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PDF anzeigen[X.] D[X.]S VOLK[X.]SU[X.]T[X.]IL[X.]iZ([X.]) 2/01vom25. September 2002in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.][X.]: [X.] Art. 97 Abs. 1, D[X.]iG §§ 25, 26[X.]ine Maßnahme des Dienstherren, die den Zugang des [X.]s zu seinemDienstzimmer außerhalb der üblichen Bürozeiten beschränkt, verstößt ge-gen dessen richterliche Unabhängigkeit, wenn die Beschränkung nichtdurch die Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbe-triebs gerechtfertigt ist.[X.] - [X.] des [X.] -, Urteil vom 25. September 2002 - [X.]iZ([X.])2/01 - [X.]. [X.] für [X.] beim [X.]/Main[X.]. [X.] für [X.] beim [X.] 2 -Antragsgegner und [X.]evisionskläger,gegenAntragsteller und [X.]evisionsbeklagter,- Prozeßbevollmächtigte:wegen Anfechtung einer Maßnahme der [X.] -Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat am [X.] 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.]am [X.]gerichtshof Nobbe, die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.] undDr. [X.] sowie die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]evision des Antragsgegners gegen das Urteil des[X.]ischen [X.]s für [X.] bei [X.] [X.] vom 11. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des [X.]evisions-verfahrens.Von [X.]echts [X.]:Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit [X.] Beschränkung des Zugangs zu seinem Dienstzimmer im [X.], weil er sich dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit be-einträchtigt [X.] 4 -Der Antragsteller ist als [X.] beim Amtsgericht in [X.]tätig. Sein regelmäßiger Sitzungstag ist der Montag. Ihm ist [X.] 3... im [X.] zugeteilt worden.Zu seinem Dienstzimmer hat er gegenwärtig montags bis freitagsvon 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr durch die [X.]ingänge der Gebäude [X.] bzw. [X.]. Zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr kann das Gebäude an Werk-tagen durch einen Hinterausgang betreten und verlassen werden. [X.] ist mit einem Magnetkartenschloß versehen und kannmittels Codekarte, die auf Antrag vom [X.]vergeben wird, geöffnet werden. An Wochenenden und Feiertagen ist [X.] jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. In den übrigen Zei-ten ist das Gebäude geschlossen. Staatsanwältinnen und Staatsanwältehaben mit den an sie ausgegebenen [X.] die Möglichkeit, [X.], in dem die Staatsanwaltschaft untergebracht ist, jederzeit zubetreten.Der Antragsteller beantragte am 22. September 1998, ihm jeder-zeit Zu- und Abgang zum Justizgebäude [X.] zu gewähren. Dies lehnte [X.] des [X.]am 14. Oktober 1998 ab.Den Widerspruch des Antragsstellers wies die Präsidentin des Oberlan-desgerichts [X.] am 29. März 1999 zurück.Auf die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers hob [X.] [X.] die Bescheide auf und [X.] beklagte Land, den Antragsteller unter Beachtung der [X.]echtsauffas-sung des Gerichts neu zu bescheiden. [X.]in neuer Bescheid des [X.] ist bislang noch nicht [X.] 5 -Mit seiner vor dem [X.] für [X.] erhobenen Klage be-gehrt der Antragsteller die Feststellung, daß die zeitliche Beschränkungdes Zugangs zu seinem Dienstzimmer wegen Verletzung seiner richterli-chen Unabhängigkeit unzulässig sei. [X.]r ist der Ansicht, aus der Freiheitdes [X.]s, seine dienstliche Tätigkeit ohne Bindung an feste [X.] an [X.] oder an einem anderen Ort zu verrichten, folgedie Pflicht der Justizverwaltung, ihm eine Tätigkeit im Gerichtsgebäudeohne zeitliche Beschränkung zu ermöglichen. Sicherheits- und Brand-schutzerwägungen rechtfertigten eine Beschränkung nicht. Die [X.] eine zeitlich unbeschränkte Codekarte seien minimal. Für ihn sei derunbeschränkte Zugang gerade auch an Wochenenden zur Vorbereitungder Sitzung am Montag notwendig.Das [X.] für [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. [X.] Berufung des Antragstellers hat der [X.] für [X.]dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat er im wesentlichen [X.]:Das [X.]echtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei durch die [X.]nt-scheidung des [X.] nicht entfallen, da die [X.] unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der richterlichen Unabhän-gigkeit ausdrücklich nicht Gegenstand dieser [X.]ntscheidung gewesen sei.Die zeitliche Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu seinem Dienst-zimmer greife in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein.[X.] seien mit [X.]ücksicht auf die ihnen eingeräumte sachliche Unab-hängigkeit nicht zur [X.]inhaltung allgemein festgesetzter Dienststundenverpflichtet. Sie seien vielmehr befugt, ihren eigenen Arbeitsrhythmus zu- 6 -bestimmen. Die beschränkte Zugangsmöglichkeit des Antragstellers zuseinem Dienstzimmer stelle sich insoweit als erhebliche [X.]inschränkungdieser Befugnis dar. Der Antragsteller habe nachvollziehbar und unwi-dersprochen dargelegt, daß er insbesondere für die Vorbereitung seinermontäglichen Sitzungen nicht alle erforderlichen Akten, Beiakten, Geset-zestexte und Fachbücher in seine Privatwohnung verbringen könne.Wenngleich der Zugang zum Dienstzimmer wöchentlich immerhin [X.] gewährleistet sei, werde der Antragsteller durch die Be-schränkung des Zugangs während der übrigen Zeit daran gehindert, [X.] seinem eigenen Arbeitsrhythmus zeitnah und intensiv auf die [X.] vorzubereiten. Diese [X.]inschränkung werde weder durchGründe des Brandschutzes noch durch Sicherheitsüberlegungen ge-rechtfertigt. Auch verursache die [X.]inräumung der zeitlich unbegrenztenZugangsmöglichkeit keine erheblichen Kosten. Die Kosten der [X.] oder der Aushändigung eines Schlüsselsseien so geringfügig, daß ihnen jedenfalls im Vergleich zum [X.] keine maßgebliche Bedeu-tung zukomme.Mit seiner - zugelassenen - [X.]evision begehrt der [X.] Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.[X.]ntscheidungsgründe:Die zulässige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 68 Abs. 2 H[X.]iG), überdie der Senat mit [X.]inverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-- 7 -handlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, §§ 101 Abs. 2,125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.[X.] des Antragstellers ist zulässig.1. Das Berufungsgericht ist zu [X.]echt zu dem [X.]rgebnis gelangt,daß ein [X.]echtsschutzinteresse des Antragstellers trotz des bereitsdurchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht. Nach § 71Abs. 3 D[X.]iG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 B[X.][X.]G ist zwar für alle [X.] aus dem [X.]dienstverhältnis unmittelbar kraft [X.]rechtsder Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt aber nicht, soweit der [X.]ich-ter eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch eineMaßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG geltend macht. [X.] Gesetzgeber nebeneinander in verschiedenen [X.]echtswegen mit un-terschiedlichen [X.]echtsschutzzielen zugelassenen [X.]echtsbehelfe sind derin § 17 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Konzentration der Prüfungsbefugnisbei dem zuerst angerufenen Gericht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 90Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 83 D[X.]iG) nicht zugänglich. [X.]s [X.] sich vielmehr um zwei verschiedene Streitgegenstände, auf die § [X.]. 2 [X.] keine Anwendung findet ([X.], Urteil vom 10. August 2001- [X.]iZ ([X.]) 5/00, NJW 2002, 359 f. m.w.Nachw.).2. [X.]echtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Weigerung [X.] des [X.], dem Antragsteller uneingeschränkt Zu-gang zu seinem Dienstzimmer zu gewähren, als [X.] -nahme angesehen. Das [X.] des [X.] hat den Begriff "Maß-nahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3D[X.]iG, den [X.]n gegenüber den [X.] einen mög-lichst umfassenden [X.]echtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefaßt. [X.]sgenügt jede [X.]influßnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die sichauch nur mittelbar auf die Tätigkeit des [X.]s auswirkt (st.[X.]spr., sieheetwa [X.], Urteile vom 10. Januar 1985 - [X.]iZ ([X.]) 7/84, [X.]Z 93, 238,241 und vom 16. November 1990 - [X.]iZ 2/90, [X.]Z 113, 36, 38). Daßeine Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zum Dienstzimmer geeignetist, die dienstliche Tätigkeit des [X.]s zu beeinflussen, ist offensicht-lich.[X.] der Sache selbst hat das Berufungsgericht dem [X.] [X.]echt stattgegeben. Die Zugangsbeschränkung beeinträchtigt [X.] in seiner richterlichen Unabhängigkeit und ist deshalb un-zulässig.1. Nach der [X.]echtsprechung des [X.]s des [X.] ist der[X.] zur [X.]inhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht ver-pflichtet. Aus seiner Unabhängigkeit - Art. 97 GG - folgt, daß er seineArbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zu erledigen braucht, sondernsie im Interesse einer sachgerechten Bearbeitung der seiner [X.]ntschei-dung unterliegenden Fälle entsprechend seinem individuellen Arbeits-rhythmus selbst einteilen kann. Dies führt dazu, daß er nicht verpflichtetist, seine Arbeit an [X.] zu erledigen ([X.], Urteil vom 16. [X.] 9 -vember 1990 aaO S. 40 f.). [X.]ine Verpflichtung, die Arbeit außerhalb der[X.] zu erledigen, ist hiermit selbstredend nicht verbunden.Vielmehr ist es dem [X.] unbenommen, im Gericht zu arbeiten, wenndies seiner individuellen Arbeitsgestaltung entspricht. [X.]s ist Sache derJustizverwaltung, ihm hierfür die sachlichen Voraussetzungen - etwa [X.] - zur Verfügung zu stellen ([X.], [X.] 3. Aufl., § 1[X.]dn. 155, § 22 [X.]dn. 36).2. Für die Frage, zu welchen Zeiten ihm dieses Dienstzimmer [X.] stehen muß, ist zunächst wiederum der aus der richterlichenUnabhängigkeit folgende Grundsatz maßgeblich, daß der [X.] seineArbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zur erledigen braucht und zur[X.]inhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht verpflichtet ist([X.], Urteil vom 16. November 1990 aaO m.w.Nachw.). Die Befugnisdes [X.]s, sich die Arbeitszeit entsprechend seinem individuellen Ar-beitsrhythmus einzuteilen, besteht grundsätzlich auch dann, wenn der[X.] seine Arbeit an [X.] erledigt. Allerdings weist der [X.] zu [X.]echt darauf hin, daß der [X.] in diesem Fall bei der[X.]rledigung seiner Aufgaben in gewisser Weise in die [X.] eingebunden ist und daher auch auf die [X.]igengesetzlichkeiten desallgemeinen Gerichtsbetriebs (Dienststunden der Bediensteten, Arbeits-schutz, Überstundenregelung, allgemeine Personalausstattung) [X.]ück-sicht nehmen muß ([X.] aaO § 22 [X.]dn. 36).Der [X.]evision ist daher darin beizupflichten, daß nicht jede Maß-nahme des Dienstherrn, die den Zugang des [X.]s zu den ihm [X.] gestellten Arbeitsmitteln außerhalb der üblichen Bürozeitenbeschränkt, eine in unzulässiger Weise in die richterliche [X.] 10 -eingreifende Maßnahme der Dienstaufsicht ist. [X.]in unzulässiger [X.]ingriffin die richterliche Unabhängigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn dieBeschränkung nicht durch die Notwendigkeit eines geregelten und finan-zierbaren Dienstbetriebs gerechtfertigt ist.3. Das Berufungsgericht hat danach zu [X.]echt einen [X.]ingriff in dierichterliche Unabhängigkeit bejaht. Das Interesse an einem geregeltenund finanzierbaren Dienstbetrieb rechtfertigt die vom Antragsteller bean-standete Zugangsbeschränkung nicht.a) Dabei kann die von der [X.]evision in diesem Zusammenhang auf-geworfene Frage offen bleiben, ob die [X.]eichweite der richterlichen Un-abhängigkeit überspannt wird, wenn man dem [X.] im [X.]inzelfall einennach Maßgabe des § 26 Abs. 3 D[X.]iG einklagbaren Leistungsanspruchgegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung sämtlichersachlicher, institutioneller und personeller Ausstattung zubilligt, die der[X.] zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erfor-derlich oder wünschenswert hält. Auf diese grundsätzliche Frage kommtes nicht an, weil der vom Antragsteller begehrte uneingeschränkte Zu-gang zu seinem Dienstzimmer innerhalb der bereits vorhandenen Orga-nisationsstrukturen möglich ist und ihm nach den für die Zuteilung vor-handener Arbeitsmittel geltenden Grundsätzen gewährt werden [X.]) Der [X.] hat einen Anspruch darauf, daß er bei der [X.] vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächli-chen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird ([X.]aaO § 1 [X.]dn. 155). Werden ihm die für seine richterliche Tätigkeit not-wendigen Mittel nicht in dem möglichen Maße zur Verfügung gestellt,- 11 -kann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorliegen([X.] aaO § 22 [X.]dn. 36). So ist es hier: Obwohl der Antragsteller [X.] begründet hat, daß und weshalb es für ihn erforderlich ist,sein Dienstzimmer auch außerhalb der Öffnungszeiten des Gerichts [X.] zu können, und obwohl die technischen Voraussetzungen für ei-nen unbeschränkten Zutritt des [X.]s zu seinem Dienstzimmer auchtatsächlich vorhanden sind, wird dieser dem Antragsteller ohne ausrei-chenden Grund verwehrt.aa) Das Berufungsgericht hat zu [X.]echt darauf hingewiesen, daßdie Zugangsmöglichkeit zum Gerichtsgebäude für 78,5 Stunden pro Wo-che für den Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegnersnicht ausreichend ist, da sie es ihm nicht ermöglicht, sich entsprechendseinem Arbeitsrhythmus zeitnah und intensiv auf die montäglichen [X.] vorzubereiten. Seine Sitzungsvorbereitung wird vielmehr durchdie an den Wochenenden geltenden Beschränkungen der Zugangsmög-lichkeit zum Gericht erheblich erschwert.bb) Zutreffend ist auch, daß dem Antragsteller der [X.] Zutritt zu seinem Dienstzimmer ohne technischen und finanzi-ellen Aufwand durch eine bloße Umprogrammierung der [X.] werden kann.cc) Gesichtspunkte, die einem uneingeschränkten Zutrittsrecht [X.] entgegenstehen, hat das Berufungsgericht zu [X.]echt nichtfeststellen können. Auch der Antragsgegner macht nicht geltend, [X.] könne mangelndes Verantwortungsbewußtsein [X.]. Was die Sicherheits- und Brandschutzgesichtspunkte anbelangt,- 12 -hat das Berufungsgericht zu [X.]echt darauf hingewiesen, es sei [X.] ersichtlich, daß durch die Anwesenheit eines auch nach [X.] des Antragsgegners verantwortungsbewußten [X.]s im Gebäudeeine Steigerung der Gefährdungslage eintritt. Soweit der [X.] gemacht hat, er müsse für den Fall, daß der Antragsteller unein-geschränkten Zutritt zu seinem Dienstzimmer erhalte, eine [X.]rweiterungder [X.]ufbereitschaft des Hausmeisters vorsehen, überzeugt auch dasnicht. Wenn sich der [X.] außerhalb der üblichen Zutrittszeiten [X.] aufhält, ist er im Falle einer Notfallsituation auf die üblichenMöglichkeiten, Hilfe herbeizuholen, verwiesen. Mit seinen [X.]inwändenberücksichtigt der Antragsgegner nicht ausreichend, daß es nicht darumgeht, die Öffnungszeiten des Gerichtsgebäudes generell zu erweitern,sondern nur darum, dem Antragsteller auch außerhalb der Öffnungszei-ten die Möglichkeit zu geben, zu seinem Dienstzimmer zu gelangen.dd) Daß die Gewährung uneingeschränkten Zutritts zum Gerichts-gebäude hier möglich ist, wird schließlich auch durch die für die Staats-anwälte getroffene [X.]egelung belegt. Ihnen hat der Präsident des Land-gerichts als Hausherr ein solches Zutrittsrecht für ihr Gebäude [X.]. Weshalb für [X.] und den Zutritt zum [X.] anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 154Abs. 2 VwGO.- 13 -Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahrenauf 4.090,34 . DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2,§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).Nobbe Kniffka [X.] [X.]
Meta
25.09.2002
Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. RiZ (R) 2/01 (REWIS RS 2002, 1460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1460
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
RiZ (R) 1/10 (Bundesgerichtshof)
Richterdienstrecht: Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“; aufsichtsrechtliche Kontrolle der Eingabe eines Richters an eine Behördenleitung
RiZ (R) 5/09 (Bundesgerichtshof)
Richterliche Dienstaufsicht: Verweigerung der Vorlage von elektronisch eingereichten Eingaben zum Handelsregister in ausgedruckter Form
RiZ (R) 1/10 (Bundesgerichtshof)
RiZ (R) 5/09 (Bundesgerichtshof)
RiZ (R) 2/15 (Bundesgerichtshof)
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