Bundespatentgericht, Urteil vom 21.09.2015, Az. 5 Ni 30/13 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2015, 5144

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Übertragung von Ressourceninformation (europäisches Patent)" – zur Zulässigkeit einer Klageerweiterung auf sämtliche Patentansprüche


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 148 681

([X.] 601 15 530)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent EP 1 148 681 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der früheren Inhaberin, der [X.] aus [X.], seit dem 12. März 2015 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 148 681 B1 ([X.]), das am 19. April 2001 unter Inanspruchnahme der Prioritäten aus den [X.] Anmeldungen [X.] 0009873 vom 20. April 2000 und [X.] 0012936 vom 26. Mai 2000 angemeldet worden ist. Das [X.] ist in [X.] [X.] veröffentlicht worden und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 601 15 530.0 geführt. Das [X.] trägt die Bezeichnung „Method for transferring resource information“ (in [X.]: „Verfahren zur Übertragung von Ressourceninformation“) und umfasst in der erteilten Fassung 34 Ansprüche, von denen die Patentansprüche 1, 24, 25 und 29 nebengeordnet, während die übrigen Ansprüche unmittelbar oder mittelbar auf einen dieser Ansprüche zurückbezogen sind.

2

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 24, 25 und 29 in der erteilten Fassung lauten in der [X.] wie folgt:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

3

In [X.] lauten diese Ansprüche laut [X.]schrift:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

4

Aufgrund des [X.]s hat die Beklagte ein in [X.] ansässiges Drittunternehmen und deren in [X.] und im Inland ansässigen Tochtergesellschaften wegen Verletzung in Anspruch genommen, aufgrund dessen diese vom zuständigen [X.] mit Urteil vom 30. Dezember 2013 ([X.]. 7 O 5327/13) antragsgemäß verurteilt worden sind. In dem von den [X.] betriebenen Berufungsverfahren ist der Verletzungsstreit ohne Urteil beendet worden, woraufhin die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 Ni 21/13 (EP) geführte Nichtigkeitsklage, welche eines der verklagten Tochterunternehmen gegen das [X.] erhoben hatte, zurückgenommen worden war.

5

Mit ihrer am 8. August 2013 erhobenen Nichtigkeitsklage hat die Klägerin das [X.] zunächst nur hinsichtlich der Patentansprüche 1, 24 und 29 angegriffen. Mit am 4. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie ihre Klage auch auf die übrigen Ansprüche erweitert. Sie ist der Ansicht, dass der mit ihrer Klage angegriffene Gegenstand des [X.]s über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgehe und zudem wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig sei. Dies stützt sie auf die Druckschriften (Nummerierung laut Klageschriftsatz in Klammern)

6

D1 ([X.]): [X.]: “Handbook for the [X.] Organizer”, 1998

7

D1a ([X.]a): „Email address“, [X.] Eintrag, abgerufen am 26. Juli 2013 (auf [X.]), https://en.wikipedia.org/wiki/Email_address

8

D1b ([X.]b): „[X.]“, [X.] Eintrag, abgerufen am 26. Juli 2013 (auf [X.]), http://en.wikipedia.org/wiki/Palm_VII

9

D1c ([X.]c): Introduction to the IrDA Protocol, SES Technology R&D Group, 1997 (auf [X.]), http://www.palantirisystems.com/publications/lntro-ductiontoIrDA.pdf

D2 ([X.]): [X.]: „[X.]: [X.]”, [X.], in [X.], [X.], [X.], 14.-17.10.1997, Seiten 31-39,

D2a ([X.]a): [X.] 793, September 1981, http://tools.ietf.org/pdf/rfc793.pdf,

D2b ([X.]b): [X.] 2018, Oktober 1996, http://tools.ietf.org/pdf/rfc2018.pdf,

D2c ([X.]c): „[X.]“, [X.] Eintrag, abgerufen am 26. Juli 2013, https://en.wikipedia.org/wiki/Transmission_Control_Protocol

D3 ([X.]): [X.], et. al.: „[X.]”, in den Proceedings 1999 International Workshop on Parallel Processing, in [X.], [X.], 21.-24. September 1999, Seiten 114-119,

D4: [X.] Handbuch, Zweite Ausgabe, Dezember 1999

D5: [X.] Version 30-Apr-1998, Wireless Application Protocol Architecture Specification

D6: EP 0 691 619 [X.] (veröffentlicht 10. Januar 1996)

D7: [X.], January 2000

D8: [X.]: [X.] – [X.], 2

[X.]: [X.], Design Guidelines for WAP Services, 2

QE3: [X.] White Paper, March 2000

QE4: [X.]2426 vCard MIME Directory Profile, September 1999

[X.]: Kopie des [X.] zu D1

QE6: Web Clipping Developer´s Guide, „Print Date 11/3/99“

[X.]: [X.] User Manual

QE8: Ausdruck von [X.], 23. September 1999

QE9: Kopie aus der Zeitschrift [X.] Nr. 3 März 2000, Seiten 116 - 120

[X.]: Ausdruck aus http://www.mobile-times.ch/handytest/eri_r320_1.htm

[X.]: Ausdruck von http://www.thefreelibrary.com/_/print/PrintArticle.aspx?id=60301432

QE12: Ausdruck aus SPIEGEL-Online vom 25. Februar 2000, 16:06 Uhr

[X.]: E-Mail von Frau H…, [X.]… vom

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 148 681 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, dem [X.] eine der Fassungen der in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] 1 bis 8 zu geben.

Die Beklagte erachtet die Klageerweiterung für unzulässig und tritt im Übrigen der Argumentation der Klägerin entgegen. Sie hält den Gegenstand des [X.]s in der erteilten Fassung, zumindest aber in einer der verteidigten Fassungen laut den in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2015 überreichten [X.]n für patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 8. Dezember 2012 mit [X.] bis zum 25. Februar 2015 zukommen lassen.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2015 ([X.]. 443 GA) hat die Beklagte die Übernahme des Verfahrens statt der bisherigen Patentinhaberin erklärt. Die Klägerin hat dem [X.] mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 ([X.]. 485 GA) zugestimmt.

[X.] in Original vorgelegt. Die Beklagte hat hierauf die Vertagung, Gewährung einer Schriftsatzfrist und Kostenauferlegung für die mündliche Verhandlung auf die Klägerin beantragt. Die Klägerin ist diesen Anträgen entgegengetreten. Der Senat hat nach Zurückweisung der Anträge auf Vertagung und [X.] die Zustellung der Entscheidung an Verkündungs Statt beschlossen.

Zum Wortlaut der [X.] der [X.] sowie zu weiteren Unterlagen, insbesondere zu weiteren Entgegenhaltungen, sowie der Auseinandersetzung der Beteiligten über deren Relevanz wird auf die Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

Die mit am 4. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz auf sämtliche Patentansprüche erweiterte Klage ist entgegen der Auffassung der [X.], nachdem diese der hierin liegenden Klageänderung (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 2012 – [X.], Rn. 43 [juris], sowie Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], Rn. 9 [juris]; Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 82 Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 81 Rn. 70, jeweils m. w. N.) nicht zugestimmt hat, nach § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen, weil hierdurch ein möglicher weiterer Streit hinsichtlich der Patentfähigkeit des [X.]s vermieden wird (vgl. [X.]/[X.], a. a. [X.] Rn. 69; vgl. allg. hierzu auch [X.] in [X.] Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 263 Rn. 31 ff.; zum Verwaltungsprozess vgl. auch [X.]/[X.]/Bier/Ortloff/Riese, VwGO, 26. EL, § 91 Rn. 61). Auch wenn der Verletzungsprozess, den die [X.] gegen ein Drittunternehmen angestrengt hatte, zwischenzeitlich beendet ist, kann eine Sachdienlichkeit der Zulassung der [X.] nicht verneint werden. Die Klägerin, die an diesem Verletzungsverfahren nicht unmittelbar beteiligt war, hat durch die [X.] deutlich werden lassen, dass sie sich entschlossen hat, gegen das [X.] nicht nur im Umfang des Verletzungsverfahrens vorzugehen. Somit wäre im Falle einer Zurückweisung der [X.] eine neue Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen die [X.] zu erwarten, die sich auch gegen die durch die [X.] neu einbezogenen Ansprüche richten würde. Durch die Zulassung der Klageänderung kann diese neue Klage vermieden werden. Für eine Zulassung der Klageänderung als sachdienlich spricht auch, dass bei einer neuen Klage im Wesentlichen dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu klären sein würden, die sich bereits im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage stellen. Es erscheint daher [X.] sowie für alle Beteiligten zeit- und kostensparend, wenn die mit der [X.] aufgeworfenen weiteren Streitpunkte der Parteien im Rahmen der bereits anhängigen Klage einer Entscheidung zugeführt werden.

Nachdem die Klägerin der Übernahme des Verfahrens durch die [X.] statt der bisherigen Patentinhaberin zugestimmt hat, ist das Klageverfahren nur noch zwischen ihr und der [X.] als neuer Patentinhaberin nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 265 Abs. 2 ZPO anhängig ([X.] GRUR 1992, 430 – Tauchcomputer).

B.

Die zulässige Klage ist auch begründet, soweit mit ihr der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ [X.] Art. 52, 56 EPÜ geltend gemacht wird, da sowohl die erteilte Fassung des [X.]s als auch die Fassungen nach den [X.] sich als nicht patentfähig erweisen, so dass das [X.] insgesamt für nichtig zu erklären ist.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

a) Das in der [X.] abgefasste [X.] betrifft ausweislich der Bezeichnung ein Verfahren zur Übertragung von Ressourceninformation.

[X.], Abs. [0001]).

[X.], Abs. [0002]).

[X.], Abs. [0004]). Laut dem [X.] werde es, da die Anzahl und Vielfalt von Inhalten und Dienstanbietern ansteige, immer deutlicher, dass ein Bedarf dafür bestehe, die Verteilung von Informationen unter Benutzern von drahtlosen Kommunikationsvorrichtungen zu vereinfachen bzw. zu erleichtern (vgl. [X.], Abs. [0005]).

[X.], Abs. [0005]).

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das [X.] mit dem Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

[X.]    

A method of transferring resource related information from a first mobile wireless communication terminal (1a) to a second mobile wireless communication terminal (1b, 1c),

Verfahren zum Übertragen von ressourcenbezogenen Informationen von einem ersten mobilen drahtlosen Kommunikationsendgerät (1a) zu einem zweiten mobilen drahtlosen Kommunikationsendgerät (1b, 1c),

[X.]    

said first and second terminals operating in a wireless communication network (50),

wobei das erste und das zweite Endgerät in einem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk (50) operieren,

V3    

wherein at least the first terminal is a client of a server (20) connected to an external network and also to the wireless communication network which includes the first and second terminals,

wobei mindestens das erste Endgerät ein Client eines Servers (20) ist, der mit einem externen [X.]zwerk und auch mit dem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk verbunden ist, welches das erste und das zweite Endgerät einschließt,

V4    

comprising the steps of:

umfassend die Schritte:

[X.]   

[X.];

Verbinden des ersten Endgeräts mit dem externen [X.]zwerk, um Kontakt zu einer Ressource herzustellen;

[X.]   

the first terminal negotiating a communication connection between the first and second terminals; and

Aushandeln einer Kommunikationsverbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Endgerät durch das erste Endgerät; und

[X.]   

subsequently transferring information relating to the resource to the second terminal over the communication connection.

nachfolgend Übertragen von Informationen, die sich auf die Ressource beziehen, über die Kommunikationsverbindung an das zweite Endgerät.

Das Patent schlägt im nebengeordneten Patentanspruch 24 ein mobiles drahtloses Kommunikationsgerät vor:

24    

A mobile wireless communication terminal (la) configured to perform a method according to any one of the preceding claims.

Mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät (1a), konfiguriert, um ein Verfahren nach irgendeinem der vorhergehenden Ansprüche auszuführen.

Das Patent schlägt im nebengeordneten Patentanspruch 25 ein weiteres mobiles drahtloses Kommunikationsgerät vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

E1    

A mobile wireless communication terminal (1b) arranged to access an external network resource via a wireless communication network (50) and comprising a controller (18), characterised in [X.]:

Mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät (1b), eingerichtet, um auf eine externe [X.] über ein drahtloses Kommunikationsnetzwerk (50) zuzugreifen, und einen Kontroller (18) umfassend, dadurch gekennzeichnet, dass

E2    

the controller is arranged to receive an input of resource related information from another mobile wireless communication terminal (1a),

der Kontroller eingerichtet ist, eine Eingabe von [X.] Informationen von einem anderen mobilen drahtlosen Kommunikationsendgerät (1a) zu empfangen,

E3    

to negotiate a communication connection with the other mobile wireless communication terminal and

eine Kommunikationsverbindung mit dem anderen mobilen drahtlosen Kommunikationsendgerät auszuhandeln und

[X.]   

subsequently to receive the resource related information over the communication connection.

nachfolgend die [X.] Informationen über die Kommunikationsverbindung zu empfangen.

Das Patent schlägt im nebengeordneten Patentanspruch 29 noch ein weiteres mobiles drahtloses Kommunikationsgerät vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

[X.]    

A mobile wireless communication terminal (1a) arranged to access an external network resource via a wireless communication network (50) and comprising a controller (18), characterised in [X.]:

Mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät (1a), eingerichtet, um auf eine externe [X.] über ein drahtloses Kommunikationsnetzwerk (50) zuzugreifen, und einen Kontroller (18) umfassend, dadurch charakterisiert, dass:

[X.]    

[X.] (1b, 1c),

der Kontroller eingerichtet ist, ressourcenbezogene Informationen an ein anderes mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät (1b, 1c) zu senden,

[X.].1   

to negotiate a communication connection with the other mobile wireless communication terminal and

eine Kommunikationsverbindung mit dem anderen mobilen drahtlosen Kommunikationsendgerät auszuhandeln und

[X.]   

subsequently to send the resource related information over the communication connection.

nachfolgend die ressourcenbezogenen Informationen über die Kommunikationsverbindung zu senden.

b) Zuständiger Fachmann auf dem einschlägigen Technikgebiet ist ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik, der über Berufserfahrung auf dem Gebiet der Mobilfunknetze und dem Gebiet der Entwicklung und Implementierung von mobilen Endgeräten sowie standardkonformen Anwendungen in drahtlosen Kommunikationsnetzen verfügt.

c) Ausgehend vom Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns ist von folgendem Verständnis des Patentgegenstandes auszugehen:

Unter den Begriff eines mobilen drahtlosen [X.]s („mobile wireless communication terminal”) fallen alle mobilen Endgeräte, die mit anderen Geräten über ein drahtloses Kommunikationsnetzwerk („wireless communication network”) kommunizieren können, d. h. Nachrichten oder Informationen über eine Luftschnittstelle austauschen können (tragbare Computer (Laptops), PDAs, Mobiltelefone etc.). Bei dem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk kann es sich bspw. um WLAN, Infrarot, [X.], jede Art von Mobilfunknetz wie [X.], [X.], [X.] etc. handeln.

Gemäß dem Verfahren nach Patentanspruch 1 wird ressourcenbezogene Information („resource related information“) von einem ersten zu einem zweiten mobilen drahtlosen [X.] übertragen.

Unter einer Ressource („resource“) versteht der Fachmann ganz allgemein eine Quelle für Daten, [X.]zwerkdienste oder dergleichen, auf die von einem Gerät aus zugegriffen werden kann. Diese Ressource kann dabei in einem lokalen [X.]zwerk, z. B. auf einem Endgerät abgelegt sein oder über ein externes [X.]zwerk erreichbar sein. Bei einer ressourcenbezogenen Information („resource related information“) handelt es sich um eine Information, die diese Ressource beschreibt, z. B. wie diese aufgefunden werden kann (z. B. eine URL). Das [X.] nennt als ressourcenbezogene Information z. B. „…Information related to the internet content…“ (vgl. Abs. [0005], „[X.]“ (vgl. Abs. [0031]), ”… the content is a url“ (vgl. Abs. [0037]) und „[X.]“ (vgl. Abs. [0007]). [X.] kann daher entweder einer Ressource entnommen und auf das Endgerät übertragen werden oder bereits auf dem Endgerät gespeichert sein (z. B. „browser settings“).

nicht, dass beide Geräte aktiv eine Verbindung aufgebaut haben. Es reicht, wenn die Geräte in dem Kommunikationsnetz angemeldet und in Betrieb, d. h. gegenseitig erreichbar, sind bzw. bei Bedarf eine Kommunikationsverbindung in das [X.]z aufbauen können (z. B. in einem Mobilfunknetz). Mithin bedeutet dieses Merkmal nicht, dass eine Kommunikationsverbindung bereits zwischen dem ersten und zweiten Endgerät besteht.

Gemäß Merkmal V3 ist wenigstens das erste drahtlose [X.] ein Client eines Servers („[X.]“). Ein Client („client“) eines Servers ist ein Rechner, der einen Dienst bei dem Server anfordern kann, der diesen Dienst bereitstellt. Der anspruchsgemäße Server ist mit einem externen [X.]zwerk und dem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk, welches das erste und zweite Endgerät einschließt, verbunden. Das erste [X.] ist somit über eine Kommunikationsverbindung über das Kommunikationsnetzwerk mit dem Server verbunden. Bei dem externen [X.]zwerk kann es sich um ein beliebiges, von dem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk gemäß Merkmal [X.] verschiedenes (drahtgebundenes oder drahtloses) [X.]zwerk handeln, mithin um ein [X.]zwerk, in dem sich neben dem Server weitere Rechner/Server befinden, oder auch um das [X.] selbst. Das [X.] nennt ausführungsgemäß einen Gateway-Server (server (20)), der die Funktion hat, das Endgerät aus dem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk mit dem externen [X.]zwerk und auf diese Weise beide [X.]zwerke miteinander zu verbinden.

Gemäß Merkmal [X.] wird das erste [X.] mit dem externen [X.]zwerk verbunden, und es greift auf eine Ressource zu. Diese Ressource befindet sich somit in dem externen [X.]zwerk und nicht auf dem Server selbst.

Unterm dem Aushandeln einer Kommunikationsverbindung durch das erste Endgerät zwischen dem ersten und dem zweiten Endgerät (Merkmal [X.]) versteht der einschlägige Fachmann, dass das erste Gerät einen Verbindungsaufbau unter Austausch von Informationen über die [X.] zwischen den beiden Kommunikationspartnern initiiert. Es besteht mithin noch keine Kommunikationsverbindung zwischen den beiden Geräten. Master für das Aushandeln der Verbindung ist das erste [X.]. Bezüglich einer zeitlichen Relation zum vorherigen Verfahrensschritt [X.] ist nur festgelegt, dass es „später“ sein muss. Das Merkmal lässt zudem offen, ob diese Verbindung über das drahtlose Kommunikationsnetzwerk gemäß Merkmal [X.] oder über ein anderes Kommunikationsnetzwerk aufgebaut wird (vgl. auch [X.] Abs. [0008], „[X.] in the sense [X.] the information is transported over the wireless communication network for example by SMS ([X.]), [X.] (Circuit Switched Data) or GPRS (General Packet Radio Service), or direct using [X.] ([X.]), [X.] ([X.]) or other suitable mechanism.“) und ob zum Zeitpunkt des [X.] der Kommunikationsverbindung nach Merkmal [X.] die Verbindung zu dem externen [X.]zwerk gemäß Merkmal [X.] noch besteht.

Über diese, neu ausgehandelte Verbindung werden anschließend die Informationen, die sich auf die externe Ressource beziehen, d. h. ressourcenspezifische Informationen, vom ersten an das zweite Endgerät übertragen (Merkmal [X.]). Die zu übertragenden Informationen befinden sich demnach bereits in einem Speicher auf dem ersten [X.].

II. Zur erteilten Fassung

1. Es kann dahinstehen, ob der geltend gemachte [X.] nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ für den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegeben ist, denn die Gegenstände des [X.]s laut den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 24, 25 und 29 der erteilten Fassung gelten vor dem Hintergrund des Standes der Technik laut Druckschrift [X.] (bzw. [X.]) nicht mehr als neu i. S. d. Art. 54 Abs. 1 und 2 EPÜ.

Zwar hatte der Senat im qualifizierten Hinweis vom 8. Dezember 2014 noch mitgeteilt, dass die Gegenstände neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen könnten, sowie zu Beginn der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Gegenstände der nebengeordneten erteilten Patentansprüche nach der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Meinung des Senats zwar neu, jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürften. Hieran vermag er aber infolge der Diskussion in der mündlichen Verhandlung und insbesondere nach den überzeugenden Ausführungen der Klägervertreter nicht mehr festzuhalten. Eines gesonderten Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung bedurfte es dabei nicht mehr, nachdem die Klägerin die Frage der Neuheit in der mündlichen Verhandlung trotz und gerade auch vor dem Hintergrund des qualifizierten Hinweises des Senats erneut aufgegriffen hatte und die Parteien hierzu ausführlich ihre gegensätzlichen Argumente vorgetragen hatten.

a) Bei dem Handbuch [X.] handelt es sich um vorveröffentlichten Stand der Technik.

[X.] wurde in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegt. Für den Senat ergaben sich bei der Überprüfung keine Zweifel, dass es sich bei der Druckschrift [X.] um die Kopie dieses [X.] handelt. Inhaltlich stimmt das Handbuch [X.] bis auf den Zusatz auf der ersten Seite der Druckschrift [X.], wonach der Dienst „[X.].[X.]“ nicht über den 31. August 2004 hinaus bereitgestellt wird, auch mit der Druckschrift [X.] überein.

[X.] in der mündlichen Verhandlung zwar bestritten, jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die abweichend von den Ausführungen der Klägerin, etwa im Schriftsatz vom 25. Februar 2015 und der Vorlage des [X.] in der mündlichen Verhandlung, Anlass sein könnten, noch Zweifel am Veröffentlichungstag der [X.] zu erwecken. Das Handbuch [X.] weist einen Copyright Vermerk aus dem [X.] auf (vgl. [X.], [X.]). Da Druckschriften nach der Lebenserfahrung in unmittelbarem [X.] nach der Herstellung auch verteilt zu werden pflegen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der auf der Druckschrift angegebene Zeitpunkt („copyright notice“) mit der öffentlichen Zugänglichkeit identisch ist. Dass im vorliegenden Fall konkrete Umstände vorliegen, die zu Zweifeln Anlass geben würden, hat die [X.] nicht vorgetragen. Zudem ist auf der Seite 274 der [X.] eine Hinweis auf die [X.]-Garantie für den im Handbuch beschriebenen Organizer [X.] VII enthalten, der jedoch nur dann sinnvoll ist, wenn das Handbuch bereits vor dem [X.] und somit vor dem maßgeblichen Zeitrang des [X.]s der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

b) Zum erteilten Patentanspruch 1

[X.] und ist somit nicht patentfähig.

[X.], welche inhaltsgleich mit der Druckschrift [X.] ([X.]) ist, handelt es sich um das Handbuch für den [X.] (vgl. Titel), ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät (vgl. [X.], Kapitel 5, [X.]; „Your organizer is a wireless device“; „… enable your organizer, like a cellular phone, to use a radio frequency to transmit and receive information over the airwaves.“).

[X.] bekannte Organizer ist in der Lage, über eine eingebaute Infrarotschnittstelle Daten an einen zweiten Organizer zu übertragen. Zu den übertragbaren Daten gehören z. B. Einträge eines aktuell angezeigten Terminkalenders, aktuell angezeigter Adressbücher, [X.] oder Memo-Listen, oder ein im Speicher installiertes Programm (vgl. [X.], [X.], „[X.]“). Bei einem Terminkalender, einer [X.] oder einem Adressbuch handelt es sich jeweils um eine Ressource des [X.] VII und bei den zugehörigen, zu übertragenden Daten handelt es sich mithin um Informationen, die sich auf die jeweilige Ressource beziehen. Aus der Druckschrift [X.] geht somit ein Verfahren zum Übertragen von ressourcenbezogener Information von einem ersten mobilen drahtlosen Kommunikationsendgerät (ein erster [X.] VII) zu einem zweiten mobilen drahtlosen Kommunikationsendgerät (zweiter [X.] VII) hervor (Merkmal [X.]).

[X.] bekannte [X.] VII funktioniert wie ein Mobiltelefon in einem Mobilfunknetz (vgl. [X.], [X.], erster Absatz, „Your [X.] VII organizer is equipped with an internal transmitter and an antenna. These components enable your organizer, like a cellular phone, to use a radio frequency to transmit and receive information over the airwaves.“). Zwei derartige Endgeräte (Organizer), operieren somit in demselben drahtlosen Kommunikationsnetzwerk (Merkmal [X.]).

[X.], [X.], „The [X.].[X.] wireless communication service“; „The [X.].[X.] wireless communication service includes … the network through which you access the [X.]“). [X.].[X.] dient dabei als Gateway-Server im Sinne der [X.]schrift, da das Endgerät über diesen Server aus dem drahtlosen Kommunikationsnetzwerk auf das externe [X.]zwerk ([X.]) zugreifen kann und auf diese Weise beide [X.]zwerke miteinander verbindet (vgl. [X.], [X.], „The network“Merkmal V3).

[X.] das „[X.]“ beschrieben, womit eine Anfrage für eine spezifische Information im [X.] erstellt wird (vgl. [X.], [X.], letzter Absatz). Genauso wie ein Web-Browser Zugriff auf viele verschiedene Webseiten bereitstellt, stellt der Organizer Zugriff auf viele verschiedene „sites“ für das „[X.]“ zur Verfügung. Diese „sites“ werden in dem Handbuch [X.] als [X.] („query applications“) bezeichnet. Sie können wie andere für den [X.] VII vorgesehene Applikationen verwendet werden. Jede dieser Anwendungen ist entworfen, um eine spezifische Information, z. B. Verkehrsinformationen, Wetterinformationen, Fluglinien, Hotels, Telefonnummern, Adressen oder E-Mail-Adressen aus dem [X.] abzufragen (vgl. [X.], [X.], Abs. 1 bis 4). Dies bedeutet aus fachmännischer Sicht, dass jede dieser Anwendungen vorgegebene Einstellungen besitzt, um - wie mit einem Web-Browser - auf Informationen einer Ressource im [X.] zuzugreifen. Mithin sind in jeder dieser Anwendungen Informationen (Browsereinstellungen) im Sinne des [X.]s vorgesehen, die sich auf eine Ressource im [X.] beziehen (vgl. [X.], Abs. [0007], “Preferably, the information facilitates access to an external network resource by the second terminal such as a URL, [X.].”; Abs. [0040]; “[X.]…“).

[X.], [X.] bis 134, „Example of [X.]“). Dabei wird das Endgerät („[X.] VII“) über das drahtlose Kommunikationsnetz mit dem Anbieter „[X.]“ in einem externen [X.]zwerk verbunden, um Kontakt zu der Ressource („[X.]!People Search“) herzustellen (Merkmal [X.]) und eine Suche durchzuführen. Als Ergebnis der Suche wird der Inhalt von der externen Ressource auf das Endgerät übertragen und dort für eine Anzeige auf dem [X.] VII in einem lokalen Speicher abgelegt und dargestellt, vgl. Ausschnitt aus [X.], S. 134:

Abbildung

[X.]

[X.], [X.], „[X.]“, vierter Aufzählungspunkt, „An application installed in [X.]“). Ist der [X.] abgeschlossen, wird auf dem sendenden Gerät (erstes Endgerät) eine entsprechende Dialogbox anzeigt (vgl. [X.], [X.], „[X.] an application“; „7. Wait for the Beam Status dialog box to indicate [X.] the transfer is complete …“). Dies bedeutet für den einschlägigen Fachmann, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Endgerät durch das erste Endgerät (das die Anwendung senden will) funktionsnotwendigerweise eine Kommunikationsverbindung (Infrarot-Verbindung) ausgehandelt wird (worauf das zweite Endgerät mit entsprechender Bestätigung der Übertragung antwortet; Merkmal [X.]).

Merkmal [X.]).

kann aber nicht muss, da auch eine URL oder Browsereinstellungen zu diesen Informationen zählen, welche aus fachmännischer Sicht aber bereits auf dem Endgerät gespeichert sind und nicht erst von der Ressource heruntergeladen werden (vgl. [X.] Abs. [0007], „Preferably, the information facilitates access to an external network resource by the second terminal such as a URL, browser settings or the like. Alternatively, the information may have been previously downloaded from the external network and could comprise the contents of a web page.”; vgl. Abs. [0040], „In the case where the contents are the browser settings for a gateway necessary to access a specific service.“; Unterstreichungen hinzugefügt).

[X.] hervor und das beanspruchte Verfahren gilt damit als nicht mehr neu.

c) Zum erteilten Patentanspruch 24

Mit dem Patentanspruch 24 wird lediglich aufgabenhaft ein mobiles drahtloses [X.] gefordert, das konfiguriert ist, um ein Verfahren nach irgendeinem der vorhergehenden Ansprüche auszuführen.

[X.] ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät (Organizer [X.] VII), das die dort beschriebenen Verfahrensschritte ausführen kann und damit zwanglos auch entsprechend konfiguriert ist. Da das gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren gegenüber dem Handbuch [X.] nicht neu ist (vgl. Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1), erweist sich der Patentanspruch 24 daher ebenfalls als nicht patentfähig.

d) Zum erteilten Patentanspruch 25

[X.] offenbarten Verfahren (vgl. Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1) kommt ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät zum Empfangen von Informationen mit nachfolgenden Merkmalen zur Anwendung:

[X.]

E2 der Kontroller eingerichtet ist, eine Eingabe von [X.] Informationen von einem anderen mobilen drahtlosen [X.] zu empfangen,

[X.] [X.]

[X.]

[X.] geht mithin ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 25 hervor. Das Kommunikationsendgerät nach den Merkmalen des Patentanspruchs 25 gilt daher ebenfalls als nicht mehr neu.

e) Zum erteilten Patentanspruch 29

[X.] offenbarten Verfahren (vgl. Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1) kommt ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät mit nachfolgenden Merkmalen zur Anwendung:

[X.]

[X.]

[X.] [X.]

[X.]

[X.] geht mithin ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät mit allen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 29 hervor. Das mit dem Patentanspruch 29 beanspruchte Kommunikationsendgerät gilt daher ebenfalls als nicht mehr neu.

2. Mit keinem der Patentansprüche 1, 24, 25 bzw. 29 in der erteilten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind, eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die [X.] nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

III. Zu Hilfsantrag 1

1. Die in der [X.] abgefassten nebengeordneten Patentansprüche 1, 25 und 29 laut Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von der jeweiligen erteilten Fassung darin, dass die Merkmale [X.], [X.] und [X.] jeweils mit folgendem Zusatz ergänzt sind:

“wherein the resource related information (65, 80) [X.].”

In Patentanspruch 2 sind die Worte „and the resource related information (65, 80) [X.]” gestrichen.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Hilfsantrag 1 nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Zwar sind die Hilfsanträge erst nach Ablauf der Präklusionsfrist, über welche die [X.] ordnungsgemäß belehrt worden war (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.]), gestellt worden. Allerdings ist die [X.] zur Vorlage der Hilfsanträge erst in der mündlichen Verhandlung als hinreichend entschuldigt anzusehen (§ 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.]), nachdem ihr die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2015 überreichten neuen Druckschriften, die u. a. Auslöser der neuen beschränkten Verteidigung der [X.] sind, ausweislich des Empfangsbekenntnisses ([X.] 474 GA) erst am 21. Mai 2015 und damit erst knapp drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zugegangen sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es erst einer umfänglichen und damit zeitaufwändigen Befassung mit diesen neuen Druckschriften bedurfte, um hieraus Überlegungen und Folgerungen ziehen zu können, ob und in welcher Weise vor dem Hintergrund dieser Druckschriften eine bislang nicht gebotene beschränkte Verteidigung möglich erscheint, kann der [X.] die Vorlage der Hilfsanträge erst in der mündlichen Verhandlung nicht als unentschuldigt vorgehalten werden. Darüber hinaus fehlt es aber auch an der Voraussetzung des § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.], weil die Klägerin nichts dazu vorgetragen hat, weshalb ihr ein Eingehen auf die Änderungen im Hilfsantrag 1 nicht möglich sei. Stattdessen haben die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung umfänglich zum Hilfsantrag vorgetragen und sich zu seiner Zulässigkeit und Patentfähigkeit auf der Grundlage des bereits zum Verfahrensgegenstand gemachten Standes der Technik verhalten. Auch der Senat sieht sich hierzu ohne Weiteres in der Lage, ohne dass es hierfür einer Vertagung bedurft hätte.

3. Mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 24, 25 und 29 nach Hilfsantrag 1 kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit, das Patent nicht erfolgreich verteidigt werden, da die mit ihnen beanspruchten Gegenstände als nicht neu gelten.

Bezüglich der unveränderten Merkmale wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

[X.] hervor.

4. Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 24, 25 bzw. 29 in der Fassung des [X.] kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die [X.] nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen weiterer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

IV. Zu Hilfsantrag 2

1. Die in der [X.] abgefassten nebengeordneten Patentansprüche 1, 25 und 29 laut Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von der jeweiligen erteilten Fassung darin, dass die Merkmale [X.], [X.] und [X.] jeweils mit folgendem Zusatz ergänzt sind:

„wherein the negotiated communication connection allows real-time transfer of the information relating to the resource.“

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Hilfsantrag 2 nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 Bezug genommen.

3. Mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 24, 25 und 29 nach Hilfsantrag 2 kann das Patent nicht erfolgreich verteidigt werden, da die mit ihnen beanspruchten Gegenstände nicht als neu gelten.

Bezüglichen der unveränderten Merkmale wird auf das zur erteilten Fassung Gesagte verwiesen.

indirect in the sense [X.] the information is transported over the wireless communication network for example by SMS ([X.]), [X.] (Circuit Switched Data) or GPRS (General Packet Radio Service), or direct using [X.] ([X.]), [X.] ([X.]) or other suitable mechanism.“; Unterstreichungen hinzugefügt). Der Fachmann wird diese Echtzeitübertragung jedenfalls nicht dahingehend verstehen, dass damit eine Übertragung von Information, die von der Ressource heruntergeladen wurde, ohne ein Zwischenspeichern in einer anderen Applikation auf dem Endgerät gemeint ist, wie es die [X.] in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Die Echtzeitübertragung bezieht sich rein auf den Verbindungstyp zwischen den beiden Endgeräten (direkt über eine Punkt-zu-Punkt Verbindung).

[X.] hervor (vgl. [X.], [X.], „Your organizer is equipped with an [X.] (infrared) port [X.] you can use to beam information to another [X.] Computing platform device“)

4. Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 24, 25 bzw. 29 in der Fassung des [X.] kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die [X.] nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen weiterer Hilfsanträge versucht, zu patentfähigen Gegenständen zu gelangen.

V. Zu Hilfsantrag 3

1. Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der erteilten Fassung wie folgt:

a) Der nebengeordnete Patentanspruch 1 laut Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der erteilten Fassung in dem Merkmal [X.] (Änderung unterstrichen):

H3 [X.]; [X.] in the external network, [X.] [X.] terminal,

b) Die Patentansprüche 25 bis 28 der erteilten Fassung sind gestrichen.

c) Der Patentanspruch 29 der erteilten Fassung wird als neuer Patentanspruch 25 fortgeführt, der sich von der erteilten Fassung in dem Merkmal [X.] unterscheidet (Änderung unterstrichen):

H3 [X.] (1b, 1c), [X.], [X.] in the external network,

d) Die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Unteransprüche der erteilten Fassung sind hinsichtlich ihrer Nummerierung und Rückbezüge entsprechend angepasst.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Hilfsantrag 3 nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 Bezug genommen werden.

3. Mit den durchgeführten Änderungen kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.

a) Der Gegenstand in der gemäß Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Bezüglich der Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] wird auf das zur erteilten Fassung Gesagte (vgl. oben, [X.]) verwiesen.

[X.] beschriebenen Abfrageanwendungen eine Information, z. B. eine Adresse, die über die Anwendung „[X.]!People Search“ in einer Ressource im externen [X.]zwerk gefunden wurde im Organizer (erstes Endgerät) angezeigt („…[X.] in the external network…“). Indem der empfangene Text (entspricht ebenfalls einer Information, die sich auf die Ressource bezieht) einer Suchanfrage kopiert wird, kann er anschließend in einer anderen Anwendung, z. B. im Adressbuch, abgelegt und gespeichert werden (vgl. [X.], [X.], „Saving information from a query application“).

Abbildung

[X.], [X.], Punkt 2, „Tap the Menu icon …“). Mithin zeigt auch das aus dem Handbuch [X.] bekannte Verfahren, dass während der Anzeige eines Inhalts der externen Ressource auf dem ersten Endgerät ein Zugriff auf ein Menü angeboten wird, womit auch eine Auswahl des Inhalts ermöglicht wird.

[X.], [X.], erster und zweiter Aufzählungspunkt).

Der einzige Unterschied des bekannten Verfahrens zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 besteht somit darin, dass die gemäß Merkmal [X.] übertragene Information nicht direkt – ohne ein Zwischenspeichern in einer anderen Anwendung – an das zweite Endgerät übertragen wird, sondern zunächst in einer internen Ressource (z. B. Adressbuch) des ersten Endgeräts gespeichert und anschließend aus diesem gesendet wird. Dies kann aus Sicht des Senats eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen.

Bei einer derartigen Nutzung wird sich zwangsläufig der [X.] ergeben, diese Informationen ohne den Umweg des [X.] in einer Ressource auf dem ersten Endgerät direkt an ein zweites Endgerät zu übertragen, wie dies aus anderen Anwendungen bereits bekannt ist. Denn diese Vorgehensweise ist für den Nutzer wesentlich einfacher (weil sie seinerseits weniger abzuarbeitende Schritte erfordert) und es kann zudem wertvoller Speicherplatz auf dem Endgerät eingespart werden.

[X.] hierzu bereits die Anregung, Techniken und Fähigkeiten, wie beispielsweise das Markieren, Antippen von Einträgen, das Verwenden von Menüs die aus anderen Anwendungen, wie beispielsweise dem Adressbuch, bekannt sind, auch bei [X.] („query applications“) zu nutzen (vgl. [X.], [X.], letzter Aufzählungspunkt, „Elements of the interface [X.] look familiar — edit lines, [X.], check boxes, [X.], buttons, menus, etc. — [X.] in basic applications like Address Book or Memo Pad.“). Entsprechend dem [X.] wird er deshalb die aus den auf dem Organizer für andere Anwendungen bekannte Funktionalität des Sendens von Informationen über die Infrarotschnittstelle auch für die [X.] („query applications“) realisieren (vgl. [X.], Urteil vom 11. März 2014 – [X.] – [X.]), womit er beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt ist. Folglich beruht dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b) Damit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 24, der lediglich aufgabenhaft ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät fordert, das konfiguriert ist, um ein Verfahren nach irgendeinem der vorhergehenden Ansprüche auszuführen, nicht patentfähig.

c) Patentanspruch 25

Dieser Anspruch enthält dieselben Änderungen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, wobei diese sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umgesetzt werden. Es wird deshalb auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen. Auch dieser Gegenstand ist daher nicht patentfähig.

4. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 3 zulässig ist.

5. Mit keinem der Patentansprüche 1, 24 bzw. 25 in der Fassung des [X.] kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die [X.] nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen weiterer Hilfsanträge versucht, zu patentfähigen Gegenständen zu gelangen.

VI. Zu Hilfsantrag 4

1. Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der erteilten Fassung wie folgt:

a) Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der erteilten Fassung in den folgenden Merkmalen (Unterschiede unterstrichen):

H3 [X.]; [X.] in the external network, [X.] [X.] terminal,

H4 the first terminal negotiating a communication connection between the first and second terminals, wherein the negotiated communication connection includes specifying the bearer to be used in transporting the resource related information (65, 80) to the second terminal (1b); and

H4 subsequently transferring information relating to the resource to the second terminal over the communication connection on the selected bearer.

b) Die Ansprüche 7 und 25 bis 28 der erteilten Fassung sind gestrichen.

c) Anspruch 24 der erteilten Fassung wird als Anspruch 23 unverändert weiterverfolgt.

d) Anspruch 29 der erteilten Fassung wird als neuer Anspruch 24 weiterverfolgt, der sich von der erteilten Fassung in folgenden Merkmalen unterscheidet (Unterschiede zu Anspruch 29 der erteilten Fassung unterstrichen):

H3 [X.] (1b, 1c), [X.], [X.] in the external network,

H4 to negotiate a communication connection with the other mobile wireless communication terminal, [X.] in transporting the resource related information (65, 80) to the second terminal (1b),

e) Die auf diese nebengeordneten Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche der erteilten Fassung sind hinsichtlich ihrer Nummerierung und Rückbezüge entsprechend angepasst.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Hilfsantrag 4 nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 Bezug genommen werden.

3. Mit den durchgeführten Änderungen kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.

a) Ungeachtet der Zulässigkeit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

H3 wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung und zu Hilfsantrag 3 verwiesen.

H4 und [X.]H4).

[X.] wird ein Träger, nämlich die [X.], festgelegt. Soweit die [X.] vorträgt, dass das Festlegen eines Trägers auch bedeutet, dass mehrere Träger zur Verfügung stehen müssen, um auch einen auswählen zu können, so kann auch dies die Patentfähigkeit nicht begründen. In dem Handbuch [X.] ist neben einer Übertragung über die Infrarotschnittstelle auch ein „Wireless [X.] messaging“ beschrieben, womit Text in Form von [X.] („short text messages“) gesendet und empfangen werden kann (vgl. [X.], [X.], „Wireless [X.] messaging: [X.] application“). Realisiert der Fachmann auf Grund eines [X.]es die Übertragung von ressourcenspezifischer Information, wie dies zum Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 ausgeführt ist, so wird er neben der Übertragung über die Infrarotschnittstelle auch eine Übertragung über die ebenfalls aus der [X.] bekannte „[X.]“ Applikation in Erwägung ziehen und beide bekannten Möglichkeiten für den Versand der Information vorsehen. Damit steht dem Nutzer aber auch eine Auswahl von Trägern zur Verfügung, über die die Information übertragen werden kann ([X.]H4 und [X.]H4.).

H3, [X.]H4 und [X.]H4 handelt es sich um eine bloße Aneinanderreihung von Verfahrensschritten (Aggregation), die keinen aus ihrer Kombination folgenden technischen Effekt ergeben. Diese kann eine erfinderische Tätigkeit daher nicht begründen (vgl. dazu Busse/Keukenschrijver, [X.], 7. Aufl., § 4 Rn. 86 m. w. N.).

bearer he wishes to use to transport the content, e. g. SMS, [X.] ([X.]), Circuit Switched Data ([X.]) or Low Power RF ([X.]) or General Packet Radio Service (GPRS).“; Unterstreichungen hinzugefügt).

b) Damit ist auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 23, der lediglich aufgabenhaft ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät fordert, das konfiguriert ist, um ein Verfahren nach irgendeinem der vorhergehenden Ansprüche auszuführen, nicht patentfähig.

c) Der nebengeordnete Patentanspruch 24 enthält dieselben Änderungen wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, wobei diese sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umgesetzt werden. Der Patentanspruch ist deshalb aus denselben Gründen nicht patentfähig.

4. Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 23 bzw. 24 in der Fassung des [X.] kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die [X.] nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen weiterer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

VII. Zu Hilfsantrag 5

1. Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von der erteilten Fassung wie folgt:

a) Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der erteilten Fassung in den folgenden Merkmalen (Unterschiede unterstrichen):

H5 wherein at least the first terminal is a client of a server (20) connected to an external network and also to the wireless communication network which includes the first and second terminals, and wherein the first terminal has access to different Services connected to the server

H1 subsequently transferring information relating to the resource to the second terminal over the communication connection, wherein the resource related information (65, 80) [X.].

b) In Patentanspruch 2 sind die Worte „and the resource related information (65, 80) [X.]” gestrichen.

c) Die Ansprüche 25 bis 28 der erteilten Fassung sind gestrichen.

d) Anspruch 29 der erteilten Fassung wird als neuer Anspruch 25 weiterverfolgt, der sich von der erteilten Fassung durch das zwischen Merkmal [X.] und [X.] eingefügte Merkmal [X.]aH5 und das Merkmal [X.]H5 unterscheidet (Unterschiede zu Anspruch 29 der erteilten Fassung unterstrichen):

H5 the terminal is arranged to access different services in the external network connected to a server, and the terminal is arranged to be client of the Server (20) [X.],

H1 subsequently to send the resource related information over the communication connection, wherein the resource related information (65, 80) [X.].

e) Die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Unteransprüche der erteilten Fassung sind hinsichtlich ihrer Nummerierung und Rückbezüge entsprechend angepasst.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Hilfsantrag 5 nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Insofern kann auch hier auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 Bezug genommen werden.

3. Mit den durchgeführten Änderungen kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 gilt als nicht neu.

H1 auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 verwiesen, wonach diese Merkmale aus dem Handbuch [X.] hervorgehen.

[X.] sind auf dem [X.] verschiedene [X.] („query applications“) gespeichert, mit denen das erste Endgerät auf unterschiedliche Dienste im [X.], die mit dem Server verbunden sind, Zugriff hat (vgl. [X.], [X.], „Query applications“). Mithin geht auch das Merkmal V3H5 aus dem Handbuch [X.] hervor. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 gilt somit als nicht mehr neu gegenüber dem Handbuch [X.].

b) Damit ist auch der Gegenstand des Patentanspruchs 24, der lediglich aufgabenhaft ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät fordert, das konfiguriert ist, um ein Verfahren nach irgendeinem der vorhergehenden Ansprüche auszuführen, nicht patentfähig.

c) Patentanspruch 25 enthält dieselben Änderungen wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5, wobei diese sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umgesetzt werden. Der Patentanspruch ist deshalb aus denselben Gründen nicht patentfähig.

4. Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 24 bzw. 25 in der Fassung des [X.] kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die [X.] nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen weiterer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

VIII. Zu Hilfsantrag 6

1. Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 4 wie folgt:

a) Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 4 in den folgenden Merkmalen (Unterschiede zu Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterstrichen):

H6 [X.]; [X.] in the external network, [X.], by depressing a softkey, [X.] terminal.

H6 the first terminal negotiating a communication connection between the first and second terminals, wherein the negotiated communication connection includes specifying, in a menu, the bearer to be used in transporting the resource related information (65, 80) to the second terminal (1b); and

b) Die Ansprüche 7 und 25 bis 28 der erteilten Fassung sind gestrichen.

c) Anspruch 24 der erteilten Fassung wird als Anspruch 23 unverändert weiterverfolgt.

d) Anspruch 29 der erteilten Fassung wird als neuer Anspruch 24 weiterverfolgt, der sich von der Fassung nach Hilfsantrag 4 in folgenden Merkmalen unterscheidet (Unterschied zu Hilfsantrag 4 unterstrichen):

H6 [X.] (1b, 1c), to provide, by depressing a softkey, [X.] terminal, [X.] in the external network,

H6 to negotiate a communication connection with the other mobile wireless communication terminal, to specify in a menu the bearer to be used in transporting the resource related information (65, 80) to the second terminal (1b), and

e) Die auf diese nebengeordneten Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche der erteilten Fassung sind hinsichtlich ihrer Nummerierung und Rückbezüge entsprechend angepasst.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Hilfsantrag 6 nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Insofern kann wiederum auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 Bezug genommen werden.

3. Mit den durchgeführten Änderungen kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.

H6 über das Drücken eines Softkeys erreicht wird und der Träger gemäß Merkmal [X.].1H6 über ein Menü eingestellt wird.

Laut [X.]r wurde diese Änderung durchgeführt, um ggfls. einer unzulässigen Schutzbereichserweiterung der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 4 entgegenzuwirken. Aus Sicht des Senats handelt es sich bei diesen Änderungen nicht um technische Merkmale zur Lösung eines technischen Problems. Sie sind daher bei der Prüfung auf Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.], 125 - Wiedergabe topografischer Informationen). Dem hat die [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.

Die Gegenstände nach Patentanspruch 1 und 24 beruhen in der Fassung des [X.] daher ebenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit, wozu zur Begründung auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 4 verwiesen wird.

4. Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 23 bzw. 24 in der Fassung des [X.] kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die [X.] nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen weiterer Hilfsanträge versucht, zu patentfähigen Gegenständen zu gelangen.

IX. Zu Hilfsantrag 7

1. Hilfsantrag 7 unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 6 dadurch, dass die Trägerselektion gestrichen wurde (Unterschiede zur Fassung nach Hilfsantrag 6 durchgestrichen):

a) Patentanspruch 1 (Unterschiede zur Fassung nach Hilfsantrag 6 durchgestrichen):

H7 the first terminal negotiating a communication connection between the first and second terminals, wherein the negotiated communication connection includes specifying in a menu the bearer to be used in transporting the resource related information (65, 80) to the second terminal (1b); and

H7 subsequently transferring information relating to the resource to the second terminal over the communication connection on the selected bearer.

Die Ansprüche 25 bis 28 der erteilten Fassung sind gestrichen.

b) Anspruch 29 wird als Anspruch 25 weiterverfolgt und unterscheidet sich von der Fassung nach Hilfsantrag 6 in dem folgenden Merkmal (Unterschied zu Anspruch 24 der Fassung nach Hilfsantrag 6 durchgestrichen):

H7 to negotiate a communication connection with the other mobile wireless communication terminal, to specify in a menu the bearer to be used in transporting the resource related information (65, 80) to the second terminal (1b), and

Die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen [X.] der erteilten Fassung sind hinsichtlich ihrer Nummerierung und Rückbezüge entsprechend angepasst.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Hilfsantrag 7 nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 Bezug genommen werden.

3. In den Patentansprüchen wurden gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 6 Teilmerkmale gestrichen. Der Schutzbereich der beanspruchten Gegenstände ist gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 6 daher weiter, so dass die Ausführungen zu Hilfsantrag 6 bzw. zu Hilfsantrag 3 auch für diese Fassung gelten. Durch diese Änderungen kann daher eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.

4. Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche 1, 24 bzw. 25 in der Fassung des [X.] kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die [X.] nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die [X.] im Rahmen eines weiteren [X.] versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

X. Zu Hilfsantrag 8

1. Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von der erteilten Fassung wie folgt:

a) Patentanspruch 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung in dem Merkmal [X.]H8 und dem neuen Merkmal V4.4H8 (Unterschiede zur erteilten Fassung unterstrichen):

H8 the first terminal negotiating a communication connection between the first and second terminals; wherein the communication connection is made directly between the first and second terminals (1a, 1b) and

H8 wherein the resource related information comprises [X.] necessary to access a specific server, such [X.] the resource related information (65, 80) [X.].

b) In Patentanspruch 2 sind die Worte „and the resource related information (65, 80) [X.]” gestrichen.

c) Die Ansprüche 3, 4, 6, 10 und 17 der erteilten Fassung sind gestrichen.

d) Anspruch 24 der erteilten Fassung wird als Anspruch 19 unverändert weiterverfolgt.

e) Anspruch 25 der erteilten Fassung wird als neuer Anspruch 20 weiterverfolgt, der sich in folgenden Merkmalen von der erteilten Fassung unterscheidet (Unterschiede zum Anspruch 25 der erteilten Fassung unterstrichen):

H8 to negotiate a communication connection with the other mobile wireless communication terminal, wherein the communication connection is made directly between the first and second terminals (1a, 1b), and

H8 subsequently to receive the resource related information over the communication connection, wherein the resource related information comprises [X.] necessary to access a specific server, such [X.] the resource related information (65, 80) [X.].

f) Anspruch 29 der erteilten Fassung wird als neuer Anspruch 24 weiterverfolgt, der sich in folgenden Merkmalen von der erteilten Fassung unterscheidet (Unterschiede zum Anspruch 29 der erteilten Fassung unterstrichen):

H8 to negotiate a communication connection with the other mobile wireless communication terminal, wherein the communication connection is made directly between the first and second terminals (1a, 1b), and

H8 subsequently to send the resource related information over the communication connection, wherein the resource related information comprises [X.] necessary to access a specific server, such [X.] the resource related information (65, 80) [X.].

g) Die übrigen Unteransprüche der erteilten Fassung sind hinsichtlich ihrer Nummerierung und Rückbezüge entsprechend angepasst.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Hilfsantrag 8 nicht nach § 83 Abs. 4 Satz 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Insofern kann auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 Bezug genommen werden.

3. Mit den durchgeführten Änderungen kann eine Patentfähigkeit nicht erreicht werden.

a) Die im Rahmen des [X.] verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist unzulässig, da sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ).

H8 verweist die [X.] auf Absatz [0040] der [X.]schrift und Seite 13, Zeilen 1 bis 16 der ursprünglichen Unterlagen (Anlage [X.]e), in denen die Übertragung von Browsereinstellungen für ein Gateway („[X.]“) beschrieben wird, die für einen Zugriff auf einen bestimmten Service erforderlich sind.

H8 nichts beitragen.

H8 ist das jedoch nicht auf das [X.] beschränkt, sondern lässt auch beliebig andere Übertragungsformate zu. Dies geht jedoch zur Überzeugung des Senats über den [X.] der [X.] hinaus.

b) Unabhängig von der Zulässigkeit des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 gilt der Gegenstand als nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach dem Handbuch [X.].

Bezüglich der Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung (vgl. oben, [X.]) verwiesen.

H8).

[X.], [X.], Abs. 1 bis 4). Dies bedeutet aus fachmännischer Sicht, dass jede dieser Anwendungen vorgegebene Einstellungen besitzt, um - wie mit einem Web-Browser - auf Informationen in einer Ressource im [X.] zuzugreifen. Diese Abfrageanwendungen enthalten mithin Einstellungen für ein Gateway (den in der [X.] beschriebenen [X.].net Service) um auf einen speziellen Server zuzugreifen (z. B. Wetterinformationen etc.). Mittels dieser vom zweiten Endgerät empfangenen ressourcenspezifischen Information („query application“) wird dem zweiten Endgerät der Zugriff auf die Ressource ermöglicht (Merkmal V4.4H8). Mithin gehen alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 aus dem Handbuch [X.] hervor und das beanspruchte Verfahren gilt als nicht mehr neu.

c) Damit ist auch der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 19, der lediglich aufgabenhaft ein mobiles drahtloses Kommunikationsendgerät fordert, das konfiguriert ist, um ein Verfahren nach irgendeinem der vorhergehenden Ansprüche auszuführen, nicht patentfähig.

d) Die nebengeordneten Patentansprüche 20 und 24 weisen die wortgleichen Änderungen auf, wobei diese sinngemäß identisch für eine Vorrichtung umgesetzt werden. Diese Ansprüche sind aus denselben Gründen wie Patentanspruch 1 nicht zulässig bzw. nicht patentfähig.

4. Mit keinem der nebengeordneten Patentansprüche in der mit dem Hilfsantrag 8 verteidigten Fassung kann das Patent somit Bestand haben. Dass in den rückbezogenen Unteransprüchen, die mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind, eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die [X.] nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

[X.].

Das Patent konnte daher in keiner der verteidigten Fassungen Bestand haben.

C. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 30/13 (EP)

21.09.2015

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 263 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 21.09.2015, Az. 5 Ni 30/13 (EP) (REWIS RS 2015, 5144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5144


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 30/13 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 30/13 (EP), 21.09.2015.


Az. X ZR 113/15

Bundesgerichtshof, X ZR 113/15, 07.11.2017.


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