Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2017, Az. B 14 AS 16/16 R

14. Senat | REWIS RS 2017, 10394

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutzte Eigentumswohnung - unangemessene Größe - Darlehen wegen Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung - unterlassene Verwertungsbemühungen - keine darlehensweise Leistungsgewährung


Leitsatz

Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen setzt - nach entsprechenden Hinweisen des Jobcenters - Verwertungsbemühungen der betroffenen Person voraus.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist der Anspruch des [X.] auf [X.] vom 1.12.2014 bis 18.3.2016 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, und dabei insbesondere, ob einem Anspruch zu verwertendes Vermögen in Form einer Eigentumswohnung ([X.]) entgegensteht.

2

Der am 31.8.1955 geborene, alleinstehende Kläger ist Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Wohnung sowie eines Miteigentumsanteils an einem Garagengrundstück in einem im Jahr 1964 errichteten Mehrfamilienhaus in [X.] Im Aufteilungsplan von 1982 zur Aufteilung in Miteigentumsanteile wurde die Wohnfläche der [X.] mit 92,98 qm angegeben. [X.] wurde eine Baugenehmigung für die Neuanlage von Dachterrassen im Dachgeschoss sowie den Ausbau des [X.] erteilt. Die Eltern des [X.] wurden 1985 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, der Kläger zog mit ihnen in die Wohnung ein. Nach deren Tod erwarb er 1993 das Alleineigentum an der [X.] im Wege des Erbfalls lastenfrei.

3

Der Kläger bezog seit 2005 ununterbrochen [X.] vom beklagten Jobcenter. Bei der [X.] gab er an, dass seine [X.] 117 qm groß sei. Der Beklagte leistete das [X.] zunächst als Zuschuss. Im Januar 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein [X.]ausbesuch zur Klärung seiner Angaben über die Größe der [X.] beabsichtigt sei; dem stimmte der Kläger nicht zu. Im März 2014 forderte ihn der Beklagte unter [X.]inweis auf §§ 60 ff SGB I auf, den Erhebungsbogen zur Wertermittlung bei [X.]aus- und Grundbesitz auszufüllen und der Weitergabe an den Gutachterausschuss zuzustimmen; es solle geprüft werden, ob es sich bei der [X.] um verwertbares Vermögen handele. Der Kläger stimmte einer Begutachtung durch den Gutachterausschuss nicht zu; seine Wohnverhältnisse seien bekannt und der Beklagte verfüge über die Bauakte.

4

Mit Schreiben vom [X.] forderte der Beklagte den Kläger auf, seine [X.] und Garage zu verwerten. Einer angemessenen Wohnfläche von 80 qm stehe eine Größe der [X.] von 117 qm gegenüber. Künftig könne daher nur noch eine darlehensweise [X.]-Bewilligung erfolgen, die zunächst bis 30.11.2014 befristet sei. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung komme nur in Betracht, wenn der Kläger ernsthafte und nachhaltige Verwertungsbemühungen nachweise. Die - beispielhaft beschriebenen - Nachweise seien bis zum 15. eines jeden Monats vorzulegen. Durch Bescheid vom 27.5.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger [X.] für die [X.] vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise nach § 24 Abs 5 Satz 1 SGB II in [X.]öhe von 734,40 Euro monatlich. Die [X.] sei aufgrund ihrer Größe kein Schonvermögen, weshalb der Kläger sie nach § 12 SGB II zur Abwendung seiner [X.]ilfebedürftigkeit verwerten müsse. Im Bescheid des Beklagten ist ausgeführt: "Bereits an dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass eine darüber hinaus gehende Leistungsgewährung nur dann möglich ist, wenn Ihnen eine Verwertung des [X.]ausgrundstückes trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich ist." Den gegen die nur darlehensweise Leistungsbewilligung eingelegten Widerspruch des [X.] wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom [X.] zurück. Da die sofortige Verwertung der verwertbaren [X.] nicht möglich sei, sei dem Kläger ein Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II gewährt worden.

5

Klage und Berufungsverfahren gegen den Bescheid vom 27.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] blieben ohne Erfolg (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 4499/14; Urteil [X.] vom [X.] AS 1271/15). Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] erhobene Beschwerde des [X.] verwarf der Senat als unzulässig (Beschluss vom [X.] [X.]/16 B).

6

Den Weiterbewilligungsantrag des [X.] für die [X.] ab 1.12.2014 lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 17.11.2014; Widerspruchsbescheid vom 14.1.2015). Die nach Aktenlage 117 qm große selbst genutzte [X.] überschreite die maßgebliche angemessene Größe einer [X.] für einen Einpersonenhaushalt von 80 qm deutlich und sei deshalb nicht vor ihrer Berücksichtigung als Vermögen geschützt. Eine weitere darlehensweise Leistungsgewährung wegen nicht möglicher sofortiger Verwertung erfolge nicht mehr, weil der Kläger keine Nachweise über Verwertungsbemühungen vorgelegt und somit nicht den Nachweis erbracht habe, dass seine [X.] nebst Garage nicht verwertbar sei.

7

Die Klage hiergegen wurde abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen (Urteil SG vom 22.5.2015 - S 33 AS 572/15; Urteil [X.] vom [X.] AS 1272/15). Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe für die [X.] ab 1.12.2014 weder einen Anspruch auf [X.] als Zuschuss noch hilfsweise als Darlehen. Einem Anspruch auf Zuschuss stehe entgegen, dass der Kläger durchgehend über ein seine [X.]ilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen nach § 12 SGB II verfügt habe in Form seiner selbst genutzten und innerhalb von sechs Monaten verwertbaren [X.]. Diese stelle wegen ihrer unangemessen großen Wohnfläche von 98,58 qm kein Schonvermögen dar. Für die Ermittlung der Wohnfläche habe auf die Berechnungen des [X.] auf der Grundlage der Bauakte zurückgegriffen werden können, weil der Kläger nach [X.]inweisen auf seine Mitwirkungspflichten und [X.] bei deren Verletzung weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren an der Ermittlung der Wohnfläche mitgewirkt habe. Der Verkehrswert der [X.] [X.] betrage auf der Grundlage der Stellungnahme des [X.] 95 636,80 Euro, mit Garage 100 636,80 Euro, und übersteige den Freibetrag des [X.]. Ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II stehe ihm nicht zu, weil die Voraussetzungen hierfür ab 1.12.2014 nicht mehr gegeben seien. Der Kläger habe jedwede Verwertungsbemühungen während der sechsmonatigen darlehensweisen Leistungsgewährung bis 30.11.2014 unterlassen, weshalb es ab 1.12.2014 am erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen [X.]ilfebedürftigkeit und nicht möglicher sofortiger Vermögensverwertung fehle.

8

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger zum einen eine Verletzung von § 12 SGB II. Das [X.] habe die in seinem Eigentum stehende, durch ihn verwertbare Wohnfläche fehlerhaft ermittelt und unzutreffend berechnet. Zum anderen rügt er eine Verletzung von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II. Bei Berücksichtigung der [X.] als Vermögen seien darlehensweise Leistungen gegen eine dingliche Sicherung zu leisten.

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 18. März 2016 und des [X.] vom 22. Mai 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2014 bis zum 18. März 2016 Arbeitslosengeld II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Revision nicht für den Anforderungen genügend begründet und deshalb bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung des [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass der [X.]läger keinen Anspruch auf [X.] vom 1.12.2014 bis [X.] als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, hat, weil dem zu verwertendes Vermögen entgegensteht.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid des Beklagten vom 17.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.1.2015, durch den ein Anspruch des [X.] auf [X.] ab 1.12.2014 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, abgelehnt worden ist. Streitig ist sein [X.]-Begehren als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, das der [X.]läger zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]) verfolgt, mit der ein Grundurteil über das [X.] (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]) im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstands begehrt wird (vgl [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]1 f, 31). [X.] ist der [X.]raum vom 1.12.2014 bis zum [X.], dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], denn grundsätzlich erstreckt sich bei einer vollständigen und unbefristeten Leistungsablehnung - hier ab 1.12.2014 - der streitige Leistungszeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, wenn nicht zuvor auf einen erneuten Leistungsantrag eine weitere Verwaltungsentscheidung getroffen wird (vgl [X.] vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.]/06 R - juris, Rd[X.]3; [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.] R - [X.], 297 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], RdNr 9).

2. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung wahrt die für sie geltenden Anforderungen.

Nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 [X.] ist die Revision unter Einhaltung bestimmter [X.] zu begründen. Die Begründung muss "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlich festgelegten Anforderungen hat das [X.] in ständiger Rechtsprechung präzisiert. Danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend. Vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das [X.] die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat. Das erfordert auch eine zumindest kurze Darstellung des entscheidungsrelevanten [X.], weil die Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist; denn erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses kann Rechte des in der Vorinstanz unterlegenen Beteiligten "verletzen" (vgl [X.] vom [X.] AS 25/15 R - juris, RdNr 9 f; [X.] vom 23.1.2017 - [X.] [X.]/16 R - juris, Rd[X.]).

Die Revisionsbegründung des [X.] enthält neben dem (wiederholten) Antrag die [X.] einer Verletzung von § 12 [X.] und von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.]. Jedenfalls hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von § 12 [X.] lässt sich ihr entnehmen, warum das [X.] welchen Lebenssachverhalt wie entschieden hat und dass und warum die Rechtsansicht des [X.] vom [X.]läger nicht geteilt wird. Dies genügt zur Begründung dieser Rüge und führt zur Zulässigkeit der Revision insgesamt, ohne dass es weiterer Ausführungen zur materiellen Rechtslage bedarf, deren Prüfung bei zulässiger Revision von Amts wegen zu erfolgen hat (sog Vollrevision; vgl [X.] vom [X.] - [X.] U 7/08 R - [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] Rd[X.]).

3. Rechtsgrundlage für den streitbefangenen Anspruch des [X.] auf [X.] vom 1.12.2014 bis [X.] als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, sind §§ 19 ff iVm §§ 7 ff [X.] idF, die das [X.] vor dem streitbefangenen [X.]raum zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/[X.] und weiterer Vorschriften vom 2.12.2014, in [X.] getreten am 1.1.2014, erhalten hat ([X.] 1922). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen [X.]punkt geltende Recht anzuwenden (vgl [X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]3/15 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 mwN).

a) Die Grundvoraussetzungen, um [X.] zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.]) erfüllte der [X.]läger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in [X.]; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ergibt.

b) Indes war der [X.]läger aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des [X.] im streitbefangenen [X.]raum nicht hilfebedürftig nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs 1, § 12 [X.], weshalb er die zuschussweise Leistung von [X.] nicht beanspruchen kann (dazu 4.). Auch war er nicht hilfebedürftig iS des § 9 Abs 4 [X.], weshalb er die hilfsweise begehrte darlehensweise Leistung von [X.] nach § 24 Abs 5 [X.] nicht beanspruchen kann (dazu 5.).

4. [X.]ilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 [X.], wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche [X.]ilfe nicht von anderen erhält. Der alleinstehende [X.]läger war im streitbefangenen [X.]raum nicht hilfebedürftig, weil er mit der von ihm bewohnten ETW über zu berücksichtigendes Vermögen nach § 12 [X.] verfügte, das seine [X.]ilfebedürftigkeit ausschloss und einem Anspruch auf [X.] als Zuschuss entgegenstand.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs 1 [X.] alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (dazu a). Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 [X.] eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe (dazu b). Bei einer unangemessenen Größe der ETW ist nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 [X.] des Weiteren zu prüfen, ob ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (dazu c) oder für den Betroffenen eine besondere [X.]ärte bedeuten würde (dazu d). Ist die ETW nach diesen Voraussetzungen zu verwerten, sind vom gesamten verwertbaren Vermögen die Freibeträge nach § 12 Abs 2 [X.] abzusetzen (dazu e).

a) Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 [X.] verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche [X.]omponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer [X.] kein [X.]äufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte [X.], hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende [X.]räume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt [X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]8/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]5; [X.] vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/16 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]6). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl [X.] vom 27.1.2009 - [X.] [X.]2/07 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0; [X.] vom 20.2.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.], 148 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.]2).

Der [X.]läger ist nach den Feststellungen des [X.] Alleineigentümer der [X.] ETW. Tatsächliche oder rechtliche [X.]indernisse, die einer Verwertbarkeit der ETW schlechterdings entgegenstehen, hat das [X.] nicht festgestellt. Die Verwertung der ETW war dem [X.]läger nach den Feststellungen des [X.] durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten - dem im streitbefangenen [X.]raum nach § 41 Abs 1 Satz 4 [X.] maßgeblichen Bewilligungszeitraum - möglich gewesen. Dem ist die Revision nicht entgegen getreten.

b) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 [X.] ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen eine selbst genutzte ETW von angemessener Größe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der angemessenen Größe eines [X.]ausgrundstücks oder einer ETW ist zu konkretisieren mit Blick auf die Gesamtwohnfläche und insoweit bundeseinheitlich nach den [X.] des zum 1.1.2002 außer [X.] getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes ([X.]), differenziert nach der Anzahl der Personen. Dabei ist die angemessene Größe einer ETW nach den Vorgaben des [X.] ausgehend von dem dort enthaltenen Grenzwert von 120 qm bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier Personen grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern (stRspr: vgl zuletzt [X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]8/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]; [X.] vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/16 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]8 ). Diese [X.] können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im [X.]inblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um [X.] noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt [X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]8/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]9; [X.] vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/16 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0).

Die hiernach maßgebliche Wohnflächengrenze von 80 qm ebenso wie eine um [X.] erhöhte angemessene Wohnfläche von 88 qm überschreitet die von ihm selbst genutzte ETW des [X.] deutlich, denn deren Wohnfläche beträgt nach den Feststellungen des [X.] 98,58 qm. Das [X.] hat sich hierfür gestützt auf den sich aus dem Grundbuch ergebenden Miteigentumsanteil und dem sich hieraus ergebenden Sondereigentum des [X.] sowie im Wege des [X.] auf die in der beigezogenen Bauakte der Stadt [X.] befindlichen [X.] und [X.], die vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte des [X.] in seiner Stellungnahme vom 16.12.2015 ausgewertet worden seien. Für besondere Umstände, die zu einer weitergehenden Erhöhung der angemessenen Wohnfläche wegen einer außergewöhnlichen Bedarfslage führen könnten, ist weder nach den Feststellungen des [X.] noch nach dem [X.] des [X.] etwas ersichtlich.

Der Senat ist an die Feststellung des [X.] zur Wohnfläche der ETW des [X.] von 98,58 qm gebunden, denn der [X.]läger hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht (§ 163 [X.]). Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge im Revisionsverfahren ist die Bezeichnung von Tatsachen, aus denen sich ein Aufklärungsmangel hinsichtlich der entsprechenden Feststellung des [X.] schlüssig ergibt (vgl § 164 Abs 2 Satz 3 [X.]). Notwendig für eine durchgreifende Verfahrensrüge sind Darlegungen, die das Revisionsgericht in die Lage versetzen, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl [X.] vom 10.3.2015 - [X.] [X.]/13 R - [X.], 137 = [X.] 4-2400 § 90 [X.], Rd[X.]0). Das bloße Inzweifelziehen einer tatsächlichen Feststellung des [X.] genügt nicht (vgl [X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]8/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]).

Soweit der [X.]läger mit seiner Revision lediglich geltend macht, die genaue Größe der ETW sei zwischen den Parteien streitig, ist dies nach der tatsächlichen Feststellung des [X.] zur Größe der ETW im Revisionsverfahren irrelevant. Soweit er nur einzelne, der Feststellung des [X.] zur Wohnfläche der ETW von 98,58 qm zugrunde liegende Elemente für fehlerhaft ermittelt oder unzutreffend berechnet hält, sind hierdurch zulässige und begründete [X.] nicht vorgebracht.

c) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 [X.] sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem [X.]ausgrundstück oder einer ETW kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur [X.]erstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt [X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]8/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]6; [X.] vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/16 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]7).

Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen hat der [X.]läger die ETW 1993 lastenfrei von seinen Eltern geerbt und sie ist auch aktuell lastenfrei. Dem steht nach den Feststellungen des [X.] ein Verkehrswert von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage gegenüber. Das [X.] hat sich hierfür im Wege des [X.] auf die Stellungnahme des [X.] vom 7.12.2015 gestützt. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hiergegen sind vom [X.]läger nicht erhoben worden, weshalb der Senat an die Feststellung des Verkehrswerts gebunden ist (§ 163 [X.]). Aufgrund seiner Feststellungen hat das [X.] zu Recht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der ETW verneint. Sie wird auch mit der Revision nicht behauptet.

d) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 [X.] sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere [X.]ärte bedeuten würde. Dieser Regelung kommt die Funktion eines Auffangtatbestandes und einer allgemeinen [X.]ärteklausel zu, die die atypischen Fälle erfassen soll, die nicht durch die ausdrücklichen Ausnahmetatbestände des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] und die Absetzbeträge nach § 12 Abs 2 [X.] erfasst werden. Erforderlich für die Annahme einer besonderen [X.]ärte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen, als eine einfache [X.]ärte und erst recht als die mit der [X.] stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt [X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]8/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]0; [X.] vom 12.10.2016 - B 4 [X.]/16 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]9).

Das [X.] hat zu Recht das Vorliegen einer besonderen [X.]ärte verneint, weil seinen Feststellungen keine Umstände zu entnehmen sind, die für eine solche [X.]ärte sprechen, und von Seiten des [X.] keine Verfahrensrügen hinsichtlich solcher Umstände erhoben wurden.

e) Einer Verwertung der ETW stehen auch nicht die Freibeträge nach § 12 Abs 2 [X.] entgegen. Zwar ist ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 [X.] nicht in jedem Fall zu verwerten. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 [X.] eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs 2 [X.] gegenüber zu stellen (stRspr: [X.] vom 18.9.2014 - [X.] [X.]8/13 R - [X.] 4-4200 § 12 [X.] Rd[X.]4 mwN).

Doch führt schon der vom [X.] festgestellte Verkehrswert der unangemessenen ETW des [X.] abzüglich von Freibeträgen nicht dazu, dass diese nicht zu verwerten war. Denn von dem vom [X.] bindend festgestellten Verkehrswert der ETW von 95 636,80 Euro ohne und 100 636,80 Euro mit Garage sind am [X.] am 13.11.2014 ebenso wie am Tag des beantragten Leistungsbeginns am 1.12.2014 Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 [X.] und 4 [X.] nur in [X.]öhe von 9600 Euro (59 Jahre x 150 Euro = 8850 Euro + 750 Euro) abzusetzen und sie betrugen auch am Ende des streitbefangenen [X.]raums am [X.] nur 9750 Euro (60 Jahre x 150 Euro = 9000 Euro + 750 Euro). Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Freibeträge nach § 12 Abs 2 [X.] und 3 [X.] hat das [X.] nicht festgestellt, ohne dass hiergegen Verfahrensrügen vom [X.]läger erhoben worden sind.

5. [X.]ilfebedürftig ist in Abweichung von § 9 Abs 1 [X.] nach § 9 Abs 4 [X.] auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere [X.]ärte bedeuten würde. Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere [X.]ärte bedeuten würde, sind nach § 24 Abs 5 Satz 1 [X.] Leistungen als Darlehen zu erbringen und können nach § 24 Abs 5 Satz 2 [X.] davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Der [X.]läger war im streitbefangenen [X.]raum nicht in diesem spezifischen Sinne des § 9 Abs 4 [X.] hilfebedürftig, weshalb er auch nur darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs 5 [X.] nicht beanspruchen kann.

a) Normative Ausgangspunkte eines Anspruchs auf darlehensweise Leistungen sind, dass [X.]ilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht, weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist, und dass sie nur insoweit besteht, als die sofortige Verwertung nicht möglich ist. Ausgehend hiervon setzen die eine abweichende Leistungserbringung für eine Übergangszeit regelnden § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.] voraus, dass die betroffene Person [X.] unternimmt. [X.] als Voraussetzung für die Fiktion der [X.]ilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 [X.] (Begriff bei [X.] in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 9 Rd[X.]51) nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" nach § 24 Abs 5 [X.] (so die amtliche Bezeichnung des § 24 [X.]) grundsätzlich kein Raum (vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 24 Rd[X.]16; [X.] in LP[X.]-[X.], 6. Aufl 2017, § 2 Rd[X.]1; [X.] in BeckO[X.] [X.], § 24 [X.] Rd[X.]8, Stand 3/2017; [X.]engelhaupt in [X.]auck/[X.], [X.], [X.] § 24 RdNr 499, Stand 10/2011; [X.] in G[X.]-[X.], § 24 RdNr 89, 94, Stand 1/2017; [X.] in [X.], [X.], § 24 RdNr 75, Stand 4/2013) und kommen darlehensweise Leistungen für die Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwertung (Begriff bei Striebinger in Gagel, [X.]/[X.]I, § 9 [X.] RdNr 60, Stand 4/2014) in aller Regel nicht in Betracht.

Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei regelmäßig, dass das Jobcenter die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von [X.] und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat. Ähnlich wie mit Blick auf den [X.]inweis auf [X.]ostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und [X.]eizung und die Folgen von deren Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] (vgl zur Aufklärungs- und Warnfunktion der [X.]ostensenkungsaufforderung zuletzt [X.] vom [X.] AS 36/15 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]5) treffen das Jobcenter auch im Rahmen der § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.] Beratungs- und [X.]inweispflichten. [X.]at das Jobcenter auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung [X.] eingeräumt und in dieser darlehensweise Leistungen erbracht und hat es darauf hingewiesen, dass ohne den Nachweis von [X.] und deren Scheitern weitere darlehensweise Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten [X.] abgelehnt werden.

Die in der Rechtsprechung des [X.] entwickelten Grundsätze zum bereiten Mittel, die auch für die Berücksichtigung von Vermögen zu beachten sind (vgl [X.] vom 17.2.2015 - [X.] [X.]G 1/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]1), stehen dem nicht entgegen. Ist verwertbares Vermögen vorhanden, das auch nach [X.]inweisen des Jobcenters auf die Folgen eines Unterlassens nicht verwertet wird, ist die [X.] aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, die in dem Erfordernis der bereiten Mittel zum Ausdruck kommt, nicht berührt. Vielmehr ist es in die Eigenverantwortung der betroffenen Person gestellt, ob sie ihren zumutbaren Selbsthilfeobliegenheiten iS des § 2 [X.] zur Sicherung von dessen Nachrang durch [X.] nachkommt und, solange die Verwertung nicht gelungen ist, darlehensweise Leistungen erhält, oder ob sie [X.] unterlässt (vgl zur Eigenverantwortlichkeit als Teil der Art 1 Abs 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/15 R - vorgesehen für [X.]E = [X.] 4-4200 § 43 [X.], Rd[X.]9). Darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] können indes nicht dadurch erzwungen werden, dass die Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen unterlassen wird, obwohl es verwertbar ist.

Diesem Verständnis von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.] stehen auch weder §§ 31 ff [X.] noch § 34 [X.] entgegen. Denn sowohl die [X.] nach §§ 31 ff [X.] als auch der Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 [X.] knüpfen an die ([X.]erbeiführung einer) [X.]ilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 1 [X.], nicht nach § 9 Abs 4 [X.] an. Für die spezifische [X.]ilfebedürftigkeit nach § 9 Abs 4 [X.] enthält demgegenüber § 24 Abs 5 [X.] eine hierauf abgestimmte [X.] Sonderregelung (vgl zur "[X.]ilfebedürftigkeit in einem besonderen Fall" nach § 9 Abs 4 [X.] und der "Darlehensgewährung als Leistungsmodalität" - zunächst ebenfalls in § 9 Abs 4 [X.] geregelt, später in § 23 Abs 5 [X.], nunmehr in § 24 Abs 5 [X.] - BT-Drucks 16/688 S 14).

[X.] nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.] steht es schließlich nicht entgegen, dass gegen die Bewilligung nur darlehensweiser Leistungen und/oder gegen die vollständige Leistungsablehnung gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen wird, weil schon die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zu dessen Verwertung für rechtswidrig gehalten wird. Ersichtlich ermöglicht § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.] nur eine auf die gesetzlich zugemutete Selbsthilfe des Leistungsberechtigten angelegte Überbrückungslösung zur Existenzsicherung und dient nach seinem Sinn und Zweck der die [X.] bis zur [X.] überbrückenden grundrechtlich gebotenen Bedarfsdeckung, nicht aber der Zwischenregelung für die [X.] der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Berücksichtigung von Vermögen und Verpflichtung zur Verwertung. Für die Abwendung wesentlicher Nachteile während des Rechtsstreits in der [X.]auptsache um die Berücksichtigung und Verwertung von Vermögen steht vielmehr effektiver einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs 2 [X.] zur Verfügung (vgl [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 76; vgl auch - zur Parallelregelung zu § 24 Abs 5 [X.] in § 91 [X.] - [X.] in Grube/[X.], [X.], 5. Aufl 2014, § 91 RdNr 5). Sind in dessen Rahmen Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft gemacht, können im Einzelfall vom Gericht nach seinem Ermessen auch vom materiellen Recht abweichende besondere Anordnungen getroffen werden (vgl zum Ermessen des Gerichts nach § 86b Abs 2 Satz 4 [X.] iVm § 938 ZPO [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 86b Rd[X.]0).

b) Feststellungen dazu, dass dem [X.]läger ab 1.12.2014 iS des § 9 Abs 4 [X.] die sofortige Verwertung seiner verwertbaren ETW etwa durch Verkauf oder Beleihung nicht möglich war, hat das [X.] nicht getroffen. Verfahrensrügen hat der [X.]läger insoweit nicht erhoben.

Festgestellt hat das [X.] indes zum einen, dass dem [X.]läger bereits vom 1.6. bis 30.11.2014 darlehensweise [X.] nach § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.] geleistet und er vom Beklagten zuvor konkret auf Verwertungsmöglichkeiten und deren Nachweis sowie darauf hingewiesen worden war, dass weitere darlehensweise Leistungen nur möglich seien, wenn eine Verwertung der ETW trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich sei, und zum anderen, dass der [X.]läger keine [X.] unternommen hatte und keine zu unternehmen beabsichtigte, ohne dass tatsächliche oder rechtliche Verwertungshindernisse dieses Unterlassen bedingten und obwohl der Beklagte ihn auf die [X.]n Folgen eines Unterlassens hingewiesen hatte. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 [X.]), weil der [X.]läger diesen nicht mit Verfahrensrügen entgegen getreten ist.

Ohne [X.] und den Nachweis von deren Scheitern im zurückliegenden Bewilligungszeitraum war dem zu [X.] auch künftig nicht bereiten [X.]läger ab 1.12.2014 nicht erneut und weiterhin darlehensweise [X.] auf der Grundlage von § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.] zu zahlen, selbst wenn die ETW ab 1.12.2014 nicht sofort verwertbar gewesen sein sollte.

c) Anderes folgt nicht daraus, dass die darlehensweisen Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 [X.] nach § 24 Abs 5 Satz 2 [X.] davon abhängig gemacht werden können, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Diese Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Jobcenters dient nicht dazu, einen Anspruch auf darlehensweise Leistungen für [X.]räume zu begründen, in denen eine Verwertung zu berücksichtigenden und verwertbaren Vermögens nicht unternommen wird und nicht beabsichtigt ist. Gesichert werden soll vielmehr der Anspruch auf Rückzahlung des für die [X.] geleisteten Darlehens, die es braucht, um einen nur nicht sofort verwertbaren Vermögensgegenstand, zumeist eine Immobilie, zu verwerten, wie sich auch aus der Regelung zur Fälligkeit der Rückzahlung in § 42a Abs 3 Satz 1 [X.] ergibt ("nach erfolgter Verwertung").

Werden jedoch [X.] wie vorliegend durch den [X.]läger nicht unternommen und sind nicht beabsichtigt, kann der die Darlehensgewährung begleitende, aber nicht begründende Sicherungszweck von vornherein nicht greifen. Anders als die Revision wohl meint, ist die Erbringung darlehensweiser Leistungen nach § 24 Abs 5 Satz 1 [X.] gegen dingliche Sicherung nach § 24 Abs 5 Satz 2 [X.] keine Beleihung einer Immobilie im Sinne einer milderen Form ihrer Verwertung, sondern eben gerade keine Verwertung, vielmehr eine Überbrückung bis zur Verwertung.

d) Dafür, dass die sofortige Verwertung seiner ETW für den [X.]läger iS des § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 [X.] eine besondere [X.]ärte bedeutet haben würde, ist nach den Feststellungen des [X.] nichts ersichtlich. Verfahrensrügen hat der [X.]läger auch insoweit nicht erhoben.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 16/16 R

24.05.2017

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dortmund, 22. Mai 2015, Az: S 33 AS 572/15, Urteil

§ 9 Abs 4 SGB 2, § 24 Abs 5 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2, § 14 SGB 1

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2017, Az. B 14 AS 16/16 R (REWIS RS 2017, 10394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10394

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