Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 6 KA 29/13 R

6. Senat | REWIS RS 2014, 5557

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten - Befugnis zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des G-BA - Antragsrecht steht Patientenorganisationen zu


Leitsatz

1. Die gesetzliche Regelung zur Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) begründet subjektiv-öffentliche Rechte, die mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des GBA durchgesetzt werden können.

2. Das Antragsrecht bei Beschlüssen des GBA steht den anerkannten Patientenorganisationen und nicht den von diesen benannten sachkundigen Personen zu.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger macht die Nichtigkeit von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses ([X.]) zur Änderung der Richtlinie des [X.] über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ([X.]) geltend.

2

Der Kläger ist Vorsitzender des [X.] Er wurde von den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen als sachkundige Person iS des § 140f Abs 2 [X.] benannt und nahm an den Beratungen des beklagten [X.] zur Änderung der [X.] zu den Themen "Lang wirkende Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2", "[X.] zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2" und "Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Diabetes mellitus Typ 2" teil. Jeweils mit dem Hinweis, dass er als "themenbezogener Vertreter Rechtsanwalt D M persönlich" handele, beantragte er, das Verfahren zur Änderung der [X.] einzustellen. Die Anträge des [X.] wurden nicht zur Abstimmung gestellt. Die Einschränkung der Verordnungsfähigkeit von lang wirkenden Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 wurde in der Sitzung des [X.] nach Beratung am [X.] (BAnz 2010, 2422), die Einschränkung der Verordnungsfähigkeit von [X.]n zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 am [X.] (BAnz 2010, 3855) und die Einschränkung der Verordnung von Harn- und Blutzuckerteststreifen am 17.3.2011 beschlossen (BAnz 2011, 2144).

3

Die Klage, mit der der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der genannten drei Beschlüsse des Beklagten geltend gemacht hat, hat das [X.] mit Urteil vom [X.] abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig; sie sei als Feststellungsklage statthaft. Der Kläger sei auch klagebefugt, weil nicht schlechthin ausgeschlossen sei, dass ihm als sachkundiger Person iS des § 140f Abs 2 [X.] ein Antragsrecht nach § 140f Abs 2 Satz 5 [X.] zustehe, das von dem Beklagten nicht berücksichtigt worden sei. Die Verletzung dieses Rechts könne die Entscheidung des Beklagten rechtswidrig und damit uU nichtig machen. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der Kläger als sachkundige Person kein Antragsrecht, sondern ausschließlich ein Mitberatungsrecht habe. Das Recht, Anträge zu stellen, sei nach dem Wortlaut des § 140f Abs 2 Satz 5 [X.] den Patientenorganisationen vorbehalten.

4

Zur Begründung der dagegen eingelegten Revision macht der Kläger geltend, das gesetzlich geregelte Beratungsrecht der sachkundigen Person umfasse auch das Antragsrecht. Der Gesetzgeber habe Patienten bzw Patientenvertreter möglichst weitgehend an den Entscheidungsprozessen beteiligen wollen, auch um das bestehende Legitimationsdefizit der gemeinsamen Selbstverwaltung im [X.] Gesundheitswesen zu mildern. Ferner konkretisiere die weitreichende Beteiligung das in Art 3 Abs 3 Satz 2 [X.] enthaltene Diskriminierungsverbot. Deshalb sei die Einschränkung wesentlicher Rechte der Patientenvertreter verfassungswidrig. Auch verstoße eine restriktive Auslegung des § 140f [X.] gegen das Demokratieprinzip des [X.]. Dem Willen des Gesetzgebers, die Patientensouveränität zu stärken, werde nur Rechnung getragen, wenn nicht nur den Patientenorganisationen, sondern auch dem sachnäheren themenbezogenen Patientenvertreter das Recht zur Antragstellung eingeräumt werde. Er sei als Patientenvertreter nicht gehalten gewesen, Anträge im Namen einer maßgeblichen Organisation zu stellen, sondern er habe im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Patientenbeteiligung als sachkundiger Patientenvertreter selbst Anträge stellen können. Sein Mandat dürfe er völlig unabhängig ausüben. Die weite Auslegung der Vorschriften zur Patientenbeteiligung trage auch dem Übereinkommen der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung.

5

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2013 aufzuheben und festzustellen,

        

1.    

dass der Beschluss des Beklagten über eine Änderung der [X.] Anlage III - Übersicht der Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse, lang wirkende Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 vom 18. März 2010, BAnz 2010, 2422, nichtig ist,

        

2.    

dass der Beschluss des Beklagten über eine Änderung der [X.] Anlage III - Übersicht der Verordnungseinschränkungen und -auschlüsse, [X.]n zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 vom 17. Juni 2010, BAnz 2010, 3855, nichtig ist,

        

3.    

dass der Beschluss des Beklagten über eine Änderung der [X.] Anlage III - Übersicht der Verordnungseinschränkungen und -auschlüsse, Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Diabetes mellitus Typ 2 vom 17. März 2011, BAnz 2011, 2144, nichtig ist.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Bereits die Klagebefugnis des [X.] sei zweifelhaft, weil diese ein subjektives Recht voraussetzen würde, dessen Einhaltung er gegenüber Entscheidungen des Beklagten gerichtlich durchsetzen könne. Der Kläger habe lediglich ein verfahrensbezogenes Mitwirkungsrecht, aus dem keine generelle Befugnis abgeleitet werden könne, Maßnahmen und Entscheidungen des Beklagten auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüfen zu lassen. Das Recht, Anträge zu stellen, komme nach § 140f Abs 2 Satz 5 [X.] den anerkannten Patientenorganisationen und nicht den sachkundigen Personen ([X.]) zu. Patientenvertreter würden die Betroffenenperspektiven in den Beratungsprozess einbringen. Sie dürften lediglich verfahrensmäßige Anträge im Hinblick auf den Sitzungsablauf, nicht jedoch [X.] stellen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Beschlüsse des [X.] sind nicht unter Verletzung von [X.] des [X.] zustande gekommen.

9

1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des [X.] berufen, weil die Regelungen der [X.], gegen deren Änderung sich die Klage richtet, die vertragsärztliche Versorgung betreffen (vgl [X.], 20 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]1 ff; vgl auch Abschnitt [X.] a. 2. des "Zusammenfassenden Standpunktes des 1., 3. und 6. Senats des [X.] zu § 10 Abs 2 [X.]", [X.] 2012, 495).

2. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass es im ersten Rechtszug über die Klage zu entscheiden hatte. Gemäß § 29 Abs 4 [X.] [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] ([X.]) entscheidet das [X.] Berlin-Brandenburg im ersten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des [X.].

3. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs 1 [X.] [X.] statthaft. In der Rechtsprechung des [X.] ist geklärt, dass juristische und natürliche Personen, die durch untergesetzliche Normen in ihren rechtlich geschützten Belangen betroffen sind, Klage direkt gegen diese richten können, wenn sie ansonsten keinen effektiven Rechtsschutz erreichen können ([X.] [X.]-2500 § 132a [X.], Juris Rd[X.]4; [X.], 20 = [X.]-2500 § 92 [X.], Juris Rd[X.]0 ff; [X.]E 105, 243 = [X.]-2500 § 116b [X.], Juris Rd[X.]2; vgl [X.] 115, 81, 91 ff = [X.]-1500 § 55 [X.] Rd[X.]6 ff). Danach ist im sozialgerichtlichen Verfahren ungeachtet des Fehlens einer § 47 VwGO entsprechenden Norm Rechtsschutz gegen Entscheidungen und Richtlinien des [X.] im Wege der Feststellungsklage zu gewähren ([X.]E 96, 261 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]7; [X.] [X.]-2500 § 132a [X.] Rd[X.]4).

a) Der Kläger ist klagebefugt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er durch die Verneinung des Antragsrechts im [X.] in eigenen Rechten verletzt ist. Zur Vermeidung einer Popularklage ist auch bei der Feststellungsklage der Rechtsgedanke des § 54 Abs 1 Satz 2 [X.] heranzuziehen ([X.]E 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]4; [X.]E 112, 257 = [X.]-2500 § 137 [X.], Rd[X.]6 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 55 Rd[X.]5d; s hierzu auch [X.], 276, 279; BVerwGE 130, 52 Rd[X.]4). Daher müssen bei einer zulässigen Rechtsverfolgung "eigene" Rechte (vgl [X.], 245 = [X.]-1500 § 55 [X.]2, Rd[X.]1; [X.]E 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]4) bzw "eigenrechtlich geschützte Belange" (vgl [X.] [X.]-2500 § 132a [X.] Rd[X.]6; [X.]E 105, 243 = [X.]-2500 § 116b [X.], Rd[X.]5; [X.]E 96, 261 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]7) betroffen sein. Geschützt sind danach auch die verfahrensbezogenen Mitwirkungsrechte (zu den verfahrensbezogenen Mitwirkungsrechten der Trägerorganisationen des [X.] vgl die Urteile des Senats vom 3.2.2010 [X.]E 105, 243 = [X.]-2500 § 116b [X.] und [X.] [X.]/09 R). Dabei genügt es, wenn die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht (vgl [X.], 245 = [X.] [X.]-1500 § 55 [X.]2, Rd[X.]2; [X.]E 105, 1 = [X.]-2500 § 125 [X.], Rd[X.]4; vgl auch die Rechtsprechung des Senats zur Anfechtungsbefugnis bei der sog defensiven Konkurrentenklage: [X.]E 98, 98 = [X.]-1500 § 54 [X.]0, Rd[X.]7). Dies ist hier der Fall, weil dem Kläger nicht entgegengehalten werden kann, dass ihm das geltend gemachte Antragsrecht im [X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen würde. Insofern genügt, dass § 140f Abs 2 [X.] dem Kläger in seiner Funktion als sachkundige Person Mitwirkungsrechte bei Entscheidungen und damit Einfluss auf die Willensbildung im [X.] einräumt. Ob diese Mitwirkungsrechte auch das geltend gemachte Recht zur Antragstellung umfassen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

b) Der Kläger ist auch nicht auf die vorrangige Möglichkeit zur unmittelbaren Durchsetzung des Antragsrechts im Wege der Leistungsklage bzw im gerichtlichen Eilverfahren zu verweisen. Vielmehr kann er die Nichtigkeit von Beschlüssen des [X.] geltend machen, die unter Verletzung der ihm eingeräumten verfahrensbezogenen Mitwirkungsrechte zustande gekommen sind (so auch das [X.] Berlin-Brandenburg in dem die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss vom [X.] - L 7 [X.] 5/10 [X.]). Dies hat der Senat bereits bezogen auf die Mitwirkungsrechte der Trägerorganisationen des [X.], also die [X.] ([X.]), die [X.] ([X.]), die [X.] sowie den [X.] (vgl § 91 Abs 1 Satz 1 [X.]) in zwei Urteilen vom 3.2.2010 ([X.] [X.] 31/09 R = [X.]E 105, 243 = [X.]-2500 § 116b [X.] und [X.] [X.]/09 R) entschieden. Bezogen auf die Beteiligungsrechte der Patientenvertretung kann nichts anderes gelten. § 140f [X.] begründet nicht lediglich objektive Pflichten des [X.], sondern selbstständig durchsetzbare subjektiv-öffentliche Rechte der Interessenvertretung der Patienten am Verfahren. Bei der [X.], die mit den streitgegenständlichen Beschlüssen des [X.] geändert worden ist, handelt es sich - ebenso wie bei den übrigen Richtlinien, die der [X.] nach § 92 [X.] zu beschließen hat - um Rechtsnormen ([X.]E 78, 70 = [X.] 3-2500 § 92 [X.] 6; [X.]E 96, 261 = [X.]-2500 § 92 [X.], Rd[X.]8 mwN). Ein wesentlicher Mangel des [X.] hat grundsätzlich Folgen für die Rechtsgültigkeit der Norm (zu Anhörungsrechten im Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen vgl [X.] 127, 293, 331 ff; [X.] 10, 221, 227). Wesentlich ist ein Mangel jedenfalls dann, wenn ein Verfahrenserfordernis, das der Gesetzgeber im Interesse sachrichtiger Normierung statuiert hat, in funktionserheblicher Weise verletzt ist ([X.] 127, 293, 331 f). Entsprechendes muss grundsätzlich auch für Richtlinien des [X.] gelten. Indem der Kläger geltend macht, ihm sei die Möglichkeit, durch die Stellung von [X.] auf die Beschlussfassung im [X.] Einfluss zu nehmen, generell verwehrt worden, obwohl ihm ein solches Antragsrecht zustehe, macht er einen wesentlichen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend. Die Frage, ob bei bestimmten Verfahrensverstößen etwa in entsprechender Anwendung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts Ausnahmen von dem Grundsatz zu machen sind, dass die Rechtswidrigkeit zugleich die Nichtigkeit der Norm zur Folge hat (vgl [X.] in [X.] Komm zum [X.], Stand November 1998, Art 80 Rd[X.] 433 f; Ossenbühl, NJW 1986, 2805, 2812; speziell bezogen auf Richtlinien des [X.] vgl [X.], [X.] 2013, 669, 676) oder ob die Evidenz des [X.] Voraussetzung einer Rechtsfolgenerheblichkeit sein kann (vgl [X.] 127, 293, 332 mwN; [X.], aaO, Rd[X.] 435), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil ein auf Normsetzung gerichteter Beschluss des [X.] jedenfalls an einem nicht unbeachtlichen Verfahrensfehler leiden würde, wenn er auf der geltend gemachten umfassenden Versagung eines gesetzlich gewährleisteten Antragsrechts beruhen würde. Wenn der sachkundigen Person, deren Verfahrensrechte erheblich verletzt wurden, gleichwohl die Geltendmachung der Nichtigkeit einer (Änderung der) Richtlinie des [X.] versagt würde, würden deren subjektiven Rechte nicht effektiv gewährleistet. Aus denselben Gründen räumt das BVerwG Naturschutzverbänden in Genehmigungsverfahren das Recht ein, unter Berufung auf die Verletzung ihnen eingeräumter Beteiligungsrechte die Aufhebung der [X.] zustande gekommenen behördlichen Entscheidung durchzusetzen ([X.], 62, 71 f; BVerwG Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 43/94 - NVwZ-RR 1996, 141).

4. Die Klage ist nicht begründet. Wie das [X.] zutreffend entschieden hat, liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler bei den Beschlussfassungen zur Änderung der [X.] nicht vor. Dem Kläger steht das Recht, bei Beschlüssen des [X.] Anträge zu stellen, nicht zu.

a) Gemäß § 140f Abs 2 [X.] in der hier maßgebenden Fassung des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) vom [X.] ([X.]) erhalten die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen (im Folgenden: Patientenorganisationen) ein Mitberatungsrecht im [X.]. Dazu benennen die Patientenorganisationen sachkundige Personen (sog Patientenvertreter). Das Mitberatungsrecht beinhaltet nach Satz 2 der Vorschrift auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Nach § 140f Abs 2 Satz 5 [X.] haben die Patientenorganisationen darüber hinaus bei Beschlüssen des [X.] nach § 56 Abs 1, § 92 Abs 1 Satz 2, § 116b Abs 4, § 136 Abs 2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b, 137c und 137f [X.] das Recht, Anträge zu stellen.

Die [X.]n ergehen auf der Grundlage des § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] 6 [X.]. Daher steht den Patientenorganisationen bei Beschlüssen, die - wie hier - die Änderung der [X.] zum Gegenstand haben, ein Antragsrecht zu.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung werden die Beteiligungsrechte im [X.] den Patientenorganisationen und nicht den sachkundigen Personen ("[X.]") eingeräumt. Die sachkundigen Personen werden nach § 140f [X.] [X.] allein zur Wahrnehmung des den Patientenorganisationen zustehenden Mitberatungsrechts benannt. Eine Wahrnehmung des den Patientenorganisationen nach § 140f Abs 2 Satz 5 [X.] zustehenden Antragsrechts durch die sachkundige Person ist dagegen nicht vorgesehen. Auf die Frage, ob sachkundige Personen die Möglichkeit haben, in Vertretung der Patientenorganisationen Anträge im [X.] zu stellen, ist hier nicht näher einzugehen. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren nicht geltend, im Namen der Patientenorganisationen Anträge stellen zu können. Ihm geht es allein um die Frage, ob er das Recht hatte, diese Anträge in seiner Funktion als sachkundige Person selbst zu stellen.

b) Dass das Mitberatungsrecht nicht das Recht zur Antragstellung umfasst, wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt: Bei der Einführung des § 140f [X.] durch das [X.] vom 14.11.2003 ([X.] 2190) enthielt die Vorschrift keine Regelung zum Inhalt und Umfang des Mitberatungsrechts. Dies hat in der Praxis zu der Frage geführt, ob das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung umfasst (vgl BT-Drucks 16/2474 [X.]). Diese Frage ist mit dem Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (vom [X.], [X.] 3439) durch die Einfügung des § 140f Abs 2 Satz 2 [X.] geklärt worden. Danach beinhaltet das Mitberatungsrecht auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Dagegen blieb es bezogen auf die Antragstellung durch die Patientenorganisationen bei der gesonderten Regelung in [X.] Die in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/2474 [X.]) als "Klarstellung" bezeichnete Regelung bestätigt, dass das durch die sachkundigen Personen auszuübende Mitberatungsrecht zwar das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung, nicht jedoch das Antragsrecht umfasst.

Allerdings finden sich in der Begründung zu den Änderungsvorschlägen des [X.] zum Entwurf eines [X.] (BT-Drucks 16/4247 S 49) auch Formulierungen, die darauf hindeuten, dass der Gesundheitsausschuss von einem Antragsrecht der "Patientenvertreter" ausgeht. So soll die beim [X.] eingerichtete "Stabsstelle Patientenbeteiligung" Dienstleistungen wie "spezielle Fortbildungen, insbesondere zu den formalen Voraussetzungen der Antragstellung, für die [X.] und Patientenvertreter" organisatorisch unterstützen. Die Erforderlichkeit einer Unterstützung bei der Antragstellung wird ua damit begründet, dass "[X.] und Patientenvertreter bisher keine Anträge gestellt" hätten.

Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Antragsrecht auch den sachkundigen Personen unmittelbar zustehen müsse. Wie dargelegt, steht dem der insoweit eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in Teilen der Gesetzesbegründung (und auch der Literatur, vgl zB [X.] in [X.] Komm, Stand der Ergänzungslieferung Juni 2013, § 91 [X.] Rd[X.] 7; [X.], [X.] 2013, 41, 45) nicht immer danach unterschieden wird, welche Rechte der sachkundigen Personen unmittelbar zustehen und inwiefern sie Rechte der Patientenorganisationen für diese ausüben. Damit übereinstimmend wird aus der Praxis berichtet, dass die in einem Gremium des [X.] gestellten Anträge der sachkundigen Personen im Regelfall den sie entsendenden Organisationen zugerechnet würden (vgl [X.], [X.] Komm, Stand der Ergänzungslieferung März 2007, § 140f [X.] Rd[X.] 9). Vorliegend ist eine solche Zurechnung jedoch ausgeschlossen, weil der Kläger ausdrücklich erklärt hat, den Antrag selbst in seiner Funktion als sachkundige Person zu stellen. Zudem haben die Patientenorganisationen auf Nachfrage ausdrücklich mitgeteilt, dass sie den vom Kläger formulierten Antrag nicht stellen wollten.

c) Die Unterscheidung zwischen dem Mitberatungsrecht, das durch die von den Patientenorganisationen benannten sachkundigen Personen wahrgenommen wird und dem Antragsrecht, dass den Patientenorganisationen zusteht, entspricht auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung des § 140f Abs 2 [X.] und der auf der Grundlage des § 140g [X.] erlassenen Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der [X.] ([X.]): Nach § 4 Abs 1 Satz 1 [X.] haben die anerkannten Patientenorganisationen zu spezifischen Themen sachkundige Personen zu benennen, von denen mindestens die Hälfte selbst Betroffene sein müssen. Mit der "themenbezogenen" Benennung soll der Sachverstand, über den die Person zB aufgrund eigener Betroffenheit verfügt, in die Beratungen der Gremien des [X.] eingebracht werden (vgl BT-Drucks 15/1525 [X.] f). Die vorgesehene Berücksichtigung der [X.] hat allerdings zur Folge, dass in den Gremien des [X.] entsprechend der jeweiligen Beratungsgegenstände eine Vielzahl sachkundiger Personen aus verschiedenen Bereichen an den Beratungen mitwirken. Ein von dem Willen der Patientenorganisationen unabhängiges Antragsrecht jeder einzelnen sachkundigen Person könnte unter diesen Umständen die Arbeitsfähigkeit des [X.] beeinträchtigen. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das Recht zur Antragstellung den Patientenorganisationen vorbehält, die in der Lage sind, unterschiedliche Patienteninteressen zu bündeln. Das gilt erst Recht seitdem der Gesetzgeber mit der Änderung des § 140f Abs 2 [X.] durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom [X.] (Anfügung von Abs 2 Satz 6 und 7 mWv 26.2.2013, [X.] 277) Mindestanforderungen an die Behandlung von Anträgen der Patientenorganisationen formuliert hat. Danach hat der [X.] über Anträge von Patientenorganisationen in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/11710 [X.]) soll dabei eine rein formale Befassung nicht ausreichen. Vielmehr ist eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Anliegen erforderlich. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll - nach dem neuen Satz 7 - in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Diese Anforderungen sind ohne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Gremien nur bezogen auf eine begrenzte Zahl von Anträgen erfüllbar.

d) Ein Recht des [X.] zur Antragstellung folgt auch nicht aus § 140g [X.] iVm [X.]. § 140g [X.] ermächtigt das [X.], durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des [X.] zu den Voraussetzungen der Anerkennung der Patientenorganisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln. Das [X.] ist nach dieser Vorschrift nicht berechtigt, den sachkundigen Personen abweichend von gesetzlichen Vorgaben des § 140f Abs 2 [X.] das Recht zur Antragstellung zu übertragen. Damit übereinstimmend enthält § 4 Abs 1 [X.] Regelungen zum Mitberatungsrecht der sachkundigen Personen, während § 4 Abs 2 [X.] Näheres zum Antragsrecht der anerkannten Patientenorganisationen regelt. Auch die [X.] unterscheidet also zwischen dem Mitberatungsrecht, dass durch die sachkundigen Personen wahrgenommen wird, und dem Antragsrecht, das nicht den sachkundigen Personen, sondern allein den Patientenorganisationen zusteht.

e) In der vom [X.] gemäß § 91 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.] zu beschließenden Verfahrensordnung und der gemäß § 91 Abs 4 Satz 1 [X.] [X.] zu beschließenden Geschäftsordnung können ebenfalls keine von den gesetzlichen Vorgaben des § 140f Abs 2 [X.] abweichenden Regelungen getroffen werden. Dem entsprechend beziehen sich die in der Geschäftsordnung (in der hier maßgebenden Fassung vom 17.7.2008, BAnz 2008, 3256, zuletzt geändert am 17.12.2009, BAnz 2010, 1149) enthaltenen Regelungen (vgl zB § 3 Abs 4 Satz 2 Geschäftsordnung) auf die Antragstellung durch die anerkannten Patientenorganisationen. Die Geschäftsordnung räumt den sachkundigen Personen ("[X.]") zwar das Recht ein, Anträge zu Verfahrensfragen (vgl zB den Antrag auf Unterbrechung der Beratung nach § 15 Abs 4 Geschäftsordnung) zu stellen. Darin liegt jedoch kein Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben in § 140f Abs 2 Satz 5 [X.], die sich ausschließlich auf [X.] nach § 56 Abs 1, § 92 Abs 1 Satz 2, § 116b Abs 4, § 136 Abs 2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b, 137c und 137f [X.] beziehen. Allein das Recht zur Stellung solcher [X.] macht der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend.

Auch die Verfahrensordnung (idF vom 18.12.2008, BAnz 2009, 2050 , geändert am 17.12.2009, BAnz 2010, 968) bezieht das Recht zur Stellung von [X.] ausschließlich auf die nach der [X.] anerkannten Organisationen und nicht auf die einzelne sachkundige Person. So sind die Patientenorganisationen ebenso wie die Trägerorganisationen des [X.] nach [X.] § 5 Abs 4 Satz 3 Verfahrensordnung berechtigt, im Plenum einen Beschlussentwurf zum Erlass oder zur Änderung einer Rechtsnorm zur Abstimmung zu stellen, der von dem Beschlussentwurf des zuständigen Unterausschusses abweicht. Die Abweichungen sind vom Antragsteller schriftlich zu begründen. Nach [X.] 2 § 4 Abs 2 Buchst d Verfahrensordnung sind die Patientenorganisationen auch zB berechtigt, einen Antrag zu stellen, der das Verfahren zur Bewertung von Methoden und Leistungen der vertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichen Versorgung nach § 135 Abs 1 [X.] sowie für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus nach § 137c Abs 1 [X.] einleitet. Entsprechende Antragsrechte der sachkundigen Person sieht die Verfahrensordnung in Übereinstimmung mit § 140f Abs 2 [X.] nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass die sachkundigen Personen in der Verfahrensordnung des [X.], in der Geschäftsordnung des [X.] sowie (bezogen auf die Mitwirkung in den Zulassungsgremien nach § 140f Abs 3 [X.]) in § 36 Abs 2, § 41 Abs 1, Abs 5, § 42 Satz 4 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - abweichend von der Formulierung im [X.] - als "[X.] oder Patientenvertreter" bezeichnet werden, kann nicht geschlossen werden, dass diese berechtigt wären, für die Patientenorganisationen zu handeln.

f) Entgegen der Auffassung des [X.] kann ihm weder seine Mitgliedschaft im [X.] noch seine Benennung als sachkundige Person durch die anerkannten Patientenorganisationen das Recht vermitteln, Anträge im [X.] zu stellen. Bei dem [X.] handelt es sich bereits nicht um eine der nach § 2 oder nach § 3 [X.] anerkannten Patientenorganisationen, die gemäß § 140f Abs 2 Satz 5 [X.] zur Antragstellung berechtigt sind. Nach § 2 Abs 1 [X.] gelten der [X.], die [X.], die [X.] und der [X.] als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene. Der [X.] gehört nicht dazu und ist auch nicht nach § 3 [X.] als weitere Organisation anerkannt. Vielmehr ist der [X.] am [X.] beteiligt, bei dem es sich wiederum um eine der nach der [X.] anerkannten Patientenorganisationen handelt, die nach § 4 Abs 1 [X.] sachkundige Personen zu spezifischen Themen einvernehmlich zu benennen haben. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, dass er bereits aufgrund der Benennung als sachkundige Person berechtigt sei, im eigenen Namen unabhängig von Vorgaben einer Patientenorganisation im Sinne eines "freien Mandats" Rechte der Patientenorganisationen - sogar gegen deren Willen - wahrzunehmen, gibt es keine gesetzliche Grundlage.

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 91 [X.]3 [X.]. Nach dieser Vorschrift sind die von den Organisationen benannten sonstigen Mitglieder im Beschlussgremium des [X.] bei den Entscheidungen im Beschlussgremium nicht an Weisungen gebunden. Die Regelung bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer systematischen Stellung allein auf die in [X.] der Vorschrift genannten von der [X.], der [X.], der [X.] und dem [X.] benannten Mitglieder und nicht auf die von den Patientenorganisationen benannten sachkundigen Personen (aA, jedoch ohne Begründung: [X.], [X.] Heft 74 S 42, 57). Dass die sachkundigen Personen das Recht zur Antragstellung im [X.], das § 140f Abs 2 Satz 5 [X.] den Patientenorganisationen vorbehält, unabhängig von Weisungen selbst ausüben dürften, kann § 91 [X.]3 [X.] nicht entnommen werden.

Ein Recht, Anträge im [X.] zu stellen, folgt auch nicht aus einer Beleihung des [X.]. [X.] natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sind mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im eigenen Namen betraut (vgl zB [X.], ua, [X.], 7. Aufl 2010, § 90 Rd[X.]; Dreier in ders, [X.], 3. Aufl 2013, Art 1 Abs 3 Rd[X.]9). Entgegen einer in Teilen der Kommentarliteratur ([X.], Medizinrecht, 2011, § 140f [X.] Rd[X.] 6; [X.], jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 140f Rd[X.]8) vertretenen Auffassung sind die sachkundigen Personen nicht [X.] in diesem Sinne. Dem steht - worauf bereits das [X.] zutreffend hingewiesen hat - entgegen, dass diese von den Patientenorganisationen nicht mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut worden sind. Bei der Benennung durch die Patientenorganisationen kann es sich schon deshalb um keinen Beleihungsakt handeln, weil die Patientenorganisationen keine Hoheitsträger sind.

g) Entgegen der Auffassung des [X.] kann auch aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Demokratieprinzip kein Antragsrecht der sachkundigen Person abgeleitet werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass mit der Patientenbeteiligung dem Demokratieprinzip Rechnung getragen würde, so ist dem insofern zuzustimmen, als die funktionale Selbstverwaltung nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 107, 59, 92) als Ausprägung des [X.]n Prinzips verstanden werden kann. Zur Erleichterung eines sachgerechten Interessenausgleichs darf der Gesetzgeber zur Wahrnehmung öffentliche Aufgaben Formen der Selbstverwaltung schaffen. Im Zusammenhang damit kann den Betroffenen ein wirksames Mitspracherecht eingeräumt und externer Sachverstand einbezogen werden ([X.] 37, 1, 26 f; vgl [X.], [X.] 2010, 600, 601 mwN). Darin liegt kein Verstoß gegen das in Art 20 Abs 2 und Art 28 Abs 1 [X.] verankerte [X.] Prinzip. Die Beteiligung Betroffener kann dazu beitragen, unsachliche interessengeleitete Einflussnahmen auf Entscheidungsprozesse zu begrenzen (vgl [X.], [X.], 528, 530). Voraussetzung ist jedoch, dass alle betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Das Verbot der Berücksichtigung von Partikularinteressen ist mittels angemessener institutioneller Vorkehrungen abzusichern (vgl [X.] Beschluss vom 6.5.2014 - 2 BvR 1139/12 ua - Juris Rd[X.]69 mwN). Gemessen an diesen Grundsätzen wird die [X.] Legitimation der Patientenvertretung wegen des Fehlens einer umfassend organisierten Patientenschaft in der Literatur teilweise kritisch beurteilt, jedenfalls soweit eine Erweiterung der Beteiligungsrechte zu einem Mitentscheidungsrecht in Rede steht ([X.], [X.], 99, 101 f; [X.], [X.], 528, 531; Schlacke in [X.]/[X.], Steuerungsinstrumente im Recht des Gesundheitswesens, Band 3, 2007, 41, 58 f; Pitschas, [X.], 451, 455 ff; eine insgesamt positive Bilanz der Patientenbeteiligung im [X.] ziehen [X.], Die Krankenversicherung 2005, 64 und [X.], [X.], 104; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 96, 102). Die Lösung dieser Legitimationsprobleme begegnet allerdings erheblichen Schwierigkeiten, insbesondere weil die Rolle des "Patienten" - jedenfalls außerhalb des Feldes der chronischen Erkrankungen - kaum geeignet ist, eine darauf aufbauende Repräsentationsstruktur zu entwickeln (vgl [X.], [X.], 528, 531). Für die vorliegende Entscheidung kommt es darauf jedoch nicht an. Jedenfalls wird das Problem allein durch eine Stärkung der Rechte einzelner sachkundiger Personen, die die Interessen und Sichtweisen einer speziellen Gruppe von Patienten vertreten, einer Lösung nicht nähergebracht. Im Gegenteil könnte sich das Risiko einer Privilegierung von Einzelinteressen erhöhen. Damit bewegt sich der Gesetzgeber jedenfalls innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wenn er das Recht zur Antragstellung den anerkannten Patientenorganisationen vorbehält und den sachkundigen Personen lediglich die Wahrnehmung des Mitberatungsrechts überträgt.

h) Vor diesem Hintergrund sind auch keine rechtlichen Anknüpfungspunkte für die vom Kläger vertretene Auffassung ersichtlich, dass das Übereinkommen der [X.] vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ([X.], [X.]I 2008, 1419 ff) der sachkundigen Person im [X.] ein Recht zur Antragstellung im eigenen Namen vermitteln könnte. Es erscheint zumindest fraglich, ob das vom Kläger geforderte "freie Mandat" der sachkundigen Person im [X.] überhaupt zur Erreichung des mit der [X.] angestrebten Ziels, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten sowie die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern (Art 1 [X.]), beitragen könnte. Jedenfalls bestünde - neben einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des [X.] - die Gefahr einer einseitigen Berücksichtigung der Interessen bestimmter Gruppen von Behinderten und damit einer gleichheitswidrigen Berücksichtigung von Einzelinteressen. Unter diesen Umständen kann der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet sein, jeder themenbezogen benannten sachkundigen Person im [X.] ein Recht zur Antragstellung einzuräumen.

5. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm einer entsprechenden Anwendung von § 154 Abs 2 VwGO.

Meta

B 6 KA 29/13 R

14.05.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27. Februar 2013, Az: L 7 KA 108/11 KL, Urteil

§ 91 Abs 2 S 13 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 140f Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 140f Abs 2 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007, § 140f Abs 2 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 140g SGB 5, § 2 Abs 1 PatBeteiligungsV, § 3 PatBeteiligungsV, § 4 Abs 1 S 1 PatBeteiligungsV, § 4 Abs 2 PatBeteiligungsV, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, AMRL, Art 20 Abs 2 GG, Art 28 Abs 1 GG, Art 1 UNBehRÜbk

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014, Az. B 6 KA 29/13 R (REWIS RS 2014, 5557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5557

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