Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2023, Az. 1 StR 281/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2122

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Gegenstand

Kapitalanlagebetrug: Konkurrenzrechtliche Bewertung von "Dauerbetrug" gegenüber denselben Geschädigten über mehrere Jahre


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2022 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 15. der Urteilsgründe wegen Betrugs aufgrund der Geldübergaben in den Jahren 2011, 2012 und 2013 verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das Urteil aufgehoben

aa) im gesamten verbleibenden Strafausspruch und

bb) im Ausspruch über die Einziehung, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 35.000 € angeordnet worden ist; die weitergehende Einziehung entfällt; die Staatskasse hat diejenigen Kosten des Verfahrens und diejenigen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von [X.]n in Höhe von 1.858.925,84 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.

2

1. Nach den Feststellungen des [X.]s hatte sich der Angeklagte, ein gelernter Bankkaufmann, bereits im Jahr 2001 entschlossen, sich als erfolgreicher „Wertpapierhändler“ zu gerieren und Personen aus seinem Umfeld zu überreden, über ihn Anleihen im Tageshandelsgeschäft zu erwerben und gewinnbringend zu veräußern; dabei wusste er, dass ihm hierfür die bankaufsichtsrechtliche Erlaubnis (§ 32 KWG) fehlte. Zum Erwerb der Anleihen gewährten die Anleger dem Angeklagten Darlehen mit einer festen Laufzeit von einem Jahr. Hierüber schlossen die Vertragsparteien eine schriftliche „[X.]“, der zufolge, wenn die Anlage nicht nach einem Jahr enden sollte, „das Geldgeschäft nach vorheriger Absprache mit einem anderen Betrag weitergeführt bzw. verlängert werden kann“ (etwa [X.]). Für den Fall der Auflösung der Anlage sollten die Anleger dies vier Wochen vorher ankündigen; nach Ablauf von einem Jahr bzw. des [X.] war das eingesetzte Kapital zur Rückzahlung fällig. Der Angeklagte sollte in der Regel 10 % jährlich an Zinsen auf die Anlagesumme erwirtschaften. Die Anleger gingen aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben und des Gebarens des Angeklagten irrtümlich davon aus, sie würden das eingesetzte Kapital in jedem Fall zurückerhalten.

3

Tatsächlich war der Angeklagte, der spätestens ab 2010 vermögenslos war und jedenfalls im Tatzeitraum keinen Zugang zu geeigneten täglichen Anlagegeschäften hatte, nur gelegentlich über überschuldete, in [X.] ansässige Firmen im [X.] tätig. Dennoch warb er in den festgestellten 23 Einzelakten weiterhin [X.] ein. In sechs Einzelfällen, in denen der Angeklagte das übereignete Bargeld für den eigenen Lebensunterhalt verbrauchte, hat das [X.] den [X.] (§ 263 Abs. 1 [X.]) als erfüllt angesehen; da vier [X.] verjährt waren, hat es nur zwei Betrugsfälle ausgeurteilt (Fälle [X.] 15. und 23. der Urteilsgründe). In diesen beiden Fällen hat das [X.] die Einzelstrafen aufgrund des verwirklichten Regelbeispiels der [X.] jeweils dem Strafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 Alternative 1 [X.]), im Fall [X.] 15. der Urteilsgründe zusätzlich aufgrund eines bewirkten [X.] großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 2 [X.]) entnommen. Die [X.] hat das [X.] allein auf das strafbare Vergehen gegen das Kreditwesengesetz in 23 Teilakten gestützt; es hat hierzu die [X.] summiert und vom Angeklagten – mithilfe weiterer eingesammelter Gelder – zurückgezahlte Beträge, die er als Zinsen tarnte, abgezogen.

4

Im Fall [X.] 15. der Urteilsgründe belog der Angeklagte in vorgenannter Weise – ähnlich wie die anderen 22 Geschädigten – im Jahr 2011 den Zeugen [X.]       . In demselben Jahr übereignete [X.]       dem Angeklagten erstmals einen Bargeldbetrag in Höhe von 30.000 € in der Erwartung, dieser werde nach der [X.] darauf 10 % Zinsen jährlich erwirtschaften. Tatsächlich setzte der Angeklagte das überlassene Geld nicht in einem Aktivgeschäft ein, sondern bestritt damit seinen luxuriösen Lebensstil. Infolge seiner Vermögenslosigkeit war der Rückzahlungsanspruch wertlos, was [X.]        nicht erkannte.

5

[X.]         übereignete im Jahr 2012 weitere 15.000 € an Bargeld, im Jahr 2013 weitere 19.000 € und letztmals am 16. August 2014 weitere 15.000 € zur Investition in ein Anlagegeschäft. Der Angeklagte leistete weder Zinsen noch Rückzahlungen; [X.]         erlitt einen Totalverlust. Das [X.] ist in diesem Fall von nur einer einzigen Betrugstat in vier aufgrund des [X.] zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Teilakten ausgegangen. Daneben hat es einen gleichgelagerten, am 21. April 2014 begangenen Betrug zu Lasten der Zeugin S.       mit einem Schaden in Höhe von 25.000 €, den der Angeklagte in Höhe von 5.000 € nachträglich ausglich (Fall [X.] 23. der Urteilsgründe), ausgeurteilt.

6

2. Die Revision ist teilweise begründet.

7

a) Die konkurrenzrechtliche Bewertung des [X.]s im Fall [X.] 15. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (dazu unter [X.]]). Der danach gebotenen Schuldspruchänderung in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 [X.]) steht mit Ausnahme der Geldübergabe vom 16. August 2014 das Verfahrenshindernis der Verjährung (§ 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 Variante 2 StPO; § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a Satz 1, § 78c Abs. 3 [X.]; vgl. auch § 260 Abs. 3 StPO) entgegen; die ersten drei [X.] sind verjährt (dazu unter [[X.]]).

8

aa) Die Tatgeschehen aus den vier Jahren stehen zueinander in Tatmehrheit.

9

(a) Erbringt der Geschädigte aufgrund einer einzigen Täuschungshandlung des [X.] mehrere Leistungen, ist lediglich ein Betrugsfall anzunehmen; dies gilt insbesondere bei fortlaufenden Bezügen aufgrund eines Antrags mit wahrheitswidrigen Angaben ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2001 – 2 StR 149/01 Rn. 4, [X.]R [X.] § 78a Satz 1 Betrug 2 [Bafög]; Urteil vom 25. Januar 1978 – 3 [X.] Rn. 6, [X.]St 27, 342, 343 [Rente aufgrund eines Bescheids]; BFH, Urteil vom 26. Juni 2014 – [X.] Rn. 15, [X.], 102 [Kindergeld]). In solchen Fällen ist der Betrug bei einem anwachsenden Gesamtschaden erst mit der letzten Teilauszahlung beendet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. März 2022 – 2 [X.] Rn. 3; vom 20. Juli 2021 – 4 StR 439/20 Rn. 4; vom 13. Januar 2021 – 3 [X.] Rn. 2 f.; vom 18. November 2015 – 4 [X.], [X.]R [X.] § 78a Satz 1 Betrug 4 Rn. 6 [vollständige Auszahlung einer Darlehensvaluta] und vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13, [X.]St 59, 205 Rn. 60; Urteil vom 25. Oktober 2000 – 2 [X.] Rn. 2, 17, [X.]St 46, 159, 166 [Zahlung eines Grundstückskaufpreises in Tranchen]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 251/20 Rn. 8 [endgültige Abwendung einer Regressforderung]). Sind hingegen neue Täuschungen erforderlich, um den Geschädigten zu weiteren Zahlungen zu veranlassen, führt dies zu Tatmehrheit (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2004 – 5 [X.] Rn. 3 f. [Bautenstandsbescheinigungen mit wahrheitswidrigen Angaben zum Abruf weiterer [X.]]). Nur eine einheitliche Zielsetzung des [X.], ein übereinstimmender Beweggrund oder die Verfolgung eines Endzwecks vermag Tateinheit nicht zu begründen (etwa [X.], Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 [X.], [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 26 Rn. 21 mwN).

Allein in der anders gelagerten Konstellation einzelner Mittelabrufe auf der Grundlage eines – die Gesamthöhe der Zuschüsse bereits festlegenden – [X.] in einem einheitlichen zweistufigen Subventionsvergabeverfahren gilt, gleich ob die Verurteilung auf § 263 Abs. 1 [X.] oder § 264 Abs. 1 [X.] gestützt wird, dass aufgrund der engen sachlichen Verbindung von Bescheid und einzelnen Anforderungen mit weiteren [X.] eine Bewertungseinheit anzunehmen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13, [X.]St 59, 205 Rn. 60; vom 21. Mai 2008 – 5 [X.] Rn. 2 und vom 1. Februar 2007 – 5 [X.], [X.]R [X.] § 264 Abs. 1 Konkurrenzen 3 Rn. 6-9; vgl. aber auch [X.], Beschluss vom 10. April 2013 – 5 StR 29/13 Rn. 2 f.).

(b) Hier ist keine Bewertungseinheit gegeben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der [X.] im Jahr 2011 war völlig offen, ob der Zeuge [X.]         in den Folgejahren von der vertraglichen Verlängerungsoption Gebrauch machen und weitere Gelder anlegen würde. Die Aufstockung der [X.] ergab sich nicht von selbst (automatisch) aus der „[X.]“; vielmehr musste sich [X.]         jährlich dazu dem Grunde und der Höhe nach entscheiden. Dazu bedurfte es zwingend vor jeder Geldübergabe einer weiteren Kommunikation, innerhalb derer der Angeklagte eine vertragsgemäße Anlage sowie Zinsen wahrheitswidrig vorspiegelte und der damit eine neue eigenständige „[X.]“ zukommt.

Eine solche weitere Täuschung ist insbesondere der letzten Vereinbarung vom 16. August 2014 zu entnehmen, mit der [X.]         nicht nur das bisher eingesetzte Kapital weiter- und den neuen Betrag erstmals in Höhe von insgesamt 79.000 € anlegen wollte, sondern auch die angeblich erwirtschafteten Zinsen in Höhe von 14.980 € zuzüglich weiterer vom Angeklagten im Wege der Aufrundung angeblich gutgeschriebener Beträge mit einem Endbetrag in Höhe von 100.000 € ([X.]; vgl. auch [X.]). Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit zur Erhöhung des Anlagekapitals ist – entgegen der Wertung des [X.]s ([X.]) – für die Beurteilung der Konkurrenzen nicht ausschlaggebend. Die „[X.]“ verbindet die vier Zahlungen daher ebenso wenig wie der von Anfang bestehende generelle Wille des Angeklagten, die [X.] bei passender Gelegenheit weiter auszunutzen sowie [X.] in unbekannter Anzahl und Höhe zu erlangen, zur Tateinheit. Anders wäre es gegebenenfalls etwa dann, wenn die Parteien bereits im [X.] eine ([X.] festgeschrieben hätten und der Geschädigte diese Summe in einzelnen Tranchen gezahlt hätte.

[X.]) Damit hat nur die Verurteilung wegen der letzten Tat vom 16. August 2014 Bestand. Zum Zeitpunkt der ersten Unterbrechungsmaßnahme, der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 9. April 2019 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 [X.]; Band I, Blatt 321 der Hauptakten), war die fünfjährige Frist bezüglich der ersten drei Taten, die von der Anklage trotz fehlender Angabe des jeweiligen [X.] allein deswegen gerade noch umfasst sind, weil im [X.] in der Tabelle auf Seite 3 der [X.] mit „100.000 €“ angegeben ist, bereits abgelaufen.

Der Durchsuchungsbeschluss vom 27. November 2017 hat den Ablauf der Fristen nicht unterbrochen. Zum Zeitpunkt seines Erlasses gingen die Ermittlungsbehörden nur von einem singulären Betrugsfall zu Lasten des Anzeigeerstatters T.       aus; die [X.] war noch nicht erkannt, sodass sich der [X.] noch nicht auf eine solche richten konnte (vgl. dazu und zum in einem solchen Fall großzügigeren Maßstab: [X.], Urteil vom 22. August 2006 – 1 [X.], [X.]R [X.] § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 2 Rn. 25; Beschlüsse vom 7. Juni 2021 – 1 [X.] Rn. 12 und vom 29. Januar 2015 – 1 StR 587/14 Rn. 9).

[X.]) Die Einstellung betrifft jeweils nur den [X.]. Die einzelnen Verstöße gegen das Kreditwesengesetz durch das fortlaufende unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) sind zu einer rechtlichen Handlungseinheit und damit zu einer einzigen Tat zusammenzufassen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2018 – 2 [X.], [X.]R KWG § 54 Bankgeschäfte 1 Rn. 14; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 – 3 [X.], Rn. 22; vom 9. April 2019 – 1 [X.], [X.]R KWG § 54 Genehmigungslose Bankgeschäfte 3 Rn. 2 und vom 26. August 2003 – 5 [X.] Rn. 36 f., [X.]St 48, 331, 343).

[X.]) Die Teileinstellung zieht die Aufhebung der im Fall [X.] 15. der Urteilsgründe verhängten ([X.] nach sich. Um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der [X.] auch die Einzelstrafe im Fall [X.] 23. der Urteilsgründe auf. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich.

b) Die [X.] hat ebenfalls überwiegend keinen Bestand. Die [X.] sind, soweit das [X.] die Vermögensabschöpfung auf § 54 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG gestützt hat, als Tatobjekte (§ 74 Abs. 2 [X.]) einzuordnen. Da das Gesetz über das Kreditwesen keine Sondervorschrift enthält, die zur Einziehung von [X.] ermächtigt, scheidet eine Einziehung insoweit aus (dazu unter [X.]]). Nur soweit das [X.] den Angeklagten auch wegen Betrugs verurteilt hat, ist die Einziehung hiermit zu rechtfertigen (dazu unter [[X.]]).

aa) Gemessen an den durch den 3. Strafsenat des [X.] zur Abgrenzung von [X.]n zu [X.] bzw. [X.] aufgestellten Grundsätzen (Urteile vom 20. Juli 2022 – 3 StR 390/21 Rn. 11-19 [Gewähren von Gel[X.]arlehen; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 KWG] und vom 15. Juni 2022 – 3 [X.] Rn. 12 f. sowie Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 [X.] Rn. 36-40 [Einsammeln von Kundengeldern im „[X.]“]) unterfallen die eingeworbenen [X.] als Tatobjekte der gegenüber § 73 [X.] vorrangigen Vorschrift des § 74 Abs. 2 [X.]. An seiner bisherigen Auffassung zu den Einlagengeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG im – insoweit nicht weiter begründeten – Beschluss vom 6. April 2021 – 1 StR 87/21 (§ 349 Abs. 2 StPO; vorangegangen: [X.], Urteil vom 11. November 2020 – 3 [X.]) hält der [X.] nicht fest. Im Einzelnen:

(a) Entscheidend für die – gravierende – Differenzierung zwischen Tatertrag und Tatobjekt sind nach Auffassung des [X.]s die Überschrift des § 73 [X.] („von [X.]n“) und eine Wertung nach Maßgabe des geschützten Rechtsguts der einschlägigen Strafvorschrift („tatbestandsspezifisch“; vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. April 2017 – 4 [X.], [X.]St 62, 114 Rn. 16 mwN; Urteil vom 15. Juni 2022 – 3 [X.] Rn. 20). „Ertrag“ im Sinne der §§ 73 ff. [X.] ist der „wirtschaftlich messbare“, mithin geldwerte Vorteil, den der Täter durch die Straftat seinem Vermögen – und sei es nur vorübergehend – einverleibt (BT-Drucks. 18/9525 [X.] f.).

Die Legaldefinition des § 74 Abs. 2 [X.], wonach Tatobjekte notwendige Gegenstände der Tathandlung sein sollen, also Gegenstände, an denen die strafbare Handlung selbst begangen wird (vgl. BT-Drucks. 14/8893 S. 9; [X.], Urteil vom 15. Juni 2022 – 3 [X.] Rn. 20), erscheint hingegen ungeeignet, diese vom „durch“ die Tat erlangten Ertrag abzugrenzen (vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Juli 2022 – 3 StR 390/21 Rn. 17 [X.]). Gleiches gilt für den Ansatz, wonach der [X.] bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung existent sein muss und „passives“ Objekt der Tat sein soll, indem sich dessen Verwendung durch den Täter jeweils in dem Gebrauch erschöpft, auf dessen Verhinderung der verwirklichte Straftatbestand abzielt (vgl. etwa S/S-Eser/[X.], [X.] 30. Aufl., § 74 Rn. 12a). Eine solche Begriffsbestimmung dürfte etwa auch den [X.] erlangten Vermögensvorteil (§ 263 Abs. 1 [X.]) erfassen, der indes nach §§ 73 ff. [X.] abzuschöpfen ist.

(b) An diesen Vorgaben gemessen sind [X.], die der Täter im Zuge ohne Erlaubnis betriebener Bankgeschäfte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG einsammelt, Tatobjekte.

(aa) Dabei kann offenbleiben, ob die unerlaubte Annahme fremder Gelder durch den Angeklagten hier bereits einem Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 KWG unterfällt, sofern man es für die rechtliche Einordnung für ausschlaggebend hält, dass der Angeklagte die Beträge gar nicht in ein eigenes Aktivgeschäft zur Gewinnerzielung investieren konnte (vgl. zu einer solchen Prägung des Aktivgeschäfts: [X.], Beschlüsse vom 23. September 2020 – 2 StR 55/20 Rn. 6; vom 26. März 2018 – 4 StR 408/17 Rn. 26; vom 9. Februar 2011 – 5 [X.] Rn. 5 und vom 17. April 2007 – 5 [X.], [X.]R KWG § 1 Einlage 2 Rn. 6; Urteil vom 19. März 2013 – [X.], [X.]Z 197, 1 Rn. 23); deswegen könnte es bereits am banktypischen Charakter fehlen, der darin besteht, dass nach außen zumindest der Eindruck erweckt wird, die Gelder würden als Anlage hereingenommen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. April 2007 – 5 [X.], [X.]R KWG § 1 Einlage 2 Rn. 6; vgl. auch [X.], Urteile vom 29. März 2001 – [X.] Rn. 24, [X.]R KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einlagengeschäft 1 und vom 9. März 1995 – [X.] Rn. 14 f., [X.]Z 129, 90, 95 f.). Jedenfalls wird der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Auffangtatbestand „anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 KWG; vgl. zu dieser Einordnung der durch das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 [BGBl. I S. 2518] eingefügten Alternative: [X.]. 963/96, [X.]) erfasst; das in sechs Einzelfällen festgestellte Betrugsgeschehen steht dieser Einordnung nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. August 1999 – 1 [X.] Rn. 5 ff., [X.]R KWG § 1 Einlage 1; vgl. auch [X.], Beschluss vom 2. September 2020 – 5 [X.] Rn. 3).

([X.]) Ob die eingesammelten Gelder [X.] oder Tatobjekte sind, ist für alle von § 54 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 KWG erfassten Fälle einheitlich zu bestimmen. Damit sind auch die Sachverhalte in den Blick zu nehmen, in denen der Täter mit den Publikumsgeldern tatsächlich vertragsgemäß ein Aktivgeschäft finanziert hat. In einem solchen Fall hat er das Fremdgeld als solches geachtet und in diesem Sinne nicht seinem Vermögen einverleibt; dennoch könnte der Angeklagte bei Einordnung der eingesammelten Gelder als [X.] mit dem Einwand der Entreicherung allenfalls erst im Vollstreckungsverfahren gehört werden (vgl. § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO aF und die weitere Verschärfung durch § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nF). Indes zielt das [X.] zur Vermögensabschöpfung bei Straftaten im Zusammenhang mit Austauschverträgen – etwa bei [X.] jedenfalls im Bereich des § 299 [X.] – darauf ab, dass lediglich „der Gewinn und etwaige mittelbare Vorteile“ abgeschöpft werden, sofern der zivilrechtliche Vertrag nicht vollständig rückabgewickelt wird (§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsätze 1 und 2 [X.]; vgl. BT-Drucks. 18/9525 [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 35 mN).

([X.]) Für diese Sichtweise spricht auch der Normzweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Dieses Gesetz sichert die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts. Es schützt das Publikum vor nicht ausreichend seriösen Unternehmen und will gewährleisten, dass im Kreditgewerbe Verhältnisse herrschen, die das Vertrauen der Bevölkerung verdienen (BT-Drucks. [X.]/1114). In diesem Sinne kommt §§ 32, 1 KWG vornehmlich der Charakter einer gewerberechtlichen Ordnungsvorschrift zu (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 2002 – [X.] Rn. 25, [X.]Z 152, 307, 315 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 4. August 2020 – [X.], [X.]Z 226, 329 Rn. 21 mwN). Das (individuelle) Vermögen der Ein- oder Anleger wird erst über §§ 263, 266 [X.] geschützt.

([X.]) Eine Ausnahmeregelung wie § 261 Abs. 10 Satz 3 [X.] nF, der den Vorrang der §§ 73 ff. [X.] vor § 74 Abs. 2 [X.] bestimmt (vgl. dazu [X.], Urteil vom 15. Juni 2022 – 3 [X.] Rn. 18), fehlt im Kreditwesengesetz.

[X.]) Die Abschöpfung setzt nach alledem voraus, dass sich der Angeklagte wegen Betrugs (§ 263 Abs. 1 [X.]) oder wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 [X.]) strafbar gemacht hat. In den beiden ausgeurteilten Betrugsfällen ist daher die Einziehung aufrechtzuerhalten (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend), im Fall [X.] 15. der Urteilsgründe aber nur bezüglich des nicht verjährten Teils. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, bei unverändertem Sachverhalt die Einziehung auf eine andere Strafvorschrift zu stützen.

[X.]) Soweit die [X.] verjährt sind, hindert dies die Einziehung materiell-rechtlich nicht (§ 76a Abs. 2 Satz 1 [X.]; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, [X.]E 156, 354). Die Staatsanwaltschaft mag indes – auch unter Berücksichtigung etwaiger Rechtskraftprobleme – erwägen, ob sie mittels eines Antrags insoweit ein objektives (selbständiges) Einziehungsverfahren anstrengt (§ 435 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO; vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2020 – 1 [X.] Rn. 22; Beschluss vom 22. Januar 2019 – 1 StR 489/18 Rn. 7; je mwN; vgl. im Übrigen den Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 12. Januar 2022 – 3 StR 474/19 und Beschlüsse vom 4. Mai 2022 – 1 [X.]; vom 23. Juni 2022 – 2 [X.] sowie vom 9. Dezember 2009 – 2 [X.] Rn. 5). Warum das [X.] in 17 Fällen keinen Betrug angenommen hat, ist nicht nachzuvollziehen. Ein Unterschied zu den sechs Fällen, in denen sich das [X.] von einem Betrugsgeschehen überzeugt hat, ist weder in zeitlicher (Zeitpunkt des Eintritts der Vermögenslosigkeit) noch in sonstiger Hinsicht ersichtlich. Die Mehrzahl der – teilweise sehr lange zurückliegenden – Taten bedürfte daher der vollständig neuen Aufklärung und Bewertung.

Jäger     

  

Bellay     

  

Fischer

  

Wimmer     

  

Leplow     

  

Meta

1 StR 281/22

08.03.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München II, 25. März 2022, Az: W10 KLs 65 Js 35495/18

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 263 Abs 1 StGB, § 263 Abs 3 S 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 Alt 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2023, Az. 1 StR 281/22 (REWIS RS 2023, 2122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2122

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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