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Nichtannahme mehrerer offensichtlich unsubstantiierter Verfassungsbeschwerden (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Die [X.] werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 Euro (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.
Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.].
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Die Auferlegung der [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Die [X.] wurden missbräuchlich erhoben.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das [X.] muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2018 - 2 BvR 2459/18 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; stRspr). Ein Missbrauch ist unter anderem dann gegeben, wenn trotz mehrerer Nichtannahme- oder Ablehnungsentscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin völlig substanzlose [X.] ohne wesentliche neue Gesichtspunkte anhängig gemacht werden (vgl. [X.]K 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Juni 2019 - 1 BvR 1011/19 -, Rn. 5; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 1490/20 -, juris, Rn. 4; stRspr).
So liegt es hier. Obwohl dem Beschwerdeführer bereits mit Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2021 im Verfahren 2 BvR 2115/20 eine [X.] in Höhe von 1.500 Euro auferlegt wurde (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 3 ff.), hat er weitere völlig aussichtslose [X.] in ähnlich gelagerten Fällen erhoben. Wie bereits bei seinen vorangegangenen [X.] beschränkt sich der Beschwerdeführer dabei auf zusammenhang- und substanzlose Ausführungen sowie die bloße Vorlage zahlreicher, in der Mehrzahl keinen Bezug zum konkreten Verfahren aufweisender Schriftstücke. Im Hinblick darauf ist es angezeigt, dem Beschwerdeführer nunmehr eine [X.] in Höhe von 2.000 Euro aufzuerlegen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die [X.] (vgl. [X.]E 133, 163 <167>).
Meta
2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22
16.03.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 3. März 2021, Az: 2 ARs 362/20, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2022, Az. 2 BvR 551/21, 2 BvR 903/21, 2 BvR 1026/21, 2 BvR 69/22, 2 BvR 71/22 (REWIS RS 2022, 654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 654
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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