Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 2 B 10/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 15012

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Gründe

1

1. [X.]er 1963 geborene [X.] ist seit 1978 im Postdienst. 1990 wurde er Beamter auf Lebenszeit und 2005 letztmals - zum [X.] (Besoldungsgruppe A 8) - befördert. Seit der Umwandlung der [X.] in die [X.] ist er bei Letzterer beschäftigt. Ihm ist dort dauerhaft eine Tätigkeit bei der [X.] Filialbetrieb AG zugewiesen. Seit November 2009 ist er mit der Leitung einer Filiale betraut.

2

Im Zuge polizeilicher Ermittlungen wegen [X.] gab der [X.] im Juni 2010 zu Protokoll: Ende Januar 2010 habe ein ihm persönlich bekannter Vertriebsmanager - Herr [X.] - einen potentiellen [X.]kunden - [X.] - vorgestellt. [X.]ieser habe ein Konto eröffnet, sich mit einem Personalausweis identifiziert und sei als Vermittler für weitere lukrative Kunden aufgetreten, für die er Girokonten eröffnet habe und die teilweise Kredite beantragt hätten. [X.]iese Kunden seien nicht selbst in der Filiale erschienen. [X.] habe als Kurier fungiert und jeweils die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. [X.]ie Kreditbeträge hätten zwischen 15 000 € und 50 000 € gelegen; Kreditsummen von mehr als 25 000 € seien zum Teil nach Rücksprache mit dem zuständigen Vertriebsmanager genehmigt worden, ohne den nach den [X.] einzuhalten. [X.] für seine Mitwirkung sei das Erzielen von Vertriebserfolg gewesen.

3

[X.]as staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den [X.]n wurde 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. [X.]urch landgerichtliches Strafurteil wurden 2012 [X.] wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Herr [X.] wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt.

4

Auf die 2013 erhobene [X.] hat das Verwaltungsgericht den [X.]n um zwei Stufen in das Amt eines Postsekretärs zurückgestuft und die Frist für das gesetzliche Beförderungsverbot auf zwei Jahre verkürzt. [X.]ie Berufungen beider Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht sind erfolglos geblieben. Nach den Feststellungen des [X.] hat der [X.] im Zeitraum vom 5. Januar 2010 bis zum 19. März 2010 in 22 Fällen vorschriftswidrig Girokonten für nicht von ihm persönlich identifizierte Personen eröffnet und in 13 dieser Fälle jeweils wenige Tage danach Kredite bewilligt und ebenfalls vorschriftswidrig deren Auszahlung veranlasst. [X.]er [X.] habe mit dem Verstoß gegen die Identifizierungspflicht gegen interne Vorgaben zur Umsetzung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes verstoßen. Außerdem habe er gegen die [X.]ienstvorschrift verstoßen, wonach Kredite ab 25 000 € einer internen Prüfinstanz vorzulegen seien. [X.]urch ausgefallene Kredite sei der [X.] ein Schaden in Höhe von 363 000 € entstanden.

5

2. [X.]ie Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

6

[X.]er Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9).

7

[X.]ie von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob

ein bei der privaten Institution der [X.] AG eingesetzter Beamter den Kernbereich seiner [X.] verletzt, wenn er gegen eine Anweisung im privatwirtschaftlichen Geschäftsbereich der Bank verstößt,

lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. Sofern die Beschwerde damit die Frage nach der Zulässigkeit von disziplinarrechtlichen Maßnahmen gegenüber in einem [X.] eingesetzten Beamten aufwirft, ist diese Frage in der Rechtsprechung des [X.] bereits geklärt:

8

Ausgehend von Art. 143b Abs. 3 GG normiert § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG die "Beleihung" der Aktiengesellschaft mit der Wahrnehmung der Befugnisse des [X.]ienstherrn [X.] gegenüber allen bei ihr beschäftigten Beamten. [X.]amit ist klargestellt, dass der [X.] [X.]ienstherr bleibt und mit der Weiterbeschäftigung der Beamten bei der Aktiengesellschaft kein [X.] verbunden ist. [X.]ie (Loyalitäts-)Bindung der Beamten an ihren [X.]ienstherrn besteht fort. [X.]er Status der Beamten ist ebenfalls unverändert geblieben. Sie stehen weiter als unmittelbare [X.]esbeamte "im [X.]ienste des [X.]es" (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG). Ihre berufliche Tätigkeit "gilt als [X.]ienst" (§ 4 Abs. 1 PostPersRG). § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG ordnet an, dass auf die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die für [X.]esbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. [X.]er Gesetzgeber ist für den Personenkreis der übergeleiteten Beamten von der Fortgeltung des materiellen [X.] zum Zweck der Funktionssicherung des öffentlichen [X.]ienstes und der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums mit der Folge ausgegangen, dass der beamtenrechtliche [X.] weiter anzuwenden ist. [X.]er Umstand, dass der Beamte bei einer Einrichtung [X.]ienst verrichtet, die privatrechtlich ausgestaltet ist, ändert an der Einordnung als [X.]ienstvergehen nichts. [X.]ie von dem Beamten verursachte Ansehensschädigung kann nicht "privatisierungsbedingt" ihre disziplinare Bedeutung verlieren. [X.]as Vertrauen der Bevölkerung in eine ordnungsgemäße [X.]ienstausübung der Berufsbeamten ist unabhängig von der Organisationsform der Beschäftigungsstelle und der rechtlichen Qualifizierung der konkreten Tätigkeit zu schützen (BVerwG, Urteile vom 20. August 1996 - 1 [X.] 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377f.> und vom 21. Januar 1997 - 1 [X.] 13.96 - juris Rn. 11 ff.; vgl. auch BT-[X.]rs. 16/4027 [X.] zu § 21 BeamtStG).

9

[X.]ie Frage,

ob für Tätigkeiten in einem privatwirtschaftlichen Bereich beurlaubte Beamte gegenüber in einen solchen Bereich versetzten Beamten disziplinarrechtlich bevorteilt sind, dass sie nur ein außerdienstliches, nicht aber ein innerdienstliches [X.]ienstvergehen begehen können,

ist nicht klärungsbedürftig, weil eine disziplinarrechtliche Schlechterstellung von in einen privatwirtschaftlichen Bereich versetzten Beamten gegenüber den dort tätigen beurlaubten Beamten als solche ohne rechtliche Bedeutung ist. Sofern die Frage darauf zielt, ob eine solche Ungleichbehandlung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist diese Frage in der Rechtsprechung des [X.] ebenfalls geklärt. In dem bereits erwähnten Urteil vom 20. August 1996 - 1 [X.] 80.95 - (BVerwGE 103, 375 <380>) hat das [X.]esverwaltungsgericht ausgeführt:

[X.]ie Fortgeltung des [X.] für Beamte, die nunmehr bei einer Aktiengesellschaft tätig sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar werden die bei einem [X.] beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer [X.]ienstpflichtverletzungen bzw. hinsichtlich der Verletzung ihrer dienst- oder arbeitsvertraglichen Pflichten insoweit anders behandelt, als nur die Beamten den gesetzlichen Regeln des [X.] unterliegen. [X.]ies ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ie unterschiedliche Behandlung beider Gruppen von Normadressaten ist durch ihren unterschiedlichen Status sachlich gerechtfertigt. Bereits vor der gesetzlichen Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation war es für die Institution des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG kennzeichnend, dass Beamte hinsichtlich der Rechtsfolgen von [X.]ienstpflichtverletzungen anders behandelt wurden als sonstige Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des öffentlichen [X.]ienstes. [X.]iese gewollte Ungleichbehandlung war [X.]. [X.]er tatsächliche Aufgabenkreis der Beamten, ihr konkretes Amt im funktionellen Sinn, war dabei für die Frage der Geltung des [X.] ohne Bedeutung. An dieser Rechtslage hat sich durch die Privatisierungsmaßnahme und die Überleitung der Beamten in den Geschäftsbereich der Aktiengesellschaften nichts geändert. [X.]ie Fortgeltung des [X.] für diesen Personenkreis beruht auf dem unverändert fortbestehenden Beamtenstatus und damit der fortbestehenden Gleichstellung mit den [X.]esbeamten außerhalb des Privatisierungsbereichs.

3. [X.]ie Revision ist auch nicht wegen [X.]ivergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 [X.] zuzulassen.

Eine [X.]ivergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.]esverwaltungsgericht, das [X.]esverfassungsgericht oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). [X.]ie Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]esverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.]ivergenzrüge dagegen nicht. [X.]ie Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

[X.]as Beschwerdevorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Es bezeichnet weder einen Rechtssatz des Berufungsurteils noch einen - hiervon abweichenden - Rechtssatz eines [X.]esgerichts oder eines anderen [X.]. Stattdessen rügt die Beschwerde die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall.

4. [X.]ie Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellung dazu, dass der "Kernbereich" betroffen sei und der Umstand des Einsatzes in einem privatrechtlichen Bereich ohne Beachtung geblieben sei, zeigt sie keinen Verfahrensfehler auf: [X.]ie Ausführungen auf S. 32 des Berufungsurteils, dass der [X.] ein schweres [X.]ienstvergehen begangen habe, indem er mit dem Unterlassen einer persönlichen Identifizierung der vermeintlichen Kunden und der Umgehung der Kontrollinstanz bei den Kreditvergaben ab 25 000 € mehrfach gegen unmittelbar einsichtige innerdienstliche Bestimmungen verstoßen und damit im Kernbereich seiner Tätigkeit versagt habe, betreffen mit dem "Kernbereich" der Tätigkeit eine Wertung, nicht aber eine der Feststellung zugängliche und ggf. beweisbedürftige Tatsache; diese Wertung erscheint im Übrigen angesichts der Funktion des [X.]n als Filialleiter naheliegend. Ob und inwieweit hierbei der Umstand des Einsatzes in einem privatrechtlichen Bereich von Bedeutung ist, ist eine Frage des materiellen Rechts, nicht des Verfahrensrechts.

b) Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Kausalität zwischen der Verletzung der Identifizierungspflicht und dem entstandenen Schaden in Höhe von 363 000 € angenommen, greift nicht durch. [X.]er Sache nach macht die Beschwerde geltend, dass nicht nur die mangelnde persönliche Identifizierung der Kunden bei der Kontoeröffnung und Kreditbeantragung durch den [X.]n, sondern auch die beschränkten Möglichkeiten des postbankinternen Sicherungssystems und das Mitwirken seines [X.], des Vertriebsmanagers [X.], ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen seien. [X.]amit rügt sie aber lediglich die vermeintlich unrichtige Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber keinen Gehörsverstoß oder sonstigen Verfahrensfehler auf. Ein Gehörsverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht - wie hier - der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt.

c) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe im Berufungsurteil nicht dargelegt und in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, warum der [X.] habe erkennen können, dass die generelle Arbeitsanweisung der konkret erteilten Zustimmung des [X.] vorgehe, ist ebenfalls ein Gehörsverstoß nicht dargetan. [X.]as Berufungsurteil führt auf [X.] aus, dass der Vertriebsmanager [X.] nach der bundesweit geltenden Arbeitsanweisung nicht befugt gewesen sei, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Vertriebsmanager [X.] als Zeuge vernommen worden und hat selbst bekundet, dass bei Krediten ab 25 000 € die Kreditabteilung in [X.] hätte zustimmen müssen (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, S. 4). Bereits das Verwaltungsgericht hat sich im erstinstanzlichen Urteil mit dem Vorbringen des [X.]n auseinandergesetzt, dass der Vertriebsmanager [X.] die Genehmigung erteilt habe, die Kreditbeträge ohne die vorgesehenen Prüfungen auszuzahlen; es hat dies aber für unbeachtlich gehalten, weil der [X.] dessen ungeachtet gegen dienstliche Anweisungen verstoßen habe (Urteil des [X.], [X.]). Wie vor diesem Hintergrund die Annahme einer Gehörsverletzung begründet sein könnte, erläutert die Beschwerde nicht und erschließt sich auch nicht auf andere Weise. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das fehlerhafte Verhalten des Vertriebsmanagers [X.] bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt (Berufungsurteil, S. 34).

d) [X.]ie Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe als Milderungsgründe zugunsten des [X.]n nicht berücksichtigt, dass der Vertriebsmanager [X.] als Vorgesetzter des [X.]n nur eine Abmahnung erhalten habe und die [X.] erst zwei Jahre nach der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den [X.]n erhoben worden sei, zeigt Verfahrensfehler ebenfalls nicht auf. Sie betrifft die Anwendung materiellen Rechts, nicht das Verfahren vor dem Berufungsgericht.

[X.]ie ebenfalls erhobene Rüge einer fehlenden Begründung dafür, dass das Berufungsgericht dem vom [X.]n gestellten Hilfsantrag, auf eine mildere [X.]isziplinarmaßnahme zu erkennen, nicht entsprochen habe, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler. [X.]as Berufungsgericht hat im Rahmen der von beiden Beteiligten erhobenen Berufungen den Sachverhalt festgestellt und die disziplinarrechtliche Würdigung vorgenommen. [X.]abei hat es Erwägungen zur Maßnahmebemessung angestellt, ohne dass es hierzu eines Antrages der Beteiligten bedurft hätte. Auch bei einem - wie hier - gleichwohl gestellten Antrag eines Beteiligten bedarf es keiner darüber hinaus gehenden, gesonderten Begründung.

[X.]ie Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit Widersprüchen in den Aussagen des Vertriebsmanagers [X.] auseinander gesetzt, zeigt nicht auf, worin der Verfahrensfehler liegen soll; im Übrigen hat - wie bereits erwähnt - das Berufungsgericht das fehlerhafte Verhalten des Vertriebsmanagers [X.] bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt (Berufungsurteil, S. 34).

e) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, der [X.] habe mehrfach gegen unmittelbar einsichtige innerdienstliche Bestimmungen bewusst verstoßen und damit im Kernbereich seiner Tätigkeit versagt, außer [X.] gelassen, dass der [X.] im privatwirtschaftlichen Bereich eingesetzt gewesen sei und damit eine "dienstliche" Verfehlung im Kernbereich ausscheide, liegt ebenfalls kein Verfahrensfehler vor. [X.]ies ergibt sich schon daraus, dass - wie bereits dargelegt - auch die Tätigkeit bei einem [X.] gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG als [X.]ienst gilt.

Schließlich ist mit dem bloßen Bestreiten der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, der [X.] habe gezielt Sicherungsmechanismen außer [X.] gesetzt, ein Verfahrensfehler nicht dargetan.

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 77 B[X.]G und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 Satz 1 B[X.]G erhoben werden.

Meta

2 B 10/16

23.02.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 10. November 2015, Az: 6 LD 2/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 2 B 10/16 (REWIS RS 2017, 15012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15012

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