Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2022, Az. 2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 654

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unsubstantiierter Verfassungsbeschwerden (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die [X.] werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 Euro (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.].

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Die Auferlegung der [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Die [X.] wurden missbräuchlich erhoben.

4

Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2018 - 2 BvR 2459/18 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; stRspr). Ein Missbrauch ist unter anderem dann gegeben, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose [X.] ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. [X.]K 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Juni 2019 - 1 BvR 1011/19 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, juris, Rn. 4; stRspr).

5

So liegt es hier. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2021 im Verfahren 2 BvR 2115/20 eine [X.] in Höhe von 1.500 Euro auferlegt wurde (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 3 ff.), hat er weitere völlig aussichtslose [X.] in ähnlich gelagerten Fällen erhoben. Wie bereits bei seinen vorangegangenen [X.] beschränkt sich der Beschwerdeführer dabei auf zusammenhang- und substanzlose Ausführungen sowie die bloße Vorlage zahlreicher, in der Mehrzahl keinen Bezug zum konkreten Verfahren aufweisender Schriftstücke. Im Hinblick darauf ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer nunmehr eine [X.] in Höhe von 2.000 Euro aufzuerlegen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.]E 133, 163 <167>).

Meta

2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22

16.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 3. März 2021, Az: 2 ARs 362/20, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2022, Az. 2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22 (REWIS RS 2022, 654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 654

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 586/23 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer offensichtlich unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - …


2 BvR 355/23, 2 BvR 589/23, 2 BvR 612/23, 2 BvR 617/23, 2 BvR 657/23, 2 BvR 686/23, 2 BvR 695/23, 2 BvR 696/23, 2 BvR 701/23 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


2 BvR 48/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer ersichtlich unsubstantiierten Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei wiederholter Befassung des BVerfG mit …


2 BvR 302/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


2 BvR 1627/21 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 1011/19

2 BvR 2459/18

2 BvR 2710/18

1 BvR 275/20

2 BvR 1490/20

2 BvR 2115/20

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.