Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 5972

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück von unangemessener Größe - besondere Härte - Leistungsbezug für kurze Dauer


Leitsatz

Der Berücksichtigung eines selbstbewohnten Hausgrundstücks als Vermögen kann die ernsthafte Möglichkeit eines nur kurzzeitigen Bezugs existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als besondere Härte entgegenstehen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden der Beschluss des [X.] vom 3. Mai 2016 und das Urteil des [X.] vom 25. September 2015 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 wird geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die [X.] vom 1. August bis 31. Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss statt als Darlehen.

2

Der 1958 geborene, alleinstehende Kläger ist Eigentümer eines selbst bewohnten [X.] mit einer Wohnfläche von 110 qm, dessen Wert der Beklagte auf mindestens 77 000 Euro taxiert hat. Bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter bezog er zunächst bis September 2010 Krankengeld und bis März 2012 Arbeitslosengeld. Anschließend lebte er von [X.]; Anträge auf [X.] nahm er mehrfach zurück. Nachdem er sich auf Betreiben des Rentenversicherungsträgers im März 2013 einer Arbeitsplatzsimulation im sogenannten [X.] unterzogen und ihm der Arbeitgeber einen vom Rentenversicherungsträger im August 2013 geprüften [X.] neuen Arbeitsplatz angeboten hatte, führte er vom [X.] bis zum [X.] einen Arbeitsversuch durch, in dessen Folge er am 21.10.2013 die Beschäftigung wieder aufnahm; zuvor war ein Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden, weil eine (teilweise) Erwerbsminderung nicht vorliege (Bescheid vom 11.7.2013).

3

Auf seinen Antrag vom [X.] unter Verweis auf vorhandene Barmittel von nunmehr noch 150 Euro bewilligte das beklagte Jobcenter dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] von August 2013 bis Januar 2014 als Darlehen. Der zuschussweisen Leistungsbewilligung stehe das Grundvermögen entgegen, dessen Verwertung weder unwirtschaftlich sei noch eine besondere Härte darstelle. Das gelte auch im Hinblick auf die kurze Leistungsdauer, weil bezogen auf den [X.] nicht abzusehen gewesen sei, ob und ggf wann der Kläger seine Beschäftigung wieder aufnehmen würde (Verweis auf B[X.] vom [X.] - B 14 [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] RdNr 26 und B[X.] vom [X.] [X.]/13 R - [X.], 148 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], RdNr 47; Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014). Mit Ablauf des 31.10.2013 wurden die Leistungen eingestellt.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2015), das L[X.] die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom [X.]). Bei dem Haus habe es sich um verwertbares Vermögen gehandelt, auch habe eine besondere Härte nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.] dessen Berücksichtigung nicht entgegengestanden. Am [X.] sei offengewesen, ob der Kläger nur für kurze [X.] Leistungen beanspruchen werde.

5

Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.]. Das L[X.] habe die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens aus dem Leistungsbezug überspannt. Ausreichend seien Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines solchen Verlaufs, die hier vorgelegen hätten.

6

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des [X.] vom 3. Mai 2016 und das Urteil des [X.] vom 25. September 2015 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die [X.] vom 1. August bis 31. Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Recht beansprucht der [X.]läger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht (nur) als Darlehen, weil die Verwertung seines [X.] als Vermögen vor Abschluss der Arbeitserprobung eine besondere Härte bedeutet hätte (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.]).

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2014, soweit der Beklagte es hierdurch abgelehnt hat, die dem [X.]läger erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren. [X.]lich erstreckt sich das nach der im [X.]lageverfahren insoweit vorgenommenen Beschränkung auf den [X.]raum von August bis Oktober 2013.

2. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere stand der angegriffenen Berufungsentscheidung nicht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]G entgegen, nachdem Leistungen über einen [X.]raum von drei Monaten im Streit stehen und der [X.]läger beansprucht, die [X.] gewährten Leistungen in Höhe von monatlich 583,76 [X.] als Zuschuss zu erhalten. Dieses Begehren verfolgt er zutreffend im Wege (kombinierter) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 [X.]G), gerichtet auf ein Grundurteil entsprechend § 130 Abs 1 [X.]G. Zu befinden ist nur darüber, ob die bewilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Nachdem der Beklagte bereits geleistet hat und mithin nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (stRspr: vgl aus jüngerer [X.] nur B[X.] vom 6.8.2014 - B 4 [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] Rd[X.]). [X.]ommt es dem [X.]läger dabei auf die Höhe der Leistungen im Gerichtsverfahren (noch) nicht an, sondern - wie hier - nur auf den Erhalt bzw das endgültige Behaltendürfen einer Leistung dem Grunde nach, kann die Verpflichtungsklage auch in dieser [X.]onstellation zulässigerweise mit einer [X.]lage verfolgt werden, die auf ein Grundurteil gerichtet ist (vgl B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 15/15 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]).

3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf [X.] als Zuschuss sind §§ 19 ff iVm 7 ff [X.] idF, die das [X.] vor dem streitbefangenen [X.]raum von August bis Oktober 2013 zuletzt durch das am [X.] in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] erhalten hat ([X.] 1167). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden (vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] mwN).

a) Die Grundvoraussetzungen, um [X.] zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]) erfüllte der [X.]läger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in [X.]; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt.

b) Ungeachtet der hier nicht abschließend zu beurteilenden Höhe seines [X.] im Einzelnen war der [X.]läger im streitbefangenen [X.]raum ferner hilfebedürftig nach § 9 Abs 1 [X.]. [X.] in diesem Sinne ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. So liegt es hier, weil der [X.]läger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] im maßgeblichen [X.]raum kein nach § 11 [X.] zu berücksichtigendes Einkommen erzielt hat - ihm insbesondere nach Wiederaufnahme der Beschäftigung am 21.10.2013 bis Ende Oktober keine Zahlungen seines Arbeitgebers zugeflossen sind - und auch das Hausgrundstück der [X.]keit nicht entgegensteht (dazu unter 4. und 5.).

4. Das Hausgrundstück des [X.] war im streitbefangenen [X.]raum nicht in einer seine [X.]keit zum Wegfall bringenden Weise als Vermögen gemäß § 12 [X.] zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich um einen grundsätzlich zu berücksichtigenden Vermögensgegenstand nach § 12 Abs 1 [X.] (dazu a). Er ist auch nicht als selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] von der Berücksichtigung ausgenommen (dazu b) und weder ist eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.] (dazu c) noch durch die Freibeträge nach § 12 Abs 2 [X.] ausgeschlossen (dazu d). Bis zum Abschluss der Arbeitserprobung bedeutete sie aber eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.] (dazu unter 5.).

a) Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 [X.] verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche [X.]omponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer [X.] kein [X.]äufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte [X.], hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende [X.]räume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]; [X.] B 4 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]6; B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-4200 § 9 [X.], Rd[X.]). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl B[X.] vom 27.1.2009 - [X.] [X.]2/07 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0; B[X.] vom 20.2.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 115, 148 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]).

Der [X.]läger ist nach den Feststellungen des [X.] Alleineigentümer eines [X.]. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die dessen Verwertbarkeit schlechterdings entgegenstehen, hat das [X.] nicht festgestellt. Seine Verwertung war dem [X.]läger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten - dem im streitbefangenen [X.]raum nach § 41 Abs 1 Satz 4 [X.] maßgeblichen Bewilligungszeitraum, für den dem [X.]läger ursprünglich Leistungen bewilligt worden waren, - möglich gewesen, was auch von der Revision nicht angegriffen worden ist.

b) Ebenso ist das Grundstück nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] als selbst genutztes Hausgrundstück schlechthin vor einer Verwertung geschützt. Danach ist nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen; maßgebend für die Angemessenheit sind gemäß § 12 Abs 3 Satz 2 [X.] die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines [X.] mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den [X.] des zum 1.1.2002 außer [X.] getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes ([X.]), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: B[X.] vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.] 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]1 f; B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0; zuletzt [X.] B 4 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]8, jeweils mwN).

Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das [X.] eine [X.] von 130 qm vor (§ 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 [X.]). Diese [X.] ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl nur B[X.] vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.] 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]1). Diese [X.] können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um [X.] noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] RdNr 19; [X.] B 4 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0; B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-4200 § 9 [X.], Rd[X.] ).

Die hiernach maßgebliche [X.] von 90 qm ebenso wie eine um [X.] erhöhte angemessene Wohnfläche von 99 qm überschreitet das von ihm selbst genutzte Hausgrundstück des [X.], denn dessen Wohnfläche beträgt nach den Feststellungen des [X.] 110 qm. Für besondere Umstände, die zu einer weitergehenden Erhöhung der angemessenen Wohnfläche wegen einer außergewöhnlichen Bedarfslage führen könnten, ist weder nach den Feststellungen des [X.] noch nach dem [X.] des [X.] etwas ersichtlich.

c) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 1 [X.] sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.], 26; [X.] B 4 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]7; B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-4200 § 9 [X.], Rd[X.]8).

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat das Hausgrundstück des [X.] einen Verkehrswert von mindestens 77 000 [X.]. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hiergegen sind vom [X.]läger nicht erhoben worden, weshalb der Senat an die Feststellung des Verkehrswerts gebunden ist (§ 163 [X.]G). Anhaltspunkte, die für ein deutliches Missverhältnis zwischen diesem Marktwert und den für die Immobilie aufgebrachten Aufwendungen sprechen könnten, hat der [X.]läger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das [X.] nach dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidung zu Recht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Grundstücks verneint hat.

d) Einer Verwertung des [X.] stehen endlich auch nicht die Freibeträge nach § 12 Abs 2 [X.] entgegen. Zwar ist ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] nicht in jedem Fall zu verwerten. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 [X.] eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs 2 [X.] gegenüber zu stellen (stRspr: vgl zuletzt nur B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-4200 § 9 [X.], Rd[X.]2).

Doch führt der vom [X.] zugrunde gelegte Verkehrswert des [X.] abzüglich von Freibeträgen nicht dazu, dass dieses nicht zu verwerten war. Denn von dem vom [X.] bindend festgestellten Verkehrswert von mindestens 77 000 [X.] sind am [X.] am 8.8.2013 Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 [X.] nur in Höhe von 9000 [X.] (55 Jahre x 150 [X.] = 8250 [X.] + 750 [X.]) abzusetzen. Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 [X.] und 3 [X.] hat das [X.] nicht festgestellt, ohne dass hiergegen Verfahrensrügen erhoben worden sind.

5. Vor Abschluss der Arbeitserprobung war der Wert des [X.] entgegen der Auffassung des [X.] jedoch unter [X.] nicht zu berücksichtigen.

a) Nach der Härteklausel nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.] sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl nur B[X.] vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - [X.] 98, 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]4; B[X.] vom 15.4.2008 - [X.] [X.]7/07 R - juris, Rd[X.]5) richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.] auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 [X.]) und die [X.] nach § 12 Abs 2 [X.] erfasst werden (vgl nur B[X.] vom 15.4.2008 - [X.] [X.]7/07 R - juris, Rd[X.]5). § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.] setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0; [X.] B 4 [X.]/16 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]9; B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-4200 § 9 [X.], Rd[X.]0).

b) So verhält es sich entgegen der Auffassung des [X.] in Fällen wie hier. Dabei kann weiter offenbleiben, ob und ggf inwiefern ein absehbar kurzer Leistungsbezug generell eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.] zu begründen vermag (verneinend zur [X.] vom 17.10.1990 - 11 [X.] - juris Rd[X.]4; skeptisch zu § 12 [X.] B[X.] vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 99, 77 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.], 24; noch enger B[X.] vom 15.4.2008 - [X.] [X.]7/07 R - juris, Rd[X.]9; in Betracht gezogen in B[X.] vom 20.2.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 115, 148 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]6 unter Verweis auf B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]6). Jedenfalls bei der Verwertung selbst genutzter [X.] können solche [X.]momente ihrem Nutzungszweck nach nicht außer Betracht bleiben.

Dass selbst genutzte [X.] von angemessener Größe im Anwendungsbereich des [X.] unabhängig von ihrem Wert dem Schonvermögen zugerechnet sind (vgl dagegen zur Rechtslage nach dem [X.] im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des [X.] vom 24.3.2015 - [X.] [X.] 12/14 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.] Rd[X.]), bezweckt nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern den Erhalt des Wohnraums zur Erfüllung des [X.]" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (stRspr: zu § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] vgl nur B[X.] vom 7.11.2006 - [X.]b [X.] - [X.] 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], RdNr 13; entsprechend früher zur [X.] vgl etwa B[X.] vom 17.12.2002 - [X.] AL 126/01 R - [X.] 2003, 279; zum [X.] vgl nur [X.] vom 17.1.1980 - 5 C 48.78 - [X.]E 59, 294, 300 mwN); geschützt wird der Wohnraum als zentrales Element menschenwürdigen Daseins ([X.] in [X.]/[X.], [X.] § 12 [X.], Stand der [X.]ommentierung Januar 2016, Rd[X.]19). Dieses besondere Schutzbedürfnis ist auch zu berücksichtigen bei der Frage, inwieweit die Verwertung von [X.]n oder ETW von unangemessener Größe bei einem absehbar kurzen Leistungszeitraum als zumutbar anzusehen ist.

Zwar sind die mit der Verwertung unangemessen großer [X.] oder ETW verbundenen Einschnitte als Ausfluss des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs 1 Satz 1 [X.]) grundsätzlich hinzunehmen (stRspr: vgl zuletzt nur B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-4200 § 9 [X.], Rd[X.]0 f). Jedoch übersteigt die Verwertung eines selbst bewohnten [X.] oder einer ETW diese Härte erheblich, wenn das alsbaldige Ausscheiden des [X.] aus dem Leistungsbezug ernsthaft in Betracht kommt oder gar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. In einer solchen Situation zur Vermeidung eines kurzzeitigen Leistungsbezugs ein selbst bewohntes Grundstück oder eine selbst bewohnte ETW verwerten und damit das bis dahin bestehende Wohnumfeld dauerhaft aufgeben zu müssen, verlangt den Betroffenen ein Sonderopfer ab, das regelmäßig außer Verhältnis steht zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen [X.]lärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

c) Außer Verhältnis zu den bis zur endgültigen [X.]lärung aufzubringenden Leistungen steht das Verlangen, das bisherige Wohnumfeld aufzugeben, entgegen der Auffassung des [X.] nicht nur dann, wenn die alsbaldige Beendigung des Leistungsbezugs als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Gemessen an den Folgen bedeutet die dauerhafte Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts ein unzumutbares Sonderopfer vielmehr regelmäßig schon dann, wenn das alsbaldige [X.] aus dem Leistungsbezug zwar unsicher ist, nach den Umständen des Einzelfalls aber mindestens als ernsthaft möglich erscheinen muss. Ist diese Möglichkeit in absehbarer [X.] nach den objektiven Umständen konkret in Betracht zu ziehen, wird das Interesse der Betroffenen daran, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt nicht schon vor der endgültigen [X.]lärung der künftigen [X.]keit aufgeben zu müssen, regelmäßig schwerer wiegen als das Interesse der Allgemeinheit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur zu erbringen, wenn Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht bestehen. Erst recht gilt das, wenn sich Betroffene einem [X.] unterziehen - wie hier - oder eine stufenweise Wiedereingliederung iS von § 28 [X.] absolvieren und damit - nach der [X.]onzeption des [X.] politisch erwünscht - dem auch öffentlichen Interesse nachkommen, im Rahmen zumutbarer Selbsthilfe aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (§ 1 Abs 2 Satz 4 [X.] [X.]). Muss nicht im Einzelfall angenommen werden, dass die angestrebte Wiedereingliederung wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hat in einem solchen Fall jedenfalls über begrenzte [X.]räume das Verwertungsinteresse der Allgemeinheit regelmäßig hinter dem Interesse der Betroffenen zurückzustehen, bis zur abschließenden [X.]lärung ihren bisherigen Lebensmittelpunkt nicht aufgeben zu müssen.

d) Das ist nicht deshalb anders, weil unter diesen Voraussetzungen bis zur abschließenden [X.]lärung zur Sicherung des Lebensunterhalts Darlehen nach § 24 Abs 5 Satz 1 iVm § 9 Abs 4 [X.] zu gewähren wären. Hiernach ist hilfebedürftig in Erweiterung von § 9 Abs 1 [X.] ua auch derjenige, für den die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs 4 [X.]) und der deshalb von der Obliegenheit zur [X.] vorübergehend freigestellt und zu einer nachgelagerten Verwertung (Begriff von [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 9 Rd[X.]4) verpflichtet wird. [X.] wird damit an besondere Härtelagen bei der sofortigen Verwertung eines grundsätzlich zu verwertenden Vermögensgegenstands, auf die mit einem zeitlichen Aufschub der mit dem Entstehen von [X.]keit grundsätzlich sofort einsetzenden Verwertungsobliegenheit (zu ihr eingehend B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-4200 § 9 [X.], Rd[X.]5 ff) reagiert wird; die Prüfung ist im Unterschied zu § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.] auf das "Wann" und nicht auf das "Ob" der Verwertung gerichtet (so zutreffend [X.] in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 9 Rd[X.]1). So liegt es hier indessen nicht, weil die Obliegenheit zur Verwertung selbst bewohnter [X.] oder ETW während des [X.]raums, in dem das baldige Ausscheiden aus dem Leistungsbezug bei objektiver Betrachtung als ernsthaft möglich anzusehen ist, schon dem Grunde und nicht nur dem [X.]punkt nach eine besondere Härte bedeutet.

e) Ob die ernsthafte Möglichkeit eines alsbaldigen [X.]s aus dem Leistungsbezug stets im [X.]punkt der Leistungsbewilligung bestehen muss, ob ihr erstmaliges Eintreten während eines laufenden Bewilligungsabschnitts eine Änderung iS von § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X darstellt und inwiefern neu hinzugetretene Erkenntnisse im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind, kann hier offenbleiben. Beachtlich ist eine solche Möglichkeit jedenfalls dann, wenn sie im [X.]punkt der Entscheidung über den jeweiligen Leistungsantrag gegeben ist. Werden Leistungen nicht als Zuschuss, sondern nur darlehensweise bewilligt, dann trifft die Leistungsberechtigten ab diesem [X.]punkt die Obliegenheit, sich um die Verwertung des selbst bewohnten [X.] oder der selbst bewohnten ETW von unangemessener Größe zu bemühen und infolgedessen den bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben (vgl eingehend B[X.] vom 24.5.2017 - [X.] AS 16/16 R - vorgesehen für [X.] und [X.] 4-4200 § 9 [X.], Rd[X.]5 ff). Ob eine Verwertungserwartung als zumutbar anzusehen ist oder nicht, kann deshalb frühestens nach den Umständen im [X.]punkt der Entscheidung über den [X.]-Leistungsantrag zu beurteilen sein und nicht schon - wie das [X.] zugrunde gelegt hat - nach denen bei Antragstellung.

f) Nach diesen Maßstäben überwog nach den vom Beklagten mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) bereits im [X.]punkt der Entscheidung am [X.] über den Leistungsantrag des [X.] vom 8.8.2013 bei objektiver Betrachtungsweise dessen Interesse am vorübergehenden Erhalt des bisherigen Lebensmittelpunkts das Interesse der Allgemeinheit, bei ausreichender Selbsthilfemöglichkeit keine Leistungen erbringen zu müssen. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] entnimmt der Senat, dass im [X.] an die im Frühjahr 2013 vom Rentenversicherungsträger durchgeführte arbeitsmedizinische Untersuchung der Arbeitgeber des [X.] nach Möglichkeiten gesucht hat, diesem im Rahmen seines noch immer ungekündigten Arbeitsverhältnisses einen [X.] Arbeitsplatz anbieten zu können, dass er - der Arbeitgeber - sich darüber im August 2013 mit dem Rentenversicherungsträger abgestimmt hat und der [X.]läger nach Prüfung durch den Rentenversicherungsträger im September 2013 mit dem [X.] begonnen hat.

Auch wenn Näheres dazu, zur Erkrankung und zu den leidensbedingten Einschränkungen des [X.] nicht festgestellt worden ist, lässt das schon dem äußeren Ablauf nach nur den Schluss zu, dass jedenfalls von Beginn der Bemühungen des Arbeitgebers um die Weiterbeschäftigung des [X.] an bei objektiver Betrachtungsweise die Möglichkeit eines alsbaldigen [X.]s aus dem Leistungsbezug ernsthaft bestanden hat. Das deckt sich ausweislich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ebenfalls mit der Einschätzung des Rentenversicherungsträgers und zudem mit der des [X.], das es für "durchaus gut möglich" erachtet hat, dass der [X.]läger am Ende über einen [X.] Arbeitsplatz verfügen könne. Dabei konnte auch von einer [X.]lärung in einem hinreichend kurzen [X.]raum ausgegangen werden, ohne dass über die dafür maßgebende [X.]grenze hier abschließend zu befinden wäre. Dem [X.]läger bei einem absehbar kurzen Leistungsbezug dennoch die Verwertung des selbst bewohnten [X.] und somit die endgültige Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts anzusinnen, bedeutet nach den aufgezeigten Maßstäben eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.].

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 30/16 R

30.08.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Detmold, 25. September 2015, Az: S 28 AS 1785/14, Urteil

§ 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2017, Az. B 14 AS 30/16 R (REWIS RS 2017, 5972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5972

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