Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2016, Az. B 4 AS 4/16 R

4. Senat | REWIS RS 2016, 4118

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes Hausgrundstück - angemessene Größe - Verminderung der Bewohnerzahl nach dem erstmaligen Bezug durch Auszug der erwachsenen Kinder - Überschreitung der Wohnflächengrenze - Zeitpunkt der Beurteilung - Verwertbarkeit


Leitsatz

Die Angemessenheit der Wohnfläche eines selbstgenutzten Hauses ist auch dann nach der Anzahl der Personen zu bestimmen, die es zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bewohnen, wenn bei Erbauung oder Bezug des Hauses wegen einer größeren Bewohnerzahl und der damit verbundenen höheren Wohnflächengrenze noch von einer Angemessenheit auszugehen war.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2015 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren für die [X.] vom 1.12.2009 bis [X.] Leistungen der Grundsicherung nach dem [X.] als Zuschuss anstelle darlehensweise gezahlter Leistungen. Im Streit ist insbesondere die Berücksichtigung eines [X.] als Vermögen.

2

Der 1952 geborene Kläger und seine Ehefrau, die 1958 geborene Klägerin, sind je zur Hälfte Eigentümer eines [X.] mit einem 1996 erbauten Einfamilienhaus im [X.] Das Grundstück ist 967 qm groß, die Wohnfläche beträgt 143,93 qm und umfasst [X.] - einschließlich eines noch nicht ausgebauten Zimmers im Obergeschoss - sowie Küche und Bad. Nach Fertigstellung bezogen die Kläger das Haus mit vier gemeinsamen Kindern (geboren 1981, 1982, 1985 und 1993), bewohnten es aber seit 2008 nur noch zusammen mit dem 1993 geboren [X.] ([X.]).

3

Die Kläger und [X.] bezogen vom 1.1.2005 bis zum 30.11.2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem [X.] unter Berücksichtigung von Einkommen (Verdienste aus geringfügigen Tätigkeiten als [X.]ungszusteller; Kindergeld), nicht aber von Vermögen. Im sich anschließenden Bewilligungszeitraum vom 1.12.2009 bis 3[X.] erzielten sie wie bisher Einkommen, hatten für Unterkunft und Heizung Aufwendungen in monatlich wechselnder Höhe, ua für aus der Finanzierung des [X.] herrührenden Verbindlichkeiten - zum 31.12.2009 betrugen diese 35 837,59 Euro - und zahlten zudem Beiträge für eine freiwillige [X.].

4

Den Fortzahlungsantrag der Kläger und des [X.] für die [X.] ab Dezember 2009 lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, das selbstgenutzte Hausgrundstück sei bei einer Wohnfläche des Hauses von 143,93 qm nicht von angemessener Größe iS von § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 [X.]. Es handele sich um verwertbares Vermögen, dessen Verkehrswert (nach Abzug noch bestehender Verbindlichkeiten) die [X.] übersteige (Bescheid vom 12.11.2009; Widerspruchsbescheid vom 16.12.2009).

5

Dagegen haben die Kläger, nicht aber [X.], am 20.1.2010 Klage zum [X.] erhoben und geltend gemacht, das Haus stelle kein unangemessen großes oder wertvolles Objekt dar und müsse deshalb nicht verwertet werden ([X.] AS 63/10).

6

In der Folgezeit bewilligte der Beklagte den Klägern und [X.] nach der Eintragung einer Sicherungshypothek für den streitbefangenen [X.]raum darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum vom 1.12.2009 bis 3[X.] (Bescheid vom [X.]). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten weiteren Aufwendungen für die freiwillige [X.] gewährte der Beklagte - wiederum darlehensweise - zusätzlich monatliche [X.] (Änderungsbescheid vom [X.]). Auf den Antrag auf direkte Überweisung der [X.] an die Krankenkasse bewilligte er für die [X.] ab dem [X.] unter Festsetzung eines höheren Beitragszuschusses Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den [X.]onat [X.]ai 2010 in bisheriger Höhe, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Leistungsgewährung darlehensweise erfolge (Bescheid vom [X.]).

7

Dem Widerspruch der Kläger und des [X.] gegen den Bescheid vom [X.] half der Beklagte insoweit ab, als er höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ([X.]) sowie monatliche [X.] zu den [X.]sbeiträgen für die [X.]onate Januar bis April 2010 in Höhe von 144,93 Euro bewilligte; im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 20.5.2010). Dagegen haben wegen der nur darlehensweisen Bewilligung und der Höhe der [X.] für die [X.] die Kläger sowie [X.] eine weitere Klage zum [X.] erhoben ([X.] AS 754/10).

8

Unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Einkommens berechnete der Beklagte die Leistungen für die [X.]onate Februar und [X.]ärz 2010 neu und bewilligte dem Kläger zu 1 nunmehr für den [X.]onat Februar 2010 als Regelleistung 265,18 Euro und der Klägerin zu 2 als Regelleistung 265,19 Euro und als Leistungen für [X.] 107,27 Euro bzw 107,26 Euro, sowie für den [X.]onat [X.]ärz 2010 als Regelleistungen jeweils 276,64 Euro und für [X.] 107,27 Euro bzw 107,26 Euro, unter Hinweis auf "ergänzende Erläuterungen", welche die Kläger mit "dem Bewilligungsbescheid" erhalten hätten (Änderungsbescheid vom [X.]).

9

Nachdem die Kläger "in dem Verfahren [X.] AS 754/10 die Höhe der darlehensweise bewilligten Leistungen unstreitig" gestellt hatten, hat das [X.] die Klagen beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 11.1.2012 den Bescheid des Beklagten vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2010 und den Bescheid vom 12.11.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 "abgeändert" sowie den Beklagten verurteilt, "den Klägern die für den [X.]raum 01.12.2009 bis 31.05.2010 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] als Zuschuss zu gewähren". Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, bei dem im Eigentum der Kläger stehenden, selbstgenutzten Hausgrundstück handele es sich nach verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes um Schonvermögen.

Das L[X.] hat auf die auf den [X.]raum vom 1.12.2009 bis [X.] beschränkte Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] geändert und die Klage gegen den Bescheid vom 12.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 abgewiesen, soweit diese die [X.]onate Dezember 2009 bis April 2010 zum Gegenstand hatte, sowie darüber hinaus die Klage gegen den Bescheid vom [X.] in der Fassung der Änderungsbescheide vom [X.], [X.] und [X.] sowie des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2010 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klagen gegen die Darlehensbescheide seien mangels einer fortbestehenden Beschwer unzulässig geworden, nachdem die Kläger keine höheren Darlehensleistungen mehr begehrten. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] als Zuschuss stehe ihnen nicht zu, weil sie im streitbefangenen [X.]raum nicht hilfebedürftig gewesen seien. Ihr Hausgrundstück sei als Vermögen zu berücksichtigen, weil es mit einer Wohnfläche von 143,93 qm wegen der Anzahl seiner Bewohner nicht mehr als Schonvermögen angesehen werden könne. Abzustellen sei auf die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sodass unberücksichtigt bleiben müsse, dass das Haus ursprünglich für eine sechsköpfige Familie erbaut worden sei. Das Hausgrundstück sei nach dem im Berufungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten des [X.] auch als Vermögen verwertbar und die Verwertung sei nicht offensichtlich unwirtschaftlich.

[X.]it ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügen die Kläger sinngemäß eine Verletzung von § 12 [X.]. Es sei nicht zwangsläufig eine Verwertung des gesamten Hauses vorzunehmen. Dies würde eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen bedeuten, die lediglich einen den Freibetrag übersteigenden Teil ihres [X.] verwerten müssten. Unter dem Aspekt der Billigkeit müsse beachtet werden, dass sie das Haus weitgehend in Eigenleistung errichtet hätten. Zudem sei keine "Vorankündigung" der Berücksichtigung des Wohnhauses als Vermögen erfolgt, wie sie gefordert werde, wenn Kosten der Unterkunft für eine zu große oder zu teure Wohnung geltend gemacht würden. Schließlich sei nicht beachtet worden, dass sie jederzeit in eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung hätten vermittelt werden können und das Hausgrundstück zugleich ein vor Verwertung geschütztes Altersvorsorgevermögen darstelle.

Die Kläger beantragen,
das Urteil des L[X.] Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2015 aufzuheben und die auf die [X.] vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2010 beschränkte Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]läger ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 [X.] [X.]G).

1. Die Revision ist zulässig. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 [X.]G ist die Revision fristgerecht zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen (§ 164 Abs 2 S 3 [X.]G). Darüber hinaus fordert die Rechtsprechung, dass das [X.] eine Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen muss; die Begründung darf nicht nur die eigene [X.]einung des [X.] wiedergeben, sondern sie hat sich zumindest kurz mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des [X.] auseinanderzusetzen (vgl nur B[X.] vom [X.] [X.]5/15 R - RdNr 9 f; B[X.] vom [X.] [X.]/15 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, RdNr 11, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung noch gerecht. Ausdrücklich bezeichnen die [X.]läger zwar keine Rechtsnorm, die sie für verletzt halten. Jedoch wird aus ihrem Vorbringen hinreichend deutlich, dass sie die Auslegung und Anwendung von § 12 [X.]B II durch das [X.] beanstanden.

2. Die Revision der [X.]läger ist indessen unbegründet. Zu Recht hat das [X.] auf die Berufung des Beklagten das Urteil des [X.] geändert und die [X.]lagen im Wesentlichen abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens sind der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2009 sowie der Darlehensbescheid vom [X.] in der Fassung der Bescheide vom [X.], 20.5.2010 und [X.]. Nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens ist nach der Beschränkung der Berufung auf die [X.] bis [X.] vom [X.], denn dieser bezieht sich alleine auf den [X.]onat [X.]ai 2010. Über Ansprüche des [X.] ist im Revisionsverfahren nicht zu befinden, denn schon das [X.] hat lediglich über Ansprüche der [X.]läger entschieden.

Der Darlehensbescheid vom [X.] ist nach [X.]lageerhebung gegen den Ablehnungsbescheid ergangen und gem § 96 [X.]G Gegenstand des dagegen angestrengten [X.]lageverfahrens geworden. Durch einen den streitbefangenen [X.]raum betreffenden Darlehensbescheid wird ein Ablehnungsbescheid iS von § 96 [X.]G geändert, weil die Betroffenen jedenfalls in Höhe der bewilligten [X.] nunmehr keine Leistung mehr verlangen können, sondern allein der Rechtsgrund der Zahlung - Zuschuss statt Darlehen - einer Änderung bedarf, die im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs 1, 56 [X.]G) geltend zu machen ist (stRspr; vgl zuletzt B[X.] vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - RdNr 14 mwN).

Die weiteren Darlehensbescheide vom [X.], 20.5.2010 und [X.] haben jeweils den Darlehensbescheid vom [X.] in Bezug auf die Höhe der [X.] geändert und sind deshalb ebenfalls nach § 96 [X.]G Gegenstand der [X.]lage gegen die Leistungsablehnung geworden. Ohne Bedeutung ist dabei, dass der Beklagte den Bescheid vom 20.5.2010 als Widerspruchsbescheid bezeichnet hat. Vor diesem Hintergrund hat das [X.] im Ergebnis zu Recht die gegen die Darlehensbescheide gerichteten eigenständigen [X.]lagen, die das [X.] zum Ausgangsverfahren verbunden hatte, als unzulässig abgewiesen, denn diese waren bereits wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit (vgl nur B[X.] vom 24.3.1976 - 9 RV 460/74 - [X.] 1500 § 96 [X.] juris RdNr 13) jedenfalls insoweit unzulässig als Ansprüche der [X.]läger im Streit standen.

In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand beschränkt auf den [X.]raum vom 1.12.2009 bis [X.]. Schon erstinstanzlich hatten die [X.]läger nur Ansprüche für die [X.] vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 geltend gemacht. Die Verurteilung des Beklagten bezogen auf den [X.]onat [X.]ai 2010 ist rechtskräftig und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden, weil der Beklagte seine Berufung insoweit zurückgenommen hat.

3. In der Sache hat das [X.] zutreffend entschieden, dass die [X.]läger für den noch streitbefangenen [X.]raum vom 1.12.2009 bis [X.] mangels [X.]keit keinen Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen in einen Zuschuss haben.

Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist § 19 [X.]B II (in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.]) iVm § 7 [X.]B II (in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] vom [X.], [X.], gültig ab 1.1.2008). Danach erhalten erwerbsfähige [X.]e als [X.] II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen [X.], wenn sie die Voraussetzungen des § 7 [X.] [X.]B II erfüllen. Nach den Feststellungen des [X.] haben im streitigen [X.]raum die Voraussetzungen des § 7 [X.] Nr 1, 2 und 4 [X.]B II (Einhaltung der Altersgrenzen, Erwerbsfähigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in der [X.]) in Person der [X.]läger vorgelegen.

4. Es fehlt aber an der nach § 7 [X.] [X.] [X.]B II erforderlichen [X.]keit der [X.]läger. [X.] ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen [X.]räften und [X.]itteln, insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält (§ 9 Abs 1 [X.]B II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954). Zwar ist nach § 9 Abs 4 [X.]B II auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Doch führt diese erweiternde Fiktion der [X.]keit (vgl dazu Blüggel in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 24 RdNr 143; [X.]arl in [X.]/Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 9 Rd[X.]1) nur zu einem Anspruch auf [X.] (§ 23 Abs 5 [X.]B II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.] <[X.] 558>; jetzt § 24 Abs 5 [X.]B II). Solche Leistungen wurden den [X.]lägern im streitbefangenen [X.]raum gewährt.

Das von den [X.]lägern nach den Feststellungen des [X.] in diesem [X.]raum bezogene und nach § 11 [X.] [X.]B II zu berücksichtigende geringfügige Einkommen versetzt die [X.]läger zwar noch nicht in die Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Indes ist das Hausgrundstück der [X.]läger mit dem von ihnen zusammen mit [X.] bewohnten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 143,93 qm als Vermögen zu berücksichtigen.

a) Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 [X.]B II (hier anwendbar in der ab dem 1.1.2008 geltenden Normfassung des Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 - [X.] 554 - bzw in der ab dem 17.4.2010 geltenden Fassung des [X.] vom 14.4.2010 - [X.] 410) alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist tatsächlich verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (sog "Versilbern"; stRspr: B[X.] vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 248 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], RdNr 11; B[X.] vom 12.7.2012 - [X.] AS 158/11 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]; zuletzt B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] RdNr 14 jeweils mwN). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie prognostisch benötigte [X.]. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende [X.]räume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (stRspr: B[X.] vom 6.12.2007 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 99, 248 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom 27.1.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]3; B[X.] vom 6.5.2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] RdNr 19; B[X.] vom [X.] [X.]/09 R - RdNr 16).

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.], die sich im Wesentlichen auf das Verkehrswertgutachten des [X.] stützen, war das mit einem Einfamilienhaus bebaute, je zur Hälfte im Eigentum der [X.]läger stehende Hausgrundstück jedenfalls durch Verkauf ausgehend von dem Stichtag 15.11.2009 innerhalb von drei bis sechs [X.]onaten, und damit innerhalb des Bewilligungszeitraums vom 1.12.2009 bis 31.5.2010, verwertbar.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Hausgrundstück nicht vor einer Verwertung geschützt, weil es von den [X.]lägern selbst genutzt wird. Nach § 12 Abs 3 S 1 [X.] [X.]B II ist nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen; maßgebend für die Angemessenheit sind gemäß § 12 Abs 3 S 2 [X.]B II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines [X.] mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den [X.] des zum 1.1.2002 außer [X.] getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes ([X.]), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/05 R - B[X.]E 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]1 f; B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0; zuletzt B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.] jeweils mwN). Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das [X.] eine [X.] von 130 qm vor (§ 39 [X.] Nr 1, Abs 2 Nr 1 [X.]). Diese [X.] ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl nur B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/05 R - B[X.]E 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]1).

Hiervon ausgehend beträgt die [X.] einer angemessenen Wohnung im Fall der [X.]läger 110 qm, denn das Haus wurde im streitbefangenen [X.]raum nicht von vier, sondern nur von drei Personen - den [X.]lägern und [X.] - bewohnt. Von der [X.] von 130 qm nach § 39 [X.] Nr 1, Abs 2 Nr 1 [X.] ist demnach ein Abzug von 20 qm vorzunehmen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] beträgt die Wohnfläche des Hauses der [X.]läger 143,93 qm und liegt damit über der als angemessen anzusehenden Wohnfläche.

c) Die genannten [X.] nach dem [X.] können zwar nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/05 R - B[X.]E 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - RdNr 16; B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]3; vgl auch B[X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]6 f zur Differenzierung zwischen Eigentumswohnungen und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um [X.] noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/05 R - B[X.]E 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]3; vgl B[X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]7). Umstände, die ein Abweichen von der sich nach dem [X.] ergebenden angemessenen Wohnfläche rechtfertigen, hat das B[X.] darüber hinaus angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des [X.]B VIII, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (B[X.] vom [X.] [X.] - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3 f), und bei Ausübung eines Berufs oder Gewerbes im selbstgenutzten Haus (B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]).

Besondere Umstände solcher Art liegen hier nicht vor. Die tatsächliche Wohnfläche von 143,93 qm überschreitet zudem die [X.] von 110 qm um [X.], sodass allein Gründe der Verhältnismäßigkeit eine Abweichung von den [X.] nach dem [X.] ebenfalls nicht rechtfertigen.

d) Auch die Nichtnutzung [X.] bzw ein "Zurückbau" der von den [X.]lägern mit [X.] genutzten Wohnfläche könnten entgegen deren Auffassung zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn wenn [X.] keine Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung bestehen, ist stets das Haus in seiner Gesamtheit zu beurteilen und die gesamte Wohnfläche zu berücksichtigen (B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] RdNr 17 mwN zur Rechtsprechung zur Arbeitslosen- und Sozialhilfe). So hat das B[X.] die Rechtfertigung einer Abweichung von den [X.] nach dem [X.] bei einer vermieteten Einliegerwohnung (117 qm der Gesamtwohnfläche von 167 qm) ebenso verneint (B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] RdNr 17) wie bei einem Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von 129 qm, von denen die Eigentümerin nur 59 qm als eigene Wohnung nutzte, während die übrige Wohnfläche von nicht im Leistungsbezug nach dem [X.]B II stehenden Familienmitgliedern mit getrenntem Haushalt bewohnt wurde (B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]4 ff). Das Gleiche muss gelten, wenn die in der Nutzung ihres Eigentums unbeschränkten [X.]läger Teile des Hauses nicht oder nicht mehr nutzen würden.

e) Anders als das [X.] meint, kann auch § 82 Abs 3 S 2 [X.], wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich für die Beurteilung der angemessenen Wohnfläche von steuerbegünstigten Wohnungen ist, nicht als normativer Anknüpfungspunkt für eine Erhöhung der allgemeinen [X.] herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem zeitlich begrenzten und zudem allein auf den steuerbegünstigten Wohnungsbau beschränkten Anwendungsbereich der Vorschrift (vgl zur Entstehungsgeschichte und Bedeutung [X.]/[X.]/Schwender, [X.] - [X.]ommentare, Band 2 - [X.], § 82 Anm 02, 1, 19, Stand [X.]ai 1993). Diese ist, wie das gesamte [X.], bereits zum 1.1.2002 außer [X.] getreten. Ein Antrag auf Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach § 83 Abs 1 S 2 [X.] war - von Ausnahmen abgesehen - ohnehin nur bis zum 31.12.1994 zulässig und führte nach § 92a [X.] [X.] auch lediglich für vor dem [X.] bezugsfertig gewordene Wohnungen zu einer Steuerermäßigung für zehn Jahre. Die vom B[X.] für eine weitere Anwendung von § 39 [X.] angeführten Gründe, nämlich [X.] bundeseinheitlich festzulegen (vgl B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/05 R - B[X.]E 97, 203 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.] ff), erfordern nicht den Rückgriff auf den gesamten [X.] des aufgehobenen [X.].

Der Anwendung von § 82 Abs 3 S 2 [X.] im Rahmen des [X.] ist zudem mit Blick auf die von § 12 Abs 3 S 2 [X.]B II geforderten Orientierung an der gegenwärtigen Bedarfslage nicht zu rechtfertigen. Nach § 12 Abs 3 S 2 [X.]B II sind für die Beurteilung der Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung maßgebend. [X.]it dieser Regelung hat der Gesetzgeber seine beabsichtigte Abkehr vom [X.] und Hinwendung zum Bedarfsdeckungsprinzip durch das [X.]B II normativ klargestellt (vgl dazu B[X.] vom 6.9.2007 - [X.]/7b 66/06 R - B[X.]E 99, 77 = [X.] 4-4200 § 12 [X.] RdNr 14, 23). Hiermit ist es unvereinbar, die Verwertungspflicht von Immobilien in kaum überschaubarer Weise von uU weit zurückliegenden Umständen abhängig zu machen.

Für die Bemessung der [X.] ist es deshalb ohne Bedeutung, dass bei der Erbauung und dem Bezug des Hauses durch die [X.]läger im Jahre 1996 wegen der größeren Zahl der Bewohner eine höhere [X.] iS des § 39 [X.] Nr 1, Abs 2 Nr 1 [X.] gegolten haben mag. Im streitbefangenen [X.]raum jedenfalls kann nach den von der Rechtsprechung aufgestellten [X.]aßstäben nur noch eine Wohnfläche von 110 qm als angemessen angesehen werden.

f) Ergibt sich danach schon aufgrund der tatsächlichen Wohnfläche des Hauses von 143,93 qm, dass das Grundstück nicht angemessen ist, bedarf es keiner Erörterung, ob darüber hinaus auch die Grundstücksfläche, die nach den Feststellungen des [X.] 967 qm beträgt, ebenfalls unangemessen wäre.

5. Der Verwertung des Grundstücks steht nicht entgegen, dass sie offensichtlich unwirtschaftlich iS von § 12 Abs 3 S 1 [X.] Alt 1 [X.]B II wäre. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem [X.]arkt erzielbare Wert in einem deutlichen [X.]issverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück oder einer Eigentumswohnung kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; sogar gewisse Verluste können - insbesondere unter dem Aspekt veränderter [X.]arktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - noch als zumutbar angesehen werden (stRspr: B[X.] vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 234 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]0; B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]3 ff; zuletzt B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]6).

Nach den auch insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] steht hier den Ausgaben der [X.]läger in Höhe von 75 671,20 Euro für den Erwerb des Grundstücks sowie für den Bau des Wohnhauses ein gutachterlich ermittelter Verkehrswert zum Stichtag 15.11.2009 von 132 000 Euro gegenüber. Selbst wenn das [X.] keine Feststellungen zu verkaufsbedingten Aufwendungen der [X.]läger getroffen hat, etwa zu den Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung der noch bestehenden Verbindlichkeiten (vgl dazu B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]7 f) oder zum Wert etwaiger in Selbsthilfe erbrachter Eigenleistungen, ist aufgrund der großen Diskrepanz zwischen den Aufwendungen und dem erzielbaren Verkaufserlös ein wirtschaftlicher Verlust durch den Verkauf auszuschließen.

6. a) Der Verwertung des [X.] steht auch § 12 Abs 3 S 1 [X.] Alt 2 [X.]B II nicht entgegen, wonach als Vermögen Sachen und Rechte nicht zu berücksichtigen sind, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dieser Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes im Sinne einer allgemeinen Härteklausel zu, die solche atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklich geregelten Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 S 1 [X.]B II und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 [X.]B II erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll überprüfbar, weil es sich ebenfalls um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt (stRspr: B[X.] vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]1 ff; B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]8 f; zuletzt B[X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0).

Zu Recht hat das [X.] unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auf der Grundlage seiner Feststellungen solche besonderen Umstände verneint. Weil der - begrenzte - Vermögensschutz entgegen der von den [X.]lägern vertretenen Auffassung eine "Teilangemessenheit" nicht kennt, sondern allenfalls eine Auswahl zwischen verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten ermöglicht (vgl dazu B[X.] vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]8), ist die Veräußerung des gesamten Hausgrundstückes der typische Anwendungsfall der Verwertung nicht geschützten Vermögens (B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]8) und damit für sich genommen keine besondere Härte. Darüber, ob anderes bei einer möglichen oder beabsichtigten Teilbarkeit des Grundstücks gelten kann, ist nicht zu befinden, denn nach den Feststellungen des [X.] gibt es hierfür keine Anhaltspunkte.

b) [X.]eine besondere Härte folgt auch aus dem von der Revision hervorgehobenen Umstand, dass trotz vieler Jahre Arbeitslosigkeit die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis weiterhin in Betracht kommen würde. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls nicht um besondere Umstände, sondern um den vom Gesetz vorausgesetzten Normalfall. Allenfalls bei einem unmittelbar und sicher bevorstehendem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug könnte in der verlangten Verwertung eine Härte zu sehen sein (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 12 Rd[X.]36 mwN, Stand I/16). Für einen solchen Fall ist vorliegend indes nichts ersichtlich.

Ob eine besondere Härte dann angenommen werden kann, wenn erst der Auszug zunächst mit in dem Haus wohnender Personen zu einer Verschiebung der [X.] und damit zur Verwertbarkeit führt, kann vorliegend offenbleiben. Denn dies könnte überhaupt nur für einen kurz zu bemessenden Übergangszeitraum gelten, nicht aber wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Haus schon länger als ein Jahr vor dem streitbefangenen [X.]raum nur noch von drei Personen bewohnt wird.

c) Soweit die [X.]läger meinen, der Beklagte hätte ein dem "[X.]ostensenkungsverfahren" im Rahmen des § 22 Abs 1 [X.]B II bei unangemessenen [X.] entsprechendes Verfahren durchführen müssen, fehlt es hierfür an einer rechtlichen Grundlage. Im Übrigen verkennen sie den spezifischen Regelungszusammenhang sowie den Sinn und Zweck des [X.]ostensenkungsverfahrens (dazu zuletzt B[X.] vom [X.] AS 36/15 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.] ff). Dieses betrifft nicht Fragen der in § 12 [X.]B II geregelten [X.]keit als Ausprägung des Nachranggrundsatzes, sondern die Höhe der nur in angemessenem Umfang zu übernehmenden [X.]. § 22 [X.]B II, der auf der Rechtsfolgenseite den Leistungsanspruch regelt, setzt auf Tatbestandsseite Hilfsbedürftigkeit bereits voraus und steht in keinem Zusammenhang zur Vermögensberücksichtigung (so bereits B[X.] vom 16.5.2007 - B 11b [X.] - B[X.]E 98, 243 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]9; zur Bemessung der [X.] eines selbstgenutzten Hauses B[X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.] - B[X.]E 100, 186 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]4 ff).

7. Die Auffassung der [X.]läger, das Hausgrundstück sei als Altersvorsorgevermögen vor einer Verwertung geschützt, geht ebenfalls fehl. Die Voraussetzungen für Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 S 2 [X.] oder [X.] [X.]B II wegen einer besonders geförderten oder geschützten Altersvorsorge liegen ersichtlich nicht vor. Gleiches gilt für den [X.] [X.] [X.]B II, der nur bei einer - hier nicht festgestellten - Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eingreift.

8. Unter Berücksichtigung der den [X.]lägern zustehenden Grundfreibeträge nach § 12 Abs 2 S 1 [X.] und 4 [X.]B II, deren Höhe das [X.] zutreffend mit 18 450 Euro errechnet hat, besteht danach keine [X.]keit im streitbefangenen [X.]raum. Denn nach Abzug der vom [X.] festgestellten bestehenden Verbindlichkeiten (35 837,59 Euro) von dem festgestellten Verkehrswert (132 000 Euro) verbleibt ein verwertbares Vermögen von 94 162,41 Euro, das diese Grundfreibeträge übersteigt.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 4 AS 4/16 R

12.10.2016

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Aurich, 11. Januar 2012, Az: S 15 AS 63/10, Urteil

§ 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2, § 12 Abs 3 S 2 SGB 2, § 39 WoBauG 2, § 82 Abs 3 S 2 WoBauG 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.10.2016, Az. B 4 AS 4/16 R (REWIS RS 2016, 4118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4118

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