Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2014, Az. II ZR 277/13

2. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 295

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Gegenstand

Treuhandvermittelte Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Fondsgesellschaft: Auskunftsanspruch gegen die Gesellschaft und jeden Mitgesellschafter hinsichtlich der Namen und Anschriften anderer Anleger


Leitsatz

Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der anderen Anleger (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil der 20. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juli 2013 aufgehoben und das Urteil der Abteilung 52 des [X.] vom 2. Oktober 2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der Beteiligungsgesellschaft [X.] zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger beteiligte sich im [X.] über die Beklagte als Treuhänderin mit einem Kommanditanteil in Höhe von 10.000 € [X.] Agio an der Beteiligungsgesellschaft [X.] (im Folgenden: Fonds oder [X.]). Die beklagte Treuhänderin ist [X.] des Fonds und hält einen Eigenanteil in Höhe von 1.000 €. Die [X.] ihrerseits hält sämtliche Anteile an der [X.], die über ein Portfolio [X.] Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen verfügt und damit handelt. [X.] haben sich mehr als 5000 Anleger über die Beklagte an der [X.] beteiligt.

2

Der Gesellschaftsvertrag der [X.] enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4

Gesellschafter, Kapitaleinlagen, Haftsumme, Treuhandverhältnis

7. … Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend den Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrags und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und an Beschlussfassungen, sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. …

§ 8

Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber, Auskunftsrechte, Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Gesellschaft

1. Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, ein Kontrollrecht in dem in § 166 HGB bestimmten Umfang zu. ... Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht gem. § 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden Einschränkungen gem. Ziff. 2 selbst auszuüben. Dieser unmittelbaren Ausübung des ordentlichen Kontrollrechts durch die Treugeber stimmen hiermit alle Gesellschafter ausdrücklich zu.

...

§ 9

Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse

...

3. … Die persönlich haftende Gesellschafterin ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verpflichtet, wenn dies von Gesellschaftern, die zusammen zu mindestens 25 % am Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt sind, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird…..

...

10. … Die Treugeber sind berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 8 teilzunehmen und die auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben. Der unmittelbaren Ausübung des Stimmrechts durch die Treugeber stimmen sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.

3

Der Kläger, der nach seinen Angaben mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds und seiner Beteiligung unzufrieden war und deshalb zur Besserung der Situation in Kontakt mit den anderen Gesellschaftern treten wollte, forderte die Beklagte, die nach § 20 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags und § 14 Nr. 1 des [X.] das Anlegerregister der [X.] mit den persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten aller Anleger führt, auf, ihm eine Liste mit den Namen und Anschriften der anderen Anleger zu überlassen. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, begehrt er mit der vorliegenden Klage Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der [X.].

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.].

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

6

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Der [X.] habe, soweit ersichtlich, einen Anspruch eines [X.] gegen einen Treuhandkommanditisten auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. der weiteren Treugeber nur im Falle des Bestehens einer [X.] zwischen den [X.] angenommen. An einer solchen fehle es hier. Im Urteil vom 5. Februar 2013 ([X.]) habe der [X.] einen Auskunftsanspruch nur gegenüber der [X.], nicht gegenüber der Treuhandkommanditistin zuerkannt. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus §§ 666, 675 BGB. Dieser sei durch § 14 Nr. 3 Satz 3 des [X.] wirksam abbedungen.

8

II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

9

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den [X.] der [X.] keine [X.] besteht. Es hat jedoch verkannt, dass der Kläger nach den Bestimmungen des [X.]svertrags im Innenverhältnis zur [X.] und den mittelbaren und unmittelbaren [X.]ern einem unmittelbaren [X.]er gleichgestellt ist. Einem derart gleichgestellten [X.]er steht nach der Rechtsprechung des [X.]s ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen (mittelbaren und unmittelbaren) [X.]er zu (1.). Diesen Anspruch kann der Kläger (auch) gegen die Beklagte als registerführende Treuhandkommanditistin geltend machen (2.).

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren [X.]ern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) [X.], zu.

Wie der [X.] bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 ([X.], [X.], 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 ([X.], [X.], 322 Rn. 11) entschieden hat, ist bei einem [X.]svertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als [X.] mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den [X.]svertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend [X.], [X.] 2010, 1321, 1322; [X.]., [X.], 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des [X.]ers ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gemäß § 226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der [X.]er untereinander und der [X.]er zu den [X.] einem unmittelbar beteiligten [X.]er gleichgestellt ist ([X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 12).

a) Zwischen dem Kläger als Treugeber, den übrigen [X.] und den unmittelbaren [X.]ern besteht ein durch den [X.]svertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von [X.]s- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren [X.]er in den [X.] einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den [X.] unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Treuhandverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 20).

aa) Es entspricht seit der Entscheidung des [X.]s vom 13. Mai 1953 ([X.], [X.]Z 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der [X.] ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst [X.]er wären (siehe nur [X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - [X.], [X.], 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.], [X.], 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 14). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem [X.]sverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist ([X.], Urteil vom 13. Mai 1953 - [X.], [X.]Z 10, 44, 49 f. [X.]). Ein solches Vertragsverhältnis mit den [X.]ern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei [X.] häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von [X.] im [X.]svertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im [X.]svertrag geregelt sind ( [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 14).

Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhän[X.] grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle [X.]er im [X.]svertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des [X.]svertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die [X.]er damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen [X.]er in das [X.]sverhältnis (den [X.]) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im [X.]svertrag angesprochen ist ([X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16; Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 15; Tebben, [X.] 2001, 586, 612 f.; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; [X.]/[X.]/[X.], 6. Aufl., § 705 Rn. 92 ff.).

bb) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des [X.]s- und des [X.], hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen [X.], den Kommanditisten, der Komplementärin und der beklagten [X.] eine solche einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung erlangt.

Nach dem Inhalt des [X.]svertrags, den der [X.] selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 18 [X.]), und unter Berücksichtigung des [X.] handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der [X.] und den unmittelbaren [X.]ern einerseits und den [X.] andererseits nicht um einfache - zweiseitige - Treuhandverhältnisse. Der [X.]svertrag bestimmt, dass die Treugeber im Verhältnis zur [X.] und zu den [X.]ern unmittelbar berechtigt und verpflichtet, sie daher insoweit [X.]er im Sinne des [X.]svertrags sind und die Kontrollrechte und das Stimmrecht wie unmittelbare Kommanditisten ausüben (§ 4 Nr. 7 Abs. 3, § 8 Nr. 1, § 9 Nr. 10 des [X.]svertrags).

Der Treuhandvertrag bestimmt in Nr. 6 der Präambel, dass die Bestimmungen des [X.]svertrags Bestandteil des [X.] sind.

b) Bei diesem durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den unmittelbaren [X.]ern handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2003 - [X.], [X.], 1702, 1703).

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.]s beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des [X.] auf dem [X.]svertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der [X.]. Nur die [X.]er, nicht die [X.], können dem Treugeber die einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Stellung verschaffen ([X.], Urteil vom 30. März 1987 - [X.], [X.], 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der [X.] als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der [X.], mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des [X.]. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des [X.]szwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der [X.] einzuwirken (so zutreffend Tebben, [X.] 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch [X.], [X.] 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung [X.], [X.], 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.; ablehnend [X.], [X.] 2010, 1321, 1326). Durch einen (bloß) schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer [X.] begründet werden ([X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 20).

bb) Durch den [X.]svertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren [X.]er [X.] in das Innenverhältnis der [X.] einbezogen. Er ist wie ein [X.]er verpflichtet, den [X.]szweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 36. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.], 355 ff.; Tebben, [X.] 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: [X.], Festschrift O[X.]ky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der [X.] bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der [X.] im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)[X.]er (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn 21; Urteil vom 11. Oktober 2011 - [X.], [X.], 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 11 [X.]; Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten [X.] auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer [X.] nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 11. Oktober 1976 - [X.], [X.], 1247, 1250 unter Bezugnahme auf [X.], [X.] bei Handelsgesellschaften, 1965, [X.], 283 ff.; siehe auch Tebben, [X.] 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an [X.]en, 2001, [X.] ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem [X.] lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen und die mit der formalen [X.]erstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, [X.] 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung [X.], Urteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.]Z 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 21. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 36 [X.]).

c) Diese einem unmittelbaren [X.]er entsprechende Rechtsstellung der Treugeber ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Anleger begründet worden (entgegen Wagner, [X.] 2012, 58, 61). Die Anleger haben in ihrer Beitrittserklärung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der [X.] erklärt und den ihnen bekannten [X.]svertrag als für sich verbindlich anerkannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in der [X.] und im [X.]svertrag diese Beitrittserklärung für die anderen [X.]er angenommen. Ebenso war den [X.] aufgrund der entsprechenden Regelung des [X.]svertrages bekannt, dass die [X.] auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditisten angelegt war. Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertragspartner der bereits in der [X.] befindlichen "anderen [X.]er", d.h. der anderen Treugeber, Kommanditisten und der Komplementäre geworden (noch weiter gehend [X.], [X.] 2011, 361, 365 ff.).

d) Die Beklagte hat kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelungen zum „Datenschutz“ in § 20 des [X.]svertrags bzw. § 14 Nr. 3 des [X.] zu verweigern.

Das Recht, die Vertragspartner des [X.]svertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des [X.]svertrags der [X.] Beigetretenen, zu kennen, kann im [X.]svertrag, auch einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 20 [X.]; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: [X.], Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 BvR 623/11). Soweit die Regelungen in § 20 des [X.]svertrages und in § 14 Nr. 3 des [X.] das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam, wie der [X.] in seinen Urteilen vom 5. Februar 2013 ([X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 24 ff. und [X.], [X.], 619 Rn. 25 ff.) für vergleichbare Regelungen ausführlich begründet hat.

e) Dem Auskunftsanspruch des [X.] steht kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen entgegen (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 17; Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 41 jew. [X.]). Im Rahmen des zwischen den [X.] einerseits und den unmittelbaren [X.]ern und der [X.] andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber - nicht zuletzt im Hinblick auf das Minderheitenrecht in § 9 Nr. 3 des [X.]svertrags (s. hierzu auch [X.], Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 29 ff.) - bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der [X.] angewiesen.

f) Dem Auskunftsanspruch des [X.] steht auch nicht eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen.

Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des [X.]ers, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gemäß § 226 BGB begrenzt ([X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 22 [X.]). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen ([X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 13; Urteil vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 43). Das Berufungsgericht hat keine konkrete Missbrauchsgefahr festgestellt. Die Revisionserwiderung hat insoweit keine Gegenrüge erhoben.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger das Auskunftsrecht gegen die Beklagte als registerführende Mitgesellschafterin zu.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s und der herrschenden Ansicht in der Literatur richtet sich der Auskunftsanspruch des [X.]ers - jedenfalls - gegen die [X.] ([X.], Urteil vom 8. Juli 1957 - [X.], [X.]Z 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - [X.], [X.], 883; Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 3; MünchKommHGB/[X.], 3. Aufl., § 166 Rn. 27; [X.]/[X.], HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 28 jew. [X.]).

Der [X.] hat jedoch bereits mit Urteil vom 28. Mai 1962 ([X.], [X.], 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.], [X.], 322 Rn. 18; Urteile vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 48 und [X.], [X.], 619 Rn. 44) entschieden, dass sich der Auskunftsanspruch des einen [X.]ers - und damit hier der Auskunftsanspruch des diesem gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen [X.] - (auch) gegen die Mitgesellschafter richtet, soweit dafür im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe sprechen (zustimmend [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 [X.]).

So liegt der Fall hier: Die beklagte Treuhandkommanditistin führt das Register über alle Treugeber und Kommanditisten der [X.] (§ 20 Nr. 1 des [X.]svertrags, § 14 Nr. 1 des [X.]). Sie ist in der [X.] diejenige [X.]erin, die die begehrte Auskunft unschwer erteilen kann. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Treuhänderin, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen [X.] verklagt wird, mit Prozesskosten belastet werden kann. Diese kann sie von der [X.] ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der [X.] erforderlich halten durfte (vgl. [X.], Urteile vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.]Z 196, 131 Rn. 48 und [X.], [X.], 619 Rn. 44; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 [X.]).

Bergmann                  Caliebe                      Drescher

                   Born                      Sunder

Meta

II ZR 277/13

16.12.2014

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 5. Juli 2013, Az: 20 S 157/12

§ 161 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2014, Az. II ZR 277/13 (REWIS RS 2014, 295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 295

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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