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§ 21 GKG nicht auf Missbrauchsgebühr (hier: gem § 34 Abs 4 BVerfGG F: 12.12.1985) anwendbar
Der Antrag des Beschwerdeführers, die ihm mit Beschluss vom 11. Mai 1992 auferlegte [X.] in Höhe von 2.500 DM wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung zu erstatten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), ist unzulässig.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht anwendbar auf eine gemäß § 34 [X.] auferlegte [X.]. Der Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes erstreckt sich nach seinem § 1 nicht auf Verfahren vor dem [X.]. Das Verfahren des [X.]s ist nach § 34 Abs. 1 [X.] vielmehr kostenfrei. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auch nicht entsprechend anwendbar. § 21 GKG betrifft die im Gerichtskostengesetz geregelten Gebühren, die grundsätzlich kraft Gesetzes mit der Vornahme einer bestimmten Prozesshandlung entstehen; diese Gebühren werden nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Demgegenüber liegt der Gebühr des § 34 [X.] keine Prozesshandlung zugrunde; sie wird vielmehr durch einen unanfechtbaren Beschluss des [X.]s auferlegt, wenn die Einlegung der Beschwerde nach Auffassung des Gerichts einen Missbrauch darstellt und ist insofern eine Sachentscheidung (vgl. [X.] 13, 289 <290>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
30.12.2012
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BVerfG, 11. Mai 1992, Az: 1 BvR 1237/91, Kammerbeschluss
§ 34 Abs 1 BVerfGG vom 12.12.1985, § 1 GKG, § 21 Abs 1 S 1 GKG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 30.12.2012, Az. 1 BvR 1237/91 (REWIS RS 2012, 2)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2
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Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1237/91, 30.12.2012.
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