Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R

14. Senat | REWIS RS 2014, 2807

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - Zweipersonenhaushalt - unangemessene Größe - Erhöhung der Wohnflächengrenze wegen gewerblicher Nutzung - Verwertbarkeit - fehlende Feststellungen - offensichtliche Unwirtschaftlichkeit - besondere Härte


Leitsatz

Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung kann eine Erhöhung der angemessenen Wohnfläche nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz rechtfertigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Zahlung von [X.] ([X.]) für die [X.] vom 1.12.2007 bis zum [X.] als Zuschuss nur für die Klägerin.

2

Die im Jahr 1957 geborene Klägerin und ihr im Jahr 1987 geborener [X.] leben in einer Bedarfsgemeinschaft in einer 110 qm großen Eigentumswohnung (ETW) mit fünf Zimmern. Nachdem ihnen zuletzt bis zum 30.11.2007 [X.] als Zuschuss gewährt worden war, stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag ab 1.12.2007. Die Rechtsvorgängerin des beklagten [X.] (im Folgenden auch: Beklagter) lehnte den Antrag ab, weil die ETW verwertbares Vermögen sei, und wies auf die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung hin; der Wert der ETW betrage 124 800 [X.], abzüglich von Belastungen in Höhe von 100 407,09 [X.] sei ein verwertbares Vermögen von 24 392,91 [X.] vorhanden; dass von der Klägerin ein Raum als Behandlungsraum und einer als Arbeitszimmer für ihre selbstständige Tätigkeit als Fengshui-Beraterin genutzt werde, könne keine Berücksichtigung finden (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Vom [X.] bis zum 30.6.2009 erhielt die Klägerin darlehensweise [X.], anschließend stand sie in einem Arbeitsverhältnis.

3

Das Sozialgericht ([X.]) hat die auf Zahlung von [X.] als Zuschuss gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14.4.2011). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom [X.]) und unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] ausgeführt: Die ETW weise einen Verkehrswert von 124 800 [X.] auf und sei nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 oder [X.] [X.] ([X.]B II) geschützt, weil die angemessene Wohnfläche einer ETW bei zwei Personen nur bis zu 80 qm betrage. Ob ein Teil der ETW beruflich genutzt werde, könne dahingestellt bleiben, weil angesichts der sporadischen Einnahmen der Klägerin in den Monaten Juli, August, Oktober 2007 zweifelhaft sei, ob tatsächlich eine dauerhafte gewerbliche Nutzung vorliege. Auch die Größe von zwei Arbeitszimmern mit insgesamt 19,3 qm für die Tätigkeit als Fengshui-Beraterin könne nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn der von der Klägerin allein genutzte Raum von 14,5 qm berücksichtigt werde, liege die Wohnfläche mit 95,5 qm oberhalb der [X.]. Abzüglich der Belastungen bleibe ein verwertbares Vermögen von 24 390,91 [X.] übrig, das nach Abzug des Freibetrags von 8250 [X.] für die Klägerin zu einem zu berücksichtigenden Vermögen von 16 140 [X.] führe. An dem zu berücksichtigenden Vermögen ändere sich nichts, selbst wenn die Vorfälligkeitszinsen von 1 %, das wären 1000 [X.], und nicht, wie die Klägerin meine, 10 000 [X.], abgezogen würden. Maklerprovision, Notargebühren sowie Grunderwerbssteuer würden in der Regel vom Käufer getragen und das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin nicht reduzieren. Umstände, die für eine besondere Härte sprächen, seien nicht ersichtlich.

4

Mit der - vom [X.] (B[X.]) zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts, das L[X.] habe § 12 [X.]B II fehlerhaft angewandt: Die bei der Verwertung von Häusern und ETW erforderliche Prognose, ob eine Verwertung in näherer [X.] erfolgen könne, sei weder von dem Beklagten noch den Vorinstanzen angestellt worden. Bei einer teilweise gewerblichen Nutzung liege die [X.] nicht bei 80 qm, vielmehr sei von diesem Wert entsprechend abzuweichen. Das L[X.] habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es keine Ermittlungen zur Größe der Wohnung durchgeführt habe. Das L[X.] habe die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW unzutreffend beurteilt. Eine solche sei gegeben, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" stehe. Zur Ermittlung des wirklichen Wertes hätten ihre Aufwendungen zum Erwerb der ETW in die Berechnung eingestellt werden müssen. Das L[X.] habe den Verkehrswert unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht unzutreffend ermittelt, weil es ungeprüft den von dem Beklagten zugrunde gelegten Wert übernommen habe. Von dem erzielbaren Verkaufspreis für die ETW seien nicht nur die Kredite, sondern auch die Vorfälligkeitsentschädigung, die sie - die Klägerin - bei Ablösung der Kredite an die Bank zahlen müsse, abzuziehen. Diese betrage nicht, wie das L[X.] unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und seine Pflicht zur Amtsermittlung behauptet habe, 1000 [X.], sondern wie sich aus den beigefügten Bankauskünften ergebe, ca 8650 [X.]. Das L[X.] habe im Rahmen der besonderen Härte nicht geprüft, ob die ETW als Altersvorsorgevermögen geschützt sei, obwohl dafür auch Hauseigentum in Betracht komme. Bei der Berechnung der Vermögensfreibeträge sei auch ein Freibetrag für den [X.] zu berücksichtigen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.]s Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2013 und des [X.] vom 14. April 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2008 zu verurteilen, ihr vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 [X.] als Zuschuss zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung des Rechtsstreits begründet, weil mangels ausreichender Feststellungen des [X.] nicht beurteilt werden kann, ob die Klägerin einen Anspruch auf das begehrte [X.] als Zuschuss hat.

8

Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen, insbesondere ist die erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der ein Grundurteil über das von der Klägerin beantragte [X.] begehrt wird, zulässig (§ 130 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

9

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten und von [X.] und [X.] verneinten Anspruch auf [X.] als Zuschuss sind § 19 iVm § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II in der für die strittige Zeit geltenden Fassung des [X.] am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ([X.] 2954 - [X.], im Folgenden: [X.]B II aF), die trotz der Neufassung des § 19 durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.] 453, im Folgenden [X.]B II nF) in der Sache, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, bis heute nicht geändert wurden.

Die Grundvoraussetzungen, um Leistungen nach dem [X.]B II zu erhalten, nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II erfüllte die Klägerin hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in [X.]; Anhaltspunkte für einen Ausschlusstatbestand, insbesondere nach § 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4, 5 [X.]B II sind nicht zu erkennen.

Ob die Klägerin jedoch auch hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], §§ 9, 11, 12 [X.]B II war, kann aufgrund fehlender Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilt werden. [X.] im Sinne der genannten Vorschriften ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Zwar ist nach § 9 Abs 4 [X.]B II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, in diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. [X.] hat die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht begehrt; sie sind nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.

Zu berücksichtigendes Einkommen erzielte die Klägerin nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] in der maßgeblichen Zeit nicht, ebenso wenig erhielt sie zu berücksichtigende Hilfen anderer. Mögliches Einkommen oder Vermögen ihres [X.], mit dem sie nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] eine Bedarfsgemeinschaft bildete (§ 7 Abs 3 [X.]B II), ist hinsichtlich ihres Bedarfes nicht zu berücksichtigen (vgl § 9 Abs 2 [X.]B II).

Offen und aufgrund fehlender Feststellungen des [X.] nicht abschließend zu beurteilen ist aber, ob in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Beklagten und der Vorinstanzen die von der Klägerin und ihrem [X.] bewohnte ETW als Vermögen nach § 12 [X.]B II zu berücksichtigen ist und einem Anspruch der Klägerin auf [X.] als Zuschuss entgegensteht.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 [X.]B II, dessen Wortlaut ebenso wie der der nachfolgenden Vorschriften seit dem Inkrafttreten des [X.]B II unverändert geblieben ist, alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (dazu 1.). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II (dazu 2.). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] Alt 1 [X.]B II (dazu 3.) oder für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] Alt 2 [X.]B II (dazu 4.). Sollte die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten sein, so ist noch zu berücksichtigen, dass vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 [X.]B II abzusetzen sind (dazu 5.).

1. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: B[X.] Urteil vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 248 = [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom 12.7.2012 - [X.] AS 158/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.], jeweils mwN auch zum Folgenden). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind (B[X.] Urteil vom 6.12.2007, aaO, Rd[X.]: Belastung eines Erbbaurechts mit einem Nießbrauchsrecht), und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: B[X.] Urteil vom 6.12.2007, aaO, Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]9).

Im Urteil des [X.] und in dem in Bezug genommenen Urteil des [X.] mangelt es schon an einer klaren Feststellung, ob die Klägerin Mit- oder Alleineigentümerin der ETW ist. Auch zu der tatsächlichen Verwertbarkeit der ETW durch Verkauf, von der das [X.] nach seinen übrigen Ausführungen ausgegangen ist, und zu der dafür benötigten Zeit sind den genannten Urteilen keine Feststellungen zu entnehmen.

2. Die ETW ist nicht als selbstgenutzte ETW geschützt. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbstgenutzte ETW von angemessener Größe.

a) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks oder einer ETW mit Blick auf die [X.] und insoweit bundeseinheitlich nach den [X.] des zum 1.1.2002 außer [X.] getretenen [X.] Wohnungsbaugesetzes ([X.]), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.]/05 R - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]1 f; B[X.] Urteil vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0, jeweils mwN). Die angemessene Größe einer ETW ist nach den Vorgaben des [X.] ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (B[X.] Urteil vom 7.11.2006, aaO, Rd[X.]7 ff; B[X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - Rd[X.]6).

Die genannten [X.] nach dem [X.] können jedoch nicht als q[X.]si normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - [X.]b [X.]/05 R - B[X.]E 97, 203 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - Rd[X.]6; B[X.] Urteil vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]3; vgl auch B[X.] Urteil vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]6 f zur Differenzierung zwischen ETW und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 Grundgesetz (<[X.]>; vgl [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 20 RdNr 80 mwN) bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um [X.] noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (B[X.] Urteil vom 7.11.2006, aaO, Rd[X.]; vgl B[X.] Urteil vom 15.4.2008, aaO, Rd[X.]7). Umstände, die eine Änderung der Wohnfläche nach dem [X.] rechtfertigen, hat das B[X.] angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des [X.] -, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (B[X.] Urteil vom [X.] [X.] - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]-24). [X.] hat das B[X.] solche Umstände hinsichtlich eines im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Hausgrundstückes mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen diese nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die nicht im Leistungsbezug nach dem [X.]B II stehende Familie der Tochter der Antragstellerin die übrige Wohnfläche im Rahmen einer baulich nicht abgeschlossenen zweiten Wohnung in einem getrennten Haushalt nutzte (B[X.] Urteil vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]4 ff).

b) Die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus oder einer selbstgenutzten ETW kann ein solcher besonderer Umstand sein, weil mittels dieses Gewerbes oder Berufs ein zentrales Ziel des [X.]B II, dass der [X.]e seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann (§ 1 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF; § 1 Abs 2 Satz 1 [X.]B II nF), erreicht werden kann. Eine hierauf beruhende Erhöhung der angemessenen Wohnfläche trägt der gesetzgeberischen Anordnung Rechnung, dass die Grundsicherung den [X.]en bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen soll (§ 1 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF; § 1 Abs 2 Satz 2 [X.]B II nF). Hintergrund für diese Regelungen sind die aufgrund der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs zu erwartenden Einnahmen des [X.]en, die ihrerseits dessen [X.]keit verringern und nach § 11 [X.]B II zu berücksichtigen sind. Für eine Einbeziehung einer Fläche, die der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs dient, in die [X.] sprechen auch der Vermögensschutz für ein angemessenes Kfz des erwerbsfähigen [X.]en nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II, der ebenfalls dem Ziel dient, dem erwerbsfähigen [X.]en die Arbeitsaufnahme zu erleichtern (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]4), sowie im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -([X.]B XII) der Schutz von Vermögensgegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 90 Abs 2 [X.] [X.]B XII). Soweit diese Frage in der Literatur erörtert wird, wird die Berücksichtigung von beruflichen Bedürfnissen des [X.] bejaht ([X.] in [X.], [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 92). Aufgrund des Ziels der Eingliederung in das Erwerbsleben unterscheidet sich die Beurteilung von gewerblich oder beruflich genutzten Flächen dem Grunde nach von der einer vermieteten Einliegerwohnung (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.]). Die Berücksichtigung von solchen gewerblich oder beruflich genutzten Flächen als besonderer Umstand erfordert jedoch, um dem Ausnahmecharakter der Regelung in § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]B II gerecht zu werden, dass die Flächen eindeutig der Gewerbe- oder Berufsausübung zuzuordnen sind, es sich also typischerweise um [X.] handelt, die nur für diesen Zweck genutzt werden. Von der Erhöhung der angemessenen Wohnfläche im Rahmen des geschützten Vermögens nach § 12 [X.]B II zu unterscheiden sind die angemessenen Bedarfe für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, die im Übrigen gewerblich genutzte Räume nicht umfassen (B[X.] Urteil vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - [X.]-4200 § 16 [X.] Rd[X.]: Künstleratelier).

Die aufgrund einer Gewerbe- oder Berufsausübung zu berücksichtigenden Flächen erhöhen die [X.] und bewirken keine Änderung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Größe des Hauses oder der ETW, weil durch diese Umstände nicht die im Eigentum des [X.]en stehende Wohnfläche verkleinert wird, vielmehr ist nach wie vor die gesamte Wohnfläche in die Prüfung der Angemessenheit einzubeziehen (B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]6 ff: Hausgrundstück mit vermieteter Einliegerwohnung; B[X.] Urteil vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]5 ff: Zweifamilienhaus).

c) Zwar wird die umstrittene ETW von der Klägerin selbst genutzt, sie liegt jedoch mit einer Wohnfläche von 110 qm deutlich, dh [X.], über der für die Klägerin angemessenen Wohnfläche von 94,5 qm, auch wenn das von ihr ausgeübte Gewerbe in die Berechnung der angemessenen Größe einbezogen wird.

Hinsichtlich der Wohnfläche der ETW ist von 110 qm auszugehen, weil das [X.] diesen Wert festgestellt hat und die von der Klägerin insofern erhobene [X.] nicht durchgreift. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des [X.] ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G). Das bloße Inzweifelziehen einer Feststellung des [X.] und die Benennung eines bestimmten Berechnungsumstandes, den das [X.] ggf berücksichtigt hat, genügt nicht, zumal die Klägerin selbst in ihrer Klagebegründung eine Wohnfläche von 110 qm angegeben hat.

Hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche ist anstelle von 80 qm als Mindestgröße von 94,5 qm auszugehen, wenn der von der Klägerin für ihr Gewerbe als Fengshui-Beraterin genutzte Raum von 14,5 qm in die Berechnung der angemessenen Wohnfläche einbezogen wird, obwohl das [X.] hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes mangels entsprechender Einkünfte Zweifel hatte. Ob es sich wirklich um ein auf die Erzielung von Einkommen gerichtetes Gewerbe oder eine Liebhaberei handelte, wird das [X.] festzustellen haben. Nicht in die Berechnung einzubeziehen ist der weitere Raum, der nach den von der Klägerin nicht gerügten Feststellungen des [X.] sowohl von ihr [X.] für ihre berufliche Tätigkeit als auch von ihrem [X.] privat genutzt wurde.

3. Ob eine Verwertung der ETW offensichtlich unwirtschaftlich ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] Alt 1 [X.]B II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.

a) Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr B[X.] Urteil vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 234 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]0; B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.] ff). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt aus dem Charakter der gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffe "offensichtlich" und "unwirtschaftlich", die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, zB durch Fallgruppen, letztlich unbestimmt bleiben und ihrer Anwendung im jeweiligen Einzelfall bedürfen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - vorgesehen für [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]6, 42).

b) Aufgrund der vom [X.] getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob eine Verwertung der ETW nach diesen Voraussetzungen offensichtlich unwirtschaftlich ist. Feststellungen des [X.] zum Substanzwert der Wohnung, also den Kosten, die ggf von der Klägerin für ihren Erwerb aufgewendet werden mussten (zB Kaufpreis, Grunderwerbssteuer, ggf Makler- und Notarkosten), sowie zu ihrem Nutzungsvorteil fehlen völlig. Die Feststellungen zum erzielbaren Gegenwert sind unzureichend: Dies beginnt bei dem zu erwartenden Verkaufserlös, den das [X.] anknüpfend an die Angabe des Beklagten mit 124 800 Euro bezifferte, ohne hierfür ein Beweismittel zu benennen und zu belegen, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Satz 2 [X.]B II erfüllt sind, nach dem für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Leistungsantrag gestellt wurde. Unzureichend sind auch die Feststellungen hinsichtlich der verkaufsbedingten Aufwendungen, die von einem Verkaufserlös abzuziehen sind, weil sie mit dem Verkauf verbunden sind, wie insbesondere die Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung der auf der ETW ruhenden Belastungen.

Das [X.] hat zur Bestimmung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des Betrages der auf der ETW ruhenden Belastungen von 100 407,09 Euro angenommen, insgesamt 1000 Euro, ohne diese Schätzung durch ein Beweismittel zu belegen. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Klägerin greift durch (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]G), weil diese unter Vorlage von Bescheinigungen ihrer Bank, die in der Summe einen Betrag von 8650 Euro als Vorfälligkeitsentschädigungen aufführen, unter Angabe von Tatsachen überzeugend ausgeführt hat, dass der vom [X.] angenommene Betrag nicht der Realität entspricht, zumal die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung ohne Angaben zu Zinshöhe und Restlaufzeit der betreffenden Kredite nicht valide zu bestimmen ist.

4. Die Verwertung der ETW würde keine besondere Härte darstellen. Nach § 12 Abs 2 Satz 1 [X.] Alt 2 [X.]B II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

a) Der Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen Härteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]B II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 [X.]B II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: B[X.] Urteil vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.]1 ff; B[X.] Urteil vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 12 [X.] Rd[X.]8 f).

b) Das [X.] hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche Härte sprechen, und von Seiten der Klägerin keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des B[X.] vom 25.3.1999 ([X.] [X.] 28/98 R - B[X.]E 84, 48 = [X.] 3-4220 § 6 [X.]) zum Arbeitslosenhilferecht meint, es liege eine besondere Härte vor, weil die Wohnung als Altersvorsorgevermögen anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach diesem Urteil (Rd[X.]) konnte auch ein Haus- und Grundbesitz, der zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt war, unter den Schutz des § 6 Abs 3 Satz 2 [X.] Alt 3 Arbeitslosenhilfe-Verordnung ([X.]) fallen, nach dem die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar war, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Wie in der Revisionsbegründung schon angedeutet wird, kann die damalige Begründung zu § 6 Abs 3 Satz 2 [X.] Alt 3 [X.] nicht auf die heutige andere Rechtslage nach § 12 [X.]B II übertragen werden. Dagegen spricht vor allem, dass im Unterschied zum früheren § 6 [X.] der heutige § 12 [X.]B II in Abs 2 [X.] und 3 ausdrückliche Regelungen zum geschützten Altersvorsorgevermögen enthält.

5. Einer Verwertung der ETW könnten die Freibeträge nach § 12 Abs 2 [X.]B II entgegenstehen.

a) Ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.]B II ist nicht in jedem Fall zu verwerten, vielmehr ist im Rahmen des § 12 [X.]B II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen. Denn andernfalls wäre ein [X.]er gezwungen, einen - isoliert betrachtet - unangemessenen Gegenstand zu "versilbern", obwohl der aus der Verwertung zufließende Geldbetrag in diesem Moment als Geldvermögen geschützt ist, soweit er die Freibeträge des § 12 Abs 2 [X.]B II nicht erreicht und kein entgegenstehendes, weiteres Geldvermögen vorhanden ist. Die Verwertung des Gegenstandes wäre dann sinnlos, weil die [X.] nicht zu dem gesetzgeberischen Ziel der Vermeidung von [X.]keit führt. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist nur zu beurteilen, wenn das verwertbare, zu berücksichtigende Vermögen des [X.]en insgesamt den Absetzbeträgen gemäß § 12 Abs 2 [X.]B II gegenübergestellt wird (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.]/7b [X.]/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.]-4200 § 12 [X.], Rd[X.], 18 f).

b) Diese Prüfung ist vorliegend mangels näherer Feststellungen des [X.] nicht möglich, selbst wenn vorbehaltlich der zuvor aufgezeigten weiteren Feststellungen die ETW zu verwerten ist. Zur Ermittlung der Freibeträge der Klägerin ist aufgrund des Revisionsvorbringens jedoch darauf hinzuweisen, dass § 12 Abs 2 [X.]a [X.]B II kein "Kinderfreibetrag" ist, der den Eltern zusteht und ihren Freibetrag erhöht, sondern ein Freibetrag für das Kind hinsichtlich seines Vermögens (vgl mit ausführlicher Begründung B[X.] Urteil vom [X.] - B 4 AS 58/08 R - B[X.]E 103, 153 = [X.]-4200 § 12 [X.]3, Rd[X.]9 ff).

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorbehalten.

Meta

B 14 AS 58/13 R

18.09.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 14. April 2011, Az: S 37 (42, 39) AS 96/08, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2, § 12 Abs 2 SGB 2, § 12 Abs 4 SGB 2, WoBauG 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 58/13 R (REWIS RS 2014, 2807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2807

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 16/16 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - unangemessene Größe - Darlehen wegen …


B 14 AS 30/16 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück von unangemessener Größe - besondere Härte …


B 4 AS 4/16 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - angemessene Größe - Verminderung der …


B 14 AS 90/12 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - teils selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe - Berücksichtigung …


B 4 AS 99/11 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - unangemessene Größe eines Einfamilienhauses unter …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.