Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. II ZB 6/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 516

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BE[X.]LUSS
II ZB 6/09
vom
13. Dezember 2011
in dem Kapitalanleger-Musterverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 4 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 2
a)
Das Rechtsbeschwerdegericht ist weder durch §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] noch durch §
15 Abs. 1 Satz 3 [X.] daran gehindert festzustellen, dass bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand des [X.] sein [X.].
b)
Soweit sich eine von dem [X.] eingelegte Rechtsbeschwerde als erfolgreich erweist, trifft die Kostenhaftung der auf Seiten des [X.] Beigeladenen nach §
19 Abs.
2 [X.] alle Kläger der nach §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.] ausgesetzten Verfahren, die ihre Klage nicht [X.] von zwei Wochen nach Zustellung des [X.]
in der Hauptsache zurückgenommen haben. Es ist nicht erforderlich, dass die Beigeladenen dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind.
[X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 -
II ZB 6/09 -
KG

LG Berlin
-
2
-

Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am
13. Dezember 2011
durch [X.] Dr.
Bergmann und [X.] Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie [X.]
Drescher
und
Born

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] zu 1 wird unter Zu-rückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des [X.] vom 3. März 2009 bezüglich
der Feststellung zu
[X.]
2. insgesamt
und bezüglich der Feststellung zu
[X.] 6.
d) hinsichtlich der Ansprüche aus culpa in contrahendo
aufgehoben.

Der Musterfeststellungsantrag
wird
insoweit als unzulässig zurück-gewiesen.

Die Feststellung zu
[X.] 6.
a) [X.]) wird
zur Klarstellung
wie folgt neu ge-fasst:

Es wird zum Feststellungsziel 4.1. des [X.] vom 28.
November 2006 festgestellt, dass sich aus der Klausel auf Sei-te
163, 3.

i-gen Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung verjähren mit Ab-lauf von sechs Monaten seit Kenntniserlangung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben, spätestens Verjährungseinrede und kein Ausschluss des Schadensersatzan-spruchs ergeben.

-
3
-

Die Kosten des [X.] werden wie folgt ver-teilt:

Die [X.] zu 1 trägt zu 50
% die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des [X.]s,

der [X.] und die Beigeladenen
zu 1
bis zu 430b tragen 50
% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 nach folgendem Schlüssel:

[X.]

zu 0,040 %

Beigeladener
zu

1.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
2.
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
3.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
4.
zu

0,030 %
Beigeladener
zu
5.
zu

0,095 %
Beigeladener
zu
6.
zu
0,105 %
Beigeladener
zu
7.
zu
0,235 %
Beigeladener
zu
8.
zu
0,095 %
Beigeladene
zu
9a
und 9b
gesamtschuldnerisch
zu
0,085 %
Beigeladener
zu
10.
zu
0,090 %
Beigeladener
zu
11.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
12.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
13.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
14.
zu
0,185 %
Beigeladener
zu
15.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
16.
zu
0,010 %
Beigeladener
zu
17.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
18.
zu
0,030 %
Beigeladene
zu
19a
und 19b
gesamtschuldnerisch
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
20.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
21.
zu
0,075 %
Beigeladene
zu
22a
und 22b
gesamtschuldnerisch
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
23.
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
24.
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
25.
zu
0,200 %
Beigeladener
zu
26.
zu
0,090 %
-
4
-

Beigeladener
zu

27.
zu
0,205 %
Beigeladener
zu
28.
zu
0,210 %
Beigeladener
zu
29.
zu
0,100 %
Beigeladener
zu
30.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
31.
zu
0,050 %
Beigeladener
zu
32.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
33.
zu
0,085 %
Beigeladener
zu
34.
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
35.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
36.
zu
0,025 %
Beigeladene
zu
37a
und 37b
gesamtschuldnerisch
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
38.
zu
0,485 %
Beigeladener
zu
39.
zu
0,090 %
Beigeladener
zu
40.
zu
0,070 %
Beigeladener
zu
41.
zu
0,180 %
Beigeladener
zu
42.
zu
0,125 %
Beigeladene
zu
43a
und 43b
gesamtschuldnerisch
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
44.
zu
1,625 %
Beigeladener
zu
45.
zu
1,325 %
Beigeladener
zu
46.
zu
0,200 %
Beigeladener
zu
47.
zu
0,120 %
Beigeladener
zu
48.
zu
0,090 %
Beigeladener
zu
49.
zu
0,445 %
Beigeladener
zu
50.
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
51.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
52.
zu
0,100 %
Beigeladener
zu
53.
zu
0,405 %
Beigeladener
zu
54.
zu
0,395 %
Beigeladener
zu
55.
zu
0,050 %
Beigeladener
zu
56.
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
57.
zu
0,165 %
Beigeladener
zu
58.
zu
0,265 %
Beigeladener
zu
59.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
60.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
61.
zu
0,005 %
Beigeladene
zu
62a
und 62b
gesamtschuldnerisch
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
63.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
64.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
65.
zu
0,035 %
Beigeladene
zu
66a
und 66b
gesamtschuldnerisch
zu
0,050 %
Beigeladener
zu
67.
zu
0,015 %
-
5
-

Beigeladener
zu
68.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
69.
zu
0,185 %
Beigeladener
zu
70.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
71.
zu
0,145 %
Beigeladener
zu
72.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
73.
zu
0,095 %
Beigeladener
zu
74.
zu
0,010 %
Beigeladener
zu
75.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
76.
zu
0,050 %
Beigeladener
zu
77.
zu
0,105 %
Beigeladener
zu
78.
zu
0,055 %
Beigeladener
zu
79.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
80.
zu
0,145 %
Beigeladener
zu
81.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
82.
zu
0,145 %
Beigeladener
zu
83.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
84.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
85.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
86.
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
87.
zu
0,095 %
Beigeladener
zu
88.
zu
0,190 %
Beigeladener
zu
89.
zu
0,215 %
Beigeladener
zu
90.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
91.
zu
0,105 %
Beigeladener
zu
92.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
93.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
94.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
95.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
96.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
97.
zu
0,115 %
Beigeladene
zu
98a
und 98b
gesamtschuldnerisch
zu
0,145 %
Beigeladener
zu
99.
zu
0,590 %
Beigeladener
zu
100.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
101.
zu
0,065 %
Beigeladener
zu
102.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
103.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
104.
zu
0,340 %
Beigeladener
zu
105.
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
106.
zu
0,245 %
Beigeladene
zu
107a
und
107b
gesamtschuldnerisch
zu
0,020 %
Beigeladene
zu
108a
und
108b
gesamtschuldnerisch
zu
0,155 %
-
6
-

Beigeladener
zu
109.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
110.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
111.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
112.
zu
0,095 %
Beigeladener
zu
113.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
114.
zu
0,125 %
Beigeladener
zu
115.
zu
0,115 %
Beigeladener
zu
116.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
117.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
118.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
119.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
120.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
121.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
122.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
123.
zu
0,015 %
Beigeladene
zu
124a
und
124b
gesamtschuldnerisch
zu
0,065 %
Beigeladener
zu
125.
zu
0,230 %
Beigeladener
zu
126.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
127.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
128.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
129.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
130.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
131.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
132.
zu
0,010 %
Beigeladene
zu
133a
und
133b
gesamtschuldnerisch
zu
0,530 %
Beigeladene
zu
134a, 134b, 134c
gesamtschuldnerisch
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
135.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
136.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
137.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
138.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
139.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
140.
zu
0,260 %
Beigeladener
zu
141.
zu
0,220
%
Beigeladener
zu
142.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
143.
zu
0,015 %
Beigeladene
zu
144a
und
144b
gesamtschuldnerisch
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
145.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
146.
zu
0,050 %
Beigeladene
zu
147a
und
147b
gesamtschuldnerisch
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
148.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
149.
zu
0,025 %
-
7
-

Beigeladener
zu
150.
zu
0,110 %
Beigeladene
zu
151a
und
151b
gesamtschuldnerisch
zu
0,155 %
Beigeladener
zu
152.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
153.
zu
0,055 %
Beigeladener
zu
154.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
155.
zu
0,130 %
Beigeladener
zu
156.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
157.
zu
0,460 %
Beigeladener
zu
158.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
159.
zu
0,025 %
Beigeladener
zu
160.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
161.
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
162.
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
163.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
164.
zu
0,065 %
Beigeladener
zu
165.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
166.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
167.
zu
0,290 %
Beigeladener
zu
168.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
169.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
170.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
171.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
172.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
173.
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
174.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
175.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
176.
zu
2,860 %
Beigeladener
zu
177.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
178.
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
179.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
180.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
181.
zu
0,025 %
Beigeladener
zu
182.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
183.
zu
0,220 %
Beigeladener
zu
184.
zu
0,195 %
Beigeladener
zu
185.
zu
0,105 %
Beigeladener
zu
186.
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
187.
zu
0,145 %
Beigeladener
zu
188.
zu
0,010 %
Beigeladener
zu
189.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
190.
zu
0,220 %
-
8
-

Beigeladener
zu
191.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
192.
zu
0,085 %
Beigeladener
zu
193.
zu
0,085 %
Beigeladener
zu
194.
zu
0,050 %
Beigeladener
zu
195.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
196.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
197.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
198.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
199.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
200.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
201.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
202.
zu
0,220 %
Beigeladener
zu
203.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
204.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
205.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
206.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
207.
zu
0,145 %
Beigeladener
zu
208.
zu
0,020 %
Beigeladene
zu
209a, 209b, 209c
gesamtschuldnerisch
zu
0,205 %
Beigeladener
zu
210.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
211.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
212.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
213.
zu
0,115 %
Beigeladener
zu
214.
zu
0,440 %
Beigeladener
zu
215.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
216.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
217.
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
218.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
219.
zu
0,050 %
Beigeladene
zu
220a
und
220b
gesamtschuldnerisch
zu
0,370 %
Beigeladener
zu
221.
zu
0,070 %
Beigeladener
zu
222.
zu
0,005 %
Beigeladene
zu
223a
und
223b
gesamtschuldnerisch
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
224.
zu
0,105 %
Beigeladener
zu
225.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
226.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
227.
zu
0,180 %
Beigeladener
zu
228.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
229.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
230.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
231.
zu
0,150 %
-
9
-

Beigeladener
zu
232.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
233.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
234.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
235.
zu
0,030 %
Beigeladene
zu
236a
und
236b
gesamtschuldnerisch
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
237.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
238.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
239.
zu
0,045 %
Beigeladene
zu
240a
und
240b
gesamtschuldnerisch
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
241.
zu
0,065 %
Beigeladener
zu
242.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
243.
zu
0,085 %
Beigeladener
zu
244.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
245.
zu
0,050 %
Beigeladener
zu
246.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
247.
zu
0,105 %
Beigeladener
zu
248.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
249.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
250.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
251.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
252.
zu
0,100 %
Beigeladener
zu
253.
zu
0,100 %
Beigeladener
zu
254.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
255.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
256.
zu
0,065 %
Beigeladener
zu
257.
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
258.
zu
0,720 %
Beigeladener
zu
259.
zu
0,025 %
Beigeladener
zu
260.
zu
0,590 %
Beigeladene
zu
261a
und
262b
gesamtschuldnerisch
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
262.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
263.
zu
0,145 %
Beigeladener
zu
264.
zu
0,370 %
Beigeladener
zu
265.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
266.
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
267.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
268.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
269.
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
270.
zu
0,045 %
Beigeladene
zu
271a
und
271b
gesamtschuldnerisch
zu
0,310 %
Beigeladener
zu
272.
zu
0,065 %
-
10
-

Beigeladener
zu
273.
zu
0,050 %
Beigeladener
zu
274.
zu
0,145 %
Beigeladene
zu
275a
und
275b
gesamtschuldnerisch
zu
0,075 %
Beigeladene
zu
276a
und
276b
gesamtschuldnerisch
zu
0,125 %
Beigeladener
zu
277.
zu
0,320 %
Beigeladener
zu
278.
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
279.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
280.
zu
0,765 %
Beigeladener
zu
281.
zu
0,100 %
Beigeladener
zu
282.
zu
0,125 %
Beigeladener
zu
283.
zu
0,320 %
Beigeladener
zu
284.
zu
0,105 %
Beigeladener
zu
285.
zu
0,190 %
Beigeladener
zu
286.
zu
0,070 %
Beigeladener
zu
287.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
288.
zu
0,010 %
Beigeladener
zu
289.
zu
0,010 %
Beigeladener
zu
290.
zu
0,005 %
Beigeladener
zu
291.
zu
0,080 %
Beigeladener
zu
292.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
293.
zu
0,290 %
Beigeladener
zu
294.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
295.
zu
0,665 %
Beigeladener
zu
296.
zu
0,080 %
Beigeladener
zu
297.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
298.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
299.
zu
0,240 %
Beigeladene
zu
300a
und
300b
gesamtschuldnerisch
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
301.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
302.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
303.
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
304.
zu
0,090 %
Beigeladener
zu
305.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
306.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
307.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
308.
zu
0,235 %
Beigeladener
zu
309.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
310.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
311.
zu
0,125 %
Beigeladener
zu
312.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
313.
zu
0,065 %
-
11
-

Beigeladener
zu
314.
zu
0,220 %
Beigeladener
zu
315.
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
316.
zu
0,060 %
Beigeladene
zu
317a
und
317b
gesamtschuldnerisch
zu
0,135 %
Beigeladener
zu
318.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
319.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
320.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
321.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
322.
zu
0,015 %
Beigeladene
zu
323a
und
323b
gesamtschuldnerisch
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
324.
zu
0,100 %
Beigeladene
zu
325a
und
325b
gesamtschuldnerisch
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
326.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
327.
zu
0,085 %
Beigeladener
zu
328.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
329.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
330.
zu
0,040 %
Beigeladene
zu
331a
und
331b
gesamtschuldnerisch
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
332.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
333.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
334.
zu
0,360 %
Beigeladener
zu
335.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
336.
zu
0,310 %
Beigeladener
zu
337.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
338.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
339.
zu
0,155 %
Beigeladener
zu
340.
zu
0,105 %
Beigeladener
zu
341.
zu
0,035 %
Beigeladene
zu
342a
und
342b
gesamtschuldnerisch
zu
0,155 %
Beigeladener
zu
343.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
344.
zu
0,070 %
Beigeladener
zu
345.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
346.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
347.
zu
0,105 %
Beigeladener
zu
348.
zu
0,050 %
Beigeladener
zu
349.
zu
3,185 %
Beigeladener
zu
350.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
351.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
352.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
353.
zu
0,130 %
Beigeladener
zu
354.
zu
0,545 %
-
12
-

Beigeladener
zu
355.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
356.
zu
0,570 %
Beigeladener
zu
357.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
358.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
359.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
360.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
361.
zu
0,215 %
Beigeladene
zu
362a
und
362b
gesamtschuldnerisch
zu
0,055 %
Beigeladener
zu
363.
zu
0,055 %
Beigeladener
zu
364.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
365.
zu
0,110 %
Beigeladener
zu
366.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
367.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
368.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
369.
zu
0,035 %
Beigeladener
zu
370.
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
371.
zu
0,180 %
Beigeladener
zu
372.
zu
0,395 %
Beigeladener
zu
373.
zu
0,025 %
Beigeladener
zu
374.
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
375.
zu
0,160 %
Beigeladener
zu
376.
zu
0,040 %
Beigeladene
zu
377a
und
377b
gesamtschuldnerisch
zu
0,050 %
Beigeladener
zu
378.
zu
0,060 %
Beigeladene
zu
379a
und
379b
gesamtschuldnerisch
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
380.
zu
0,040 %
Beigeladene
zu
381a
und
381b
gesamtschuldnerisch
zu
0,060 %
Beigeladener
zu
382.
zu
0,025 %
Beigeladener
zu
383.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
384.
zu
0,115 %
Beigeladener
zu
385.
zu
0,100 %
Beigeladene
zu
386a
und
386b
gesamtschuldnerisch
zu
0,015 %
Beigeladene
zu
387a
und
387b
gesamtschuldnerisch
zu
0,265 %
Beigeladener
zu
388.
zu
0,230 %
Beigeladener
zu
389.
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
390.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
391.
zu
0,025 %
Beigeladener
zu
392.
zu
0,010 %
Beigeladener
zu
393.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
394.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
395.
zu
0,075 %
-
13
-

Beigeladener
zu
396.
zu
0,065 %
Beigeladener
zu
397.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
398.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
399.
zu
0,025 %
Beigeladener
zu
400.
zu
0,025 %
Beigeladener
zu
401.
zu
0,150 %
Beigeladene
zu
402a
und
402b
gesamtschuldnerisch
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
403.
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
404.
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
405.
zu
0,070 %
Beigeladener
zu
406.
zu
0,090 %
Beigeladener
zu
407.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
408.
zu
0,090 %
Beigeladener
zu
409.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
410.
zu
0,015 %
Beigeladener
zu
411.
zu
0,380 %
Beigeladener
zu
412.
zu
0,380 %
Beigeladener
zu
413.
zu
0,095 %
Beigeladener
zu
414.
zu
0,030 %
Beigeladene
zu
415a
und
415b
gesamtschuldnerisch
zu
0,020 %
Beigeladener
zu
416.
zu
0,100 %
Beigeladener
zu
417.
zu
0,030 %
Beigeladener
zu
418.
zu
0,055 %
Beigeladener
zu
419.
zu
0,095 %
Beigeladener
zu
420.
zu
0,095 %
Beigeladener
zu
421.
zu
0,045 %
Beigeladener
zu
422.
zu
0,100 %
Beigeladener
zu
423.
zu
0,075 %
Beigeladener
zu
424.
zu
0,115 %
Beigeladener
zu
425.
zu
0,150 %
Beigeladener
zu
426.
zu
0,040 %
Beigeladener
zu
427.
zu
0,120 %
Beigeladener
zu
428.
zu
0,010 %
Beigeladener
zu
429.
zu
0,360 %
Beigeladene
zu
430a
und
430b
gesamtschuldnerisch
zu
0,035 %;

im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

-
14
-

Der Streitwert für die Gerichtskosten des [X.] wird auf 30.000.000

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten im Rechts-beschwerdeverfahren wird für den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu 1 auf 30.000.000

l-tzt.

Gründe:
[X.] Der [X.] begehrt von den [X.] zu 1 und 2 Scha-densersatz aus sogenannter Prospekthaftung im engeren und im weiteren [X.]
sowie aus unerlaubter Handlung.
Die [X.] zu 1 (im Folgenden: [X.]) ist
geschäfts-führende Gründungskommanditistin des geschlossenen Immobilienfonds .

Immobilien Verwaltungs GmbH
&
Co.
KG

LBB-Fonds 1sowie
Heraus-geberin und Initiatorin des für den Vertrieb von [X.] verwendeten Verkaufsprospekts. Die [X.] nahm über eine Treuhandkommandi-tistin mehr als 6.000 Gesellschafter auf und wurde Ende 1998 geschlossen. Nach §
4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags werden die Anleger im Innenverhält-nis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Die [X.] rund 2 Mrd. [X.] in 82 Immobilien. Ab
2001 blieben die Ausschüttungen hinter den Prognosen zurück.
Die
Parteien streiten darüber, ob der sachliche Anwendungsbereich des Kapitalanleger-[X.]gesetzes ([X.])
für Ansprüche aus Pros-pekthaftung im weiteren Sinne
eröffnet ist. Prospektfehler
stellt die Musterbe-1
2
3
-
15
-

klagte in Abrede. Angesichts der Größe des Fonds seien die einzelnen behaup-teten Prospektfehler
für die Anlageentscheidung der Anleger jedenfalls
nicht von Bedeutung gewesen. Schließlich seien etwaige Ansprüche der Anleger [X.].
Das [X.] hat über die ihm durch mehrfach ergänzten Vorla-gebeschluss des [X.] vorgelegten Rechtsfragen und Anspruchsvo-raussetzungen ([X.] im Sinne von §
1 Abs.
1 [X.]) durch [X.] gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] entschieden (KG, Beschluss vom 3. März 2009

4 [X.] 2/06 [X.], juris).
Gegen diesen Beschluss wendet sich die [X.] mit der Rechtsbeschwerde, soweit sie durch die Entscheidung über einzelne Feststel-lungsziele betroffen ist.
I[X.] Das [X.] hat insoweit zur Begründung
der angefochtenen Entscheidung
im Wesentlichen ausgeführt:
Der objektive Anwendungsbereich des Kapitalanleger-[X.]gesetzes sei gegenüber der [X.] eröffnet. §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 [X.] erfasse auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Die bisherige Rechtsprechung des [X.] stehe dem nicht entgegen. Das Kapitalanleger-[X.]gesetz
erfasse nur solche Streitigkeiten nicht, die

anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne

lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation hätten, bei denen also
die Fehler-haftigkeit der öffentlichen Kapitalmarktinformation keine gesetzliche Vorausset-zung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sei.
Der Prospekt sei fehlerhaft. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
[X.], dass
der Prospekt den Anleger über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung seien
oder sein könn-4
5
6
7
8
-
16
-

ten, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten habe, liege hier aufgrund der in wesentlichen Punkten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden [X.] ein einziger Prospektfehler vor. Bei einem hiervon abweichenden Ansatz liege bereits hinsichtlich jeder einzelnen der zu beanstandenden [X.] ein Prospektfehler vor.
Für die [X.] ergebe sich
aus der Klausel auf Seite 163, 3.
Spalte, erster Absatz am Ende des Prospekts
keine Verjährungseinrede und kein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs, weil diese Klausel der [X.] aus mehreren Gründen nicht standhalte.
Die Klausel in §
12 Abs.
2 des Gesellschaftsvertrags, Seite 176 des Prospekts
zur Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen
der Gesell-schafter untereinander verstoße gegen §
242 [X.]
und sei auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo)
und aus §
823 Abs. 2, §
826 [X.] nicht anwendbar
(Feststellungsziel [X.]
6.
d).
II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde der [X.], die gemäß §
15 Abs. 1 Satz 2 [X.] kraft Gesetzes stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des §
574 Abs. 2 Nr.
1 ZPO
hat, ist teilweise begründet. Der
angefochte-ne [X.] ist
hinsichtlich der Feststellung zu
[X.]
2.
insgesamt
und zu
[X.] 6.
d) teilweise rechtsfehlerhaft.
Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbe-gründet. Zur Klarstellung ist die Feststellung zu [X.] 6. a) [X.]) neu zu fassen.

1.
Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, Gegenstand eines [X.]
könne
das Feststellungsziel sein, ob die Musterbeklag-te als Haftungsadressatin für Ansprüche der Anleger aus culpa in contrahendo, mithin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, in Betracht komme.
Der Muster-bescheid
war deshalb
hinsichtlich der Feststellung zu
[X.]
2. insgesamt
sowie zu
[X.] 6. d) teilweise aufzuheben und der Musterfeststellungsantrag insoweit als unzu-lässig zurückzuweisen.

9
10
11
12
-
17
-

Der Senat ist weder durch §
15 Abs.
1 Satz
3 [X.] noch durch §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] an einer dahingehenden Überprüfung des [X.] gehindert. In §
15 Abs.
1 Satz
3 [X.] ist bestimmt, dass die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Prozessgericht nach §
4 Abs.
1 [X.] zu Unrecht einen [X.] eingeholt hat. [X.] Regelung betrifft die Prüfungskompetenz des [X.] unmittel-bar. §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] erklärt den Vorlagebeschluss für unanfechtbar und für das [X.] bindend. Würde eine solche Bindungswirkung für das [X.] auch insoweit bestehen, als es die im Vorlagebe-schluss formulierten [X.] nicht darauf überprüfen dürfte, ob sie sich auf einen Anspruch beziehen, der Gegenstand des [X.] sein kann, könnte dies zu einer mittelbaren Bindung des Senats im [X.] führen. Weder die angeordnete Unanfechtbarkeit noch die gesetzlich vorgegebene Bindungswirkung hindern den Senat jedoch daran fest-zustellen, dass bestimmte Ansprüche nicht Gegenstand des [X.] sein können. Nach der Rechtsprechung des X[X.] Zivilsenats des [X.] (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009

[X.] ZB 33/08, [X.], 1393; Beschluss vom 8. September 2009

[X.] ZB 4/09, juris
Rn.
5; Beschluss vom 30.
November 2010

[X.] ZB 23/10, [X.], 147 Rn.
10 f.) findet §
7 Abs.
1 Satz
4 [X.], der den Aussetzungsbeschluss des [X.] für nicht anfechtbar erklärt, auf [X.] insoweit keine Anwendung, als Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht Gegenstand eines Musterfest-stellungsantrags sein können. In entsprechender Weise kann auch die Ein-schränkung in §
4 Abs. 1 Satz
2 und in §
15 Abs. 1 Satz 3 [X.] das Rechtsbeschwerdegericht
nicht binden, wenn schon der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-[X.]gesetzes nicht eröffnet ist (zur Bindungs-wirkung für das [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juli 2011

II
ZB 11/10, [X.], 1790 Rn.
8;
zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt).
13
-
18
-

Rechtsstreitigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche auf vertragli-cher Grundlage oder aus §
241 Abs.
2, §
311 Abs. 2 und 3 [X.] oder aus der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend gemacht werden,
können nach ständiger Rechtsprechung des [X.] von vornhe-rein nicht Gegenstand eines [X.] gemäß §
1 Abs.
1 [X.]
sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaf-ten Prospekts im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt ([X.], Beschluss vom 10. Juni 2008

[X.]
ZB
26/07,
[X.]Z 177, 88 Rn.
15; Beschluss vom 30. Oktober 2008

III [X.], [X.], 290
Rn.
11; Beschluss vom 16. Juni 2009

[X.] ZB 33/08, [X.], 1393
Rn. 9; Beschluss vom 30. November 2010

[X.] ZB 23/10, [X.], 147 Rn.
11; Beschluss vom 21. Dezember 2010

[X.] ZB 25/10, [X.], 493
Rn.
10 f.).
2.
Das [X.]
hat hinsichtlich der angegriffenen Feststellungen zu [X.] 3.
zu Recht angenommen, dass der Prospekt die
Anleger beim Vertrags-schluss nicht in [X.] Punkten zutreffend über die Risiken der Anlage unterrich-tet
hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss einem Anleger auch außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlich [X.] Prospekthaftung, etwa nach §
44
BörsG
in Verbindung mit
§§
13, 8f, 8g [X.] nF, durch einen im sogenannten
grauen Kapitalmarkt herausgege-benen Emissionsprospekt für seine [X.] ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden. Er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein [X.], insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ([X.], Urteil vom 24. April 1978

[X.], [X.]Z 71, 284, 286
f.;
Urteil vom 6.
Oktober 1980

[X.], [X.]Z 79, 337, 344; Urteil vom 5. Juli 1993

[X.], [X.]Z 123, 106, 109 f.; Urteil vom 7. April 2003

[X.], [X.], 996, 997; Urteil vom 1. März 2004

[X.], ZIP 14
15
16
-
19
-

2004, 1104, 1106; Urteil vom 6. Februar 2006

II ZR 329/04, [X.], 893 Rn.
7;
Urteil vom 3. Dezember 2007

[X.], [X.], 412 Rn.
7; Urteil vom 22. April 2010

III ZR
318/08, [X.], 1132 Rn.
24; Urteil vom
7. Dezember 2009

[X.], [X.], 176 Rn.
18).
Dazu gehört eine Auf-klärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können ([X.],
Urteil vom 6.
Oktober 1980

[X.], [X.]Z 79, 337, 344;
Urteil vom 21. Oktober 1991

II
ZR
204/90, [X.]Z
116, 7, 12; Urteil vom 10.
Oktober 1994

II
ZR
95/93, [X.], 1851, 1853;
Urteil vom 7. April 2003

[X.], [X.], 996, 997).
Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen [X.] allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von
Anlageobjekten, so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende [X.] und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen ([X.], Urteil vom
1. März 2004

[X.], [X.], 1104, 1106).
Dabei kommt
es für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der [X.] und dem
vom Anleger geltend gemachten Schaden nicht darauf an, ob sich das Risiko tatsächlich verwirklicht hat ([X.], Urteil vom 5. Juli 1993

II
ZR
194/92, [X.]Z 123, 106, 112
ff). Bei der Beurteilung der Aufklärungs-pflicht der
Prospektverantwortlichen ist eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts durch den Anleger vorauszusetzen ([X.],
Urteil
vom
31.
März
1992
-
[X.]
ZR
70/91,
ZIP
1992,
912,
915; Urteil vom 14. Juni 2007

III
ZR
300/05, [X.], 1507 Rn. 8).
b) Diesen Anforderungen wird der
verwendete Prospekt nicht gerecht.

[X.])
Im Prospekt ist in der Beschreibung der Fondsimmobilie Büro-
und Geschäftshaus in G.

sich um ein 1995 errichtetes Büro-
und Geschäftshaus mit einer Nutzfläche von insgesamt ca. 5035
m² und 89 [X.] auf einem etwa 3.120
m² 17
18
19
-
20
-

13 des Prospekts). Auf Seite
142 des Prospekts heißt .

f-preis von [X.] 14.993.000,00 erworben. Auf dem Grundbesitz befindet sich ein im November 1995 fertiggestelltes Büro-
und Geschäftshaus mit einer [X.] von ca. 5.035 m² und 89 Freiflächen-Das Kammerge-richt
hat zutreffend festgestellt
(zu [X.] 3. d), diese
Prospektangaben erweckten den unrichtigen Eindruck, dass die [X.] mit diesem Objekt 89 Stellplätze erworben habe, obwohl nach dem tatsächlich abgeschlossenen Kaufvertrag der erworbene Grundbesitz nicht die auf einem Nachbargrundstück gelegenen Stellplätze umfasse. Darin
hat das [X.] rechtsfehlerfrei
einen
für die sachgerechte Beurteilung des Beteiligungsangebots
erheblichen
und damit für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand
gesehen.
Ein Prospektfehler liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Anlageinteressent im Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass für ge-plante Stellplätze noch ein dem Gesellschaftsgrundstück benachbartes [X.] erworben werden muss. Ein solcher Hinweis kann
zur vollständigen [X.] auch dann erforderlich
sein, wenn feststeht, dass die Gesellschaft durch den Kauf des Flurstücks nicht mit zusätzlichen Kosten be-lastet wird, etwa weil mit dem Erwerb möglicherweise zeitliche Verzögerungen bei der Fertigstellung des [X.] verbunden sind
([X.], Urteil vom 6.
Februar 2006

II ZR 329/04, [X.], 893 Rn.
10)
oder sonstige
Risiken bestehen können. Danach ist das Berufungsgericht mit Recht von einem Pros-pektfehler ausgegangen, wenn wie hier entgegen der tatsächlichen Lage der Eindruck erweckt
wird, die Stellplätze stünden im Eigentum der [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 24. April 1978

II
ZR
172/76, [X.]Z 71, 284, 289
f.).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Annahme ei-nes [X.] nicht entgegen, dass es des
Erwerbs
des [X.] nicht bedurfte und insoweit auch keine langwierigen
Verhandlungen und 20
21
-
21
-

damit Verzögerungen zu befürchten waren. Auch auf den beweisbewehrten Sachvortrag der [X.], es
habe bereits eine Stellplatzvereinbarung vorgelegen, die nicht den Erwerb, sondern eine kostenfreie Nutzung der [X.] beinhaltete, kommt es nicht an. Denn es liegt auf der Hand, dass die dingliche Rechtsposition, die der Anleger der Darstellung im Prospekt entneh-men kann, stärker, werthaltiger und weniger störungsanfällig ist als der
tatsäch-liche
bloß schuldrechtliche Anspruch des
Fonds. Angesichts der langen Laufzeit des Fonds ist es für den Anlageinteressenten
eine wesentliche Information, ob für ein Büro-
und Geschäftshaus 89
Parkplätze dauerhaft gesichert als Fondsei-gentum zur Verfügung stehen
oder ob lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf deren Nutzung besteht. Auf eine sachlich richtige und vollständige Unter-richtung
durfte die [X.] deshalb nicht verzichten, ohne dass es ent-gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde darauf ankommt, ob auch der wirt-schaftliche Erfolg des Fonds durch die möglicherweise später notwendig wer-dende kostenpflichtige Anmietung der Parkplätze gefährdet werden konnte.

[X.]) Wie das [X.]
weiter
rechtsfehlerfrei festgestellt hat
(zu [X.] 3.
f), sind die Prospektangaben zu den in der
Ertrags-
und Liquiditätsberech-nung kalkulierten Zinseinnahmen unrichtig, weil sich bei korrekter Umsetzung der im Prospekt genannten Basisdaten
für den prognostizierten Zeitraum von 25 Jahren geringere Zinseinnahmen in Höhe von 20.356.250 [X.] ergeben. Hierzu hat das [X.] unter anderem ausgeführt, berücksichtige man nur den Umstand, dass die Lebensversicherungsbeiträge in
Höhe von 13.000.000 [X.] am Jahresanfang und nicht am Jahresende zu zahlen seien, mithin für das gesamte Jahr nicht zur Erzielung von Zinseinnahmen zur Verfü-gung stünden,
ergebe sich gegenüber dem prognostizierten wirtschaftlichen
Er-folg bereits ein um 780.000 [X.]
pro Jahr bzw. um
19.500.000 [X.]
für den [X.] Zeitraum von 25 Jahren
geringeres Ergebnis. Da dieser Betrag schon mehr
als die Hälfte der prognostizierten weiteren Zinseinnahmen aus Mietein-künften ausmache, habe er aufgrund seiner Gewichtung auch nicht aus [X.]
-
22
-

fachungsgründen weggelassen werden dürfen.
Die erstmals im Schriftsatz vom 28. November 2008 aufgestellte Behauptung der [X.], die [X.] würden erst am Ende des jeweiligen Jahres fällig,
hat das [X.] nach §
296a ZPO nicht berücksichtigt, hilfsweise hat es das Vorbringen für unsubstantiiert gehalten.
Die Feststellung, die Prospektangaben zu den Zinseinnahmen
seien un-richtig,
wird bereits von der Hilfsbegründung des [X.] getragen. Die [X.] hätte im Einzelnen vortragen müssen, welcher Lebensversiche-rungsbeitrag
zu welchem Zeitpunkt
fällig wird. Die pauschale Behauptung
der [X.], der Beitrag sei erst am Ende des Jahres fällig, reicht ange-sichts der Gesamtsumme
der zu zahlenden jährlichen Beiträge in Höhe von 13.000.000
[X.] nicht aus. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg,
dass das [X.]
auf einen gerichtlichen Hinweis gemäß §
139 ZPO hin die Ge-legenheit zur Substantiierung des
Vortrages hätte geben müssen, so dass sich die Behandlung ihres Vortrages als unsubstantiiert als Verletzung rechtlichen Gehörs darstelle. Diese
Rüge ist schon nicht
ausreichend ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss mit der Rüge der
Verletzung des §
139 ZPO der zunächst unterbliebene Vortrag vollständig nachgeholt und schlüssig gemacht werden ([X.], Urteil vom 3. März 1998

X ZR 14/95,
NJW-RR
1998, 1268, 1270; Beschluss vom 12. November 2008

[X.]I ZB 92/08, BeckRS 2008, 25326
Rn.
16; Beschluss
vom
16.
Juni
2008
-
VIII
ZB
87/06,
WuM 2008, 615
Rn.
11; Beschluss vom 3. Februar 2011

[X.], BeckRS 2011, 04185 Rn. 8). Die Rechtsbeschwerde führt jedoch nicht aus, welchen
erheblichen neuen Sachvortrag zur Fälligkeit der [X.] die [X.] auf den von ihr für erforderlich erachteten Hinweis
des Gerichts
gehalten hätte.
Die weiteren Verfahrensrügen hinsichtlich der Entscheidung über dieses Feststellungsziel hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§
564 Satz 1, §
577 Abs. 6 Satz 2
ZPO).
23
24
-
23
-

cc) Rechtsfehlerfrei hat das [X.]
weiter festgestellt
(zu [X.] 3. a), dass die Prospektangaben zur
Fondsimmobilie Einkaufszentrum [X.]

un-vollständig und irreführend
sind, weil der Prospekt nicht über das Risiko auf-klärt, welches sich daraus ergibt, dass das Einkaufszentrum vor Herausgabe des Prospekts nicht zeitnah fachmännisch untersucht worden ist, obwohl hin-sichtlich dieser Immobilie, wie im Prospekt angesprochen, keinerlei Gewährleis-tungsrechte gegenüber dem Veräußerer mehr bestanden.
Hierzu hat das [X.] ausgeführt, ein
durchschnittlicher
Anleger, der den Prospekt sorgfältig lese, müsse den Eindruck gewinnen, eine sorgfältige bautechnische Untersuchung des Objekts habe zeitnah stattgefunden; er, der Anleger,
gehe daher hinsichtlich eines vom Fonds zu tragenden etwaigen [X.] nur ein begrenztes Risiko ein.
Gegen die
Annahme des [X.], die Begutachtung der Immo-bilie im Januar/Februar 1997 sei angesichts der Herausgabe des Prospekts
am 10. November 1998 nicht mehr zeitnah gewesen, ist im Rechtsbeschwerdever-fahren
nichts zu erinnern, zumal umfangreiche Erneuerungs-
und Umbauarbei-ten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Entgegen der [X.] ist ein auf diesen
Prospektfehler
gestützter
Scha-densersatzanspruch nach der Rechtsprechung des [X.] unab-hängig davon gegeben, ob sich das in dem nicht untersuchten [X.] liegende Unsicherheitsrisiko tatsächlich verwirklicht hat (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1993

II
ZR
194/92, [X.]Z 123, 106, 113 f.). Der Pflichtverstoß der [X.] besteht schon darin, dass der Prospekt den Anlegern den Eindruck vermittelt, bezüglich eines Instandhaltungsstaus für das Objekt nur ein begrenztes Risiko einzugehen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2007

III
ZR
125/06, [X.], 1993 Rn. 10), und ihnen so die Möglichkeit nimmt, ih-re
[X.] auf der Grundlage einer zutreffenden und ausreichen-den Aufklärung über die Chancen und Risiken der Anlage zu treffen. Dies gilt umso mehr, als
es sich bei dem Objekt [X.]

mit einem Kaufpreis von 25
26
-
24
-

279.203.200 [X.] und einer Nutzfläche von 123.665,51 m² um das mit Abstand größte Investitionsobjekt des Fonds handelt, so dass sich ein eventueller In-standhaltungsstau mehr als nur unerheblich auf den wirtschaftlichen Ertrag des Fonds hätte auswirken können.
[X.]) Erfolglos greift die Rechtsbeschwerde auch die Feststellung des [X.]
(zu [X.] 3. b)
an, dass
die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Logistikzentrum in M.

unrichtig und unvollständig sind, weil der Prospekt nicht über die Risiken aufklärt, die sich daraus ergeben, dass das Logistikzent-rum zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Oktober 1997 mit erheblichen Mängeln, unter anderem
im Bereich des Brandschutzes, behaftet gewesen ist, die zum Zeitpunkt der [X.] (10. November 1998) noch vorhanden gewesen sind, und der [X.] erhebliche Aufwendungen entstehen könnten, die weder im [X.] noch in der Ertrags-
und Liquiditätsberechnung in Form von Rückstellungen berücksichtigt worden sind.
Bei dem Logistikzentrum M.

handelt es sich mit einem Kaufpreis von 71.200.980
[X.], Mieteinnahmen von 6.532.200 [X.] per anno sowie einer Nutz-fläche von 36.457 m² um das zweitgrößte Objekt des Fonds. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.]
habe verkannt, dass
das Objekt M.

anders als das Objekt [X.]

nicht unter die 70 Objekte falle, bei denen ausweislich des Prospekts keine Ansprüche gegen den Veräußerer bestünden, geht fehl. Das Objekt in M.

gehört vielmehr ebenso wie das in [X.]

ausdrücklich zu den auf Seite
137 des Prospekts

b Ge-e-

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.]
auch keine Hinweispflicht der [X.] auf ein allgemeines Prozess-
und Insolvenzrisiko bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen 27
28
29
-
25
-

angenommen. Vielmehr hat das [X.]

ohne dass dagegen im Rechtsbeschwerdeverfahren etwas zu erinnern wäre

daran angeknüpft, dass die [X.] im Prospekt weder die ihr bekannten 117 Altmängel
ge-nannt
noch mitgeteilt hat, dass es an einer
Schätzung der Beseitigungskosten fehlt,
und hat deshalb beanstandet, im Prospekt fehle ein Hinweis darauf, dass die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten im Falle der Insolvenz oder eines verlorenen Prozesses gegen den Veräußerer vom Fonds zu tragen wären.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.]
habe den Vortrag der [X.], die Mängelbeseitigungskosten seien nur geringfügig, oh-ne vorhergehenden gerichtlichen Hinweis nach §
139 ZPO nicht als
in vollem Umfang unsubstantiiert behandeln dürfen, verhilft ihr schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das [X.]
bei seiner Würdigung den Vortrag der Muster-beklagten, Mängelbeseitigungskosten
seien nur
in Höhe von 23.883,36

ent-standen,
berücksichtigt
hat. Bei seinen
Ausführungen zur Unsubstantiiertheit des Vortrags handelt es sich um eine bloße Hilfserwägung, auf die es auch nach der Auffassung des [X.] für seine Entscheidung nicht ankam. Die Rechtsbeschwerde legt
im Übrigen auch bei
dieser
Rüge der Verletzung des
§
139 ZPO nicht
dar, was die [X.] auf einen gerichtlichen Hin-weis zu den Kosten der Mängelbeseitigung vorgetragen hätte.

ee) Rechtsfehlerfrei hat das [X.]
weiter
festgestellt
(zu [X.] 3. c), dass die Prospektangaben zur Fondsimmobilie in L.

unrichtig und unvoll-ständig
sind, weil der Prospekt nicht den Hinweis enthält, dass vor Abschluss des Kaufvertrags ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen den Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist, so dass
sowohl der Investitionsplan als auch die Ertrags-
und Liquiditätsberechnung in einem wesentlichen Punkt falsch sind.

Der [X.], gemäß §
8 Nr.
5 des [X.] in Verbindung mit der Auflistung unter §
2 Nr.
3 des Gesellschaftsver-30
31
32
-
26
-

trags könnten für den Fonds vorgesehene Objekte unabhängig vom Stand des Erwerbsvorgangs ausgetauscht werden, vermag einen Rechtsfehler des Kam-mergerichts nicht aufzuzeigen. Der Prospekt
ist unrichtig, weil er den Erwerb
dieser Fondsimmobilie
trotz des erwerbshindernden Risikos des Veräuße-rungsverbots als sicher darstellt, indem die auch dieses
Objekt umfassende Aufzählung auf Seite
142 des Prospekts mit den Worten eingeleitet
wird:
..
Das Objekt L.

mit einem Investitionsvolumen von 20.800.000
[X.] und ei-nem prospektierten Ertrag von 1.841.811,17
[X.] konnte -
ohne dass es hierauf ankommt
-
wegen des [X.] letztlich nicht erworben werden.
ff) Zu den
Prospektangaben in Bezug auf den
[X.] hat
das [X.] festgestellt (zu
[X.] 3. e), sie seien
unrichtig, weil sie auf eine falsche Risikoverteilung hinsichtlich der leerstandsbedingten Nebenkosten schließen ließen, soweit die Mietflächen nicht unter den [X.]. Das [X.] hat hierzu ausgeführt: Unstreitig seien nach dem Ge-neralmietvertrag
die aufgrund fehlender Untervermietung leerstandsbedingten Nebenkosten für diejenigen Objekte, die im Eigentum der [X.] stünden und für die noch keine Mietverträge abgeschlossen gewesen seien, von der Generalmieterin zu tragen gewesen. Dagegen decke der [X.], der diejenigen Objekte betreffe, die nach dem [X.] errichtet worden seien oder hinsichtlich der die [X.] Beteiligungen an Objektgesellschaften halte, unstreitig die leerstandsbedingten Nebenkosten nicht ab. Diese unterschiedliche wirtschaftliche Risikoverteilung werde an keiner Stelle des Prospekts dargelegt. Stattdessen würden General-mietvertrag und Mietgarantie im selben Atemzug genannt und werde durch die stets synonyme Verwendung der Begriffe der Eindruck erweckt, dass beide [X.] völlig parallel liefen.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellung
des [X.], der Prospekt sei insoweit unrichtig. Sie beanstandet vielmehr, 33
34
-
27
-

die tatrichterliche Würdigung des [X.] sei unvollständig, da es an Feststellungen fehle, wie es zum einen das wirtschaftliche Risiko der [X.] Nebenkosten bemessen habe und welche Flächen zum ande-ren unter die Mietgarantie und welche unter den [X.] fielen, so dass in Bezug auf den Gesamtfonds nicht davon ausgegangen werden
könne, es habe sich um eine für die Anlageentscheidung wesentliche Information ge-handelt.
Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Das [X.] musste nicht feststellen, wie hoch das Risiko leer-standsbedingter Nebenkosten war. Es
konnte nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass diese
Kosten
regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der Miete ausmachen. Ebenso durfte
das [X.]
davon absehen, für jede einzelne der 82 Fondsimmobilien zu ermitteln, ob sie unter den [X.] oder unter die Mietgarantie fiel, da unstreitig beide Verträge
angewandt wurden. Dass dabei die unter den [X.] f[X.]den Flächen im Verhältnis zu den vom [X.] erfassten Flächen zu vernachlässi-gen sind, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
c)
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das [X.] im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die festgestellten Prospektfehler in ihrer Gesamtheit und auch bereits einzeln wesentlich oder
erheblich
in dem
Sinne sind, dass ihnen das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommt.

[X.]) Die Annahme des [X.],
unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben in wesentlichen Punkten würden nur einen ein-zigen Prospektfehler darstellen, ist allerdings missverständlich. Aus dem zitier-ten Senatsurteil vom 5. Juli 1993

II
ZR
194/92, [X.]Z 123, 106 ergibt sich eine solche Aussage nicht. Dort ist lediglich
ausgeführt, dass in wesentlichen Punk-ten unrichtige oder unvollständige irreführende Prospektangaben eine rechts-widrige Verletzung der dem Anleger gegenüber bestehenden Verhaltenspflich-35
36
37
-
28
-

ten des Prospektverantwortlichen darstellen ([X.], Urteil vom 5. Juli 1993

II
ZR
194/92, [X.]Z
123, 106, 112 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs ist nicht allein anhand der wiedergegebenen [X.], [X.] nach dem Gesamtbild, das der
Prospekt
von den Verhältnissen des [X.] vermittelt,
zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist ([X.], Urteil vom 12. Juli 1982

[X.], [X.], 923, 924; Urteil vom 14. Juni 2007

[X.], [X.], 1507 Rn. 8). Daraus ergibt sich
nicht, dass viele einzelne Prospektfehler zusammen einen einzigen Prospektfehler ergeben müssen. Vielmehr folgt daraus
nur, dass nicht isoliert auf die im Pros-pekt wiedergegebenen [X.] abgestellt werden darf, sondern diese immer im Zusammenhang mit dem gesamten
Prospekt zu würdigen sind.

[X.]) Danach stellt sich die Würdigung des [X.] jedoch [X.] im Ergebnis als richtig dar. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde
geltend, die Gesamtheit der Prospektfehler sei im Hinblick auf das Gesamtinvestitions-volumen von 2.025.000.000
[X.] und ein Gesamtbeteiligungskapital von
587.250.000
[X.] nicht erheblich. Die Rechtsbeschwerde ermittelt
dabei
für [X.] Fehler einen Wert in [X.] und errechnet daraus einen relativen Anteil an der Investitionssumme und
am Beteiligungskapital, der sich für die [X.] bei günstiger Betrachtung auf einen Fehlerwert von 1,18
% in Relation zum Ge-samtinvestitionsvolumen und von 4
% zum Beteiligungskapital belaufe, wäh-rend für den [X.] im günstigsten Fall die Werte bei 2
% und
bei 7
% liegen würden. Der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde,
es sei
eine genera-lisierende Betrachtung in der Weise vorzunehmen, dass finanzielle Risiken, die über einen bestimmten Prozentsatz nicht hinausgehen, für die Anlageentschei-dung generell nicht wesentlich sind,
geht fehl. Nach der
Rechtsprechung des [X.] kann
jedenfalls nicht allein auf den wirtschaftlichen Wert eines Fehlers abgestellt werden. Prospektangaben müssen vielmehr grundsätz-lich zutreffend sein;
eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen ([X.], Urteil vom 12. Februar 2004

III ZR 359/02, [X.]Z 158, 110, 118).
38
-
29
-

d) Die Feststellung
des [X.]s zu
[X.] 6. a) [X.]) war um die un-terschiedlichen rechtlichen Begründungselemente bereinigt
neu zu fassen.

[X.]) Das [X.] hat zum Feststellungsziel 4.1. des [X.] vom
28. November 2006 festgestellt, dass sich aus der Klausel auf Seite
163, 3. Spalte, erster Absatz am Ende des Prospekts,

Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Kenntniserlangung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvollständigen Angaben, spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt ,
keine Verjährungseinrede und kein Aus-schluss des Schadensersatzanspruchs
ergäben, weil diese Klausel nach §
3 [X.] bzw. §
305c Abs.
1 [X.] nF überraschend
sowie
gemäß §
5 [X.] bzw. §
305c Abs.
2 [X.] nF unklar sei und gegen §
11 Nr.
7 [X.] bzw. §
309 Nr.
7b [X.] nF und gegen §
9 [X.] bzw. §
307 [X.] nF verstoße.
[X.]) Diese
Feststellung ist als
Feststellungsziel im Verfahren nach dem Kapitalanleger-[X.]gesetz feststellungsfähig. Für die Beurteilung, ob ein mit einem Musterfeststellungsantrag verfolgtes Begehren Feststellungs-ziel im Sinne von §
1 Abs.
1 [X.] sein kann, ist maßgeblich auf die An-spruchsgrundlage abzustellen, auf die der [X.] seinen [X.] stützt. Im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens können solche Tatsachen und Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die die Anwendung der Anspruchsnorm selbst begründen oder ausschließen oder der Konkretisierung einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließen-den Voraussetzung der Norm dienen
(vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juni 2008

[X.] ZB 26/07, [X.]Z 177, 88 Rn.
14
und 17). Der [X.] macht nach den Feststellungen des [X.] auch Ansprüche auf deliktischer Grundlage geltend. Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unerlaubter öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne des §
1 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] sind un-ter anderem solche aus deliktischer Prospekthaftung nach §
823 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit §
264a StGB. Die Klausel richtet sich in ihrem Anwendungsbe-39
40
41
-
30
-

reich nicht nur gegen Ansprüche aus sogenannter Prospekthaftung im weiteren Sinne,
sondern gegen alle etwaigen Ansprüche aus der Beteiligung.
cc) Es kann dahinstehen, ob alle vom [X.] bejahten [X.] vorliegen. Steht
die Unwirksamkeit einer Klausel fest, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) im Sinne des §
1 Abs.
1 Satz 1 [X.] davon ab, ob weitere Unwirksamkeitsgründe gegeben sind.
(1) Das [X.] hat die Klausel zu Recht
dem
Prüfungsmaßstab des AGB-Gesetzes
bzw. der §§
305 ff. [X.] nF
unterworfen. Entgegen der [X.] unterliegt diese
Klausel des Emissionsprospekts der
AGB-rechtlichen Kontrolle, da es sich

im Gegensatz zu dem ebenfalls im Emissionsprospekt enthaltenen Gesellschafts-
und Treuhandvertrag

nicht um eine gesellschaftsvertragliche Regelung handelt
und daher die Bereichsaus-nahme nach §
23 Abs.
1 [X.] (§
310 Abs. 4 [X.]) nicht
einschlägig
ist
(vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2002

[X.], NJW-RR 2002, 915; Urteil vom 1. März 2004

[X.], [X.], 1104, 1106 mit Bezugnahme auf Urteil vom
11. Dezember 2003

III ZR 118/03, ZIP
2004, 414, 415
f.; Urteil vom 19.
November 2009

[X.], [X.]Z 183, 220 Rn.
11 ff.).
(2) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel nach §
11 Nr. 7 [X.] (§
309 Nr. 7b [X.])
unwirksam ist.
Die Klausel schließt

wenn auch nur mittelbar

die Haftung auch für
grobes Verschulden aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des [X.] nach §
11 Nr. 7 [X.] (§
309 Nr. 7b [X.]) sieht der [X.] in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle [X.] der Verjährungsfrist an ([X.],
Urteil vom 29. Mai 2008

[X.], [X.], 1481 Rn.
34 f.;
Urteil vom 6. November 2008

III ZR 231/07, [X.], 2355 Rn.
17; Urteil vom 18. Dezember 2008

[X.], NJW-RR 2009, 1416 Rn.
20
f. m.w.[X.]; Urteil vom 23.
Juli 2009

[X.]/07,
Rn.
8 ju-ris). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich hier zwar nicht unmittelbar mit 42
43
44
45
-
31
-

der Frage des Haftungsmaßes. Da
sie keine Ausnahmen enthält, ist davon auszugehen, dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens er-fasst
werden. [X.] führt die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist also dazu, dass nach Fristablauf die [X.]
die Verjährungseinrede hin-sichtlich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweili-gen
Haftungsmaßstab erheben
kann und so ihre Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. Die Fassung der Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass
in Absatz 1 der zweiten Spalte und in Satz 2 der dritten Spalte auf [X.] des Prospekts die Haftung ohnehin auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt wird, so dass sich, wie die Rechtsbeschwerde meint,
aus dem [X.] ergebe, dass durch die die Verjährungsfrist betreffende Klausel gera-de kein Haftungsausschluss für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsver-letzungen erfolgt sei. Selbst wenn sich die die Haftung grundsätzlich auf [X.] und grobe Fahrlässigkeit beschränkenden Passagen auf die Musterbeklag-te als Prospektherausgeberin beziehen sollten, erfasst der eindeutige Wortlaut der die Verjährungsfrist verkürzenden Klausel sämtliche [X.] unabhängig von der Art des Verschuldens.
e)
Das [X.] hat weiter festgestellt
(zu [X.] 6. d), dass die Klausel in §
12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags, r-satzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren drei Jahre nach [X.] des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes
einer kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige Ansprüche sind in-nerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von ,
gegen §
242 [X.] verstößt und auf Ansprüche aus culpa in contrahendo und aus §
823 Abs.
2,
§
826 [X.] nicht anwendbar ist.

46
47
-
32
-

Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben nur in-soweit Erfolg, als sie sich gegen die Feststellung
des [X.]
richten, dass §
12 Abs. 2 auf Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht anwendbar ist
(s.o. II[X.] 1.).
[X.]) Auch dieses Feststellungsziel ist im Übrigen im Verfahren nach dem Kapitalanleger-[X.]gesetz feststellungsfähig, weil der Anwen-dungsbereich der Klausel alle Schadensersatzansprüche der Gesellschafter un-tereinander und damit auch Schadensersatzansprüche wegen falscher, irrefüh-render oder unerlaubter öffentlicher Kapitalmarktinformation
erfasst. Da die [X.] durch ihre Aufnahme in den
Emissionsprospekt Teil der öffentlichen Ka-pitalmarktinformation geworden ist und alle Anleger in gleicher Weise betrifft, steht einer Überprüfung im Musterverfahren auch nicht entgegen, dass es sich um eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung
handelt.
[X.]) Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die
Bereichsaus-nahme
des §
23 Abs.
1 [X.] bzw. des §
310 Abs. 4 [X.] nF
im Hinblick auf die
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.] [X.] vom 21. April 1993, S.
29

34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an [X.] beteiligen (so [X.], NJW-RR 2004, 991, 992 m.w.[X.]; [X.], [X.] 1999, 896, 897; KG, [X.], 731, 733; MünchKommm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
310 Rn.
86; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., §
310 Rn.
49
m.w.[X.]; aA [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
310 Rn.
120 m.w.[X.]),
oder aber Gesellschaftsverträge von [X.] weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§
242 [X.]) wie all-gemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1975

[X.], [X.]Z 64, 238, 241 ff.; Urteil vom 27. November 2000

II
ZR 218/00, [X.], 243, 244; Urteil vom 20. März 2006

II ZR 326/04, [X.], 849 Rn. 9).
Denn die verjährungsverkürzende Klausel des [X.] hält auch einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß 48
49
50
-
33
-

§§
157, 242 [X.] nicht stand, da sie ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der [X.] bevorzugt.
Aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis
auf weniger als fünf Jahre ist die Klausel des Gesellschaftsvertrages unwirksam
(vgl.
[X.], Urteil vom 14. April 1975

[X.], [X.]Z 64, 238, 241 ff.; Urteil vom 20. März 2006

II ZR 326/04, [X.], 849 Rn. 9; Urteil vom 13. Juli 2006

III ZR 361/04, [X.], 1631 Rn.
14). Die zusätzlich bestimmte Aus-schlussfrist, die eine kenntnisabhängige Anmeldung in sechs
Monaten verlangt und auch deliktische Ansprüche erfasst, ist zudem wegen Abweichung
von §
852 Abs.
1 [X.] aF
unwirksam ([X.], Urteil vom 20.
März
2006

II
ZR
326/04, [X.], 849 Rn.
9).

Die von der Rechtsbeschwerde angeführten
Unterschiede zu den Sach-verhalten, die den vorgenannten Urteilen
des [X.]
zu Grunde lagen,
vermögen nichts daran zu ändern, dass die Klausel zu einer Verkürzung der Verjährung auf unter fünf Jahre
führt. Auch der Auffassung
der Rechtsbe-schwerde, angesichts der Angleichung der Verjährungsvorschriften und auf-grund der Überleitungsvorschrift des Art. 229 §
5 Satz 2 EG[X.], der für [X.] neues Recht zur Anwendung bringe, seien die Erwägun-gen des [X.] nicht mehr tragend, ist
nicht zu folgen.
Die Frage der Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Verjährungsfrist in der Klausel des Gesellschaftsvertrags wird von der Überleitungsvorschrift des Art.
229 §
6 EG-[X.] nicht berührt. Es kann zu keiner Heilung kommen, da jedes Rechtsge-schäft grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme zu beurteilen ist ([X.] in [X.], [X.] Neubearbeitung 2003, Art. 229 §
6 EG[X.] Rn. 9 und 25). Die Klausel war nach bisherigem Recht unwirksam und bleibt es deshalb auch, selbst wenn sie jetzt im Rahmen des §
202 [X.] nF zulässig wäre. [X.] der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht es hier auch nicht
um die An-wendung neuen Rechts auf den Gesellschaftsvertrag als Dauerschuldverhältnis 51
-
34
-

gemäß Art. 229 §
5 Satz 2 EG[X.]. Allein maßgeblich für die Beurteilung der Haftung der [X.] ist vielmehr nach Art.
229 §
5 Satz 1 EG[X.] das Recht zum Zeitpunkt des Beitritts des [X.]s, da der [X.] und -ausfüllende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs bereits im Zeitpunkt des Beitritts gegeben ist
([X.], Urteil vom 19. Juli 2004

II
ZR
354/02, [X.], 1706, 1707; Urteil vom 8. Juli 2010

III
ZR
249/09, [X.]Z 186, 152
Rn.
24 m.w.[X.]).
3. [X.] beruht auf §
19 Abs. 2 und 3
[X.], §
92 Abs.
1 ZPO. Soweit sich die von der [X.]
eingelegte Rechtsbe-schwerde als erfolgreich erwiesen hat, sind gemäß § 19 Abs. 2 [X.] die Kosten des [X.] dem [X.] und [X.] auf [X.] Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren
aufzuerlegen. Im Gegensatz zu § 19 Abs. 1 [X.] ist für ei-ne Kostenhaftung der Beigeladenen im Fall des § 19 Abs. 2 [X.] nicht er-forderlich, dass diese dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind. Diese zu Absatz 1 asymmetrische Kostenerstattungsregelung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Erfolg der Rechtsbeschwerde der
[X.] sich nicht nur auf den [X.], sondern auf alle Beigeladenen
erstreckt, unab-hängig
davon,
ob sie im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt waren oder nicht (Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, [X.]; [X.] in KK-[X.], § 19 Rn. 11; [X.] in [X.], [X.], §
19 Rn. 2).
Da danach die Pflicht zur Erstattung der Kosten der
(teilweise) erfolgrei-chen [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren alle Beigeladenen tref-fen soll, für und gegen die der [X.] wirkt, sind Beigeladene im [X.] von § 19 Abs. 2 [X.] alle Kläger der nach § 7 Abs. 1 [X.] ausge-setzten Verfahren, die ihre Klage nicht innerhalb von zwei Wochen nach [X.] in der Hauptsache zurückgenommen haben. [X.]äß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.] wirkt der [X.] für und 52
53
-
35
-

gegen alle Beigeladenen unabhängig davon, ob sie selbst alle Streitpunkte ausdrücklich geltend gemacht haben. Die Bindungswirkung besteht nach § 16 Abs. 1 Satz 4 [X.] selbst dann, wenn die Beigeladenen
ihre Klage in der Hauptsache zurückgenommen haben. [X.]äß § 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt der Aussetzungsbeschluss als Beiladung im Musterverfahren. Mit dem [X.] unterrichtet das Prozessgericht die Beigeladenen darüber, dass die anteiligen Kosten des [X.] zu den Kosten des Prozess-verfahrens gehören und dass dies nach § 17 Satz 4 [X.]
nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des [X.] in der Hauptsache zurückgenommen wird, § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 [X.]. Dadurch soll es jedem Kläger ermöglicht werden, kostenfrei aus dem Musterverfahren auszutreten (BT-Drucks.
15/5091, [X.]). Andererseits können danach Kläger, die innerhalb der [X.] nach Zustellung des [X.] ihre Klage nicht zurücknehmen, Kosten des [X.] auch dann anteilig zu tragen haben, wenn sie sich nicht aktiv am Mus-terverfahren beteiligen.
Es kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung des [X.]s auch Beigeladene trifft, die ihre Klage innerhalb der [X.] zurück-genommen haben. Auch in diesem Fall wären
sie an den Kosten
des
Muster-beklagten bei einer Kostenentscheidung nach §
19 Abs. 2 [X.] nicht zu [X.]. Die kostenrechtliche Privilegierung der Klagerücknahme innerhalb der
[X.] ab Zustellung des [X.] nach §
17 Satz
4 [X.] betrifft zwar an sich nur die Kosten, welche dem [X.] und der [X.] sowie den auf beiden Seiten
Beigeladenen im erstin-stanzlichen Musterverfahren entstanden
sind. Dies ergibt sich aus § 17 Satz 1 und 2 [X.], woraus auch folgt, dass diese Kosten
als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Prozessverfahrens
gelten. Die Regelung des § 17 Satz 4 [X.] ist aber bei der Kostenentscheidung nach § 19 Abs. 2 [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend dahingehend [X.]
-
36
-

wenden, dass Kläger, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des [X.] ihre Klage zurückgenommen haben, auch keine Kos-ten des [X.] zu tragen haben. Es wäre [X.], wenn sich Kläger durch Rücknahme ihrer
Klage innerhalb der [X.] zwar von dem Kostenrisiko des [X.] in erster In-stanz, nicht aber von demjenigen eines von der [X.] eingeleiteten [X.] befreien könnten. In der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 [X.] über die Hinweispflicht bei Zustellung des [X.] zwischen den Kosten des erstinstanzlichen [X.] und des [X.] die Rede.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten des [X.] beruht auf §
51a Abs. 1, § 39 Abs. 2 GKG. Nach § 51a Abs. 1 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-[X.]gesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 7 [X.] ausgesetzten Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen auszugehen, soweit diese Gegenstand des [X.] sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung im [X.] auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten [X.] der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem [X.] nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der [X.] zurückgenommen haben (BT-Drucks. 15/5091, [X.]). Daraus er-re

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kos-ten findet ihre Grundlage in §§ 23a, 22 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Nach § 23a [X.] bestimmt sich im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-[X.]gesetz der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten An-55
56
-
37
-

spruchs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Im [X.] bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Beschwer des Auftraggebers, § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 47 Abs. 1 GKG, die somit dem persönlichen Streitwert des § 23a [X.] entspricht (vgl. KK-[X.]/[X.], §
19 [X.]. II[X.] Rn.
10). Für die [X.] war deshalb die Summe der im Musterverfahren und [X.] ausgesetzten Verfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche anzusetzen, mithin 36.138
e-grenzen. Der [X.] ist nur in Höhe seines eigenen Anspruchs be-schwert, so dass der Gegenstandswert auf

festzusetzen
war.
[X.]. § 19 Abs. 5 [X.] haben der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen die von der [X.] entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüchen ergibt, die Gegenstand des [X.] sind
(persönlicher Streitwert). Diese Begrenzung hat beim Erlass der Kostengrundentscheidung

57
-
38
-

unberücksichtigt zu bleiben (vgl. [X.] in [X.], [X.], § 19 Rn. 13; [X.] in KK-[X.], § 19 Rn.
22).
Nichts anderes gilt für die gleichgelagerte Begrenzung der Gerichtsgebühren in §
51a Abs. 2 GKG.

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2006 -
10a [X.]/05 -

KG, Entscheidung vom 03.03.2009 -
4 [X.] 2/06 [X.] -

Meta

II ZB 6/09

13.12.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. II ZB 6/09 (REWIS RS 2011, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 516

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZB 6/09 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Anwendungsbereichs des KapMuG; Kostenhaftung der Beigeladenen unabhängig von einem …


II ZB 18/17 (Bundesgerichtshof)

Prospekthaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Prospektverantwortlichkeit einer Bank unter dem Gesichtspunkt der Garantenstellung


II ZB 14/16 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels; Wiedereinsetzung für eine nachträgliche inhaltliche Ergänzung einer fristgerecht eingereichten Rechtsbeschwerdebegründung


XI ZB 16/21 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlegermusterverfahren: Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft


XI ZB 2/21 (Bundesgerichtshof)

Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; Prospektqualität eines "Informationsblattes"


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZB 6/09

IV ZR 247/10

I ZB 7/10

XI ZB 23/10

XI ZB 25/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.