ist das zu dem vor-liegenden Verfahren verbundene Verfahren [X.]/09 gegenstandslos. [X.] [X.] Stresemann
Czub Roth Vo[X.]stanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2008 - 4 O 31/07 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2009 - 3 U 165/08 -

Meta

V ZB 87/09

10.12.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. V ZB 87/09 (REWIS RS 2009, 165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 165

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