Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.2017, Az. 6 C 46/15

6. Senat | REWIS RS 2017, 14025

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Gegenstand

Vorübergehend fortgeltende Anwendung von nicht dem Gesetzesvorbehalt genügenden Prüfungsbestimmungen einer berufsbezogenen Prüfung


Leitsatz

1. Prüfungsbestimmungen der zuständigen Prüfungsbehörde, die in Ausfüllung der vom Verordnungsgeber für eine berufsbezogene Prüfung in einer Rechtsverordnung gemachten Vorgaben als Verwaltungsvorschrift erlassen worden sind, können für einen Übergangszeitraum fortgelten, soweit sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

2. Eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, genügt den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet; die Voraussetzungen hierfür sind anhand der Ausgestaltung und des Gewichts der Teilprüfung zu beurteilen.

Tatbestand

1

Der [X.] wendet sich mit seiner Revision gegen ein berufungsgerichtliches Urteil, mit dem er verpflichtet worden ist, die abschließende Prüfung des [X.] im "Grundlehrgang zum Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren von [X.] - fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung" (Grundlehrgang) als bestanden zu bewerten.

2

Im Jahre 2010 absolvierte der Kläger den staatlich anerkannten Grundlehrgang bei der [X.], der mit einer abschließenden Prüfung endet. Das Bestehen dieser Prüfung dient als Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Tätigkeit als Truppführer beim Umgang mit [X.] in der Kampfmittelbeseitigung (Befähigungsschein). Die abschließende Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem Bestandteil mit mindestens "ausreichend" bewertet und als Gesamtergebnis damit mindestens die Note "ausreichend" erteilt wird; sie ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsleistung in einem Bestandteil schlechter als "ausreichend" bewertet wird.

3

Die Leistungen des [X.] im Grundlehrgang wurden mit der Note "befriedigend", in der praktischen Prüfung mit "ausreichend", im schriftlichen Teil der theoretischen Prüfung mit "gut" und im mündlichen Teil mit "mangelhaft" bewertet, so dass die abschließende Prüfung als nicht bestanden bewertet wurde. Unter Anrechnung der übrigen Noten wertete der [X.] die erste Wiederholung des mündlichen Teils erneut mit "mangelhaft" und die Prüfung als nicht bestanden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des [X.] blieb erfolglos.

4

Auf seine anschließend erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Hauptantrag, den [X.]n zur Bewertung der Prüfung als bestanden zu verpflichten, abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben, mit dem der Kläger die Verpflichtung des [X.]n begehrt hat, ihn erneut zu einer ersten Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des [X.] der Klage hinsichtlich des [X.] stattgegeben: [X.] bedürften einer gesetzlichen Regelung, die die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und insbesondere die Voraussetzungen des Bestehens festlegten. Es fehle an den erforderlichen normativen Regelungen der Bestehensvoraussetzungen. Derartige Regelungen enthielten weder § 9 [X.] noch § 36 der [X.]. Die [X.] des [X.] vom 1. Juli 1999, die insbesondere die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung regelten, genügten als Verwaltungsvorschrift dem Gesetzesvorbehalt nicht. Jedoch könne § 36 Abs. 2 Satz 2 der [X.] durch Auslegung entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen der Prüfungskandidat das Ziel der Prüfung erreicht habe. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 der [X.] könne auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden, wenn in der schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden. Daraus folge zwingend, dass das Nichtbestehen der mündlichen Teilprüfung nicht zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führen dürfe. Vielmehr werde die theoretische Prüfung schon dann erfolgreich absolviert, wenn der Prüfling einen der beiden Bestandteile bestehe. Selbst eine irgendwie geartete Gewichtung von schriftlichem und mündlichem Teil rechtfertige hier nicht das Nichtbestehen der Prüfung. Den materiell-rechtlichen Vorgaben entspreche vielmehr angesichts der Note "gut" im schriftlichen Teil der theoretischen Prüfung des [X.] nur ein Bestehen der abschließenden Prüfung. Danach habe der Kläger die Prüfung bestanden. Die [X.] widersprächen den in § 36 der [X.] normierten Bestehensvoraussetzungen und seien daher nicht anzuwenden.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich der [X.] mit seiner Revision. Das Berufungsgericht gehe von einem unzutreffenden Verständnis des § 36 Abs. 2 Satz 2 der [X.] aus, auf dem die Entscheidung auch beruhe. Denn die Norm enthalte keine Bestehensregelung.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Vertreter des [X.] teilt die Rechtsauffassung des [X.]n.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.]eklagten ist unbegründet. Zwar verletzt das [X.]erufungsgericht im angefochtenen Urteil mit seiner Auslegung und Anwendung des § 36 Abs. 2 der [X.]. 2 des [X.] zur Änderung des [X.] vom 17. Juli 2009 ([X.] 2062 - [X.]) [X.]undesrecht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 [X.]wGO. Das Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar, sodass die Revision nach § 144 Abs. 4 [X.]wGO zurückzuweisen ist. Das Erfordernis des [X.]estehens der Prüfung als [X.]oraussetzung für die Erteilung des [X.] stellt eine subjektive Zugangsbeschränkung und damit einen Eingriff in das Grundrecht der freien [X.]erufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Ausgestaltung der Prüfung hat daher durch den zuständigen Normgeber zu erfolgen und muss am Maßstab von Art. 12 Abs. 1 GG verhältnismäßig sein (1.). Die [X.]oraussetzungen für das [X.]estehen der Prüfung können § 36 der [X.] nicht entnommen werden (2.). Die [X.] genügen den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt nicht, können aber vorläufig für einen Übergangszeitraum weiter gelten, soweit sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind (3.). Soweit das [X.]estehen der mündlichen Teilprüfung [X.]oraussetzung für das [X.]estehen der Prüfung ist, sind die [X.] nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, so dass der Senat insoweit eine Übergangsregelung treffen muss (4.).

9

1. a) Normative Regelungen, die für die Aufnahme eines [X.]erufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch [X.]estehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der [X.]erufswahl ein und bedürfen daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung (vgl. [X.][X.]erwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 18 m.w.[X.]). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Abschluss der Ausbildung notwendig ist, um einen bestimmten [X.]eruf ergreifen zu können. [X.]om Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst ist auch die Wahrnehmung von Chancen, die die [X.]ewerber der angestrebten beruflichen Tätigkeit näher bringen oder die beruflichen Perspektiven verbessern. Eine solche Chance stellt eine staatliche Ausbildung dar, deren Abschluss für die Ausübung eines bestimmten [X.]erufs zwar nicht normativ erforderlich ist, die jedoch den [X.]erufseinstieg erleichtern oder sich auf andere Weise vorteilhaft für das berufliche Fortkommen auswirken kann (stRspr, [X.][X.]erwG, Urteile vom 23. September 1992 - 6 C 2.91 - [X.][X.]erwGE 91, 24 <33 f.>; vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - [X.][X.]erwGE 95, 237 <242 f.>; vom 22. Juni 1994 - 6 C 40.92 - [X.][X.]erwGE 96, 136 <141>; vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.][X.]erwGE 153, 79 Rn. 15 und vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 7; [X.][X.]erwG, [X.]eschluss vom 22. Juni 2016 - 6 [X.] 21.16 [[X.]:[X.]:[X.][X.]erwG:2016:220616[X.]6[X.]21.16.0] - N[X.]wZ-RR 2016, 783 Rn. 10).

Die den Grundlehrgang abschließende Prüfung wirkt sich auf das berufliche Fortkommen aus; sie ist eine berufsbezogene Prüfung. Das fachtechnische Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung zählt nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 [X.] zu den verantwortlichen Personen im Sinne der Abschnitte I[X.], [X.] und [X.]I des [X.]. Zur Ausübung dieser Tätigkeit, die der Kläger mit der erfolgreichen Absolvierung des Grundlehrgangs anstrebt, verlangt § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] einen [X.]efähigungsschein, dessen Erteilung nach § 20 Abs. 2 i.[X.].m. § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter anderem die durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang voraussetzt. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 3 [X.] das [X.] ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen insbesondere über den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme zu erlassen. Dem dient die in § 36 der [X.] normierte Prüfung, deren [X.]estehen [X.]oraussetzung für die Zeugniserteilung ist.

b) Aufgrund des [X.] des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt es dem zuständigen Normgeber, den [X.] in [X.]ezug auf den jeweiligen [X.]eruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren [X.]estehensvoraussetzungen fest. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch geklärt, dass neben [X.]orschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der [X.]estehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die [X.]orgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier durch die dargestellten Normen des [X.] - die Regelungen auf [X.] nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf [X.] in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (stRspr, vgl. nur [X.][X.]erwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 20 m.w.[X.]).

c) Das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zudem für berufsbezogene Prüfungen, dass die Festlegung der Anforderungen an den Nachweis der vom Normgeber für unverzichtbar gehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten [X.]s verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (stRspr, vgl. [X.][X.]erfG, [X.]eschluss vom 14. März 1989 - 1 [X.]vR 1033/82, 174/84 - [X.][X.]erfGE 80, 1 <24 f. und 29 ff.>; Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 [X.]vR 2218/13 - N[X.]wZ 2015, 1444 Rn. 24; [X.][X.]erwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 26 ff.; [X.]eschluss vom 22. Juni 2016 - 6 [X.] 21.16 - N[X.]wZ-RR 2016, 783 Rn. 10 jeweils m.w.[X.]).

d) Knüpfen [X.] nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche [X.]oraussetzung ihrer [X.]erfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. [X.][X.]erfG, [X.]eschlüsse vom 14. März 1989 - 1 [X.]vR 1033/82, 174/84 - [X.][X.]erfGE 80, 1 <35> und vom 26. Juni 2015 - 1 [X.]vR 2218/13 - N[X.]wZ 2015, 1444 Rn. 24; [X.][X.]erwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 26; [X.][X.]erwG, [X.]eschluss vom 6. März 1995 - 6 [X.] 3.95 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f.). Dies setzt voraus, dass gerade durch die Teilprüfung eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger [X.]estandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der [X.]eherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten [X.]earbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives [X.] sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen [X.] dienen ([X.][X.]erwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 27).

2. Die vom Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geforderte Regelungsdichte hinsichtlich Prüfungsstoff, Prüfungssystem, Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und [X.]estehensvoraussetzungen weisen die prüfungsbezogenen [X.]orschriften des § 36 der [X.] nicht auf (a). Insbesondere enthält § 36 Abs. 2 der [X.] entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts keine Regelung über das [X.]estehen der abschließenden Prüfung (b).

a) Der [X.]erordnungsgeber hat zwar die [X.]estandteile der abschließenden Prüfung sowie die Teile der theoretischen Prüfung und ihr [X.]erhältnis zueinander in § 36 Abs. 1 und 2 der [X.] geregelt. § 36 Abs. 3 der [X.] bestimmt zudem in Grundzügen die Prüfungsbefugnis, während Absatz 4 das Erfordernis und die Zeichnung einer Niederschrift über den Inhalt und das Ergebnis der Prüfung regelt. § 36 Abs. 5 der [X.] schließlich enthält Einzelheiten der Zeugniserteilung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang. Alle weiteren Anforderungen an die abschließende Prüfung indes, insbesondere die Ausgestaltung der einzelnen Prüfungsbestandteile, die [X.]ewertung, ihre [X.]estehensvoraussetzungen und die Gewichtung für das [X.]estehen der abschließenden Prüfung, hat der [X.]erordnungsgeber demgegenüber nicht vorgegeben.

b) § 36 Abs. 2 der [X.] enthält [X.]orgaben für die abschließende Prüfung, soweit er die [X.]estandteile der theoretischen Prüfung regelt. Nach dessen Satz 1 besteht die theoretische Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf den mündlichen Teil kann nach § 36 Abs. 2 Satz 2 der [X.] verzichtet werden, wenn durch den schriftlichen Teil ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Auslegung dieser [X.]orschrift ergibt, dass die tatbestandliche [X.]oraussetzung für einen [X.]erzicht auf den mündlichen Prüfungsteil nur erfüllt ist, wenn bereits aufgrund des schriftlichen Teils der theoretischen Prüfung der Nachweis erbracht ist, dass der Prüfling die mit der theoretischen Prüfung nachzuweisenden erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit besitzt. Weitergehende [X.]orgaben für das [X.]estehen der theoretischen Prüfung oder der Prüfung insgesamt können § 36 Abs. 2 der [X.] entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nicht entnommen werden.

Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Prüfung zum Abschluss des Grundlehrgangs als berufsbezogene Prüfung. Sie bezweckt, denjenigen Personen den Zugang zur angestrebten beruflichen Tätigkeit zu verwehren, die den Anforderungen an eine verantwortliche Person im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nach ihrer Qualifikation nicht genügen. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der [X.]erufsausbildung bzw. beruflichen Fortbildung und eine einwandfreie [X.]erufsausübung erwarten lassen.

Der Zweck berufsbezogener Prüfungen ist für sämtliche Prüfungsbestandteile maßgebend, so dass er auch für die an die theoretische Prüfung zu stellenden Anforderungen entscheidend ist. Hieraus folgt, dass der durch die theoretische Prüfung zu führende Nachweis von für die [X.]erufsausübung ausreichenden Kenntnissen nur dann schon durch den schriftlichen Teil erbracht werden kann, wenn dieser hierfür geeignet ist. Der schriftliche Teil muss eine zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage für die Prognose bieten, dass der Prüfling über die Kenntnisse verfügt, die notwendig sind, um die gefahrengeneigte angestrebte Tätigkeit einwandfrei ausüben zu können (vgl. dazu [X.][X.]erwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 26 ff.).

Ob danach der schriftliche Teil alleine oder nur zusammen mit dem mündlichen Teil den [X.] der theoretischen Prüfung erfüllen kann, hängt von der Ausgestaltung ihrer einzelnen Teile ab. Zu betrachten sind insbesondere ihre jeweiligen Prüfungsgegenstände, deren Dauer und [X.]ewertung sowie ihre Gewichtung mit [X.]lick auf den angestrebten [X.]efähigungsnachweis. [X.]ieten beide Teile für sich gesehen ihrer Ausgestaltung nach eine eigenständige zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage für das Erreichen des [X.]s, weil sie etwa verschiedene Prüfungsgegenstände aufweisen und annähernd gleich zu gewichten sind, ist eine Eignung des schriftlichen Teils zur Feststellung der Erreichung des [X.]s zu verneinen. Ist der Prüfungsstoff in beiden Teilen identisch und liegt das Schwergewicht eindeutig auf dem schriftlichen Teil, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der mündliche Teil vor allem der Abrundung des schriftlichen Ergebnisses dient und daher verzichtbar ist, sofern nicht etwa die mit der angestrebten Tätigkeit verbundenen Gefahren für die Durchführung auch des mündlichen Prüfungsteils sprechen.

Gestützt wird dieses Normverständnis durch den Normzusammenhang. Denn Prüfungsgegenstand der in § 36 Abs. 1 der [X.] normierten [X.]estandteile der theoretischen und der praktischen Prüfung sind die durch den jeweiligen Lehrgang zu vermittelnden Inhalte. Aus der die Anerkennung von Lehrgängen regelnden [X.]orschrift des § 33 der [X.] folgt, dass nach dessen Absatz 1 Satz 1 in einem theoretischen Teil "ausreichende Kenntnisse" über die in Nummer 1 [X.]uchst. a bis c genannten Inhalte und in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explosionsgefährlicher Stoffe (Nr. 2) vermittelt werden. Aus diesem [X.] ergibt sich, dass die in § 36 Abs. 1 der [X.] vorgesehene praktische Prüfung die erforderlichen praktischen Fertigkeiten zum Gegenstand hat, während sich die theoretische Prüfung mit ihren [X.]estandteilen auf die durch den Lehrgang zu vermittelnden und für die beabsichtigte [X.]erufsausübung - hier als fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung - erforderlichen theoretischen Kenntnisse erstreckt. Dementsprechend kann der schriftliche Teil für sich genommen den Zweck der theoretischen Prüfung nur erfüllen, wenn er hierfür aufgrund seiner Ausgestaltung eine zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage bietet. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat § 36 Abs. 2 Satz 2 der [X.] auch hiernach nicht.

3. Nach den vorstehenden Ausführungen genügen die Regelungen des § 36 der [X.] nicht den unter II 1. b) dargestellten Anforderungen des [X.]. Das [X.] als zuständiger [X.]erordnungsgeber hat es vielmehr den zuständigen [X.] - hier dem [X.] - überlassen, die weiteren Einzelheiten der Prüfung innerhalb der normativen [X.]orgaben auszugestalten, anstatt selbst die Einzelheiten der Prüfung und ihres [X.]estehens durch Rechtsverordnung festzulegen.

Der Ablauf der Prüfung, die [X.]ewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die [X.]estehensvoraussetzungen lassen sich nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen allein den von dem [X.] erlassenen "[X.] für Lehrgänge auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung an der [X.]" vom 1. Juli 1999 ([X.]) entnehmen. Da es sich bei den [X.] um eine [X.]erwaltungsvorschrift handelt, genügt sie den formellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG an die rechtssatzmäßige Festlegung des Prüfungsgeschehens nicht.

Es ist in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungs- und des [X.] anerkannt, dass es unter bestimmten [X.]oraussetzungen mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen oder mangels rechtswirksamer [X.]ekanntmachung nicht in [X.] getreten sind, für einen Übergangszeitraum anzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit die Anwendung unerlässlich ist, um grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu wahren oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen [X.]erwaltung sicherzustellen. Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (stRspr, [X.][X.]erwG, [X.]eschluss vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 [[X.]:[X.]:[X.][X.]erwG:2015:270115[X.]6[X.]43.14.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 10 unter Hinweis auf [X.][X.]erfG, [X.]eschluss vom 27. Januar 1976 - 1 [X.]vR 2325/73 - [X.][X.]erfGE 41, 251 <266 f.>; [X.][X.]erwG, Urteile vom 13. Januar 1982 - 7 C 95.80 - [X.][X.]erwGE 64, 308 <317 f.> und vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 - [X.][X.]erwGE 98, 324 <327 f.>; [X.]eschluss vom 2. August 1988 - 7 [X.] 90.88 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 254 S. 62). So verhält es sich hier.

Ohne die Fortgeltung der [X.] könnten Prüfungen im [X.]ereich der Kampfmittelbeseitigung für das fachtechnische Aufsichtspersonal nicht abgehalten werden und der Kläger könnte das entstandene Prüfungsrechtsverhältnis nicht ordnungsgemäß beenden. Denn weder das Sprengstoffgesetz noch die Erste [X.]erordnung zum Sprengstoffgesetz enthalten sämtliche für die berufsbezogenen Prüfungen erforderlichen rechtssatzmäßigen Regelungen (vgl. unter II 2.). Da sowohl für [X.]. § 32 Abs. 2 der [X.] als auch für [X.]. § 32 Abs. 3 der [X.] abschließende Prüfungen vorgeschrieben sind (vgl. § 36 Abs. 1 und 6 der [X.]), könnten für diese Lehrgänge solche Prüfungen in [X.] durch den staatlich anerkannten Lehrgangsträger erst nach dem Erlass verordnungsrechtlicher [X.] durchgeführt werden. Dies widerspricht der in § 36 der [X.] geregelten Struktur der staatlich anerkannten Lehrgänge, die mit einer Prüfung abzuschließen sind und grundsätzlich unmittelbar im [X.] an den jeweiligen Lehrgang den berufsqualifizierenden Abschluss ermöglichen sollen. Da im [X.]ereich der Kampfmittelbeseitigung die berufliche Qualifizierung als fachtechnisches Aufsichtspersonal nach § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausschließlich durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang, nicht aber durch eine Prüfung vor der zuständigen [X.]ehörde erlangt werden kann, würde das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Lehrgangsteilnehmer an einer möglichst zeitnahen Prüfung ohne die Fortgeltung der [X.] vereitelt (vgl. dazu [X.][X.]erwG, [X.]eschluss vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 18).

Diese Erwägungen gelten aus Gründen der Chancengleichheit auch für diejenigen [X.]estimmungen, auf deren Grundlage das Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung festgestellt werden darf. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und [X.]ewertungsmaßstäbe gelten (stRspr; vgl. im Einzelnen [X.][X.]erwG, [X.]eschlüsse vom 27. Januar 2015 - 6 [X.] 43.14 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 18 und vom 30. Juni 2015 - 6 [X.] 11.15 [[X.]:[X.]:[X.][X.]erwG:2015:300615[X.]6[X.]11.15.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 8 unter Hinweis auf [X.][X.]erfG, [X.]eschluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.][X.]erfGE 84, 34 <52>).

4. a) Nach Ziff. 5.1 Abs. 4 der [X.] ist die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem [X.]estandteil mit mindestens "ausreichend" bewertet wird und als Gesamtergebnis damit mindestens die Note "ausreichend" erteilt wird; sie ist nicht bestanden wenn die Prüfungsleistung in einem [X.]estandteil schlechter als "ausreichend" bewertet wird. Diese Regelungen sind mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit mit ihnen das [X.]estehen der abschließenden Prüfung auch an die [X.]ewertung des mündlichen Teils mit mindestens der Note "ausreichend" geknüpft wird. Anders als die praktische Prüfung und der schriftliche Teil der theoretischen Prüfung bietet der mündliche Teil keine zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage in dem unter II 1. d) dargestellten Sinne für eine solche die [X.]erufsfreiheit einschränkende Regelung.

Die praktische Prüfung bietet eine zuverlässige Grundlage für die Feststellung der durch sie nachzuweisenden Qualifikation, weil mit ihr allein die für die [X.]erufsausübung erforderlichen Fertigkeiten, die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der [X.] Gegenstand des Lehrgangs sind, geprüft und festgestellt werden. Auch der schriftliche Teil der theoretischen Prüfung genügt diesen Anforderungen. Dessen Prüfungsstoff umfasst die gesamten durch den Lehrgang zu vermittelnden theoretischen Kenntnisse. Aus Ziff. 3.2 der [X.] folgt unter anderem, dass der schriftliche Teil aus zwei Arbeiten, für die den [X.] je 240 Minuten zur [X.]erfügung stehen, besteht. Nach Ziff. 3.3 der [X.] sind die Arbeiten von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu beurteilen und mit einer in Ziff. 5.2 der [X.] vorgeschriebenen Note zu bewerten; bei abweichenden [X.]ewertungen trifft die Prüfungskommission die endgültige Entscheidung. Dem schriftlichen Prüfungsteil kommt damit ein erhebliches Gewicht zu und er kann als zuverlässige Grundlage für die [X.]eurteilung angesehen werden, ob ein Prüfling die für die beabsichtigte Tätigkeit als fachtechnisches Aufsichtspersonal erforderlichen Kenntnisse besitzt.

Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass dem mündlichen Teil der theoretischen Prüfung nach seiner Gestaltung in den vorübergehend anwendbaren [X.] ein entsprechendes Gewicht zukommt. Zwar wird die Prüfung nach Ziff. 4.1 Abs. 1 der [X.] als Einzelprüfung durchgeführt und ist nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils neben weiteren den Prüfungsstoff betreffenden Fragen vor allem die Erläuterung der Funktions- und Wirkungsweise von Zündern durch den Prüfling. In Ziff. 4 der [X.] ist aber dieser Prüfungsgegenstand nicht zwingend für die mündliche Prüfung festgeschrieben. Zudem dauert diese Teilprüfung höchstens 30 Minuten (Ziff. 4.1 Abs. 3 der [X.]), so dass sie nur Teilbereiche des geforderten Kenntnisstandes des Prüflings erfassen kann. Diese Umstände schließen es aus, den mündlichen Prüfungsteil als Grundlage für eine aussagekräftige [X.]eurteilung der theoretischen Kenntnisse anzusehen und davon das [X.]estehen der abschließenden Prüfung abhängig zu machen. Dem [X.]erordnungsgeber wäre es zwar im Rahmen des ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG eröffneten beträchtlichen [X.] (vgl. dazu [X.][X.]erwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 28) nicht verwehrt, das [X.]estehen der abschließenden Prüfung auch an das [X.]estehen des mündlichen Teils zu knüpfen. Dies erforderte aber eine entsprechende Ausgestaltung als zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage für das Erreichen des [X.] in [X.]ezug auf den Prüfungsstoff, die Dauer und ihre Gewichtung.

b) Angesichts dieser teilweisen Unvereinbarkeit der [X.]estehensregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG ist der Senat zur [X.]ermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der [X.]erufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den [X.]erordnungsgeber hierfür eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. dazu auch [X.][X.]erfG, [X.]eschluss vom 27. Januar 1976 - 1 [X.]vR 2325/73 - [X.][X.]erfGE 41, 251 <267>). Es erscheint sachgerecht, die Prüfung als bestanden anzusehen, wenn die praktische Prüfung und der schriftliche Teil der theoretischen Prüfung mit mindestens "ausreichend" bewertet werden und das Mittel aus den Noten für den schriftlichen und mündlichen Teil der theoretischen Prüfung ebenfalls mindestens die Note "ausreichend" ergibt. Damit hängt das [X.]estehen der abschließenden Prüfung für einen Übergangszeitraum nicht mehr vom [X.]estehen auch des mündlichen Teils der theoretischen Prüfung, sondern stattdessen vom [X.]estehen der theoretischen Prüfung als solcher ab. Dies ist mit [X.]lick auf die Regelung in § 36 Abs. 1 der [X.] und den durch die theoretische Prüfung abgedeckten Qualifikationsnachweis als notwendig, aber auch ausreichend anzusehen, solange der mündliche Teil keine eigenständige zuverlässige [X.]eurteilungsgrundlage für den geforderten Qualifikationsnachweis bietet. Die Modifizierung der [X.]estehensregelung führt dazu, dass ein mit schlechter als "ausreichend" bewerteter mündlicher Teil durch die Note im schriftlichen Teil ausgeglichen werden kann. In Anwendung dieser Modifizierung hat der Kläger aufgrund des mit der Note "gut" bewerteten schriftlichen Teils die theoretische Prüfung bestanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 [X.]wGO.

Meta

6 C 46/15

15.03.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 8. September 2015, Az: 2 A 222/14, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 9 Abs 1 S 1 SprengG 1976, § 19 Abs 1 Nr 3 SprengG 1976, § 20 Abs 2 SprengG 1976, § 32 SprengV 1, § 33 Abs 1 SprengV 1, § 36 SprengV 1

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.2017, Az. 6 C 46/15 (REWIS RS 2017, 14025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14025

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1 BvR 2218/13

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