§ 21 BeamtStG

Beendigungsgründe

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. Juni 2023 02:52

G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 31.5.2023 I Nr. 140

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