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Unzulässige Erinnerung gegen die Verhängung einer Missbrauchsgebühr
1. Mit Beschluss vom 27. März 2012 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine [X.] in Höhe von 200 € auferlegt. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung vom 29. März 2012 - 1062 8001 5102 [X.] 03027774 - wendet sich der Beschwerdeführer. Die Verhängung der [X.] gegen einen Bürger, der nur versuche, dem Grundgesetz, wie er es verstehe, Geltung zu verschaffen, sei verfehlt. Die Unanfechtbarkeit des [X.] ändere daran nichts.
2. Die Erinnerung ist unzulässig.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sind Einwendungen, die den [X.] Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf "Gerichtskosten" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den [X.] geltend zu machen.
Zwar gehört die [X.] nach § 34 Abs. 2 [X.] zu den "Gerichtskosten" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 [X.].
Dies ergibt sich schon daraus, dass das [X.], das andere Gerichtskosten nicht erhebt (§ 34 Abs. 1 [X.]),
in § 2 Abs. 2 [X.] als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird, für den das [X.] als Vollstreckungsbehörde
tätig werden soll. Die [X.] entsteht als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des
Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl.
[X.]E 50, 217 <230>). § 34 Abs. 1 und 2 [X.] stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Absatz 2 regelt, unter
welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren durchbrochen werden kann. Die
auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des [X.]s
und mithin eine Gebühr im Rechtssinne ([X.], 3. Kammer des [X.] vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht;
vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; [X.], in: [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/
Bethge, [X.], § 34 Rn. 77
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung der [X.] als solche. Diese ist - wie der Beschluss vom 27. März 2012 insgesamt - unanfechtbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
31.05.2012
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Beschluss
Sachgebiet: BvR
§ 34 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 66 Abs 1 S 1 GVG, § 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO, § 8 Abs 1 S 1 JBeitrO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.05.2012, Az. 2 BvR 611/12 (REWIS RS 2012, 5916)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5916
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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