Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. III ZB 31/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1898

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
III Z[X.] 31/11

vom

27. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
ja

ZPO §§ 114, 233 A, [X.], 522 Abs. 1, 2
Einem [X.]erufungskläger ist auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist zu gewähren, wenn das [X.]erufungsgericht sein Rechtsmittel wegen Versäumung dieser Frist verwor-fen hat, ohne zuvor über das [X.] des [X.] entschieden zu haben, und dieser die [X.] anficht, aber eine [X.]erufungsbegründung während des [X.] nicht nachholt (im [X.] an [X.]GH, [X.]eschluss vom 23. März 2011 -
XII
Z[X.] 51/11, NJW-RR 2011, 995).
[X.]GH, [X.]eschluss vom 27. Oktober 2011 -
III Z[X.] 31/11 -
OLG [X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat am
27. Oktober 2011
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Seiters

beschlossen:

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der
Fristen
zur [X.] und [X.]egründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]e-schluss des [X.] -
5. Zivilsenat
-
vom 25.
Oktober 2010 -
5
U 1281/10
-
Wiedereinsetzung in den
vori-gen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der vorbezeichnete [X.]eschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an den 8. Zivilsenat des [X.]erufungsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger war als Kieferchirurg tätig und macht gegen die [X.]eklagte [X.] geltend.

Seine Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das Urteil des Landge-richts wurde seinem Prozessbevollmächtigten am 9.
Juni 2010 zugestellt. Mit 1
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3

-

am 5.
Juli 2010 beim [X.]erufungsgericht eingegangenem Schreiben des [X.]
beantragte dieser, ihm Prozesskostenhilfe für die [X.]erufung gegen die
klageab-weisende erstinstanzliche Entscheidung
zu gewähren. Mit am 9.
Juli 2010 ein-gegangenem Schriftsatz bestellte sich ein neuer
Prozessbevollmächtigter für den
Kläger
und legte [X.]erufung gegen das Urteil
des Landgerichts ein. Die [X.] und die [X.]egründung behielt er einem weiteren Schriftsatz vor.

Mit Schriftsatz vom 1.
August 2010 beantragte der Prozessbevollmäch-tigte des [X.], die Frist zur
[X.]erufungsbegründung bis zum 9.
September 2010 zu verlängern. Er führte hierzu aus, eine Erkrankung des [X.] mache einen Informationsaustausch unmöglich, und er selbst sei akut arbeitsüberlas-tet. Gleichzeitig bat er um Akteneinsicht und fragte an, ob über den
Prozess-kostenhilfeantrag des [X.] bereits entschieden worden sei. Die Fristverlän-gerung sowie die Akteneinsicht wurden gewährt.

Mit am 9.
September 2010 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage beantragte der Prozessbevollmächtigte des [X.] die
erneute Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist um einen Monat. Unter der Überschrift "[X.]e-gründung"
führte er zunächst aus, dass die Erkrankung des [X.] andauere und dieser deshalb nicht in der Lage
sei, die erforderlichen Unterlagen heraus-zusuchen und die zur [X.]esprechung der Sache erforderlichen Termine wahrzu-nehmen. Hieran schloss sich folgender Passus an:

"Gleichzeitig steht noch die Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe aus. Diesbezüglich bitte ich ebenfalls [X.] und höflichst
um Mitteilung einer Entscheidung.

Um antragsgemäße Verlängerung wird daher höflichst gebeten."

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4

-

Diesen Fristverlängerungsantrag wies der Vorsitzende des [X.]erufungs-senats im Hinblick
auf die fehlende Zustimmung des Gegners zurück (§
520 Abs.
2 Satz
2 ZPO).

Mit Verfügung vom 21.
September 2010 wies das [X.]erufungsgericht [X.] hin, dass es beabsichtige,
das Rechtsmittel wegen Versäumung der [X.]eru-fungsbegründungsfrist zu verwerfen. Daraufhin beantragte der Prozessbevoll-mächtigte des [X.] mit am 5.
Oktober 2010 eingegangenem Schriftsatz un-ter erneutem Hinweis auf dessen Erkrankung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er machte weiter geltend, dass nach der [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung zu gewähren
sei.

Das [X.]erufungsgericht hat mit [X.]eschluss vom 25.
Oktober 2010 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die [X.]erufung des [X.] [X.]. Dieser
[X.]eschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 29.
Oktober 2010 zugestellt worden.
Mit [X.]eschluss vom 26.
Oktober 2010 hat das [X.]erufungsgericht außerdem den Prozesskostenhilfeantrag des [X.] zurückgewiesen.

Gegen den [X.]eschluss vom 25.
Oktober 2010 hat der Prozessbevoll-mächtigte des [X.] mit am 12.
November 2010 beim [X.]erufungsgericht ein-gegangenem Schriftsatz "[X.]eschwerde"
und Anhörungsrüge erhoben
und die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Weiterhin hat sich der Kläger persönlich gegen die [X.]eschlüsse des [X.]erufungsgerichts gewandt. [X.] mit Schreiben vom 12.
November 2010 -
eingegangen am selben Tag
-
hat er "unter ausdrücklicher [X.]erufung auf
me-schwerde gegen den [X.]eschluss der Verweigerung der Wiedereinsetzung in den 5
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5

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vorigen Stand"
erhoben und beantragt, "die sofortige [X.]eschwerde dem [X.]GH zur Entscheidung vorzulegen".

Mit am 28. und 29.
November 2010 beim [X.]undesgerichtshof eingegan-genen Schreiben hat der Kläger überdies
Prozesskostenhilfe für eine "sofortige [X.]eschwerde, Rechtsbeschwerde, Revision" und hilfsweise "Nichtzulassungs-beschwerde"
gegen den [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts vom 25.
Oktober 2010 beantragt.

Der Senat hat dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen diesen [X.]eschluss
bewilligt.

II.

1.
Die von Gesetzes wegen statthafte (§
522 Abs.
1 Satz
4, §
574 Abs.
1 Nr.
1
ZPO) Rechtsbeschwerde gegen den [X.]eschluss vom 25.
Oktober 2010, mit dem die Vorinstanz die [X.]erufung des [X.] verworfen hat, ist auch im Übrigen zulässig.

a) Zwar ist sie entgegen §
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung
der anzufechtenden Entscheidung eingelegt worden. Allerdings ist
dem Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist beim [X.]undesgerichtshof einen Prozesskostenhilfeantrag
für eine Rechtsbeschwerde gegen den [X.] [X.]eschluss eingereicht hat und die versäumten Prozesshandlungen nach [X.]ewilligung der Prozesskostenhilfe innerhalb der
Fristen des §
234 Abs.
1 ZPO nachgeholt hat.
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-

Darauf, dass die Wiedereinsetzung auch deshalb zu gewähren gewesen wäre, weil das [X.]erufungsgericht gehalten war, die bei ihm am 12.
November 2010 eingegangenen Schriftsätze als Prozesskostenhilfeanträge für eine Rechtsbeschwerde auszulegen und sie innerhalb des immerhin 17 Tage [X.] Zeitraums bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist an den [X.]undesge-richtshof weiterzuleiten (vgl. z.[X.]. [X.]VerfGE 93, 99, 115
f; [X.]VerfG [1.
Kammer des [X.]] NJW 2005, 2137, 2138; Senatsbeschlüsse vom 17.
Sep-tember 2008 -
III
Z[X.] 22/08, juris Rn.
9 und vom 4.
April 2007 -
III
Z[X.] 109/06, NJW-RR 2007, 1429 Rn.
12 jew. mwN.; [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 17.
August 2011 -
XII
Z[X.] 50/11, Rn.
20
ff und vom 20.
April 2011 -
VII
Z[X.] 78/09, NJW 2011, 2053 Rn.
13
f),
kommt es nicht mehr an.

b) Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. [X.] ist eine Entscheidung des [X.] gemäß §
574 Abs.
2 Nr.
2, 2.
Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung [X.], weil dem Kläger durch den angefochtenen [X.]eschluss aus den noch auszu-führenden Gründen der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung einge-räumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu recht-fertigender Weise erschwert wurde und dies seinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (vgl. hierzu z.[X.]. Senatsbeschluss vom 29.
April 2004 -
III
Z[X.] 72/03, [X.]GHReport 2004, 1102, 1103 mwN, insoweit in [X.]GHR ZPO §
520 Abs.
2 [X.]erufungsbegründungsfrist
2 nicht abgedruckt).

2.
Die Rechtsbeschwerde
hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Auf-hebung des angefochtenen [X.]eschlusses sowie
zur Zurückverweisung der Sa-che an das [X.]erufungsgericht.

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-

a) Dieses hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung ausgeführt,
zwar entschuldige
das durch [X.]edürftigkeit begründete Unvermögen einer [X.], ei-nen Rechtsanwalt mit fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, re-gelmäßig die Nichteinhaltung der Frist.
Voraussetzung sei aber, dass die [X.]e-dürftigkeit ursächlich für die Nichteinhaltung der Frist gewesen sei. Vorliegend fehle es an der Kausalität der Mittellosigkeit
des [X.] für die Versäumung der Frist zur [X.]egründung seiner [X.]erufung. Auch einer Vorabentscheidung über die Prozesskostenhilfe bedürfe es daher nicht. Dass die [X.]edürftigkeit für die Fristversäumnis keine Rolle gespielt habe, ergebe sich aus Folgendem:

Der Kläger, der zunächst nur persönlich Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte [X.]erufung beantragt habe, habe in noch laufender [X.]erufungsfrist un-eingeschränkt [X.]erufung durch einen neuen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen. Dessen Schriftsätze ließen weder erkennen, dass die [X.]erufung von der [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe habe abhängig sein sollen, noch dass [X.] anwaltlichen [X.]egründung der [X.]erufung finanzielle Hindernisse entgegen-stünden. Letzteres werde auch nicht in den beiden Fristverlängerungsgesuchen
zum Ausdruck gebracht. Allein die Anfrage, ob über das Prozesskostenhilfege-such schon entschieden sei, sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass die [X.]eru-fungsbegründung auch wegen der ausstehenden Prozesskostenhilfebewilli-gung nicht habe erfolgen sollen. Das Fristverlängerungs-
und Akteneinsichts-gesuch vom 1.
August 2010, in dem der Prozessbevollmächtigte des [X.] auf den
nötigen, aber wegen der Krankheit des [X.] nicht möglichen Infor-mationsaustausch verwiesen habe und das
Akteneinsichtsgesuch
damit be-gründet habe, dass sonst eine "effektive [X.]erufungsbegründung"
nicht gewähr-leistet sei, spreche gerade nicht für die Abhängigkeit der Tätigkeit des Anwalts von der Gewährung der Prozesskostenhilfe.

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Auch die vorgetragene Erkrankung des [X.] vermöge die Wiederein-setzung nicht zu begründen.

b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts war für die [X.] der [X.]erufungsbegründungsfrist auch die Mittellosigkeit des [X.] ursächlich, so dass vorab über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden gewesen wäre und dem Kläger sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen.

Anders als die Vorinstanz meint, hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] hinreichend
deutlich gemacht, dass er die [X.]erufungsbegründung von der [X.]ewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig machen wollte. Er hat in sei-nem, gerade noch vor Ablauf der verlängerten [X.]erufungsbegründungsfrist ein-gegangenem
Schriftsatz vom 9.
September 2010
-
anders als das [X.]erufungs-gericht ausführt
-
nicht lediglich nach dem Stand des [X.] gefragt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben, dass er sich auch infolge der bislang unterbliebenen [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe darin gehindert sah, die [X.]erufungsbegründung zu fertigen. Mit dem Schriftsatz hat der Rechts-anwalt die Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist bis zum 9.
Oktober 2010 beantragt. Unter der Überschrift "[X.]egründung"
befindet sich nach der Darstellung, dass eine Rücksprache mit dem Kläger wegen dessen Erkrankung bisher
nicht habe erfolgen können, der Absatz "Gleichzeitig steht noch die Ent-scheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe aus. Diesbezüglich bitte
ich ebenfalls nochmals und höflichst um Mitteilung einer Entscheidung."
Daran schließt sich der Satz an "Um antragsgemäße Verlängerung wird daher [X.] gebeten."
Diese Wendung fasst mit dem Wort "daher"
zur [X.]egründung 18
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des Verlängerungsantrags die davor stehenden Ausführungen, also auch den Hinweis auf die bislang
unterbliebene [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe, zu-sammen. Da kein Anhaltspunkt dafür vorhanden ist, dass sich der Kläger nicht für bedürftig halten durfte, hätte ihm nach der [X.]escheidung seines
Prozesskos-tenhilfegesuchs
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müs-sen.

Deshalb
hätte das [X.]erufungsgericht zunächst über diesen Antrag [X.] und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, anschließend einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen

(vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 23.
März 2011 -
XII
Z[X.] 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn.
10 und vom 3.
Dezember 2003 -
VIII
Z[X.] 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219). Dies gilt auch, wenn die beantragte Pro-zesskostenhilfe abzulehnen gewesen wäre, weil
es dem Kläger hätte [X.] werden müssen, nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das [X.]erufungsverfahren auf eigene Kosten durch [X.]egründung der [X.]erufung fortzu-führen
(vgl. [X.]GH aaO).

bb) Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht deshalb im Er-gebnis als richtig dar, weil der Kläger die [X.]erufungsbegründung -
ungeachtet der unzutreffenden
Verwerfung seines Rechtsmittels
und ihrer Anfechtung
-
nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags mit [X.]eschluss vom 26.
Oktober 2010 innerhalb der Frist des §
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO nebst einer Überlegungs-frist von drei bis vier
Tagen (vgl.
z.[X.]. [X.]GH, [X.]eschluss vom 20.
Januar 2009 -
VIII
ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn.
6 mwN) hätte nachholen müssen.

22
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-

10

-

Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs (z.[X.]. Senatsbe-schluss vom 29.
April 2004 -
III
Z[X.] 72/03, [X.]GHR ZPO §
520 Abs.
2 [X.]erufungs-begründungsfrist
2; [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 13.
Januar 1998 -
VIII
Z[X.] 48/97, NJW 1998, 1155; vom 7.
Juni 1978 -
IV
Z[X.] 13/78, [X.], 841; vom 16.
März 1977 -
IV
Z[X.] 5/77, [X.], 573 und vom 18.
Dezember 1974 -
VIII
Z[X.] 35/74, [X.], 421; siehe auch [X.], 195, 197) wird zwar grundsätzlich der Lauf der [X.]erufungsbegründungsfrist nicht durch einen ([X.]) die
[X.]erufung verwerfenden [X.]eschluss unterbrochen.

Diese Rechtsprechung ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht
zu übertragen. Für einen vergleichbaren Sachverhalt hat der XII.
Zivilsenat in seinem [X.]eschluss
vom 23.
März 2011 (XII
Z[X.] 51/11, NJW-RR 2011, 995) eine Obliegenheit des [X.]erufungsklägers, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist zu beantragen und die [X.]egründung nachzuholen, nachdem sein Rechtsmittel verworfen
und anschlie-ßend
Prozesskostenhilfe
versagt wurde, nicht
erwogen. Vielmehr hat der XII.
Zivilsenat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (erst) mit der Zustellung [X.] die [X.] aufhebenden [X.]eschlusses die Wiederein-setzungsfrist hinsichtlich der abgelaufenen [X.]erufungsbegründungsfrist zu lau-fen beginne (aaO, Rn.
15). Dies ist auch sachgerecht, denn es kann
vor der Entscheidung über das [X.] weder dem Antragsteller zu-gemutet werden, an seinen Rechtsanwalt eine (Vorschuss-)Zahlung zu leisten,
noch dem Anwalt
-
auf das Risiko hin, eine Entlohnung weder von der Staats-kasse noch von seinem Mandanten zu erhalten
-,
eine [X.]erufungsbegründung zu fertigen.

c) Dementsprechend ist die angefochtene Entscheidung gemäß §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO aufzuheben und die Sache an das [X.]erufungsgericht zurück-24
25
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-

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-

zuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des §
577 Abs.
4 Satz
3 ZPO Gebrauch gemacht hat.

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]
Seiters
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.06.2010 -
2 O 614/03 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.10.2010 -
5 U 1281/10 -

Meta

III ZB 31/11

27.10.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. III ZB 31/11 (REWIS RS 2011, 1898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1898

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III ZB 31/11

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