Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. RiZ (R) 2/03

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2004, 918

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]([X.]) 2/03 Verkündet am: 3. November 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.][X.]: ja _____________________

GG Art. 97 Abs. 1, D[X.]iG §§ 25, 26

a) Ein auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gestützter [X.] nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG setzt die Darlegung konkreter, gegen einen be-stimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n gerichteter [X.] einer dienstaufsichtführenden Stelle voraus.
b) Eine unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz durch den [X.] stellt keine "Maßnahme der Dienstaufsicht" dar.

[X.] - [X.] des [X.] -, Urteil vom 3. November 2004 - [X.]([X.]) 2/03 - [X.] beim [X.] [X.] bei dem [X.]

- 2 -

des [X.]s

Antragsteller und [X.]evisionskläger,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

das Land

Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- 3 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat auf die mündli-che Verhandlung vom 3. November 2004 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]gerichtshof [X.], die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.], die [X.] am [X.]gerichtshof Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.]
für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.]s beim [X.] vom 1. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.].

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller ist [X.] beim [X.]

und leitet dort eine Familienabteilung. Er wendet sich gegen unzumutbare Arbeitsbedingungen und sieht dadurch seine richterliche Unabhängigkeit verletzt.

Der Antragsgegner stellte ihm nach eigenen Angaben im Jahre 2003 nur folgende Bücher als Handexemplare zur Verfügung: [X.] 4 - der, [X.] Gesetze, [X.]/[X.], [X.] Gesetze, 2. Auflage 1998, [X.]/[X.], ZPO, 17. Auflage 1991, [X.]/ [X.], [X.], 5. Auflage 1992 und [X.], [X.], 25. [X.] 1993. Einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und ein Handbuch zum Scheidungs- und Unterhaltsrecht in neuerer Auflage besitzt der Antragsteller dienstlich nicht.

Verfügungen, Beschlüsse etc. des Antragstellers wurden von der Kanzlei in der zweiten Jahreshälfte 2001 durchschnittlich erst nach drei Monaten geschrieben. In Einzelfällen dauerte die Erledigung mehr als vier Monate. Seit 2002 betragen die Erledigungszeiten der Kanzlei nach Angaben des Antragsgegners nicht mehr als acht Wochen; nach dem Vorbringen des Antragstellers wurden Beschlüsse und Verfügungen seit [X.] 2000 in über 800 Fällen erst geschrieben, nachdem sie vier bis sieben Monate in der Kanzlei lagen.

Seit 1993 wurden mehrere Abteilungen des Familiengerichts [X.]. Die Eingänge in der vom Antragsteller geleiteten Abteilung stiegen bei einem Pensum von 330 von 425 im Jahre 1993 auf 529 im Jahre 2001, der Bestand von 440 Sachen auf 824 im Jahre 2002. Als ei-ne Familienrichterin längerfristig erkrankte, wurde die von ihr geleitete Abteilung zum 1. Februar 2003 aufgelöst und die offenen Verfahren auf die anderen Abteilungen des Familiengerichts, unter anderem die des Antragstellers, verteilt. Der Antragsgegner, dessen [X.] im Jahre 2001 auf 2,81% des [X.]haushalts reduziert wurde ([X.] 5,8%), rechtfertigt diese Zustände mit knappen Haushaltsmit-teln.
- 5 - Der Antragsteller beruft sich darauf, angesichts unzureichender personeller Ausstattung des Amtsgerichts mit [X.]n, Kanzlei- und Ge-schäftsstellenkräften sowie wegen fehlender Arbeitsmittel werde seine Sachbearbeitung und damit seine richterliche Unabhängigkeit beein-trächtigt. Die Personalausstattung für Familienrechtsstreitigkeiten sei nach der Einwohnerzahl [X.] vor der [X.] bemessen. Mangels vorhandener [X.] komme es zu überdurch-schnittlich vielen Vertretungseinsätzen. Sein Dezernat habe sich trotz weit über dem Pensum liegender Erledigungszahlen nahezu verdreifacht; der [X.] liege bei bis zu einem Jahr. Zudem erfordere die seit etwa zehn Jahren fehlende Fortbildung der [X.]egistratur- und Kanzleimit-arbeiterinnen eine verstärkte Kontrolle der Aktenführung. [X.] könnten wegen Personalmangels teilweise erst zwei Monate nach Eingang zugestellt werden. Angesichts dieser desolaten Zustände sei ihm die Erfüllung der [X.] nach [X.] nicht mehr möglich. Die Durchführung eines Widerspruchsverfah-rens sei wegen der Untätigkeit des Antragsgegners entbehrlich gewesen.

Der Antragsgegner hält die Arbeitsbedingungen des Antragstellers zwar nicht für optimal, aber nicht für derartig desolat, daß sie dessen richterliche Unabhängigkeit tangierten. Im möglichen Maße würden dem Antragsteller die für seine richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt.

Das [X.] bei dem [X.] hat den Antrag zu-rückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben.
- 6 - Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausge-führt, der [X.] sei unzulässig. Es fehle bereits an der [X.] des gemäß § 66 Abs. 2 D[X.]iG, § 58 Satz 2 Bln[X.]iG für das [X.] nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG, § 39 Nr. 5 e Bln[X.]iG vorgesehe-nen Vorverfahrens. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil der [X.] entgegen § 26 Abs. 3 D[X.]iG, § 39 Nr. 5 e Bln[X.]iG keine Maßnah-me der Dienstaufsicht beanstandet habe. Der Antragsteller wende sich nicht gegen eine konkrete Maßnahme des dienstaufsichtführenden Prä-sidenten des Amtsgerichts, sondern beziehe sich allgemein auf die un-zumutbaren Arbeitsbedingungen, die allein noch keine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellten. Sein Begehren laufe darauf hinaus [X.], daß der [X.] mit mehr finanziellen, personellen und materi-ellen Mitteln hätte ausgestattet werden müssen. Dieses Ziel könne er jedoch nicht im [X.]ahmen des Prüfungsverfahrens erreichen. Der [X.] habe keinen Anspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaf-fung und Bereitstellung der sachlichen, institutionellen und personellen Ausstattung, die er zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängig-keit für erforderlich und wünschenswert halte. Es sei keine Maßnahme der Dienstaufsicht, wenn der Haushaltsgesetzgeber dem [X.] nicht die gewünschten finanziellen Mittel zur Verfügung stelle. Weder der [X.] noch die dienstaufsichtführenden Stellen in der Justiz hätten hierauf direkten Einfluß. Es sei auch nicht Aufgabe der [X.]e, im [X.]ahmen eines Prüfungsverfahrens die politischen Entscheidungen der Legislative zu prüfen und zu entscheiden, ob der St[X.]t als solcher - und nicht die dienstaufsichtführenden Stellen - auch in Zeiten knapper Haushaltsmittel noch seiner [X.] in erforderlichem Maß nachkomme.
- 7 - Ohne Erfolg bleibe der [X.] auch, soweit es um die Zu-teilung vorhandener Mittel gehe. Zwar habe der Antragsteller insoweit einen Anspruch, in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt zu wer-den. Es fehle aber an ausreichendem Vortrag, daß er von der [X.] konkrete Maßnahmen gefordert habe, die ihm trotz vorhandener Möglichkeit unter Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit verweigert worden seien.

Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - [X.]evision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt, festzustellen, daß der Antragsgegner seit dem 1. Januar 2001, hilfsweise seit dem 4. August 2003, durch unzumutbare Arbeitsbedingungen die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt hat. Wegen seines Vorbrin-gens wird auf die [X.] vom 2. Dezember 2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:
[X.]

Die zulässige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 56 Satz 2 Bln[X.]iG) ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu [X.]echt zu dem Ergebnis ge-langt, daß der [X.] des Antragstellers unzulässig ist.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist allerdings dem Erfordernis eines Vorverfahrens (§§ 39 Nr. 5 Buchst. e, 58 Satz 2 Bln[X.]iG, §§ 26 Abs. 3, 66 Abs. 2 D[X.]iG, § 126 Abs. 3 B[X.][X.]G, § 68 Abs. 1 - 8 - Satz 1 VwGO) genügt. Nach ständiger [X.]echtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteile vom 21. Oktober 1982 - [X.]([X.]) 6/81, [X.]Z 85, 145, 148 f. und vom 10. August 2001 - [X.]([X.]) 5/00, NJW 2002, 359) sind im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG die Anträge nicht schon we-gen Fehlens eines förmlichen Vorverfahrens unzulässig, wenn sich die die Dienstaufsicht über den [X.] führende oberste Dienstbehörde als Vertreter des beklagten [X.] sachlich auf die Anträge eingelassen und deren Zurückweisung beantragt hat. Das hat die [X.] beklagten [X.] hier getan.

2. Der [X.] ist jedoch unzulässig, weil sich der [X.] - wie das Berufungsgericht zu [X.]echt angenommen hat - nicht gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht wendet.

Gemäß § 71 Abs. 3 D[X.]iG i.V.m. § 126 Abs. 1 B[X.][X.]G ist der [X.]echtsweg zu den [X.]en nur gegeben, soweit das [X.] [X.]gesetz dies bestimmt (§§ 62, 78 ff. D[X.]iG). Nach § 78 Nr. 4 Buchst. e D[X.]iG entscheidet das [X.] bei "Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3". Diese spezialgesetzliche Sonderkompetenz der [X.]sbarkeit ist dazu bestimmt, den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 GG) gegen alle Stellen der vollziehenden Gewalt zu sichern, die aufgrund der Dienstaufsicht grundsätzlich die [X.]echts-macht haben, auf die Tätigkeit des [X.]s einzuwirken. Deswegen ist ein [X.] nur zulässig, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG vor-liegt und daß diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beein-trächtigt ([X.], Urteil vom 27. Januar 1995 - [X.]([X.]) 3/94, [X.] - 9 - S. 15, 16). Diese Anforderungen erfüllt der Vortrag des Antragstellers nicht.

a) Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung seiner richter-lichen Unabhängigkeit durch den Antragsgegner als der obersten dienst-aufsichtführenden Stelle in der [X.] Justizverwaltung beruft, fehlt es an der erforderlichen Darlegung konkreter Maßnahmen, durch die der Antragsgegner die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt haben soll. Die Schilderung der unzumutbaren Arbeitsbedingungen ge-nügt hierfür nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, daß diese Arbeitsbedin-gungen auf einem gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n gerichteten konkreten Verhalten der Justizbehörden beruhen (vgl. [X.], Urteile vom 12. November 1973 - [X.]([X.]) 1/73, [X.]Z 61, 374, 378 und vom 4. Dezember 1989 - [X.]([X.]) 5/89, NJW 1991, 425, [X.]. m.w.Nachw.). Hiervon geht im übrigen der [X.] selbst nicht aus. In seinem mit der Antragsschrift vorgelegten Schreiben vom 6. Januar 2002 hat er zum Ausdruck gebracht, nach [X.] Einschätzung erscheine eine Behebung der von ihm gerügten unzu-mutbaren Arbeitsbedingungen durch die [X.] ausgeschlossen.

b) Soweit er geltend macht, die dem [X.] zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel seien nicht ausreichend zur Erfüllung der st[X.]tlichen [X.], kann hierauf ein [X.] nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG nicht gestützt werden.

[X.]) Dabei kann offenbleiben, ob das [X.], woran angesichts der vom Antragssteller gerügten unzureichenden Ausstattung mit [X.] - teratur, der unvertretbar langen Erledigungszeiten der Kanzlei und der Schließung mehrerer Abteilungen des Familiengerichts Zweifel bestehen, seiner aus dem [X.]echtsst[X.]tsprinzip folgenden Verpflichtung zur Gewäh-rung wirkungsvollen [X.]echtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten ([X.] 85, 337, 345 m.w.Nachw.; 88, 118, 123), dem damit einherge-henden rechtsst[X.]tlichen Gebot zügiger Verfahrenserledigung ([X.] 88, 118, 124 m.w.Nachw.; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 EM[X.]K und EGM[X.] NJW 1997, 2809, 2810) und der daraus folgenden Pflicht zur an-gemessenen personellen und sächlichen Ausstattung der Gerichte ([X.] 36, 264, 275; [X.] NJW 2000, 797; [X.], [X.]. § 16 [X.]dn. 87; [X.] NJW 1990, 1777, 1778; ebenso zu Art. 19 Abs. 4 GG [X.] in: [X.], Grundgesetz Stand Febru-ar 2003 Art. 19 Abs. 4 [X.]dn. 263; Papier NJW 2001, 1089, 1093; zur Ver-pflichtung und zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: vgl. [X.] [X.]O [X.]dn. 14) nachgekommen ist.

Es muß auch nicht abschließend geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die richterliche Unabhängigkeit durch die Haushaltsgesetzgebung, sofern diese nicht für eine ausreichende Perso-nal- und Sachausstattung der Justiz sorgt, beeinträchtigt werden kann (vgl. dazu [X.] [X.]O § 1 [X.]dn. 104; [X.] D[X.] 1988, 85; allgemein zum Schutz des Art. 97 GG vor Eingriffen der Legislative: [X.] 12, 67, 71; 38, 1, 21; Papier [X.]O S. 1090).

[X.]) Der [X.] nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG erweist sich [X.] deshalb als unzulässig, weil die vom Antragsteller zum Gegenstand seines [X.]echtsschutzbegehrens gemachte unzureichende finanzielle Ausstattung der Justiz keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von - 11 - § 26 Abs. 3 D[X.]iG ist. Zwar hat das [X.] des [X.] den Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG, den [X.]n gegenüber den [X.] ei-nen möglichst umfassenden [X.]echtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefaßt. Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des [X.]s auswirkt (st.[X.]spr., [X.], Urteil vom 25. September 2002 - [X.]([X.]) 2/01, [X.], 282 m.w.Nachw.). Notwendig ist aber stets ein gegen einen bestimmten [X.] oder eine Gruppe von [X.]n gerichtetes Verhalten einer die Dienstaufsicht ausübenden Stelle (st.[X.]spr., siehe etwa [X.], Urteile vom 12. November 1973 - [X.]([X.]) 1/73, [X.]Z 61, 374, 378 und vom 4. Dezember 1989 - [X.]([X.]) 5/89, NJW 1991, 425, [X.]. m.w.Nachw.). Hieran fehlt es, weil der Antragsteller mit seiner [X.]üge, die dem [X.] zur Verfügung stehenden Mittel seien nicht ausreichend, kein [X.] eines Dienstaufsichtsorgans beanstandet. Entscheidend kommt es ihm insoweit vielmehr auf eine bessere haushaltsmäßige Ausstattung des [X.]s an. Wie das Berufungsgericht zu [X.]echt ausgeführt hat, entscheiden über die finanzielle Ausstattung der Justiz nicht die [X.] des [X.]s selbst, sondern die Legisla-tive als Haushaltsgesetzgeber (vgl. [X.] [X.]O Einl. [X.]dn. 170, § 22 [X.]dn. 18). § 26 Abs. 3 D[X.]iG läßt sich hiernach auf das [X.]echtsschutzbe-gehren des Antragstellers nicht anwenden.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch aus dem Senatsurteil vom 25. September 2002 ([X.]([X.]) 2/01, [X.], 282, 283) nichts zu seinen Gunsten. Gegenstand dieses Urteils waren allein die mit [X.]ücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit bestehenden Pflich-ten der dienstaufsichtführenden Justizbehörden bei der Zuweisung der - 12 - ihnen zur Verfügung stehenden Mittel. Insoweit hat der [X.], daß [X.] einen Anspruch gegen die [X.] auf ermessensfehlerfreie Zuteilung der vorhandenen personellen und sachli-chen Ausstattung haben, hat aber offengelassen, ob die Justizbehörden im Einzelfall mit [X.]ücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit auch ver-pflichtet sein können, noch nicht vorhandene Ausstattung bereitzustellen. Das Urteil enthält damit ausschließlich Aussagen zu den Pflichten der dienstaufsichtführenden Justizbehörden im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG, nicht aber zu den Folgen einer vom Haushaltsgesetzgeber - und damit nicht von einer dienstaufsichtführenden Stelle im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG - zu verantwortenden unzureichenden haushaltsmäßigen Ausstat-tung des [X.]s.

[X.]) Durch die Beschränkung des [X.]echtsschutzes nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG läuft die von Art. 97 GG garantierte richterliche Unabhängigkeit nicht etwa leer. Schutz vor Eingriffen in die sachliche und persönliche Unabhängigkeit kann der [X.] nämlich nicht nur in den den [X.] zugewiesenen Fällen erhalten. Sofern im Einzelfall eine Verlet-zung der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit vor-liegt, kann der einzelne [X.] diese nach der ständigen [X.]echtspre-chung des [X.]verfassungsgerichts über Art. 33 Abs. 5 GG als [X.] der hergebrachten Grundsätze des richterlichen Amtsrechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. [X.] 12, 81, 87 f.; [X.] NJW 1996, 2149, 2150 m.w.Nachw.; [X.] in: [X.], Grundgesetz 2. Aufl. Art. 97 [X.]dn. 7; [X.] in: Dreier, Grundgesetz Art. 97 [X.]dn. 16). Dies gilt auch für die Verletzung des Art. 97 GG durch gesetz-geberisches Handeln ([X.] 12, 67, 71 und 81 ff.). - 13 - I[X.]

[X.] folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren auf 4.000 • festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).

[X.] [X.]

[X.]

Joeres

[X.]

Meta

RiZ (R) 2/03

03.11.2004

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2004, Az. RiZ (R) 2/03 (REWIS RS 2004, 918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 918

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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