Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2018, Az. 10 AZR 69/18

10. Senat | REWIS RS 2018, 2504

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Gegenstand

Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. August 2017 - 5 Sa 21/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der [X.] eine bestimmte Tätigkeitsbeschreibung und den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Aus beidem soll sich seine fachliche Unabhängigkeit ergeben. Der Kläger beabsichtigt, diese Schreiben für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer zu verwenden.

2

Der Kläger wurde im Jahr 1997 als Rechtsanwalt zugelassen und arbeitete bis zum [X.] als angestellter Rechtsanwalt bei einem anderen Arbeitgeber. Für diese Tätigkeit war er auf seinen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit und wurde Mitglied eines [X.]ersorgungswerks der Rechtsanwälte.

3

Seit Dezember 2001 arbeitet der Kläger bei der [X.], die Rechtsberatung und Prozessvertretung für Gewerkschaftsmitglieder erbringt, auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags vom 12. Januar 2004 als [X.] in [X.]ollzeit.

4

Die [X.]eklagte war damit einverstanden, dass die Anwaltszulassung des [X.] fortbestand. Sie erteilte ihm hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung. Die [X.]eklagte war über die Mitgliedschaft des [X.] im Rechtsanwaltsversorgungswerk informiert und überwies den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung an den Kläger.

5

Die Rechtsprechung des [X.] zu der [X.]efreiung von der Rentenversicherungspflicht abhängig beschäftigter Rechtsanwälte änderte sich ([X.] April 2014 - [X.] 5 RE 13/14 R - Rn. 24 ff., [X.]SGE 115, 267; 3. April 2014 - [X.] 5 RE 3/14 R - Rn. 19 ff.; 3. April 2014 - [X.] 5 RE 9/14 R - Rn. 15 ff.). Daraufhin meldete die [X.]eklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2015 bei der [X.] an und zahlt seitdem dessen Rentenversicherungsbeiträge. Zusätzlich zahlt der Kläger weiterhin seinen (Mindest-)[X.]eitrag für die Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk.

6

Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 änderte das [X.] und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 ([X.]G[X.]l. I S. 2517) das [X.]erufsrecht der Syndikusrechtsanwälte und ermöglichte es ihnen, sich auf Antrag von der [X.]ersicherungspflicht in der [X.] befreien zu lassen.

7

Am 10. Januar 2017 traf die [X.]eklagte die Entscheidung, grundsätzlich keine Zulassungen der [X.]e zum Syndikusrechtsanwalt zu unterstützen.

8

Der Kläger hat angenommen, seine Tätigkeit als [X.] erfülle sämtliche [X.]oraussetzungen eines [X.]. Die [X.]eklagte habe ihm aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 [X.]G[X.]) eine entsprechende Tätigkeitsbeschreibung zu erteilen und mit ihm eine [X.] zum Arbeitsvertrag, aus der seine fachliche Unabhängigkeit hervorgehe, zu schließen. Darüber hinaus stütze er sein [X.]egehren auch auf einen Auskunftsanspruch aus § 242 [X.]G[X.] sowie auf die [X.]erpflichtungen des Arbeitgebers aus dem [X.]. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt habe auf seine [X.]erufsbezeichnung als [X.] keine Auswirkungen. Er arbeite weisungsfrei und somit selbstständig, auch wenn er Mandanten nicht ablehnen könne. Die [X.]eklagte habe weder die Möglichkeit noch den Willen, fachliche Weisungen zu erteilen. Ein Ausschluss jeglichen Weisungsrechts des Arbeitgebers sei von § 46 Abs. 3 [X.]RAO nicht gefordert. Immer mehr [X.] erteilten den bei ihnen beschäftigten Juristen die erforderliche Tätigkeitsbeschreibung und ermöglichten ihnen, als Syndikusrechtsanwälte tätig zu sein. Jedenfalls sei das Recht der [X.], die bestimmte Art der [X.]earbeitung von Fällen anzuweisen, verwirkt, weil sie dieses Weisungsrecht seit ihrer Gründung niemals gegenüber den [X.]en ausgeübt habe.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, für den Kläger die „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“, die [X.]estandteil des Antrags auf Zulassung als Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)/Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist und die als Anlage K 1 der Klage beigefügt ist, wie folgt auszufüllen:

                 

[X.]or- und Nachname des Klägers sind anzugeben.

                 

Unter [X.] sind Angaben zu machen bezüglich:

                 

-       

[X.]eginn der Tätigkeit (Datum)

                 

-       

Arbeitgeber

                 

-       

Adresse

                 

-       

Unternehmensgegenstand/Gesellschaftszweck o. Ä.

                 

-       

Registernummer

                 

-       

Funktionsbezeichnung.

                 

Unter I[X.] sind der Name des Klägers sowie der [X.] im Text aufzunehmen.

                 

Unter II[X.] sind aufzunehmen:

                 

-       

Als Tätigkeitsbeschreibung:

                 

Der Kläger ist bei der [X.] als Rechtsschutzsekretär beschäftigt. In dieser Funktion übt der Kläger die [X.]eratung sowie selbstständige außergerichtliche und gerichtliche [X.]ertretung von [X.] der [X.] des DG[X.] aus.

                 

-       

Zu § 46 Abs. 3 Nr. 1 [X.]RAO:

                 

[X.]earbeitung der Rechtsschutzaufträge der [X.] des DG[X.] im [X.]ereich Arbeits-, Sozial- und teils [X.]eamtenrecht. Erarbeitung des zugrunde liegenden Sachverhalts durch [X.]esprechung mit dem Gewerkschaftsmitglied und Prüfung der Rechtslage. Prüfung der Erfolgsaussichten und Erarbeitung der möglichen [X.]orgehensweisen.

                 

Im Arbeitsrecht u. a. Überprüfung von Kündigungen, Abmahnungen, [X.]estehen von Forderungen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz, betrieblicher Übung und sonstigen Rechtsgrundlagen.

                 

Im Sozialrecht Überprüfung von [X.]escheiden und [X.], insbesondere aus den [X.]ereichen des SG[X.] II, [X.], [X.], [X.]I, [X.]II, [X.], XI[X.]

                 

-       

Zu § 46 Abs. 3 Nr. 2 [X.]RAO:

                 

[X.]eratung, außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung von [X.] in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeits- und Dienstrechts (inkl. ÖD-Recht) sowie [X.]eratung bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen sowie [X.]eratung in allen Fragen des Sozialrechts. [X.]eratung von [X.]etriebs- und Personalräten. Erstberatung in persönlichen Gesprächen auf allen Gebieten des Arbeits- und Sozialrechts. Zu- bzw. Abraten von Klagen bzw. Widerspruchsverfahren. [X.]eratung im laufenden [X.]erfahren. Erarbeitung von [X.]erhaltensstrategien.

                 

Prüfung von Arbeitsverträgen und Erarbeitung von Ansprüchen.

                 

-       

Zu § 46 Abs. 3 Nr. 3 [X.]RAO:

                 

Selbstständige und unabhängige Erhebung von Klagen im Arbeits- und Sozialrecht sowie Widersprüchen im Sozialrecht und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

                 

Weisungsunabhängiges Führen von [X.]erhandlungen/[X.]ergleichsgesprächen mit Arbeitgebern bzw. deren Prozessvertretern (Rechtsanwälte, Arbeitgeberverbände, Rechtsabteilungen) mit dem Ziel des Abschlusses von außergerichtlichen und gerichtlichen [X.]ergleichen bzw. dem Durchsetzen der Ansprüche.

                 

-       

Zu § 46 Abs. 3 Nr. 4 [X.]RAO:

                 

-       

Unabhängiges Auftreten vor Arbeits- und [X.]en

                 

-       

Unabhängiges Auftreten vor Sozial- und Landessozialgerichten

                 

-       

Unabhängiges Auftreten vor Widerspruchsausschüssen

                 

-       

Unabhängiges Auftreten vor Schlichtungsausschüssen bei Streitigkeiten aus dem Auszubildendenverhältnis

                 

-       

Unabhängige [X.]erhandlungsführung mit [X.]ehörden und Arbeitgebern sowie deren Prozessvertretern

                 

-       

Weisungsunabhängiger Abschluss von außergerichtlichen und gerichtlichen [X.]ergleich[en]

                 

Unter I[X.]. sind Ort und Datum anzugeben, und es ist durch die [X.]eklagte zu unterschreiben;

                          
                 

hilfsweise zu 1.:

                 

die [X.]eklagte zu verurteilen, für den Kläger eine von diesem ausgefüllte „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwalt“, die [X.]estandteil des Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ist (Anlage K 1), mit den im Hauptantrag angegebenen Inhalten - mit Ausnahme der Ziff. I[X.] des Formulars - unter Angabe von Ort und Datum unter Ziff. I[X.] zu unterschreiben;

                          
        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, eine Willenserklärung in Form einer Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag abzugeben, durch die die fachliche Unabhängigkeit des Klägers in seiner [X.]erufsausübung als Syndikusrechtsanwalt erklärt wird.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger habe weder einen Anspruch auf die Tätigkeitsbeschreibung noch auf den Abschluss der [X.] zu der fachlichen Unabhängigkeit. Die vom Kläger vorgegebene Tätigkeitsbeschreibung sei insbesondere hinsichtlich der fehlenden Weisungsgebundenheit unzutreffend. Er sei zwar in weiten Teilen fachlich unabhängig, übe seine Tätigkeit aber grundsätzlich weisungsgebunden aus. Ein in sein Dezernat fallendes Mandat könne er nicht ablehnen. Für fachliche Unabhängigkeit müsse ein Anwalt eine Weisung aus fachlichen oder berufsrechtlichen Gründen ablehnen können, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Die [X.]eklagte behalte sich aber Weisungen in fachlicher Hinsicht ausdrücklich vor, auch wenn sie diese derzeit nicht (ausdrücklich) erteile. [X.]ei Zulassung des [X.] als Syndikusrechtsanwalt sei die [X.]eklagte verpflichtet, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach [X.]) einzurichten. Die Einbindung dieses Postfachs in ihr zentral organisiertes IT-System erfordere einen zeitlichen und technischen Aufwand, der unverhältnismäßig sei. Das jedem Arbeitsvertrag immanente allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers könne nicht verwirkt werden.

Das Arbeitsgericht und das [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]egehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die [X.] kein Anspruch auf Abgabe der begehrten Wissens- bzw. Willenserklärungen zu. Das [X.] hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Das [X.] hat zwar zu Unrecht angenommen, der Klageantrag zu 2. sei mangels Bestimmtheit bereits unzulässig. Die Revision ist gleichwohl zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Die Klage ist insgesamt unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt entgegen der Ansicht des [X.]s auch für den Klageantrag zu 2.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ([X.] 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.]E 126, 26). Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der beantragte [X.] keine Zweifel darüber lässt, ob die gesetzliche Fiktion eingetreten ist ([X.] 27. Juni 2017 - 9 [X.] - Rn. 13).

2. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 5 [X.] - Rn. 10 mwN). Ein auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung können - wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des [X.] herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen ([X.] 13. Juni 2012 - 7 [X.] - Rn. 20).

3. Der Klageantrag zu 2. ist - entgegen den Erwägungen der Vorinstanzen - auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet.

a) Dies ergibt sich schon aus seinem klaren Wortlaut, der die „Abgabe einer Willenserklärung“ zum Inhalt hat (vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Wortlauts eines Klageantrags [X.] 17. März 2015 - 9 [X.]2/13 - Rn. 16).

b) Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Zweifel daran gelassen, dass er tatsächlich die Abgabe einer Willenserklärung begehrt. Schon in der Klageschrift hat sich der Kläger im Zusammenhang mit der erstrebten Willenserklärung auf ein als Anlage beigefügtes Schreiben an die [X.] bezogen, mit dem er eine „[X.] zum Arbeitsvertrag“ unter Beifügung eines entsprechenden „[X.]s“ verlangt hat. Auch in seiner Berufungsbegründung hat der Kläger diesen Antrag ausdrücklich als „Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung“ bezeichnet. Im Revisionsverfahren hat er erneut ausgeführt, dass er mit dem Antrag zu 2. eine [X.] zum Arbeitsvertrag verlangt.

4. Der Inhalt der begehrten [X.] zum Arbeitsvertrag ist durch den als Anlage K 2 zur Klageschrift gereichten „[X.]“ hinreichend bestimmt. Die Anlage zur Klageschrift kann zur Auslegung des Inhalts des Klageantrags zu 2. herangezogen werden. Einer ausdrücklichen wörtlichen Wiedergabe im Antrag bedurfte es nicht. Der [X.]n war dieser „[X.]“ im Übrigen aufgrund des vorgerichtlichen [X.] bekannt. Der „[X.]“ legt eindeutig fest, welche Willenserklärung der Kläger begehrt und umfasst mit den Regelungen zum Beschäftigungsinhalt und zur [X.] den notwendigen Mindestinhalt einer Vertragsergänzung.

5. Eine [X.] zum Arbeitsvertrag ist selbst ein Vertrag. Ein solcher Vertrag kann angeboten oder ein entsprechendes Angebot angenommen werden (zu beiden möglichen Antragsvarianten vgl. [X.] 13. Juni 2012 - 7 [X.] - Rn. 22; vgl. auch [X.] 15. Oktober 2013 - 9 [X.] - Rn. 18). Er kann nicht einseitig - wie im Klageantrag formuliert - „abgegeben“ werden. Der Antrag ist jedoch iVm. dem zu der Klageschrift eingereichten „[X.] für eine [X.] zum Arbeitsvertrag“ als Vertragsangebot auszulegen, das die [X.] mit einem schlichten „Ja“ annehmen könnte (vgl. hierzu [X.] 14. Mai 2013 - 9 [X.] - Rn. 8). Entsprechend richtet sich der Klageantrag zu 2. auf die Annahme eines Vertragsergänzungsangebots des [X.] entsprechend dem beigefügten „[X.]“ durch die [X.]. In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig und bestimmt.

II. Die Klage ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat gegen die [X.] keinen Anspruch darauf, dass sie für ihn die als Anlage [X.] beigefügte „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“ mit dem von ihm vorgegebenen Inhalt ausfüllt und unterschreibt.

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 241 Abs. 2 BGB.

aa) Aufgrund von § 241 Abs. 2 BGB kann jede Partei nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet sein. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach [X.] und Glauben verlangt werden kann. Die [X.] gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer ([X.] 20. Juni 2017 - 3 [X.] - Rn. 86 mwN). Das kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des Arbeitgebers führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer mitzuwirken, die diese gegenüber [X.] erwerben können ([X.] 24. September 2009 - 8 [X.] - Rn. 14). Die [X.] des Arbeitgebers erfasst allerdings grundsätzlich nicht ausschließlich private Vermögensinteressen des Arbeitnehmers ([X.] 26. April 2018 - 3 [X.] - Rn. 10 mwN; zu der grundsätzlich fehlenden allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen, [X.] 4. Oktober 2005 - 9 [X.] 598/04 - Rn. 57, [X.]E 116, 104; [X.]/Preis 19. Aufl. § 611a BGB Rn. 632).

bb) Die [X.] kann es im Ausnahmefall einer Vertragspartei auch gebieten, die Interessen der anderen aktiv gegenüber [X.] wahrzunehmen ([X.] 14. März 2012 - [X.]/11 - Rn. 23). Allerdings verlangt § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber nicht, die Belange des Arbeitnehmers unter Hintanstellung eigener schutzwürdiger Belange durchzusetzen ([X.] 21. Februar 2017 - 1 [X.] 367/15 - Rn. 17, [X.]E 158, 148). Im Rahmen der [X.] muss grundsätzlich kein Vertragsteil gleichrangige eigene Interessen hinter die des anderen zurückstellen ([X.]/[X.] 7. Aufl. § 241 Rn. 97; vgl. auch [X.] 30. September 2009 - [X.]/08 - Rn. 15 ff.).

cc) Hinsichtlich der Interessen der Vertragsteile ist, soweit es nicht allein um [X.] geht, sondern ggf. um Werturteile und Meinungsäußerungen, auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst auch die negative Meinungsfreiheit, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern, insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, sich eine fremde Meinung als eigene zurechnen lassen oder verbreiten zu müssen ([X.] 2. Mai 2018 - 1 [X.]/17 - Rn. 17; 22. Januar 1997 - 2 BvR 1915/91 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 95, 173; [X.] 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18 - Rn. 18). Darüber hinaus gibt es kein im Rahmen des § 241 Abs. 2 BGB schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers auf Behauptung falscher Tatsachen durch den Arbeitgeber gegenüber [X.].

dd) Nach diesem Maßstab hat der Kläger keinen Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB darauf, dass die [X.] für ihn die als Anlage [X.] beigefügte „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“ mit dem von ihm vorgegebenen Inhalt ausfüllt und unterschreibt.

(1) Der Kläger begründet schon nicht, warum die [X.] das beigefügte Formular für ihn auszufüllen hat. Ein entsprechendes schutzwertes Interesse daran iSv. § 241 Abs. 2 BGB ist bereits deshalb nicht anzunehmen, weil sein Antrag die genauen inhaltlichen Vorgaben enthält, die in das Formular aufgenommen werden sollen. Damit verfügt er erkennbar über die notwendige Tatsachenkenntnis, die es ihm ermöglicht, das Formular selbst auszufüllen.

(2) Mit dem Klageantrag zu 1. begehrt der Kläger von der [X.]n im Ergebnis, daran mitzuwirken, dass er von der Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wird, damit ihn die [X.] aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung von der Versicherungspflicht befreit (vgl. § 46a Abs. 2 Satz 4 [X.]). Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob es sich insoweit allein um private Vermögensinteressen des [X.] handelt. Jedenfalls hat die [X.] mindestens gleichrangige eigene Interessen benannt, die einem Anspruch des [X.] entgegenstehen. Sie verweist auf die Pflicht, dass auch einem Syndikusrechtsanwalt [X.] einzurichten ist (vgl. § 31a [X.]; hierzu auch [X.] NZA 2018, 14). Das führt zu einem organisatorischen Mehraufwand. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die [X.] müsse für sich selbst ohnehin [X.] einrichten, trifft das nicht zu (vgl. ausführlich Natter/[X.] NZA 2017, 1017, 1023 f.).

(3) Darüber hinaus ist es für die [X.] nicht zumutbar, in einer vom Kläger verlangten Erklärung auf eigene Rechte zu verzichten. Hinsichtlich der Zulassungsentscheidung durch die Rechtsanwaltskammer steht sowohl dem Antragsteller als auch der [X.] Rechtsschutz nach § 112a Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zu (vgl. § 46a Abs. 2 Satz 3 [X.]). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die in der ersten Instanz vor dem [X.] und in der Berufungsinstanz vor dem [X.] unter Anwendung der VwGO geführt wird (vgl. § 112c [X.]). Im Hinblick auf das einem etwaigen gerichtlichen Verfahren vorausgehende öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren soll die [X.], die ihre eigenen Interessen wahrnehmen darf, mit ihrer Erklärung zu Punkt IV des Formulars bereits jetzt darauf verzichten, in dem Zulassungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzugezogen zu werden. Hierfür gibt es kein schutzwürdiges Interesse des [X.].

(4) Schließlich besteht kein Anspruch des [X.] aus § 241 Abs. 2 BGB auf die begehrte „Tätigkeitsbeschreibung“. Die [X.] würde auf diese Weise gezwungen, falsche Tatsachen gegenüber [X.] zu bekunden.

(a) In diesem Zusammenhang ist nicht auf die von den Parteien und den Vorinstanzen umfangreich behandelten Wertungsfragen einzugehen, die sich im Zusammenhang mit einem Antrag des [X.] auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt stellen. Diese Prüfung ist der Rechtsanwaltskammer (vgl. § 46a Abs. 2 Satz 1 [X.]) und ggf. dem [X.] bzw. dem [X.] vorbehalten (vgl. § 112a [X.]).

(b) Die vom Kläger erstrebten, von der [X.]n zu unterschreibenden Formulierungen enthalten in mehrfacher Weise unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Maßgeblich für die Prüfung sind nicht nur die im Klageantrag zu 1. wiedergegebenen Formulierungen, sondern auch der vorgedruckte Text des als Anlage [X.] zur Klageschrift gereichten Formulars, das ebenfalls Gegenstand des Antrags ist.

(aa) In [X.] des Formulars sind verschiedene Umstände beschrieben, die auf den Kläger nicht zutreffen.

Der Kläger wird von der [X.]n nicht „als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) beschäftigt“. Ausweislich des Arbeitsvertrags der Parteien wird er als Rechtssekretär (jetzt: [X.]) beschäftigt. Die [X.] will ihn auch nicht als Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt beschäftigen, wie ihr Beschluss vom 10. Januar 2017 zeigt.

Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des [X.] ist nicht „vertraglich gewährleistet“. Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien sieht eine solche Regelung oder eine Einschränkung des Direktionsrechts nicht vor. Vielmehr heißt es in Nr. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags:

        

„Der Beschäftigte verpflichtet sich, auf Anweisung des Arbeitgebers seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in den Büros der [X.] in der Region Nordwest zu erfüllen.“

Anderweitige schriftliche oder mündliche Abreden behauptet der Kläger nicht. Er beruft sich auf eine „faktisch bereits vorliegende Weisungsfreiheit“ bzw. die Verwirkung des Weisungsrechts wegen [X.] durch die [X.]. Der Kläger übersieht, dass die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand dahin gehend schafft, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will. Die Nichtausübung des Direktionsrechts hat keinen Erklärungswert. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die hier nicht dargelegt sind, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen ([X.] 28. August 2013 - 10 [X.] 569/12 - Rn. 33 mwN). Andererseits zeigt der Klageantrag zu 2., dass der Kläger selbst von dem Erfordernis ausgeht, die fachliche Unabhängigkeit seiner Berufsausübung erst noch vertraglich vereinbaren zu müssen.

Der Kläger ist im Rahmen der von ihm zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung nicht „den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen“. Diese Pflichten ergeben sich aus den §§ 43 ff. [X.] (zu den Ausnahmen für Syndikusrechtsanwälte § 46c Abs. 3 [X.]). Der Kläger legt nicht dar, weshalb diese Pflichten für ihn gelten sollen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie bestehen. Vielmehr ist der Kläger nach Nr. 5 des Arbeitsvertrags „verpflichtet, bei seiner Tätigkeit die politischen Grund- und Zielvorstellungen des [X.], wie sie in der Satzung und den Beschlüssen der Organe des [X.] zum Ausdruck gelangen, zu beachten“. Diese Verpflichtung widerspricht einer „vertraglich gewährleisteten fachlichen Unabhängigkeit“. Auch aus der von der [X.]n erstellten und vom Kläger inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen „Stellenbeschreibung [X.]“ folgen keine anwaltlichen Berufspflichten.

Aus dem Vortrag des [X.] ergibt sich nicht, dass er „fachlich eigenverantwortlich“ arbeitet, wie es ihm die [X.] auf dem Formular bestätigen soll. Unter „eigenverantwortlich“ iSv. § 46a Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 46 Abs. 3 [X.] versteht der Gesetzgeber, „dass der Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich von seinem Arbeitgeber für fehlerhafte Beratung und Vertretung haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden kann (Regress)“ (vgl. die Begründung zum Entwurf eines [X.] der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 16. Juni 2015, [X.]. 18/5201 S. 26 und 28). Dafür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte.

(bb) Auch in [X.] des Formulars sind Tatsachen genannt, die auf den Kläger nicht zutreffen.

Soweit die [X.] unter diesem Punkt bestätigen soll, der Kläger arbeite als Syndikusrechtsanwalt bei ihr, gilt das bereits Ausgeführte. Der Kläger arbeitet nicht als Syndikusrechtsanwalt bei der [X.]n. Sie will das auch nicht.

Die unter [X.] des Formulars gemachten Angaben sind jedenfalls zum Teil unzutreffend. Es besteht kein Anspruch gegen die [X.] aus § 241 Abs. 2 BGB, dass sie in [X.] des Formulars dennoch die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt.

b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, die formularmäßige Tätigkeitsbeschreibung auszufüllen und zu unterschreiben, folgt auch nicht aus einem Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

aa) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zwischen den Partnern einer rechtlichen Sonderverbindung auch ohne ausdrückliche Absprache bestehen kann, wenn die eine Seite in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist, sie sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung ihres Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die erforderlichen Auskünfte unschwer, dh. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag ([X.] 4. November 2015 - 7 [X.] 972/13 - Rn. 19; [X.] 19. Mai 2016 - III ZR 274/15 - Rn. 47).

bb) Eine solche Auskunftsverpflichtung scheitert hier schon daran, dass der Kläger über Art und Umfang seiner Tätigkeit nicht im Ungewissen ist. Wie der Klageantrag zu 1. zeigt, ist sich der Kläger über seine Tätigkeit vielmehr gewiss. Er begehrt von der [X.]n der Sache nach keine Auskunft, sondern eine Bestätigung der von ihm für zutreffend gehaltenen Tatsachenbehauptungen.

c) Der Kläger hat gegen die [X.] keine Ansprüche nach dem [X.] Durch den schriftlichen Arbeitsvertrag und die dortige Bezugnahme auf einen Rahmentarifvertrag, weitere Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen hat die [X.] ihre entsprechenden Verpflichtungen aus § 2 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] erfüllt.

2. Da der Klageantrag zu 1. ohne Erfolg ist, fällt der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Auch dieser ist unbegründet. Der Kläger kann von der [X.]n nicht verlangen, dass sie eine von ihm mit dem im Antrag angegebenen Inhalt ausgefüllte „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“ unterschreibt. Zwar entfällt bei dem Hilfsantrag das oben beschriebene Hindernis des fehlenden Anspruchs auf ein „Ausfüllen“ der Tätigkeitsbeschreibung durch die [X.]. Die [X.] ist aber aus den übrigen bereits genannten Gründen ebenfalls nicht verpflichtet, ein mit entsprechendem Inhalt vom Kläger ausgefülltes Formular zu unterschreiben und damit dessen Richtigkeit zu bestätigen.

3. Der Kläger hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung in Form einer [X.] zum Arbeitsvertrag, die seine fachliche Unabhängigkeit in der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt zum Gegenstand hat, wie er es mit seinem Klageantrag zu 2. verlangt.

a) Wie im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags zu 2. erläutert, ist dieser so zu verstehen, dass der Kläger die Annahme eines Vertragsergänzungsangebots entsprechend dem als Anlage zur Klageschrift beigefügten „[X.]“ durch die [X.] begehrt.

b) Eine Rechtsgrundlage für eine Vertragsänderung oder Vertragsergänzung ist weder ersichtlich noch vom Kläger konkret vorgetragen.

aa) Der Abschluss eines Arbeitsvertrags steht den Parteien grundsätzlich frei (vgl. § 105 Satz 1 [X.]; vgl. auch [X.]/Preis 19. Aufl. § 611a BGB Rn. 311, zu Ausnahmen dort Rn. 316 ff.). Das gilt grundsätzlich auch für Änderungs- und Ergänzungsverträge.

bb) Der vom Kläger erhobene Anspruch ergibt sich nicht nach den Grundsätzen einer Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

(1) Stellen sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch heraus, kann die Anpassung des Vertrags nach § 313 Abs. 2 iVm. Abs. 1 BGB nur verlangt werden, wenn einem Teil nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten. Zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung ([X.] 23. April 2013 - 3 [X.] 513/11 - Rn. 36). Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. [X.] 14. Juli 2015 - 3 [X.] 517/13 - Rn. 66; 11. Juli 2012 - 2 [X.] 42/11 - Rn. 32; [X.] 7. März 2013 - [X.]/10 - Rn. 18, [X.]Z 196, 299). Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann bei einem beiderseitigen Irrtum über die Rechtslage bei Abschluss des Vertrags anzunehmen sein, wenn ohne diesen beiderseitigen Irrtum der Vertrag nicht wie geschehen geschlossen worden wäre. Eine Vertragsanpassung ist jedoch auch in diesem Fall nur bei erheblichen Störungen des [X.] in Betracht zu ziehen ([X.] 24. August 2016 - 5 [X.] 129/16 - Rn. 55, [X.]E 156, 157).

(2) Nach diesen Maßstäben sind hier weder eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags iSv. § 313 BGB geworden sind, noch eine Unzumutbarkeit für den Kläger, am unveränderten Vertrag festzuhalten, erkennbar oder von ihm vorgebracht. Der Kläger könnte eine Störung der Geschäftsgrundlage nur darauf beziehen, dass seine ursprünglich bestehende Versicherungsfreiheit in der [X.] entfallen ist. Seinem Vortrag lässt sich aber weder entnehmen, dass diese Versicherungsfreiheit überhaupt zur Geschäftsgrundlage geworden ist, noch, dass dadurch eine erhebliche Störung des [X.] eingetreten und ihm ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten ist.

cc) Der Annahme einer aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Nebenpflicht der [X.]n auf Abschluss einer [X.] zum Arbeitsvertrag stünde bereits der Umstand entgegen, dass die Vereinbarung einer fachlichen Unabhängigkeit des [X.] ihre eigenen Interessen erheblich beeinträchtigte.

dd) Sollte sich der Kläger im Hinblick auf die bei [X.] und Arbeitgeberverbänden geübte Praxis der Beschäftigung von [X.] auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beziehen, scheitert diese Anspruchsgrundlage bereits daran, dass es sich um andere Arbeitgeber handelt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt regelmäßig nur im Verhältnis zum Vertragsarbeitgeber ([X.] 4. August 2016 - 6 [X.] 129/15 - Rn. 53 mwN). Die [X.] beschäftigt keine Syndikusrechtsanwälte.

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gallner    

        

    Brune    

        

    Schlünder    

        

        

        

    Merkel    

        

    Schumann    

                 

Meta

10 AZR 69/18

24.10.2018

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 21. Dezember 2016, Az: 15 Ca 260/16, Urteil

§ 241 Abs 2 BGB, § 106 GewO, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.10.2018, Az. 10 AZR 69/18 (REWIS RS 2018, 2504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2504

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Referenzen
Wird zitiert von

18 Sa 1048/22

5 Sa 301/18

8 Sa 729/20

11 Sa 603/18

4 Sa 416/21

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