Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8439

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) AUSKUNFTSRECHT AUSKUNFT HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT GESELLSCHAFTSFORMEN

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Gegenstand

Treuhandvermittelte Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Publikumsgesellschaft: Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft hinsichtlich Namen und Anschriften der anderen Anleger


Leitsatz

1. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt hat, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.

2. Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.] zu 1, 3, 4 und 6 sind Publikumsgesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der [X.]en ist jeweils unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino- und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der [X.] zu 1 und 3, die Beklagte zu 5 Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der [X.] zu 4 und 6. Anleger konnten sich an den beklagten [X.]en (jeweils) nach ihrer Wahl unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über eine [X.]in, die [X.] GmbH beteiligen.

2

Der Kläger ist an den [X.] zu 1, 3, 4 und 6 jeweils treuhänderisch über die [X.] GmbH beteiligt und zwar an der [X.] zu 1 und 3 mit jeweils 51.129,19 €, an der [X.] zu 4 mit 25.000 € und an der [X.] zu 6 mit 100.000 €. Bei seinem Beitritt zu den [X.] zu 3, 4 und 6 hat der Kläger erklärt, er „erwerbe über den Abschluss eines [X.] [X.]eine Beteiligung an der [X.]([X.])“. Bei der [X.] zu 1 erklärte er, er „beteilige“ sich über den Abschluss eines [X.] „an der [X.]([X.])“. Bei allen vier [X.]en hat er aus Anlass seines Beitritts erklärt, dass er den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag als für sich verbindlich anerkenne.

3

Die Gesellschaftsverträge der [X.] zu 1 und 3 enthalten unter anderem folgende Regelungen:

§ 4

Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung

1. [X.]

2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den [X.] werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 11), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.

§ 11

Gesellschafterbeschlüsse

1. Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im Umlaufverfahren gefasst.

[X.]

4. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschlussfassung von der [X.] verlangen. [X.]

[X.]

6. Je volle [X.] 10.000 der Einlage der Gesellschafter oder Treugeber gewähren eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter verfügt über 20 Stimmen. Die Treugeber haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Der [X.] hat kein eigenes Stimmrecht, auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten.

§ 13

Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte

[X.]

4. Die Kommanditisten/Treugeber haben die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB) [X.]

§ 15

Datenschutz

Mit Annahme der Beitrittserklärung wird die [X.] GmbH die vom Kommanditisten/Treugeber in seiner Beitrittserklärung getätigten Angaben mit eventuellen sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der [X.], dem [X.]en, dem Verwalter der [X.] sowie dessen Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die [X.] GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Kommanditist/Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

4

Die Gesellschaftsverträge der [X.] zu 4 und 6 enthalten in § 5 Nr. 2, § 13 Nr. 1, 4 und 6 bzw. § 14 Nr. 1, 4 und 6 und § 17 bzw. § 18 nahezu wortgleiche Regelungen. Abweichend enthalten die Gesellschaftsverträge der [X.] zu 4 und 6 in § 13 Nr. 5 bzw. 14 Nr. 5 zu den [X.] folgende Regelung:

Der geschäftsführende Gesellschafter kann die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Das gleiche Recht steht den übrigen Gesellschaftern zu, soweit sie allein oder gemeinsam 20% des [X.] auf sich vereinigen. [X.]

5

Die von dem Kläger über seine Beteiligungen bei den [X.] zu 1, 3, 4 und 6 geschlossenen Treuhandverträge enthalten unter anderem folgende Regelungen:

§ 1

Treuhandgegenstand, Person des Treugebers

1. [X.]

Für das Verhältnis zwischen dem [X.]en und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der [X.] entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind. [X.]

§ 4

Gesellschafterbeschlüsse der [X.]

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der [X.] im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab. [X.]

§ 13

Beteiligungsregister, Datenschutz

[X.]

Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen als der [X.], der Verwalterin der [X.] sowie deren Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf der [X.] keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in das Register erteilen, soweit nicht der Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

6

Der Kläger begehrt mit seiner Klage schriftliche Auskünfte über die Namen und die Anschriften der Kommanditisten und der anderen Treugeber in den jeweiligen [X.]en. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des [X.] - bis auf das Begehren, die [X.] als Gesamtschuldner zu verurteilen - stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der [X.].

Entscheidungsgründe

7

Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Auskunftsansprüche in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.

8

I. Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 1562 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu, für die die Beklagten - jedoch nicht gesamtschuldnerisch - hafteten. Der Kläger sei aufgrund der Regelungen des [X.]eiligen [X.]svertrages und des [X.]eiligen [X.] einem unmittelbaren [X.]er gleichgestellt ("Quasi-[X.]er"). Die Bindung des [X.] an die Fondsgesellschaft beruhe zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Treuhandkommanditistin, habe aber durch die [X.] den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Daher gehöre auch bei ihm wie bei den Kommanditisten das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, zum unverzichtbaren Kernbereich seiner [X.]errechte.

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). [X.] sind sowohl die Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 als Fondsgesellschaften als auch die Beklagten zu 2 und 5 als deren geschäftsführende Komplementärinnen (2.).

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren [X.]ern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) [X.], zu.

Wie der [X.] bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 ([X.], [X.], 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 ([X.], [X.], 322 Rn. 11) entschieden hat, ist bei einem [X.]svertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als [X.] mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den [X.]svertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend [X.], [X.] 2010, 1321, 1322; [X.]., [X.], 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des [X.]ers ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gemäß § 226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] einem unmittelbar beteiligten [X.]er gleichgestellt ist.

a) Zwischen dem Kläger als Treugeber, den übrigen [X.] und den unmittelbaren [X.]ern besteht ein durch den [X.]svertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von [X.]s- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren [X.]er in den [X.] einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den [X.] unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Treuhandverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 20).

aa) Es entspricht seit der Entscheidung des [X.]s vom 13. Mai 1953 ([X.], [X.]Z 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der [X.] ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären (siehe nur [X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - [X.], [X.], 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.], [X.], 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem [X.]sverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist ([X.], Urteil vom 13. Mai 1953 - [X.], [X.]Z 10, 44, 49 f. [X.]). Ein solches Vertragsverhältnis mit den [X.]ern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei [X.] häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von [X.] im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im [X.]svertrag geregelt sind.

Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhän[X.] grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle [X.]er im [X.]svertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des [X.]svertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die [X.]er damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen [X.]er in das [X.]sverhältnis (den [X.]) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im [X.]svertrag angesprochen ist ([X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16; Tebben, [X.] 2001, 586, 612 f.; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).

bb) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung der [X.]s- und [X.], hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen [X.], den Kommanditisten, der Komplementärin und den beklagten Fondsgesellschaften eine solche einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt.

Nach dem Inhalt der [X.]sverträge, die der [X.] selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 18 [X.]), und unter Berücksichtigung der [X.] sowie der Beitrittserklärung zu der Beklagten zu 1, den Anteilsübernahmeerklärungen bei den Beklagten zu 3 und 4 und des für den Beitritt zu der Beklagten zu 6 verwendeten [X.]s handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der [X.] und den unmittelbaren [X.]ern einerseits und den [X.] andererseits nicht um einfache - zweiseitige - Treuhandverhältnisse. Bereits in der Beitrittserklärung bzw. den Anteilsübernahmeerklärungen und dem [X.] hat der Kläger erklärt, er beteilige sich bzw. er erwerbe einen Anteil an der [X.]eiligen Fondsgesellschaft, wobei die Treuhänderin nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 2. Juli 2001 - [X.], [X.]Z 148, 201, 205). Die Beitrittserklärungen des [X.] sind darauf gerichtet, dass seine Stellung in den [X.]en sowohl durch die [X.]s- als auch die [X.] verbindlich geregelt wird. Die [X.]sverträge bestimmen übereinstimmend, dass im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] die Treugeber wie unmittelbar beteiligte [X.]er behandelt werden und die (alle) Regelungen des [X.]svertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn dort lediglich der „[X.]er“ genannt ist (§ 4 Nr. 2 bzw. § 5 Nr. 2 der [X.]eiligen [X.]sverträge). Für jeden [X.]er, d.h. danach auch für jeden Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des [X.]ers" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle [X.]errechte" ist. Der Treuhänder soll das Stimmrecht nur aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Treugeber ausüben dürfen; er hat ansonsten kein eigenes Stimmrecht. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 HGB) stehen den Kommanditisten/[X.] in gleichem Umfang selbst zu.

Die [X.] bestimmen, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des [X.]eiligen [X.]svertrags richten soll, und sie wiederholen unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.

b) Bei diesen durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnissen zwischen dem Kläger und den unmittelbaren [X.]ern handelt es sich nicht um bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2003 - [X.], [X.], 1702, 1703).

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des [X.] auf dem [X.]svertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der [X.]. Nur die [X.]er, nicht die [X.], können dem Treugeber die einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Stellung verschaffen ([X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der [X.] als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der [X.], mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des [X.]. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des [X.]szwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der [X.] einzuwirken (so zutreffend Tebben, [X.] 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch [X.], [X.] 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung [X.], [X.], 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.; ablehnend [X.], [X.] 2010, 1321, 1326). Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer [X.] begründet werden.

bb) Durch den [X.]svertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren [X.]er [X.] in das Innenverhältnis der [X.] einbezogen. Er ist wie ein [X.]er verpflichtet, den [X.]szweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.], 355 ff.; Tebben, [X.] 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: [X.], Festschrift O[X.]ky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der [X.] bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den [X.]n (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der [X.] im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)[X.]er (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 11 [X.]; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten [X.] auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer [X.] nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. Oktober 1976 - [X.], [X.], 1247, 1250 unter Bezugnahme auf [X.], [X.] bei Handelsgesellschaften, 1965, [X.], 283 ff.; siehe auch Tebben, [X.] 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem [X.] lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen - sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 bzw. § 5 Nr. 2 Satz 2 der [X.]sverträge nicht etwas Anderes entnehmen will - und die mit der formalen [X.]erstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, [X.] 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung [X.], Urteil vom 21. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 36 [X.]).

c) Diese einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung der Treugeber ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Anleger begründet worden (entgegen Wagner, [X.] 2012, 58, 61). Die Anleger haben, wie ausgeführt (siehe oben 1. a) bb)), in ihrer Beitrittserklärung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der [X.] erklärt und den ihnen bekannten [X.]svertrag als für sich verbindlich anerkannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in den [X.] und in den [X.]eiligen [X.]sverträgen diese Beitrittserklärung für die anderen [X.]er angenommen. Ebenso war den [X.] aufgrund der entsprechenden Regelung des [X.]svertrages bekannt, dass die [X.] auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditisten angelegt war. Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertragspartner der bereits in der [X.] befindlichen „anderen [X.]er“, d.h. der anderen Treugeber, Kommanditisten und der Komplementäre geworden (noch weiter gehend [X.], [X.] 2011, 361, 365 ff.).

d) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelungen zum „Datenschutz“ in § 15 bzw. § 17 bzw. § 18 der [X.]sverträge zu verweigern.

Das Recht, die Vertragspartner des [X.]svertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des [X.]svertrages den Fondsgesellschaften [X.], zu kennen, kann im [X.]svertrag, auch nicht im [X.]svertrag einer [X.], nicht ausgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], Rn. 20 [X.]; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: [X.], Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 BvR 623/11). Soweit die Regelungen in § 15, § 17, § 18 der [X.]eiligen [X.]sverträge das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam. Hieran hält der [X.] trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. [X.], [X.] 2010, 1321, 1327; [X.]., [X.], 326, 327 f.; Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, [X.], 40; [X.]/[X.], [X.], 1581, 1588 f.; [X.], [X.] 2011, 256, 257 f.; [X.], [X.] 2011, 77, 78 f.; [X.], [X.] 2011, 225, 227 ff.) fest.

aa) Der Ansicht des [X.]s, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des [X.]svertrages verstoße gegen § 242 BGB, kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer [X.] beteiligt, „die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle“, nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die [X.] wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertragbar ist, hat der [X.] bereits entschieden ([X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 16 [X.]). Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität der Kapitalanleger gibt.

So ist insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 1 [X.]) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber ([X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.]Z 190, 291 Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 22 Rn. 56 ff. [X.]).

Auch bei der GmbH hat der [X.]er grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Geschäftsanteile sind. Hält ein [X.]er seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die [X.]er einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des [X.] des (unmittelbaren) GmbH-[X.]ers haben (siehe nur [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; [X.]/[X.] in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch [X.], [X.], 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des [X.] Umstände vorliegen könnten, die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhän[X.] oder gar zu dessen Ausschluss aus der [X.] führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des [X.] angewiesen.

bb) Bei der Publikumspersonengesellschaft ist der [X.]er aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen:

Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum Stimmverbot in Personengesellschaften [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 - [X.], [X.], 917 Rn. 16 [X.]; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.). Sind Anlegern, die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der [X.] wie unmittelbaren [X.]ern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmittelbaren [X.]er und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Bestehens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der Treugeber, dem in der [X.] eigene Rechte wie einem unmittelbaren [X.]er eingeräumt sind, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben.

Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der [X.] Treuepflicht. Etwaige Treupflichtverstöße können [X.]ern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare [X.]er beteiligten (anderen) Treugeber nicht offengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist - und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschaftsvertraglich gleichgestellter Treugeber - auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB, keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als [X.]er obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der [X.] fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind ([X.], Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 229/88, [X.], 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß könnten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.

Ferner besteht ein für die Beteiligung an der [X.] beachtenswertes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des [X.]er- und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger beispielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene [X.]erkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach den [X.]n und den [X.]sverträgen zur Übertragung "ihres [X.]santeils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden [X.]ers der Fondsgesellschaft bedürfen, kann sich der [X.]erkreis der [X.] ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen Großteil der [X.] ohne Wissen der nicht beteiligten [X.]er und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger erheblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist - wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften - die für die [X.]er und die ihnen gleichgestellten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.

Davon abgesehen ist insbesondere nach § 11 Nr. 6 bzw. § 13 Nr. 6 des [X.]svertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des [X.]eiligen [X.]ers oder [X.] abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer [X.] wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der [X.] verteilt sind. Es macht für seine Stellung als [X.]er einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert (vgl. schon [X.], [X.], Sonderbeilage 7, S. 43: „Jeder [X.]er muss wissen, was vorgeht, um sinnvoll mitwirken zu können und rechtzeitig aussteigen zu können“).

Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner ihm im Innenverhältnis der [X.] eingeräumten Rechte für den Kläger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach den [X.]sverträgen der beklagten Fondsgesellschaften das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen.

cc) An[X.] als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint ([X.]/[X.], [X.] 2010, 375, 378; Holler, [X.], 2429, 2432, 2435; [X.], [X.] 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des [X.] ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten - an[X.] als die [X.]er einer [X.] bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft - keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhängig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen [X.]ern, wie der [X.] bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 ([X.], [X.], 322 Rn. 18) entschieden hat. Die Beschränkung der Außenhaftung des Kommanditisten steht folglich auch dem Auskunftsanspruch des einem Kommanditisten im Innenverhältnis der [X.] gleichgestellten [X.] nicht entgegen, der ohnehin mangels formeller [X.]erstellung keiner (unmittelbaren) Außenhaftung ausgesetzt ist.

Ohne Belang für das Bestehen des [X.] ist auch, ob in dem [X.]svertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des [X.]ers oder [X.] geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 22; vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Januar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3). Wenn - wie hier im [X.]svertrag der Beklagten zu 4 und 6 - vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer [X.]erversammlung erforderlich ist, das der [X.]er oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen [X.]ern und [X.] aufzunehmen, ist das lediglich ein - weiterer - Beleg dafür, dass der [X.]svertrag das Bestehen des [X.] als selbstverständlich voraussetzt.

dd) Ob im Hinblick hierauf auch einem Treugeber, der nur über einen Treuhandvertrag mit der Publikumsgesellschaft verbunden und nicht im [X.]svertrag einem (unmittelbaren) [X.]er gleichgestellt ist, ebenfalls ein Anspruch auf Kenntnis seiner Mittreugeber und der anderen [X.]er zusteht, um angesichts der aufgezeigten, sich auf seine wirtschaftliche Beteiligung möglicherweise einwirkenden Umstände in der Person der anderen Treugeber sein Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder informiert ausüben zu können, kann hier unentschieden bleiben (siehe zu dem diesbezüglichen Meinungsstreit die Darstellung bei Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, [X.], 49 f.).

e) Dem Anspruch des [X.] auf Auskunft steht entgegen der Ansicht der Revision die [X.] in den [X.]eiligen [X.]n nicht entgegen. Zwar bestimmt § 1 Nr. 1 Unterabs. 2 der [X.]eiligen [X.], dass sich das Verhältnis des Treuhän[X.] zum Treugeber (nur) insoweit nach dem [X.]svertrag bestimmt, als im Treuhandvertrag keine abweichende Regelung enthalten ist. Daraus folgt aber nicht, dass bei Unwirksamkeit der Regelungen zum „Datenschutz“ in den [X.]sverträgen durch den Treuhandvertrag „Abweichendes“ geregelt ist.

aa) Soweit es sich bei dem Treuhandvertrag bei isolierter Betrachtung um einen schuldrechtlichen, zweiseitigen Vertrag zwischen der Treuhänderin und ihrem [X.]eiligen Vertragspartner handelt, folgt die Unbeachtlichkeit der [X.] bereits daraus, dass durch eine solche zweiseitige vertragliche Vereinbarung der [X.]svertrag mit und zwischen den übrigen [X.]ern nicht geändert werden kann. Das Auskunftsrecht des [X.] folgt aber, wie ausgeführt, aus seiner durch den [X.]svertrag begründeten Rechtsstellung.

bb) Wollte man dagegen in der Regelung in § 13 Abs. 2 des [X.] eine gesellschaftsvertragliche Nebenabrede oder eine gesellschaftsvertragsähnliche Regelung sehen, wäre die Regelung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB ebenso unwirksam wie eine derartige Regelung im [X.]svertrag selbst (a.[X.], Festschrift Kanzleiter, 2010, [X.], 40). Es steht den [X.]ern einer Publikumsgesellschaft zwar grundsätzlich frei, im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Reichweite der Einbindung der Treugeber in das [X.]sverhältnis zu bestimmen (st. Rspr. seit [X.], Urteil vom 13. Mai 1953 - [X.], [X.]Z 10, 44, 49 f.). Verbinden sich die [X.]er jedoch - wie im vorliegenden Fall - durch einen [X.]svertrag mit den [X.] in der Weise, dass den [X.] im Innenverhältnis alle [X.] Rechte eingeräumt und alle [X.] Pflichten auferlegt werden, sind Regelungen, die auf die Beseitigung oder Einschränkung unentziehbarer Mitgliedschaftsrechte gerichtet sind, dann ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unbeachtlich. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo die Ausübung der vertraglichen eingeräumten Rechte durch eine vertragliche Regelung unmöglich gemacht wird.

f) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s (siehe nur [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 17 [X.]) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen den [X.] einerseits und den unmittelbaren [X.]ern und der [X.] andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber - wie dargelegt - bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der [X.] angewiesen.

g) Dem Auskunftsanspruch des [X.] steht auch nicht die von der Revision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 [X.]) greift nicht durch.

aa) Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des [X.]ers, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gemäß § 226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 22 [X.]). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen ([X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 13).

Der [X.] verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der [X.] bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu [X.], [X.], 163; [X.], BeckRS 2013, 01363; allgemein [X.]/[X.], UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch [X.], [X.], 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu [X.], [X.] 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.

bb) Die Beklagten haben - wie die Revision selbst einräumt - in erster Instanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 [X.] ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Revision darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hätten die Beklagten schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Missbrauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO, Art. 103 [X.] nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die Beklagten in diesem Fall gehalten hätten (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu [X.], Urteil vom 6. Mai 1999 - [X.], [X.], 995, 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 - [X.], juris Rn. 7, [X.]. [X.]). Daran fehlt es hier.

2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Fondsgesellschaften selbst als auch die geschäftsführenden Komplementärgesellschafterinnen zur Auskunft verurteilt.

a) Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die geschäftsführenden Organe, nicht - auch - die [X.]en selbst seien passivlegitimiert, auf die Entscheidungen des [X.]s vom 20. Juni 1983 ([X.], [X.] 1983, 935 ff.) und vom 11. Januar 2011 ([X.], [X.], 322 Rn. 11, 18) beruft, verkennt sie, dass der [X.] in den genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren [X.]eils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden [X.]er.

b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die [X.], daneben auch gegen das geschäftsführende Organ ([X.], Urteil vom 8. Juli 1957 - [X.], [X.]Z 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - [X.], [X.], 883) und gegebenenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter ([X.], Urteil vom 28. Mai 1962 - [X.], [X.], 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 18; zustimmend [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 [X.]), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen [X.] verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der [X.] ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der [X.] erforderlich halten durften (vgl. [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 [X.]).

Für den hier geltend gemachten Anspruch des einem Kommanditisten gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen [X.] auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Kommanditisten und anderen Treugeber gilt nichts anderes (vgl. auch [X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 3 zum Auskunftsanspruch des [X.]ers einer [X.] bürgerlichen Rechts).

Bergmann                     Caliebe                           Drescher

                    [X.]

Meta

II ZR 134/11

05.02.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 18. Mai 2011, Az: 7 U 190/11, Urteil

§ 161 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013, Az. II ZR 134/11 (REWIS RS 2013, 8439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8439

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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