Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2018, Az. 6 B 66/17

6. Senat | REWIS RS 2018, 13841

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Gegenstand

Nichtbestehen einer Hausarbeit in der zweiten Wiederholungsprüfung wegen Täuschungsversuchs im Rahmen der Offiziersausbildung


Gründe

1

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO aufgezeigt.

2

1. Der Kläger ist Soldat auf Zeit und hat den Bachelorstudiengang "Bildungs- und Erziehungswissenschaften" der beklagten [X.] belegt. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Entscheidung, seine Hausarbeit in der zweiten Wiederholungsprüfung wegen Plagiatsstellen in erheblichem Umfang wegen eines Täuschungsversuchs als nicht bestanden und die Bachelorprüfung als endgültig nicht bestanden zu erklären; zugleich begehrt er die Neubewertung seiner Hausarbeit sowie hilfsweise die Einräumung eines erneuten Prüfungsversuchs. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, ein Verfahrensfehler liege nicht vor, da die Prüferin gemäß der Studien- und Prüfungsordnung unverzüglich einen Vermerk über den Täuschungsversuch dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgelegt habe. Auf weitere [X.] beziehe sich das Unverzüglichkeitserfordernis nicht. Im Übrigen wäre ein Verstoß hiergegen unbeachtlich, weil er sich nicht auf das Ergebnis der gebundenen Entscheidung über einen Täuschungsversuch habe auswirken könne.

3

Ein Täuschungsversuch liege vor. In einer Hausarbeit müsse zweifelsfrei kenntlich gemacht werden, welche Stellen im Wortlaut oder sinngemäß anderen Werken entnommen seien. Dementsprechend habe der Kläger mit seiner Hausarbeit die Erklärung abgegeben, alle [X.] kenntlich gemacht zu haben. Nicht jeder Verstoß gegen die [X.] stelle einen Täuschungsversuch dar. Der Prüfungsteilnehmer müsse es darauf anlegen, über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung zu täuschen. Hierfür genüge bedingter Vorsatz. Der Kläger habe bewusst in Kauf genommen, dass die Prüferin die Übernahme der Textteile aus anderen Werken nicht bemerke. Auf den [X.] lasse bereits der erhebliche Gesamtumfang der nicht kenntlich gemachten Fremdtexte sowie der Umstand schließen, dass der Kläger nicht nur einzelne Sätze, sondern längere Passagen aus fremden Texten ohne Kennzeichnung übernommen habe. Ins Gewicht falle, dass der Kläger sich auch die aus [X.]n stammenden Wertungen zu Eigen gemacht habe. Die Quelle eines Fremdzitats werde zudem weder im Literaturverzeichnis noch sonst in der Hausarbeit genannt. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Daher seien auch die weiteren Klagebegehren unbegründet.

4

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

5

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Das [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Geltendmachung der Grundsatzrüge die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 25. August 2011 - 6 [X.] - juris Rn. 2 m.w.N.).

6

a) Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,

"ob das Unverzüglichkeitserfordernis im Fall des Verfahrens des § 19 Abs. 1 Satz 1 SPO [X.] in allen Verfahrenssituationen gilt",

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Auf die Frage kommt es entscheidungserheblich nicht an, weil der Kläger die weitere selbstständig tragende Begründung des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot hätte sich auf die Feststellung des Täuschungsversuchs als gebundene Entscheidung nicht auswirken können, nicht mit durchgreifenden [X.] angegriffen hat. Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jede der tragenden Begründungen mindestens ein [X.] geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 26. Juni 2017 - 8 B 19.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:260617B8B19.16.0] - [X.] 2017, 149 Rn. 5 m. N.).

7

b) Die weitere Rechtsfrage,

"ob ein Verzicht auf das Unverzüglichkeitserfordernis dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht",

ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht seinem Urteil keinen solchen Verzicht zugrunde gelegt hat.

8

c) Der Kläger wirft die weitere Frage auf,

9

"ob die Sanktion des Täuschungsversuches und die sich daraus ergebenden Folgen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grundsätze, der genannten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und Bestimmtheitsprüfung unterzogen werden müssen und wenn dies der Fall ist, welche Auswirkung dies auf die Entscheidungen von Behörden und Gerichten, wenn nicht gar auf die Formulierungen von Prüfungssatzungen haben soll".

Insoweit genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Für die Grundsatzrüge hätte es daher der Darlegung bedurft, unter welchen konkreten Gesichtspunkten das berufungsgerichtliche Normverständnis die Frage seiner Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht aufwirft. Hieran fehlt es. Der Kläger führt lediglich aus, aus welchen Gründen er die berufungsgerichtliche Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts für unzureichend und demzufolge die Entscheidung des Berufungsgerichts für unrichtig hält.

Ungeachtet dessen bedarf es keines Revisionsverfahrens, soweit der Kläger in der berufungsgerichtlichen Entscheidung eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, des Bestimmtheitsgrundsatzes und der Berufsfreiheit sieht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sanktionierung von [X.] in berufsbezogenen Prüfungen sind geklärt.

Eine derartige Regelung muss als subjektive Berufszugangsvoraussetzung den Anforderungen des Art. 12 [X.] genügen. Es stellt einen an Art. 12 [X.] zu messenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar, wenn eine Vorschrift das Fehlverhalten eines Prüflings sanktioniert, indem sie eine erbrachte Prüfungsleistung mit der Folge von der inhaltlichen Bewertung ausschließt, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2012 - 6 [X.] 19.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21 sowie Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 16). Dies gilt auch für das im Rahmen der Offizierslaufbahn zu absolvierende Studium, das zwar einen zivilen Berufsabschluss zum Ziel hat, aber in erster Linie der Offiziersausbildung dient (vgl. [X.], Urteil vom 24. April 1991 - 7 [X.] 24.90 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 288 S. 181 f.).

Die Anforderungen an berufsbezogene Prüfungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser verlangt, dass der Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 - [X.]E 120, 274 <318 f.>). Die Sanktionierung von [X.] stellt sicher, dass das Ziel der Prüfung, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, erreicht wird. Zugleich verlangt das Gebot der [X.]hancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 [X.] die Sanktionierung. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass nur eine eigenständige Prüfungsleistung geeignet sein kann, den [X.] zu erfüllen. Durch eine Leistung, die maßgebend auf Plagiatsstellen, d.h. fremden Textpassagen beruht, kann der Nachweis nicht erbracht werden, die für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Die Sanktionierung einer derartigen Prüfungsleistung als nicht bestanden ist angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine mildere Sanktion scheidet aus, weil eine nicht mehr als eigenständig anzusehende Prüfungsleistung den [X.] vollständig verfehlt (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 21. März 2012 - 6 [X.] 19.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 22 f. m.w.N.; zum Grundsatz der [X.]hancengleichheit im Prüfungsverfahren in Studiengängen der [X.] s. auch [X.], Urteil vom 24. April 1991 - 7 [X.] 24.90 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 288). Auf Vertrauensschutz kann sich der Prüfling nach dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG im Falle eines Täuschungsversuchs nicht berufen ([X.], Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 [X.] 3.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617U6[X.]3.16.0] - NVwZ 2017, 1786 Rn. 49). Daher ist die Sanktionsregel des § 19 Abs. 1 Satz 3 SPO [X.] nicht zu beanstanden, wenn der Prüfungsteilnehmer über die Eigenständigkeit seiner Leistung zu täuschen versucht.

Dem Vorbringen des [X.] lassen sich keine neuen Gesichtspunkte entnehmen, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften. Der Schluss, dass ein Prüfling bei verschleierten Übernahmen fremder Textstellen nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit [X.] gehandelt hat, liegt umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind ([X.], Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 [X.] 3.16 - NVwZ 2017, 1786 Rn. 44).

d) Soweit der Kläger die Abweisung seiner weiteren Anträge ebenfalls mit der Grundsatzrüge angreift, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den an die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes zu stellenden Anforderungen. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Darlegung einer vom Berufungsgericht abweichenden Würdigung des [X.]. Es lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, unter welchem konkreten Gesichtspunkt sich die vom Kläger zum Nichtbestehen seiner Prüfung aufgeworfenen Fragen auch hinsichtlich seiner weiteren Anträge in einem Revisionsverfahren stellen würden.

3. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

Danach ist die Revision nicht wegen einer Divergenz des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des [X.] vom 12. Januar 1981 - 7 [X.] und 7 [X.] - zuzulassen. Das [X.] hat in diesem Beschluss entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass im Falle einer schwerwiegenden Täuschung die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet werden darf. Von diesem Rechtssatz ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.

4. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte. Der Kläger hat sich zwar nicht ausdrücklich hierauf berufen. Jedoch ist seinem Beschwerdevorbringen die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) und einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entnehmen.

a) Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 [X.], § 108 Abs. 2 VwGO) gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des [X.] berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom [X.] voraus. Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 8. Juli 2016 - 2 B 57.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:080716B2B57.15.0] - [X.] 240 § 6 [X.] Nr. 34 Rn. 14 m.w.N.). Die Beschwerde legt diese Voraussetzungen eines Gehörverstoßes nicht hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Der Kläger hat indes schon nicht aufgezeigt, dass er zu einem für die Entscheidung des Berufungsgerichts nach dessen Auffassung maßgeblichen Gesichtspunkt nicht hat Stellung nehmen können.

b) Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr, vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217B6B30.16.0] - juris Rn. 10 m.w.N.).

Hiernach zeigt der Kläger nicht auf, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen übergangen oder bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze verstoßen hat. Der Kläger wendet sich in der Sache gegen die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht, der er eine ihm naturgemäß günstigere Würdigung entgegensetzt. Der Kläger misst lediglich seiner Erklärung, [X.] kenntlich gemacht zu haben, mit Blick auf seine soldatenrechtliche Wahrheitspflicht und den Folgen des Täuschungsversuchs ein anderes Gewicht bei und zieht aus den festgestellten Verstößen gegen das Zitiergebot wie aus dem Verhalten des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses andere Schlüsse als das Berufungsgericht.

5. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

6 B 66/17

16.02.2018

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 27. Juni 2017, Az: 3 Bf 186/14, Urteil

§ 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 48 Abs 2 S 3 VwVfG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 13 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2018, Az. 6 B 66/17 (REWIS RS 2018, 13841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13841

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