Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10678

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Gegenstand

Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der Mitgesellschafter bei Beteiligung als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft


Leitsatz

Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. September 2009, II ZR 264/08, ZIP 2010, 27) .

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.], 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.], Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren [X.]szweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der [X.] (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite [X.] (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.

2

Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen:

"§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags

2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den [X.] untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses [X.] sowie der (entsprechenden) Anwendung des [X.]svertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem [X.]svertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … .

2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von [X.] an der [X.] zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren [X.] abzuschließen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin

5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber [X.] - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der [X.] - die treuhänderische Beteiligung des [X.] an der [X.] nur mit dessen ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist.

5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der [X.] unterrichten. Anlässlich der Treugeberversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der [X.] auch mündlich berichten.

§ 6 Rechte und Pflichten des [X.]

6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der [X.] in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren [X.] … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der [X.] soll auch dem [X.] einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden.

6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt, nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem [X.]svertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.

§ 8 Versammlung der Anleger

8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, ([X.]) wenn es das Interesse der [X.] erfordert und ([X.]i) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen [X.]erversammlung der [X.], eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen.

8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des [X.]ervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:

8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des [X.]svertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;

8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates …

8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.

§ 10 Beiratsmitglieder

Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der [X.] (§ 16 des [X.]svertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der [X.]erversammlung der [X.] diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.

§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses

14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der [X.] aus, so wird das Treuhand- bzw. [X.] zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine [X.]errechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) [X.] und den [X.]ern wahr."

3

Nach dem [X.]svertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die [X.]; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - [X.]sverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen:

"§ 10 Aufgaben der [X.]er

10.2 [X.] übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.

§ 14 [X.]erversammlung

14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen [X.]erversammlung auch dann verpflichtet, wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des [X.] - bei [X.] durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.

§ 16 Beirat

16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der [X.] jederzeit ein Beirat durch Beschluss der [X.]erversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."

4

Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen [X.] für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die [X.] über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der [X.]: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden, soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an [X.] widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.

5

Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der [X.] zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen ([X.], [X.] 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller [X.] noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsverhandlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.

9

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer [X.] bestehenden (Innen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.

a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der [X.] und der [X.]I und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine [X.] bürgerlichen Rechts bilden (zur [X.] der Treugeber vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 177a [X.]. B Rn. [X.]/[X.] in [X.] Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. [X.]/[X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen, [X.], 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.[X.], 4. Aufl., [X.]. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei [X.] in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich ([X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 1962 - [X.], [X.], 883).

aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen ([X.], Urteil vom 7. Juni 1999 - [X.], [X.], 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen [X.] ergibt, dass zwischen ihnen eine [X.] bürgerlichen Rechts besteht.

Die Anleger der beiden [X.]en verfolgen auf der Basis des [X.], der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des [X.]), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleistung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer [X.] zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2007 - [X.], [X.], 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen [X.] zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer [X.], deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der [X.] die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-[X.] ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der [X.] unterscheiden.

Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des [X.] ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der [X.] eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der [X.] bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.

Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des [X.]. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer [X.] der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer [X.] bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 706 Rn. 17; [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).

bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die [X.] der Treugeber einer [X.] nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 [X.] aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 [X.] beschränkt (vgl. [X.] und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, [X.] I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden [X.] dem entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1977 - [X.], [X.]Z 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.]Z 84, 383, 386 f.; vgl. ferner [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO, § 177a [X.]. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.[X.] aaO, [X.]. § 161 [X.] Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer [X.] beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein [X.], Beschluss vom 21. Juni 2010 - [X.], [X.], 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des [X.] vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 [X.]). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer [X.], die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen [X.] zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer [X.] beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. [X.], [X.] 2010, 1321, 1326; Holler, [X.], 2429, 2434; Hoeren, [X.], 2436) weder die Bildung einer [X.] bürgerlichen Rechts unter den [X.] aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.

cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der [X.] besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen ([X.], [X.], 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der [X.] bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den [X.] bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich ([X.], [X.], 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3;[X.]/[X.] aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a [X.] auf ein [X.] als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der [X.] der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen [X.] angewiesen zu sein oder von ihr oder der [X.] bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein [X.], Beschluss vom 21. Juni 2010 - [X.], [X.], 2397 Rn. 13 mwN).

dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl [X.]/[X.], [X.] 2010, 375, 377; Holler, [X.], 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare [X.] gleichfalls an der [X.] der Anleger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der [X.] aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer [X.] dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 34. Aufl., [X.]. § 177a Rn. 72). Auf die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.

b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen ([X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2010 - [X.], [X.], 2397 Rn. 4; zustimmend [X.], [X.], 7; [X.] in [X.], Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).

c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der [X.] nicht durch § 5.2 des [X.] von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer [X.] bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das [X.] mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).

Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; [X.], Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. [X.], [X.], 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den [X.] eine [X.] bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der [X.] folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer [X.] bürgerlichen Rechts.

d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 1984 - [X.], [X.], 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - [X.], [X.]Z 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - [X.], [X.], 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.

2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.

Bergmann                                   Drescher                                           Born

                         Sunder                                     [X.]

Meta

II ZR 187/09

11.01.2011

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Juni 2009, Az: 11 U 75/09, Urteil

§ 705 BGB, § 716 BGB, § 161 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09 (REWIS RS 2011, 10678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10678

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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