Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. RiZ (R) 2/14

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2014, 779

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
Urteil
[X.]iZ([X.]) 2/14
Verkündet am:
3.
Dezember 2014
Brigaldino
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja
D[X.]iG § 26 Abs. 2 und 3
Zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätigkeit ist der Dienstherr nicht befugt (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1967 -
[X.]iZ([X.])
2/66, [X.]Z
47, 275, 285; Urteil vom 6.
November 1986 -
[X.]iZ([X.])
4/86, NJW
1987, 1197, 1198; Urteil vom 30.
März 1987 -
[X.]iZ([X.])
7/86, [X.]Z
100, 271, 276; Urteil vom
4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.])
5/08, [X.]Z
181, 268 [X.]n.
26).

[X.], Urteil vom 3. Dezember 2014 -
[X.]iZ([X.]) 2/14 -
[X.] für [X.] bei dem [X.]
[X.] für [X.] bei dem [X.]

wegen
Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
2
-
Der [X.] -
[X.] des Bundes
-
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3.
Dezember 2014
durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Bergmann, den [X.] am [X.] Dr.
Drescher, die [X.]in am [X.] Dr.
Menges, den [X.] am [X.] Dr.
Koch
und den [X.] am [X.] Gericke

für [X.]echt erkannt:
Auf die [X.]evision der Antragsteller wird das Urteil des Dienst-gerichtshofs für [X.] bei dem [X.] vom 5.
Dezember 2013 aufgehoben.
Auf die Berufung der Antragsteller wird das Urteil des Dienst-gerichts für [X.] bei dem [X.] vom 24.
Mai 2012 im Kostenpunkt aufgehoben, soweit zu
ihrem Nachteil erkannt ist, und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Anweisung des Präsidenten des Amtsgerichts D.

vom 20.
Mai 2009 unzulässig ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, soweit der [X.] in dem vorbezeichneten Urteil des [X.]s der Aufhebung unterliegt. Außerdem trägt er die Kosten der [X.]echtsmittelverfahren.

Von [X.]echts wegen

-
3
-

Tatbestand:

Die Beteiligten
streiten darüber, ob die Antragsteller angewiesen
werden können, Anhörungen im Zuge ihrer Tätigkeit als Ermittlungsrichter in einer "Nebenstelle
des Amtsgerichts"
im Polizeipräsidium durchzuführen.
Die Antragsteller sind als [X.] am Amtsgericht D.

(künftig:
Amtsgericht) mit ermittlungsrichterlichen
Tätigkeiten
befasst, die durch [X.] des
Amtsgerichts seit Jahrzehnten in [X.]äumen des [X.] D.

ausgeübt werden. Wegen Bedenken gegen diese Praxis
kündigten die Antrag-steller
gegenüber dem Präsidenten des Amtsgerichts D.

(künftig: Präsi-dent des Amtsgerichts) mit Schreiben vom 6.
März 2009 an, ab Juni 2009 nur noch im Dienstgebäude des Amtsgerichts tätig werden zu wollen. Daraufhin schrieb
der
Präsident des Amtsgerichts die Antragsteller
am 20.
Mai
2009 wie folgt an:
"

in Ihrem Schreiben vom [X.] haben Sie [X.] mitgeteilt, dass Sie ab dem Monat Juni
2009 die Vorführungen im [X.]ahmen Ihrer Tätigkeit als Ermittlungsrichter nicht mehr in den [im Polizeipräsidium D.

bele-genen] bisherigen [X.]äumlichkeiten durchführen, sondern die Anhörungen in den Vernehmungszimmern des Amtsgerichts anberaumen werden.
Am 15.05.2009 habe ich Sie in einem Gespräch informiert, dass für die Tätigkeit im Polizeipräsidium ein neuer [X.]aum zur Verfügung steht und Ihnen die neue räumliche Situation dargestellt. Am 18.05.2009 haben Sie [X.] mitgeteilt, dass Sie gleichwohl an Ihrer im Schreiben vom [X.] geschilderten Absicht festhalten.
Der neue [X.]aum

A
108

befindet sich in der ersten Etage des [X.] in demselben Seitenflügel, in dem sich auch der
Polizeige-wahrsam befindet, allerdings außerhalb des [X.]. Der Zugang erfolgt über einen eigenen Außenzugang. Die Außentür können die Protokollführer/innen und Sie mit einer Magnetkarte öffnen. Zu dem [X.]aum führt ein Treppenaufgang vom Untergeschoss zwei Etagen hoch
1
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-
4
-

in die erste Etage des Gebäudes. Links von der Treppe geht es durch ei-ne
Glastür in einen Flur, in dem dann links der [X.]aum A
108 liegt. Die Tür ist mit einem Schlüssel zu öffnen. Das [X.] gehört nicht zum Schließ-system des [X.], sondern wurde vom Amtsgericht gestellt. Der Zugang zu dem [X.]aum wird nicht von der Polizei kontrolliert oder er-möglicht, ist also jederzeit unabhängig von der Polizei möglich.
Der [X.]aum ist ca.
27
qm groß, verfügt über drei gesicherte Fenster und ist eigenen Amtsleitung

außerhalb des [X.]

, einem zugehörigen Faxgerät und einem Kopierer ausgestattet. Ein weiteres Telefon steht in-nerhalb des [X.] zur Verfügung. Am [X.]tisch befindet sich ein Alarmknopf. Übergangsweise sind zwei [X.] des [X.] in-stalliert, die aber nicht an das Netz des Präsidiums angeschlossen sind. Möglichst kurzfristig wird der [X.]aum mit eigenen Computern des Amtsge-richts ausgestattet (einschließlich zwei zugehörigen TFT-Bildschirmen und Druckern). Die Computer werden über [X.] verfügen bzw. bieten die Möglichkeit, USB-Sticks anzuschließen. Die Möglichkeit, JUDICA
auch dort zu nutzen, wird z.Zt. noch auf ihre [X.]ealisierbarkeit ge-prüft. Der [X.]aum wird allein vom Amtsgericht genutzt, das dort auch über das alleinige Hausrecht verfügt. Die Vorführungen erfolgen über ein in-nen liegendes Treppenhaus des [X.], von dem aus über eine eigene Tür eine Zugangsmöglichkeit zu dem [X.]aum besteht, also nicht über den Flur vor dem [X.]aum.
Zur Kenntlichmachung der [X.]äumlichkeiten
als Nebenstelle des Amtsge-richts befindet sich am [X.] ein Hinweisschild, ebenso auch an der Außenseite der Tür des [X.]aumes zum Flur und zum Treppenhaus des [X.]. Auch im [X.]aum selbst erfolgt ein deutlicher Hinweis, dass es sich um
einen [X.]aum des Amtsgerichts D.

handelt.
Von der M.

straße auf den Parkplatz in [X.]ichtung des [X.] des Präsidiums fahrend befinden sich rechts mehrere [X.] mit jeweils mehreren Parkplätzen. In der zweiten Parkbucht rechts befinden sich zwei reservierte und gekennzeichnete Parkplätze des Amtsgerichts für [X.](innen) und Protokollführer(innen). Am Ende der Parkbucht befindet sich eine Zugangstür.
Nachdem Sie [X.] mitgeteilt haben, trotz der genannten Veränderungen an Ihrer mit Schreiben vom [X.] geäußerten Absicht festhalten zu wollen, bedaure ich, Sie nunmehr anweisen zu müssen, die Anhörungen im [X.]ahmen Ihrer Ermittlungsrichtertätigkeit (Gs-
ebenso wie Bereit-schaftsdienst) auch nach dem 31.05.2009 in der Nebenstelle des [X.] im Polizeipräsidium, [X.]aum
A
108, durchzuführen.
-
5
-

Gleichzeitig bitte ich um Verständnis für den Hinweis, dass es sich um eine dienstliche Anweisung handelt, die im Falle der Nichtbefolgung dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen würde".
Im Juli 2009 wies der Präsident des Amtsgerichts "klarstellend"
darauf hin, "dass der jeweils für den Eildienst eingeteilte Wachtmeister auch für die während der regelmäßigen Arbeitszeit anfallenden Vorführungen im Polizeiprä-sidium D.

zuständig"
sei. Außerdem ergänzte er die [X.]egelung dahin, für den Eildienst im Polizeipräsidium stehe jeweils ein Mitarbeiter des [X.] zur Verfügung, der im Bedarfsfall telefonisch angefordert wer-den könne. Er nehme die "Aufgaben des Ordnungsdienstes im [X.]ahmen der Vorführungen wahr".
Auf den Widerspruch der Antragsteller ordnete der Präsident des [X.] im Oktober 2009 die sofortige Vollziehung
seiner
"Weisung"
vom 20.
Mai 2009 an. Ein Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung war durch zwei Instanzen erfolglos.
In einem weiteren Schreiben an die Antragsteller
vom 16.
Januar 2013 führte der Präsident des Amtsgerichts aus:
[X.] und Herren,
bekanntermaßen werden die Gs-[X.]tätigkeit sowie der Eildienst für das AG D.

in einer Nebenstelle des Gerichts im Polizeipräsidium D.

ausgeführt. Zugrunde liegt eine dienstliche Weisung meines Amtsvorgängers vom [X.], die nach wie vor Geltung hat. Zur Un-terrichtung der neu hinzugekommenen Kolleginnen und Kollegen füge ich eine Ablichtung dieser Anweisung vom [X.] anbei.
Voraussichtlich ab dem [X.] wird wegen eines neu angebauten Ge-bäudeteils des [X.] D.

unsere Nebenstelle verlegt. Sie befindet sich zukünftig im [X.]aum AM
E
005. Der Gebäudeteil wird den Namen A.

weg

tragen. Die Zufahrt gestaltet sich wie folgt:

von H.

Straße
links a[X.]iegen in die M.

straße, sodann rechts a[X.]iegen in den A.

weg,

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-

Die Anmeldung erfolgt zunächst über die am [X.]olltor vorzufindende [X.]/Gegensprechanlage. Ob und ggf. wann ein erleichterter
Zugang durch Aushändigung von Identitätskarten in Betracht kommt, ist noch Gegen-stand weiterer Erörterungen.
Ich verstehe die o.a. Weisung meines Amtsvorgängers dahingehend, dass [X.] der Weisung die Durchführung der Gs-[X.]tätigkeit sowie des [X.] im Polizeipräsidium war. Der seinerzeit zugewiesene und daher benannte

und bis heute noch genutzte

[X.]aum
A
108 war ledig-lich von untergeordneter Bedeutung. Die Weisung als solche hat sich durch die bloße Zuweisung eines anderen [X.]aums innerhalb des [X.] nicht erledigt, so dass ich auch künftig um Beachtung bitte.
Falls im Hinblick auf das laufende Verfahren vor dem [X.] eine förmliche Weisung unter Hinweis auf dienstrechtliche Folgen [X.] wird, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis".
Nach Maßgabe dieses Schreibens wird bei dem Amtsgericht verfahren. Während der regulären Dienstzeiten besteht bei einer im Einzelfall vorausseh-bar angespannten Sicherheitslage die Möglichkeit, weitere Wachtmeister des Amtsgerichts anzufordern.
Die Antragsteller und ein weiterer [X.] (künftig: früherer Antragsteller zu
2) haben bei dem [X.] für [X.] (künftig: [X.]) beantragt,
festzustellen, dass die Anweisungen des Präsidenten des Amtsgerichts D.

vom 20.
Mai 2009 (Az.:
3204 aE / 15 Bd.
36) an sie einen Ein-griff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen und damit unzulässig sind,
hilfsweise,
festzustellen, dass die [X.] von mehr als einem Wachtmeister, der angewiesen ist, lediglich Hilfe zu holen oder beruhi-gend einzuwirken bzw. den Ordnungsdienst zu versehen, einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller darstellt und damit unzulässig ist,
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-
7
-

festzustellen, dass die Verweigerung der Organisation eines regelmäßi-gen Aktentransportes vom Amtsgericht D.

zum Polizeipräsidium D.

einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der [X.] darstellt und damit unzulässig ist.

Zur Begründung haben sie
im Wesentlichen
ausgeführt, die Vorführun-gen im Polizeipräsidium verletzten den Grundsatz der Gewaltenteilung. Der zu-gewiesene [X.]aum
erfülle nicht die Anforderungen an eine "Nebenstelle des Amtsgerichts". Den von ihnen anzuwendenden verfahrensrechtlichen [X.]egelun-gen lasse sich der Grundsatz entnehmen, dass Vorzuführende
vor den [X.] gebracht würden und nicht umgekehrt. Nach der Anweisung müsse der [X.], was nicht seine Aufgabe sei, selbst die Unverzüglichkeit der Vorführung ge-währleisten. Die Bereitstellung nur eines Wachtmeisters
in [X.]ufbereitschaft zur Wahrnehmung des Ordnungsdienstes beschränke die Antragsteller in der ihnen obliegenden [X.]. Der Aktentransport vom Amtsgericht zum Polizei-präsidium sei nicht organisiert. Sachzwänge für das Versehen der richterlichen Tätigkeit außerhalb des Dienstsitzes des Amtsgerichts seien nicht vorhanden.
Das [X.] hat die Anträge zurückgewiesen.
Die dagegen von den Antragstellern eingelegte Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt haben, der erste Hilfsantrag laute dahin festzustellen, dass die [X.] von mehr als einem Wachtmeister einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller darstelle und damit unzulässig sei, hat der [X.]
für [X.] (künftig: [X.]) zurückgewiesen. Zur Begründung hat der [X.] im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Hauptantrag sei unbegründet, da die Anweisung vom 20.
Mai 2009 zwar eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstelle, aber nicht in die richterliche Unabhängigkeit der [X.] eingreife. Die Maßnahme betreffe nicht den [X.]bereich der richterli-8
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-

chen Tätigkeit, sondern den Bereich der äußeren Ordnung. Anderes gelte nur, wenn dem [X.] vermittels der [X.]egelung über die äußere Ordnung die für seine richterliche Tätigkeit erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt würden. Hier verfügten die Antragsteller
über einen ausreichend geeigneten [X.]aum mit der notwendigen Ausstattung. Ihre Sicherheit sei gewährleistet. Die enge räumliche Verbindung zur Polizei tangiere den Grundsatz der [X.] nicht, so dass auch unter diesem Aspekt die richterliche Unabhängigkeit nicht berührt sei. Der erste Hilfsantrag sei unbegründet, weil inzwischen unstrei-tig sei, dass im Bedarfsfalle mehr als ein Wachtmeister zur Verfügung stehe. Der zweite Hilfsantrag sei unabhängig davon, ob ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden oder entbehrlich sei, jedenfalls deshalb unbegründet, weil [X.] zum Transport der Akten zur Verfügung stünden.
Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller [X.]evision eingelegt. Sie beantragen, das Urteil des [X.]s aufzuheben und gemäß ihren Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Der Antragsgegner beantragt, die [X.]evision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige [X.]evision (§
79 Abs.
2, §
80 Abs.
2 D[X.]iG) ist begründet.
[X.] Allerdings haben die
Verfahrensrügen
der Antragsteller
keinen Erfolg.
1. Das
Urteil des [X.]s ist entgegen der [X.]üge der Antrag-steller nicht
auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurden (§
138 Nr.
5 [X.]
i.[X.]. §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG).
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-

a) Der [X.]üge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der
[X.] führte am 19.
September 2013 einen Erörterungs-termin im Polizeipräsidium D.

durch, anlässlich dessen er im Beisein der Beteiligten
die Örtlichkeiten in Augenschein nahm. Am
5.
Dezember 2013 ver-handelte er an seinem Dienstsitz öffentlich. Nach Stellung der Anträge und ausweislich des [X.] nach Erörterung der Sach-
und [X.]echtslage erging am Schluss der Sitzung das angegriffene Urteil. Die Antragsteller bean-standen, der [X.] habe das Ergebnis des Augenscheins am 5.
Dezember 2013 nicht öffentlich gemacht, aber gleichwohl die von ihm ge-troffenen Feststellungen in seiner Entscheidung verwertet.
b) Dieser Sachverhalt ergibt den absoluten [X.]evisionsgrund des §
138 Nr.
5 [X.] i.[X.]. §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG nicht, wobei dahinstehen kann, ob die Antragsteller die Verfahrensrüge in Übereinstimmung mit §
139 Abs.
3 Satz
4 [X.]
i.[X.]. §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG
ausgeführt
haben.
[X.]) Mündliche Verhandlung im Sinne des §
138 Nr.
5 [X.] i.[X.]. §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG ist nur die der Urteilsfällung vorausgegangene (letzte) mündliche Verhandlung (Eichberger in [X.]/[X.]/Bier, [X.], §
138 [X.]n.
122 [Stand: September 2003]; [X.]/van
Schewick in [X.], [X.], 2013, §
138 [X.]n.
35; Suerbaum in [X.]/[X.], [X.],
2.
Aufl., §
138 [X.]n.
73; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
138 [X.]n.
52). Nur für diese (letzte) mündliche Verhandlung gilt, dass eine Heilung eines Verstoßes
gegen §
55 [X.], §
169 GVG i.[X.]. §
83 Satz
1, §
66 Abs.
1 Satz
1, §
62 Nr.
4 Buchst.
e D[X.]iG, §
56
Satz 1, §
37 Nr.
4 Buchst.
e L[X.]iG
N[X.]W eine Wiederholung des we-sentlichen Teils
der unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführten Ver-handlung
voraussetzt (vgl. [X.]E
104, 170, 174
f.). Dass in der mündlichen Verhandlung vom 5.
Dezember 2013 die Öffentlichkeit nicht durchgängig her-15
16
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-
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-

gestellt gewesen sei, tragen die Antragsteller nicht vor. Schon deshalb bleibt ihrer [X.]üge der Erfolg versagt.
[X.]) Davon abgesehen hat
der [X.], indem er den Erörte-rungstermin am 19.
September 2013 lediglich beteiligtenöffentlich durchgeführt hat, nicht
gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß §
55 [X.], §
169 GVG i.[X.]. §
83 Satz
1, §
66 Abs.
1 Satz
1, §
62 Nr.
4 Buchst.
e D[X.]iG, §
56 Satz 1, §
37 Nr.
4 Buchst.
e L[X.]iG
N[X.]W verstoßen. Ein Erörterungstermin ge-mäß §
87 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.] i.[X.]. §
83 Satz
1, §
66 Abs.
1 Satz
1, §
62 Nr.
4 Buchst.
e D[X.]iG, §
56 Satz 1, §
37 Nr.
4 Buchst.
e L[X.]iG
N[X.]W sowie eine Beweisaufnahme in einer vorbereitenden Verhandlung sind nicht öffentlich, sondern lediglich beteiligtenöffentlich (vgl. [X.], [X.] 310 § 133 [X.] Nr.
82; [X.]
310 § 87 [X.] Nr. 8; Eichberger in [X.]/[X.]/Bier, [X.], §
138 [X.]n.
122 [Stand: September 2003]; [X.]/van
Schewick in [X.], [X.], 2013, §
138 [X.]n.
35; Suerbaum in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
138 [X.]n.
73). Das gilt auch dann, wenn sie nicht nur vom Vorsitzenden oder Berichterstatter, sondern vom
gesamten Spruchkörper durchgeführt werden ([X.], Urteil vom 21.
September 2000 -
2
C
5/99, juris [X.]n.
37
f.).
2. Die Verfahrensrüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungs-pflicht (§ 86 Abs. 1 [X.] i.[X.]. §
83 Satz
1, §
66 Abs.
1 Satz
1, §
62 Nr.
4 Buchst.
e D[X.]iG, §
56 Satz 1, §
37 Nr.
4 Buchst.
e L[X.]iG
N[X.]W) ist unzureichend begründet. Mit einer Aufklärungsrüge muss substantiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aufgrund der maßge-benden materiell-rechtlichen Auffassung des [X.] bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklä-rungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellun-gen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussicht-lich getroffen worden wären und inwiefern das angefochtene Urteil auf der un-terbliebenen Sachaufklärung beruhen kann.
Weiterhin muss dargelegt werden, 19
20
-
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-

dass im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunmehr vermissten Sachverhaltsaufklä-rung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht von seiner materiellen
[X.]echtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
August 2001

[X.]iZ([X.])
5/00, juris [X.]n.
26). Hierzu führt die [X.]evision [X.] nicht aus.
I[X.] Zum Hauptantrag
Die Auffassung des [X.]s, der als Hauptantrag gestellte [X.] sei zulässig, aber in der Sache unbegründet, hält revisions-rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Der [X.] ist allerdings zutreffend
davon ausgegangen, dass der [X.] zulässig
ist. Er
hat
insbesondere richtig angenommen, dass, was Zulässigkeitsvoraussetzung ist,
der [X.] eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des §
26 Abs.
3 D[X.]iG betrifft und die Antragsteller nachvollziehbar dargelegt haben, dass diese Maßnahme die richterliche Unab-hängigkeit beeinträchtigt
([X.], Urteil
vom 14.
Februar 2013

[X.]iZ
3/12, NJW-[X.][X.]
2013, 1215 [X.]n.
16; Urteil
vom 13.
Februar 2014 -
[X.]iZ([X.])
5/13, NJW-[X.][X.]
2014, 702 [X.]n.
19 mwN). Dass der
Anordnung des Präsidenten des Amtsge-richts eine Organisationsentscheidung zugrunde liegt, von der nicht nur die [X.], sondern auch andere [X.] betroffen sind, ist für die Einordnung des Schreibens vom 20.
Mai
2009 als einer Maßnahme der Dienstaufsicht ent-gegen der Auffassung der [X.]evisionserwiderung
ohne Bedeutung
(vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 1990 -
[X.]iZ
2/90, [X.]Z
113, 36, 39). Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des §
26 Abs.
3 D[X.]iG weit auszulegen. Erforderlich, zugleich aber ausreichend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrach-21
22
23
-
12
-

tung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]ich-tern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der [X.] und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist bzw. ein konkre-ter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht.
Eine Maßnahme der Dienstauf-sicht muss
sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter [X.]ichtung auszuwirken
(st.
[X.]spr.; vgl. zuletzt [X.], Urteil
vom 14.
Februar 2013 -
[X.]iZ
3/12, NJW-[X.][X.]
2013, 1215 [X.]n.
17; Urteil vom 13.
Februar 2014 -
[X.]iZ([X.])
5/13, NJW-[X.][X.]
2014, 702 [X.]n.
20 mwN). Diese Voraussetzungen sind
entgegen der [X.]evisionserwiderung
ohne weiteres erfüllt. Im Übrigen besteht das [X.]echtsschutzbedürfnis der Antragsteller im Prüfungsverfahren auch nach der Anpassung
mit Schreiben des Präsidenten des Amtsgerichts vom 16.
Januar 2013 an die im [X.] fort (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 1976

[X.]iZ([X.])
3/75, juris [X.]n. 19, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z
67, 184 ff.; Urteil vom 12.
Mai 2011 -
[X.]iZ([X.])
4/09 juris [X.]n.
22; Urteil vom 6.
Oktober 2011

[X.]iZ([X.])
3/10, NJW
2012, 939 [X.]n. 12).
2.
Der [X.] ist aber entgegen der Auffassung des [X.] begründet.
a) Der [X.] hat im Ergebnis richtig gesehen, dass sich die Prüfungskompetenz der [X.]dienstgerichte in Verfahren nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG darauf beschränkt zu untersuchen, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem verfassungsrechtlichen Gebot organisatorischer Selb-ständigkeit der Gerichte (Art.
20 Abs.
2 Satz
2, Art. 92, 97 GG; dazu etwa
BVerfGE 54, 159, 166; [X.]/[X.], GG, 13.
Aufl., Art.
20 [X.]n.
27) ist entge-gen der Auffassung der [X.]evision nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2011
-
[X.]iZ([X.])
7/10, J[X.]
2012, 378 [X.]n.
25; zu-24
25
-
13
-

stimmend Kamphausen
J[X.]
2012, 381, 383). Das gilt auch dann, wenn sich der [X.] darauf beruft, er habe gesetzliche Bestimmungen anzuwenden, die eine dem verfassungsrechtlichen Gebot entsprechende Trennung der Gewalten voraussetzen
(zur Vorführung im "Machtbereich des [X.]s"
vgl. L[X.]-[X.]/
[X.], 26.
Aufl., §
115 [X.]n.
5
f.; [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
115 [X.]n.
2; [X.]/
[X.], 5.
Aufl., §
115 [X.]n.
7; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
115 [X.]n.
3). Ebenso nicht Prüfungsgegenstand im Verfahren nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG ist
entgegen der [X.]evision, ob
Anordnungen des Dienstherrn in Einklang mit seinen Schutz-pflichten nach §
71 D[X.]iG i.[X.].
§
45 Satz
2 BeamtStG stehen.
Dies zu [X.] obliegt allein den Verwaltungsgerichten.
b) Der [X.] hat im Ergebnis weiter richtig erkannt, dass die schlichte Bereitstellung
eines im Polizeipräsidium D.

gelegenen [X.]aumes im Sinne einer bloßen Organisationsentscheidung
nicht als Maßnahme der Dienstaufsicht in die richterliche Unabhängigkeit der Antragsteller eingreift.
c) Der [X.] hat indessen übersehen, dass sich die Anord-nung des Präsidenten des Amtsgerichts vom 20.
Mai
2009 nicht auf die Bereit-stellung
eines [X.]aumes beschränkt, sondern die ausdrückliche Weisung enthält, diesen [X.]aum für Vorführungen zu nutzen. Damit ist sie, was im Prüfungsverfah-ren zu berücksichtigen ist,
unzulässig, weil §
26 Abs.
2 D[X.]iG eine Weisung als Mittel der Dienstaufsicht ausschließt.
[X.]) Nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG bilden im Bereich der richterlichen Tätigkeit Vorhalt und Ermahnung die obere Grenze zulässiger [X.], jenseits derer dem Dienstherrn nur die Einleitung eines Disziplinarverfah-rens bleibt. Zu Weisungen im Bereich richterlicher Tätigkeit ist der Dienstherr unter keinen Umständen befugt
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1967

[X.]iZ([X.])
2/66, [X.]Z
47, 275, 285
unter Verweis auf BT-Drucks.
3/2785, S.
13; außerdem [X.], Urteil vom 6.
November 1986 -
[X.]iZ([X.])
4/86, NJW
1987, 1197, 26
27
28
-
14
-

1198; Urteil vom 30.
März 1987 -
[X.]iZ([X.])
7/86, [X.]Z
100, 271, 276; Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.])
5/08, [X.]Z
181, 268 [X.]n.
26; Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG, 6.
Aufl., §
26 [X.]n.
35). Das gilt auch, soweit bei der Ausübung richterlicher Tä-tigkeit lediglich der Bereich der äußeren Ordnung tangiert ist.
[X.]) Der in der Erteilung einer unzulässigen Weisung liegende Verstoß gegen §
26 Abs.
2 D[X.]iG ist im Prüfungsverfahren beachtlich. Zwar obliegt nach der neueren [X.]echtsprechung des [X.]s des Bundes
die Beurteilung der Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht unter den im Ein-zelfall gegebenen Umständen die angemessene und rechtmäßige [X.]eaktion auf das beanstandete Verhalten des [X.]s darstellt oder es sich um eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzende überzogene Maßnahme [X.], nicht den [X.]en, sondern den Verwaltungsgerichten (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 2006 -
[X.]iZ([X.])
3/05, NJW
2006, 1674 [X.]n.
29; Urteil vom 8.
November 2006 -
[X.]iZ([X.])
2/05, D[X.]iZ
2007, 143, 144).
Davon unberührt bleibt aber der Grundsatz, dass Maßnahmen, die der Dienstaufsichtsbehörde nach §
26 Abs.
2 D[X.]iG überhaupt verschlossen sind, aufgrund ihrer Qualität als sol-cher im Prüfungsverfahren durch die [X.]e beanstandet werden [X.] (vgl. zuletzt etwa [X.], Urteil vom 4.
Juni 2009 -
[X.]iZ([X.])
5/08, [X.]Z
181, 268 [X.]n.
26). Darin liegt, da sich die Prüfung der [X.]e auf die Überein-stimmung der Form der Maßnahme mit §
26 Abs.
2 D[X.]iG beschränkt, keine allgemeine [X.]echtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme, mit der die [X.]e nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG nicht betraut sind
(vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 31.
Januar 1984 -
[X.]iZ([X.])
3/83, [X.]Z
90, 41, 48
ff.).
[X.]) Die Anordnung vom 20.
Mai 2009 beinhaltet eine Weisung, die als solche unzulässig ist. Die Vorinstanzen haben sie als Weisung bzw. Anweisung
ausgelegt. Diese Auslegung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Anordnung
ist in ihrem vorletzten und letzten Absatz eindeutig als dienstli-che Anweisung
gekennzeichnet und von den [X.] selbst so 29
30
-
15
-

verstanden worden.
Als "Weisung"
bezeichnen
sie das Schreiben des Präsiden-ten des Amtsgerichts vom 16.
Januar 2013
und der Antragsgegner vor dem [X.]. Dass sie "mit Bedauern"
ausgesprochen ist und als Folge ihrer Nichtbeachtung "dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen"
ankündigt, erlaubt nicht die Interpretation, sie enthalte lediglich die Ermahnung, sich an die Orga-nisationsentscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts zu halten.
[X.]) Der Verstoß gegen §
26 Abs.
2 D[X.]iG führt zu der Feststellung,
dass die Anordnung vom 20.
Mai
2009 insgesamt unzulässig ist. Eine Beschränkung des Feststellungsausspruchs dahin, sie sei insoweit unzulässig, als sie über eine bloße Organisationsentscheidung hinausgehe, kommt nicht in Betracht. "[X.]"
der Anordnung vom 20.
Mai 2009 ist, wie
dem Schreiben des Präsiden-ten des Amtsgerichts vom 16.
Januar 2013 zu entnehmen ist und der Antrags-gegner vor dem [X.] ausdrücklich erklärt hat, die "die Gs-[X.]tätigkeit im Polizeipräsidium auszuüben". Der eigentlichen
Orga-nisationsentscheidung im Sinne der "Zuweisung des konkreten, bis dahin schon genutzten [X.]aumes"
hat der Antragsgegner
selbst "[X.]"
beigemessen.
II[X.] Zu den
Hilfsanträgen
Über
die Hilfsanträge
ist, da der Hauptantrag Erfolg hat,
nicht mehr zu entscheiden.
31
32
33

-
16
-

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG, §
154 Abs.
1 [X.]. Dabei war zu berücksichtigen, dass der frühere Antragsteller zu
2 nach Abschluss der ersten Instanz aus dem gerichtlichen Verfahren aus-geschieden ist und es daher bei der zu seinen Lasten getroffenen Kostenent-scheidung zu verbleiben hat.

Bergmann
Drescher
Menges

Koch
Gericke

Vorinstanzen:
[X.] für [X.] bei dem [X.], Entscheidung vom 24.05.2012 -
DG 2/10 -

[X.] für [X.] bei dem [X.], Entscheidung vom 05.12.2013 -
1 DGH 2/12 -

34

Meta

RiZ (R) 2/14

03.12.2014

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. RiZ (R) 2/14 (REWIS RS 2014, 779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 779

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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