(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
(2) Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1 entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
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