Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.04.2019, Az. 6 C 19/18

6. Senat | REWIS RS 2019, 8316

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Gegenstand

Überdenkensverfahren bei mündlichen berufsbezogenen Abschlussprüfungen


Leitsatz

1. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt.

2. Die Durchführung eines Überdenkensverfahrens kann nicht wegen einer zuvor auf Verlangen des Prüflings von den Prüfern abgegebenen schriftlichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung als entbehrlich angesehen werden. Eine solche Begründung eröffnet dem Prüfling erst die Möglichkeit, substantiierte Einwendungen zu erheben, anhand derer die Prüfer ihre Bewertung zu überdenken haben.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die erneute Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung eines mündlichen Diplom-Prüfungsteils.

2

Im WS ... begann der Kläger das Studium Diplom-Dolmetscher bei der Beklagten und wählte die Hauptfächer [X.] und [X.]. Er bestand den mündlichen Diplom-Prüfungsteil Unilaterales Konsekutivdolmetschen [X.]-Deutsch (Komplexprüfung Dolmetschen) auch in der zweiten Wiederholung nicht. Diese Prüfung musste wegen eines Verfahrensfehlers der Beklagten nochmals durchgeführt werden. Die Beklagte bestellte hierfür vier Prüfer, darunter den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des [X.] der Philologischen Fakultät der Beklagten. Der Kläger absolvierte die erneute zweite Wiederholungsprüfung und erhielt für seine Leistungen als Bewertung wiederum die Gesamtnote 5,0.

3

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 mit, dass er die Prüfung nicht bestanden und den Anspruch auf weitere Prüfungen im Studienfach [X.] im Studiengang Diplom-Dolmetscher verloren habe. Der Kläger verlangte eine schriftliche Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung und legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gab dem Kläger die von allen Prüfern erstellte Begründung der Leistungsbewertung schriftlich bekannt. Daraufhin rügte der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung unter anderem, dass das Verfahren der Leistungsbewertung zu beanstanden sei, weil dieses in der Prüfungsordnung nicht geregelt sei. Auch weiche die im [X.] an die mündliche Prüfung abgegebene Begründung, mit der lediglich drei Fehler bezeichnet worden seien, von der schriftlichen Begründung ab, die eine ganze Reihe weiterer Fehler benenne. Die schriftliche Begründung hebe zudem ausschließlich die negativen Aspekte hervor, ohne die positiven Aspekte zu erwähnen. Hinzu komme, dass die Prüfer von einem überzogenen Bewertungsmaßstab ausgegangen seien, da sich das [X.] der Fakultät einem "claim of excellence" verpflichtet fühle. Dieser Maßstab entspreche nicht den in der Prüfungsordnung geregelten Anforderungen. Das [X.] sei überdurchschnittlich schwierig gewesen. Dieses Thema sei erst im Masterstudiengang im Bereich [X.] vorgesehen und den Prüflingen werde dort eine Woche Vorbereitungszeit gegeben. Die Beklagte wies aufgrund einer Entscheidung des Prüfungsausschusses den Widerspruch zurück, ohne zuvor von sämtlichen Prüfern eine Stellungnahme zu den Einwendungen eingeholt zu haben.

4

Seine Klage, mit der der Kläger unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die erneute Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung des bisher nicht bestandenen Prüfungsteils und hilfsweise unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides die Nachholung des [X.] begehrt, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Durchführung der streitgegenständlichen Prüfung den landesrechtlichen Vorgaben genügt habe. Soweit § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 der einschlägigen Prüfungsordnung vorsehe, dass jeder Kandidat in einem Prüfungsfach nur von einem Prüfer geprüft werde und nur dieser Prüfer nach Anhörung der anderen an der Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer die Note festsetze, verstießen diese Regelungen zwar gegen § 35 Abs. 7 Satz 2 [X.]. Denn nach dieser Norm müssten bei [X.] sämtliche Prüfer an der [X.] mitwirken und seien nicht auf die Wahrnehmung eines Anhörungsrechts beschränkt. Aus der gesetzlichen Vorschrift, die als Übergangsregelung heranzuziehen sei, ergäben sich aber hinreichend konkret die Anforderungen an die Durchführung mündlicher [X.], die vorliegend gewahrt worden seien. Danach hätten vier Prüfer einschließlich des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden dürfen, die bei der Bewertung der Leistung gleichrangig mitentscheiden durften. Die unterlassene Durchführung des [X.] aus Anlass der mit dem Widerspruch erhobenen Einwendungen begründe keinen Verfahrensfehler. Der Kläger habe in der Widerspruchsbegründung Einwendungen zu prüfungsspezifischen Wertungen betreffend die Themen Fehlerfokussierung und Abwägungsausfall, überzogener Bewertungsmaßstab sowie Schwierigkeit und Ungeeignetheit des [X.] geltend gemacht. Zu diesen Aspekten hätten die Prüfer bereits hinreichend in der schriftlichen Begründung Stellung genommen, so dass hier ausnahmsweise ein Überdenken entbehrlich gewesen sei. Die schriftliche Begründung der Note sei in einem den Anforderungen an ein Überdenken genügenden Verfahren zustande gekommen. Schließlich führe die Mitwirkung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Entscheidung über den Widerspruch nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides.

5

Der Kläger macht mit seiner Revision im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Einwendungen einen Anspruch auf Durchführung eines [X.] habe. Die Berechtigung seiner Einwendungen sei allein von den Prüfern zu beurteilen. Die Verletzung dieses Anspruchs müsse zu einer Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils führen, da das Überdenkensverfahren sechs Jahre nach Durchführung der mündlichen Prüfung nicht mehr nachgeholt werden könne. Ansonsten sei der Widerspruchsbescheid aufzuheben und das Überdenkensverfahren durchzuführen. Des Weiteren sei das Bewertungsverfahren nicht hinreichend geregelt. Es fehle an Regelungen betreffend die konkrete Zahl der zu bestellenden Prüfer und bei Uneinigkeit der Prüfer hinsichtlich der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung.

6

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Mit einer Gegenrüge macht sie geltend, das Berufungsurteil habe keine ausreichenden Feststellungen zur Substanz der im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände getroffen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt [X.] (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die durch die Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen bieten für den Senat eine ausreichende Grundlage, um in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Danach ist der angefochtene [X.]escheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die [X.]eklagte zur erneuten Durchführung des streitgegenständlichen [X.] zu verurteilen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

8

Maßgebend für die [X.]eurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Prüfung (1.). Die satzungsrechtlichen Regelungen der [X.]eklagten zur Durchführung des mündlichen Teils der [X.] genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (2.). Darüber hinaus gebietet Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund der Einwendungen des [X.] die Durchführung eines [X.] (3.). Da das Überdenkensverfahren infolge Zeitablaufs nicht mehr nachgeholt werden kann, besteht ein Anspruch des [X.] auf erneute Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung des für endgültig nicht bestanden erklärten [X.] (4.).

9

1. Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer berufsbezogenen Prüfung und deren [X.]ewertung sowie die darauf beruhende Feststellung ihres endgültigen Nichtbestehens sind anhand der zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Danach ist auf die Anfang Oktober 2012 geltende Rechtslage abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt galt für die [X.]en der Universitäten § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen im [X.] ([X.] Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGV[X.]l. [X.]), in der hier anwendbaren, zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGV[X.]l. 380, 391) geänderten Fassung. Diese Regelung entspricht nach der irrevisiblen berufungsgerichtlichen Auslegung dem von der Vorinstanz herangezogenen § 35 Abs. 7 des erst am 18. November 2012 in [X.] getretenen Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im [X.] ([X.] Hochschulfreiheitsgesetz - [X.]; s. Art. 1 und 14 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher [X.]estimmungen vom 18. Oktober 2012 ).

2. Das angefochtene Urteil verletzt [X.], soweit es davon ausgegangen ist, dass die Regelungen in der Prüfungsordnung der [X.]eklagten zur Durchführung des mündlichen [X.] Unilaterales Konsekutivdolmetschen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Die Regelungen sind an Art. 12 Abs. 1 GG und dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der [X.]hancengleichheit zu messen (a)). Die Ausgestaltung dieser Prüfung als Kollegialprüfung, bei der jeder Prüfer an der [X.] mitwirken muss, begegnet keinen [X.]edenken (b)). Verfassungsrechtlich gefordert sind jedoch normative Festlegungen der Zahl der Prüfer und des Verfahrens bei [X.] zwischen den Prüfern (c)). Da die Prüfungsordnung insoweit ein [X.] aufweist, muss das Gericht Übergangsregelungen treffen (d)).

a) [X.]ei der streitgegenständlichen Prüfung handelt es sich um den Teil einer den [X.] eröffnenden [X.]. Gemäß § 18 Satz 2 Nr. 1 [X.]uchst. b der nach der bindenden Auffassung des [X.]erufungsgerichts anzuwendenden Prüfungsordnung für den [X.] der [X.]eklagten vom 28. Juli 1995 (nachfolgend Prüfungsordnung) gehört der streitgegenständliche Prüfungsteil zur [X.] im [X.]. Die [X.] ist ein berufsqualifizierender Abschluss (§ 1 Satz 1 Prüfungsordnung). Ihr [X.]estehen eröffnet dem Prüfling den Zugang zu diesem [X.]eruf, so dass deren normative Regelungen in die Freiheit der [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) eingreifen und einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Rechtfertigung bedürfen (stRspr, vgl. nur [X.], Urteile vom 29. Mai 2013 - 6 [X.] 18.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 18 und vom 15. März 2017 - 6 [X.] 46.15 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 451.33 [X.] Nr. 4 Rn. 9). Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG müssen danach Regelungen über das Verfahren der [X.]ewertung der Prüfungsleistungen, die [X.]estehensvoraussetzungen und die Notenvergabe rechtssatzmäßig, d.h. für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für [X.] in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 20. November 2015 - 6 [X.] 32.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:201115[X.]6[X.]32.15.0] - [X.] 421.2 Hochschulrecht Nr. 187 Rn. 7 unter Hinweis auf [X.], [X.]eschluss vom 14. März 1989 - 1 [X.]vR 1033/82 und 174/84 - [X.]E 80, 1 <20 ff.>).

Zudem müssen die Regelungen dem prüfungsrechtlichen Gebot der [X.]hancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) genügen. Der Normgeber muss dafür Sorge tragen, dass für alle Teilnehmer vergleichbarer Prüfungen so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und [X.]ewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden. [X.]evorzugungen und [X.]enachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <52>; [X.], Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 [X.] 17.90 - [X.]E 87, 258 <261 f.> und vom 15. März 2017 - 6 [X.] 46.15 - [X.] 451.33 [X.] Nr. 4 Rn. 25; [X.]eschlüsse vom 30. Juni 2015 - 6 [X.] 11.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:300615[X.]6[X.]11.15.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 9, vom 22. Juni 2016 - 6 [X.] 21.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:220616[X.]6[X.]21.16.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 424 Rn. 13 und vom 16. Februar 2017 - 6 [X.] 58.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:160217[X.]6[X.]58.16.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 428 Rn. 9).

b) Sowohl § 35 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 SächsHSG bzw. [X.] als auch § 21 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 Prüfungsordnung eröffnen für den mündlichen Teil der [X.] die Möglichkeit einer Kollegialprüfung. Am Maßstab des [X.]undesverfassungsrechts ist das berufungsgerichtliche Verständnis dieser landesrechtlichen Normen, bei einer Kollegialprüfung müssten alle Prüfer an der [X.]ewertung mitwirken, nicht zu beanstanden. Denn die Prüfer haben ihre Aufgaben eigenständig und unabhängig voneinander wahrzunehmen (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2018 - 6 [X.] 71.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:050318[X.]6[X.]71.17.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8).

c) Die konkrete Zahl der Prüfer und die Regelung der [X.] bei [X.] bedürfen der rechtssatzmäßigen Festlegung in der Prüfungsordnung.

Die Zahl der Prüfer betrifft nicht nur das Prüfungsverfahren, indem sie die Größe der gegenüber dem Prüfling auftretenden Prüfungskommission bestimmt. Sie gewährleistet vor allem zur Verwirklichung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der [X.]hancengleichheit so weit wie möglich gleiche Erfolgschancen für alle Prüfungsteilnehmer, weil sie die Grundlage für die endgültige [X.]ewertung der Prüfungsleistung beeinflusst. Eine Kollegialprüfung bietet gegenüber der Prüfung durch einen einzelnen Prüfer eine erhöhte Richtigkeitsgewähr für die zu treffende [X.]ewertungsentscheidung. Dies liegt in der Natur der [X.]ewertungsentscheidung des Prüfers. Der jeweilige Prüfer nimmt die [X.]ewertung anhand von Maßstäben vor, die er in [X.]ezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem [X.]ezugssystem, das vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der [X.]hancengleichheit auf die [X.]ewertung aller [X.]earbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der [X.]edeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen [X.]earbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <50 ff.>; [X.] vom 16. Januar 1995 - 1 [X.]vR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 <470>; [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2018 - 6 [X.] 71.17 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 8). Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfern bewertet, stellt sich die [X.]ewertung der Prüfungsleistung nicht als Ergebnis einer einzelnen [X.]ewertungsentscheidung dar, sondern sie ist das Ergebnis der auf den verschiedenen subjektiven Wertungen und Gewichtungen beruhenden [X.]ewertungsentscheidungen der jeweiligen Prüfer. Durch die Einschaltung mehrerer Prüfer wird das Ergebnis objektiviert, was zugleich [X.]evorzugungen und [X.]enachteiligung einzelner Prüflinge minimiert (ebenso [X.], [X.]eschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 [X.] 39.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7 m.w.[X.]; [X.]/[X.]/[X.], Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 26, 547 ff.). Hängt das Resultat der Prüfung aber maßgeblich von der gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ausübung des [X.]eurteilungsspielraums durch den jeweiligen Prüfer ab, dann ist die Anzahl der Prüfer wesentlich für das Prüfungsergebnis und muss für alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlussprüfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein.

Entsprechendes gilt für die Regelung der [X.] bei [X.] zwischen den Prüfern. Die Note kann bei [X.] anhand eines Stichentscheids, einer Mehrheitsentscheidung oder einer [X.]ildung des arithmetischen Mittels der Einzelbewertungen festgesetzt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <46>; [X.] vom 16. Januar 1995 - 1 [X.]vR 1505/94 - NVwZ 1995, 469 <470>). Die Wahl der Methode kann im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der [X.] führen. Daher muss auch sie zur Wahrung der [X.]hancengleichheit für alle Prüfungsteilnehmer vorab und vorhersehbar einheitlich festgelegt sein.

Angesichts des mit der [X.]ewertung einer den Zugang zu einem [X.]eruf eröffnenden Prüfung verbundenen intensiven Eingriffs in die freie Wahl des [X.]erufs ist den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG nur genügt, wenn die Zahl der zu bestellenden Prüfer und das Verfahren der [X.] bei [X.] zwischen den Prüfern rechtssatzmäßig bestimmt sind. Neben der von Art. 12 Abs. 1 GG geforderten Neutralität und Objektivität des Prüfungsverfahrens kommt hier dem Erfordernis des Grundrechtsschutzes durch Verfahren angesichts der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte prüfungsspezifischer Wertungen ein hohes Gewicht für den effektiven Grundrechtsschutz zu (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <45 f.>; [X.], [X.]eschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 [X.] 39.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5, 7). Daher können solche Regelungen nicht der Verwaltungspraxis überlassen bleiben, sondern sie sind von den zuständigen [X.] - hier von Hochschulen aufgrund der in § 34 SächsHSG bzw. [X.] enthaltenen Ermächtigung auf [X.] der Prüfungsordnung - unter [X.]eachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG rechtssatzmäßig zu erlassen (vgl. unter a)).

Das [X.] verletzt die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen nicht. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst die [X.]efugnis zum Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen (vgl. [X.], [X.] vom 26. Juni 2015 - 1 [X.]vR 2218/13 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:rk20150626.1bvr221813] - NVwZ 2015, 1444 Rn. 18 m.w.[X.]). Die mit dem [X.] verbundene Einschränkung der Satzungsautonomie der Hochschulen ist durch den erforderlichen effektiven Grundrechtsschutz des Prüflings gerechtfertigt und auch verhältnismäßig. Den Hochschulen bleibt ein hinreichender Gestaltungsspielraum in Ausübung ihrer Wissenschaftsfreiheit bei der Festsetzung der Prüferzahl und der Regelung von [X.] für den jeweils zu regelnden Studiengang.

d) Diesen bundesverfassungsgerichtlichen Anforderungen genügt die hier anzuwendende Prüfungsordnung der [X.]eklagten nicht. Nach den Ausführungen im berufungsgerichtlichen Urteil lässt sich der Prüfungsordnung weder die konkrete Zahl der Prüfer in dem mündlichen Prüfungsteil noch eine Regelung bei [X.] zwischen den Prüfern entnehmen. § 13 Abs. 2 Satz 1 Prüfungsordnung sieht lediglich vor, dass [X.] in der Regel vor mindestens zwei Prüfern abgelegt werden.

Aufgrund dieses auf [X.] der Prüfungsordnung bestehenden [X.]s ist der Senat zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und zur Wahrung der [X.]erufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den [X.] eine unerlässliche Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen der Prüflinge Rechnung getragen wird (vgl. nur [X.], Urteil vom 15. März 2017 - 6 [X.] 46.15 - [X.] 451.33 [X.] Nr. 4 Rn. 29 unter Hinweis auf [X.], [X.]eschluss vom 27. Januar 1976 - 1 [X.]vR 2325/73 - [X.]E 41, 251 <267>). Die Übergangsregelung hat sich sachgerechter Weise an der Praxis der [X.]eklagten zu orientieren. Danach werden - so auch die [X.]eklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung - die mündlichen Prüfungen der [X.] im Regelfall von drei Prüfern abgenommen und ein Prüfer kann bei der Festsetzung der Endnote überstimmt werden. Dementsprechend sind übergangsweise für die auf der Grundlage der Prüfungsordnung noch zu absolvierenden mündlichen Prüfungen der [X.] für Dolmetscher drei Prüfer zu bestellen und bei [X.] ist die Note aufgrund einer Mehrheitsentscheidung festzulegen.

3. Unter Verletzung revisiblen Rechts ist das [X.]erufungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass ein Überdenkensverfahren entbehrlich sei (a)). Der Kläger hat einen Anspruch auf Überdenken seiner Einwendungen (b)).

a) Das Überdenkensverfahren kann nicht aufgrund einer von den Prüfern abgegebenen schriftlichen [X.]egründung der [X.]ewertung der mündlichen Prüfungsleistung als entbehrlich angesehen werden. Hierfür sprechen die unterschiedlichen Zwecke, die mit der [X.]egründung einerseits (aa)) und dem Überdenkensverfahren andererseits ([X.])) zum Schutz des Grundrechts auf freie [X.]erufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verfolgt werden. Während die [X.]egründung dazu dient, dem Prüfling die Erhebung von Einwendungen zu ermöglichen, soll das Überdenken eine Kontrolle der [X.]ewertungen anhand der Einwendungen durch die Prüfer selbst eröffnen:

aa) Der effektive Grundrechtsschutz verlangt zunächst, dass die Prüfungskommission die [X.]ewertung einer berufsrelevanten Prüfungsleistung begründet und die tragenden Erwägungen darlegt, die zu ihrer [X.]ewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Der Grundrechtsschutz umfasst einen Informationsanspruch des Prüflings, der sich auf eine angemessene [X.]egründung der Prüfungsentscheidung richtet, das heißt auf die [X.]ekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten [X.]ewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der [X.]eurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 [X.] 104.09 - juris Rn. 5, 8 und vom 8. November 2005 - 6 [X.] 45.05 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 6, jeweils m.w.[X.]).

Das [X.]egründungserfordernis gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche berufsbezogene Prüfungsleistungen. Während sich allerdings die wesentlichen Gründe der Prüfungsentscheidung bei schriftlichen Prüfungsleistungen regelmäßig aus den schriftlich fixierten Korrekturbemerkungen der Prüfer ergeben und der Prüfling auf die Einsicht in die [X.] verwiesen ist, hängt der Informationsanspruch des Prüflings bei mündlichen Prüfungsleistungen von einem entsprechend spezifizierten [X.]egründungsverlangen ab (vgl. dazu [X.], Urteil vom 6. September 1995 - 6 [X.] 18.93 - [X.]E 99, 185 <191 f.>). [X.]egehrt der Prüfling ungeachtet einer bereits im [X.] an die Prüfung gegebenen mündlichen [X.]egründung die Abgabe einer schriftlichen [X.]egründung der [X.]ewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung, um konkrete Einwendungen gegen seine [X.]ewertung vorbringen zu können, ist dem Informationsanspruch des Prüflings nachzukommen, damit der Prüfling ein Überdenken der fachlichen Einschätzungen und Wertungen der Prüfer veranlassen kann.

[X.]) Demgegenüber eröffnet das anschließende Überdenkensverfahren den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen [X.]ewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere [X.]ewertung in fachlicher Hinsicht und in [X.]ezug auf die [X.] Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen zu überdenken. Das Überdenkensverfahren stellt den mit [X.]lick auf den effektiven Schutz der [X.]erufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei [X.] Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 6 [X.] 39.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 5 und vom 5. März 2018 - 6 [X.] 71.17 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10, jeweils m.w.[X.]).

Das Überdenken dient nicht dazu, eine vollständig neue [X.]ewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte [X.]: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende [X.]ezugssystem, das er der [X.]ewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses [X.]ezugssystems mit [X.]lick auf die vom Prüfling erhobenen Einwendungen lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die [X.]enotung hat (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 [X.] 4.93 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34, 36 f.; [X.]eschlüsse vom 11. Juni 1996 - 6 [X.] 88.95 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142, vom 15. Juli 2010 - 2 [X.] 104.09 - juris Rn. 10 und vom 19. Mai 2016 - 6 [X.] 1.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:190516[X.]6[X.]1.16.0] - juris Rn. 14). Aufgrund dieses Zwecks muss jeder Prüfer seine [X.]ewertungen eigenständig überdenken, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Prüfer in jeweils unterschiedlichem Umfang die vorgebrachten Einwendungen für begründet bzw. unbegründet erachten (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 [X.] 35.92 - [X.]E 92, 132 <137> und vom 30. Juni 1994 - 6 [X.] 4.93 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34, 36 f.; [X.]eschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 [X.] 104.09 - juris Rn. 10 und vom 9. Oktober 2012 - 6 [X.] 39.12 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend: [X.], [X.]eschluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <45 ff.>). Die Prüfer müssen zu den Einwendungen Stellung nehmen. Der Umfang und die [X.]egründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings ab (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 21. September 2016 - 6 [X.] 14.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:210916[X.]6[X.]14.16.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 Rn. 11).

b) Die Revision ist nicht zurückzuweisen, weil sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO als richtig darstellt.

Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung des [X.] ist, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 [X.] 4.93 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34). Als unsubstantiiert können Einwendungen nur dann angesehen werden, wenn sich der Prüfling nur generell gegen eine bestimmte [X.]ewertung seiner Prüfungsleistung wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt ([X.], Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 [X.] 35.92 - [X.]E 92, 132 <138>). An das notwendige Maß der Substantiierung von Einwendungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da sonst der durch das Überdenkensverfahren gewährleistete verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht. Es reicht aus, wenn der Prüfling mit seinen Einwendungen in [X.]ezug auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen die [X.]egründung der Prüfer in Zweifel zieht. Der effektive Grundrechtsschutz gebietet in der Regel, aufgrund von Einwendungen des Prüflings das Überdenkensverfahren durchzuführen.

Weder die Prüfungsbehörde noch die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihrer gerichtlichen Kontrolle sind ermächtigt, substantiierte Einwendungen selbst auf ihre [X.]erechtigung zu überprüfen oder in größerem Umfang vorgebrachte Einwendungen, die nur in Teilen substantiiert sind, in dem Sinne "vorzustrukturieren", dass sie die substantiierten Einwendungen herausfiltern und diese isoliert der Prüfungskommission vorlegen (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 15. Juli 2010 - 2 [X.] 104.09 - juris Rn. 13). Vielmehr haben allein die Prüfer sich mit sämtlichen Einwendungen auseinanderzusetzen.

Das [X.]erufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung Einwendungen zu den Themen Fehlerfokussierung und Abwägungsausfall, überzogener [X.]ewertungsmaßstab sowie Schwierigkeit und Ungeeignetheit des [X.] erhoben und die Wertungen der Prüfer in Zweifel gezogen hat. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, weil die von der [X.]eklagten erhobene Gegenrüge der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht ansatzweise erkennen lässt, welche weiteren Feststellungen zum Inhalt der Einwendungen die Vorinstanz hätte aufklären können und müssen. Vielmehr reichen die berufungsgerichtlichen Feststellungen dem Senat für eine Entscheidung in der Sache aus (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Die Würdigung der Vorinstanz, dass sich diese Einwendungen auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen beziehen und damit als substantiiert anzusehen sind, ist einer Aufklärungsrüge nicht zugänglich und zudem in der Sache nicht zu beanstanden. Denn prüfungsspezifische Wertungen sind solche, die sich damit befassen, wie ein Prüfling die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat; sie beruhen auf dem autonomen [X.]ezugssystem des jeweiligen Prüfers. Hierzu zählen die [X.]estimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe, die [X.]ewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des [X.]egründungsgangs sowie die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und [X.] Wertungen; d.h. die [X.]estimmung ihrer [X.]edeutung für die Notenvergabe (stRspr, vgl. im Einzelnen nur [X.], [X.]eschluss vom 5. März 2018 - 6 [X.] 71.17 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10 m.w.[X.]). Da sich die Einwendungen hiernach auf einzelne prüfungsspezifische Wertungen beziehen, hat ein Anspruch des [X.] auf Durchführung des [X.] bestanden.

4. Das Unterlassen des [X.] ist ein Verfahrensfehler, der im vorliegenden Fall auf die Entscheidung über den Widerspruch von Einfluss gewesen sein könnte und daher beachtlich ist (vgl. allgemein zur Kausalität von Verfahrensfehlern bei einer Prüfungsentscheidung: [X.], [X.]eschluss vom 8. November 2005 - 6 [X.] 45.05 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 4 m.w.[X.]). Kann ein solcher Verfahrensfehler nicht mehr behoben und damit der fehlerbehaftete Teil des Prüfungs- oder [X.]ewertungsverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß nachgeholt werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit der Fall ist, ist die Prüfungsentscheidung insgesamt aufzuheben und es muss dem Prüfling die Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfungsleistung erneut zu erbringen. Hierdurch wird dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der [X.]hancengleichheit im Prüfungsrecht nicht widersprochen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 [X.] 14.01 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 S. 38 f.; [X.]eschluss vom 11. April 1996 - 6 [X.] 13.96 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 363). So verhält es sich hier.

Aufgrund des Zeitablaufs von über sechs Jahren seit Ableistung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass das Überdenkensverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Dies ergibt sich schon aus der vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen erstinstanzlichen Zeugenaussage der Prüferin E., dass sie sich nur noch unvollständig an die Prüfung erinnern könne (vgl. im Übrigen zur fehlenden Nachholbarkeit der Neubewertung der mündlichen Prüfung bei einer Zeitspanne von dreieinhalb bzw. vier Jahren: [X.], Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 [X.] 3.18 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:270219U6[X.]3.18.0] - juris; [X.]eschluss vom 11. April 1996 - 6 [X.] 13.96 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 363 S. 132 ff.). Die abschließende [X.]ewertung der Prüfungsleistung kann daher nicht mehr verfahrensfehlerfrei erbracht werden, weshalb die angefochtenen [X.]escheide aufzuheben sind und dem Kläger ein Anspruch auf erneute Durchführung der zweiten Wiederholungsprüfung des streitgegenständlichen [X.] zuzuerkennen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines [X.]evollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Meta

6 C 19/18

10.04.2019

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. November 2017, Az: 5 A 538/16, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 113 Abs 4 VwGO, § 137 Abs 1 VwGO, § 144 Abs 3 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 34 HSchulG SN 1999, § 35 Abs 7 HSchulG SN 1999, § 34 HSchulG SN 2013, § 35 Abs 7 HSchulG SN 2013

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.04.2019, Az. 6 C 19/18 (REWIS RS 2019, 8316)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2871 REWIS RS 2019, 8316

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4 K 264/18

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1 BvR 2218/13

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