Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10605

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 11. Januar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 705, 716; [X.] § 161 Das Recht der [X.]er einer [X.] bür[X.]lichen Rechts, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anle[X.]n zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsge-sellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anle[X.] aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innen-verhältnis eine [X.] bür[X.]lichen Rechts bilden (Fortführung von [X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27). [X.], Urteil vom 11. Januar 2011 - [X.]/09 - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des Bundes[X.]ichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Ne[X.]en-Boe[X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klä[X.] wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandes[X.]ichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land[X.]ichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klä[X.] haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren [X.]s-zweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von [X.] ist. Der Klä[X.] zu 1 ist seit 1999 an der M.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]) beteiligt, der Klä[X.] zu 2 seit 2000 an 1 - 3 - der Zweite M.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anle[X.] unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt. 2 Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als [X.] als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen An-le[X.] auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anle[X.] geschlossenen [X.] und [X.]. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des [X.] – 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treuge-ber sowie zwischen den [X.] untereinander wird [X.]egelt durch die Vorschriften dieses [X.] sowie der (ent-sprechenden) Anwendung des [X.]svertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem [X.]svertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist – . 2.3 [X.] ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treuge-bern an der [X.] zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren [X.] abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin – 5.2 [X.] darf gegenüber [X.] - mit Ausnahme der [X.] und der [X.] - die treuhänderische Beteili-gung des [X.] an der [X.] nur mit dessen ausdrückli-cher, schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche [X.] nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. – 5.4 – [X.] wird weiterhin den Treugeber mindestens [X.] jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der [X.] unterrichten. Anlässlich der [X.] - berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der [X.] auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des [X.] – 6.2 – [X.] hat die ihr von dem Treugeber erteilten [X.] bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der [X.] in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren [X.] – antei-lig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der [X.] soll auch dem [X.] einer Minderheit der Treugeber Be-achtung zuteil werden. 6.3 –Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin be-rechtigt, nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten [X.] aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem [X.]svertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegen-einander abzuwägen. § 8 Versammlung der Anle[X.] 8.1 [X.] hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, ([X.]) wenn es das Interesse der [X.] erfordert und ([X.]i) auf Verlangen von Anle[X.]n, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitli-chen Vorlauf zur ordentlichen [X.]erversammlung der [X.], eine Anle[X.]versammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der [X.] und der Tagesordnung einzuberufen. – 8.6 Die Anle[X.]versammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des [X.]ervertra-ges angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über: 8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des [X.]s-vertrages durch die Anle[X.]versammlung gewählt werden; - 5 - 8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates – 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5. § 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anle[X.]versammlung gem. § 8.1 wählen die Anle[X.] zwei Mitglieder für den Beirat der [X.] (§ 16 des [X.]svertrages). [X.] ist verpflichtet, auf der Gesell-schafterversammlung der [X.] diese Personen als Mitglied des [X.] zu wählen. § 14 Beendigung des [X.] – 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der [X.] aus, so wird das Treuhand- bzw. [X.] zwischen dem Anle[X.] und der Treuhänderin mit einem durch die Anle[X.] auf einer Anle[X.]ver-sammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anle[X.] seine Gesellschaf-terrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesell-schaft und den [X.]ern wahr." Nach dem [X.]svertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Ge-schäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die [X.]; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung [X.]. Die - insoweit übereinstimmenden - [X.]sverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: 3 "§ 10 Aufgaben der [X.]er – 10.2 [X.] übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anle[X.] abgeschlossenen Treuhand- und [X.] die Betreuung der Anle[X.].
- 6 - § 14 [X.]erversammlung – 14.2 – Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen [X.]erversammlung auch dann verpflich-tet, wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen [X.] 25 % des [X.] - bei [X.] durchge-rechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen. § 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der [X.] jederzeit ein Beirat durch Beschluss der [X.]er-versammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei [X.], von denen zwei durch die Anle[X.]versammlung gewählt wer-den und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird." Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine [X.] zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen [X.] für die Ver-waltung der Fonds. Die Klä[X.] bemühten sich vergeblich, die G.

AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anle-[X.]versammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G.

AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anle[X.] verlangten sie zudem, ihnen [X.] eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu über-senden, soweit nicht einzelne Anle[X.] ausdrücklich einer Weitergabe ihrer [X.] an [X.] widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab. 4 Die Klä[X.] haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der [X.] zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von [X.] - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit 5 - 7 - Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 • samt Zinsen zu [X.]. Das Berufungs[X.]icht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgrei-che Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen ([X.], [X.] 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Klä[X.] mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des land[X.]ichtlichen Ur-teils begehren. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klä[X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung der [X.] Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). 6 I. Das Berufungs[X.]icht hat angenommen, den Klä[X.]n stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreu-geber noch ein Anspruch auf Erstattung vor[X.]ichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Die Klä[X.] könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und [X.] komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlich-keit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Klä[X.] sei jedenfalls nach ihren in der [X.] - 8 - handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen dar-auf [X.]ichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anle[X.]n allgemein und nicht nur anlassbezogen ein[X.]äumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klä[X.]n nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben. [X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. 9 1. Entgegen der Auffassung des Berufungs[X.]ichts ist das [X.] der Klä[X.] nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesell-schafter einer aus den Anle[X.]n einer Fondsgesellschaft bestehenden (In-nen)[X.] bür[X.]lichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt. 10 a) Das Berufungs[X.]icht, das zugunsten der Klä[X.] unterstellt hat, zwi-schen den einzelnen (mittelbaren) Anle[X.]n der M. I und der [X.]I und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine [X.] bür[X.]lichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klä[X.] aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter ver-langen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser [X.] bür[X.]lichen Rechts obliegt. Ein entspre-chender Auskunftsanspruch steht auch Anle[X.]n zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form [X.] Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anle[X.] aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis 11 - 9 - eine [X.] bür[X.]lichen Rechts bilden (zur [X.] der Treugeber vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 177a [X.]. B Rn. 9; [X.]/[X.] in [X.] Handbuch des [X.]srechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. [X.]/[X.] in Röhricht/[X.] von Westphalen, [X.], 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.[X.], 4. Aufl., [X.]. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei [X.] in Form einer [X.] bür[X.]lichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den [X.]svertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich ([X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesell-schafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 1962 - [X.], [X.], 883). [X.]) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisions[X.]icht diese Auslegung selbständig vornehmen ([X.], Urteil vom 7. Juni 1999 - [X.], [X.], 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anle[X.]n mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und [X.] ergibt, dass zwischen ihnen eine [X.] bür[X.]li-chen Rechts besteht. 12 Die Anle[X.] der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und [X.], der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anle[X.] abgeschlossen wird (2.3 des [X.] und [X.]), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf [X.]ichtet, durch [X.] - 10 - tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer [X.] zu fordernden - Voraussetzungen eines [X.]svertrags einer [X.] bür[X.]lichen Rechts (vgl. [X.], Urteil vom 12. November 2007 - [X.], [X.], 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - [X.], NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der [X.] der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen [X.] zwischen der [X.] und dem jeweiligen Anle[X.]. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesell-schaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer [X.], deren handeln-des Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anle[X.]-[X.] ist die [X.] der der Anle[X.]versammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag ein[X.]äumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anle[X.]s unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der [X.]erversammlung der [X.]er der [X.] unterscheiden. Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anle[X.]"), § 9 ("Beschlussfassung der Anle[X.]versammlung") und § 14.5 des [X.] ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anle[X.] eigene Rechte, die ne-ben der ordentlichen [X.]erversammlung der [X.] bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anle[X.] an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anle[X.]versammlung ausführt. 14 Der für den Abschluss eines [X.]svertrags erforderliche Rechts-bindungswille der Anle[X.] ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] - 11 - erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin lie-genden Abschluss des Treuhand- und [X.]. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der An-le[X.] untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anle[X.]s ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das [X.] hatte, einer [X.] der Treugeber beizutreten. Der An-nahme einer [X.] bür[X.]lichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anle[X.]n im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine [X.] kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der [X.] folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 5. Aufl., § 706 Rn. 17; [X.], Gesell-schaftsrecht, 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736). [X.]) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die [X.] der Treugeber einer [X.] nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2003 - [X.], [X.] 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 [X.] aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 [X.] beschränkt (vgl. [X.] und zur [X.] - vom 18. Januar 2001, [X.] I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung [X.] nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapi-talgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden [X.]sverhältnisses dem 16 - 12 - entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1977 - [X.], [X.] 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.] 84, 383, 386 f.; vgl. ferner [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] [X.]O, § 177a [X.]. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.[X.] [X.]O, [X.]. § 161 [X.] Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anle[X.]s, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer [X.] beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein [X.], Beschluss vom 21. Juni 2010 - [X.], [X.], 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des [X.] vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 [X.]). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbe-sondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprü-che Anle[X.]n einer [X.], die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen [X.] zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des [X.]svertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anle[X.] sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer [X.] beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertre-tenen Ansicht (vgl. [X.], [X.] 2010, 1321, 1326; Holler, [X.], 2429, 2434; Hoeren, [X.], 2436) weder die Bildung einer [X.] bür-[X.]lichen Rechts unter den [X.] aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität. [X.]) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der [X.] be-steht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutz-rechtlichen Gründen ([X.], [X.], 2436 ff.). Das Übermitteln per-sonenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Rahmen eines 17 - 13 - rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen [X.] erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der [X.] bei vernünfti[X.] Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der [X.] oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nut-zung der Rechte in der zwischen den [X.] bestehenden [X.] bür[X.]lichen Rechts erforderlich ([X.], [X.], 2436, 2437; zur zuläs-sigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. [X.], Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; [X.]/[X.] [X.]O, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung müssen sich die Klä[X.] nicht in Anlehnung an § 127a [X.] auf ein [X.] als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den [X.]ern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Inte-resse der Klä[X.], ihre Rechte als Mitglieder der [X.] der Treuge-ber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen [X.] angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft be-reitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein [X.], [X.] vom 21. Juni 2010 - [X.], [X.], 2397 Rn. 13 mwN). [X.]) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhand-kommanditisten beteiligten Anle[X.]s wie hier daraus folgt, dass durch die [X.] vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anle[X.] eine [X.] bür[X.]lichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anle[X.]s (aA wohl [X.]/[X.], [X.] 2010, 375, 377; Holler, [X.], 2429, 2433 f.). Ist der un-mittelbare Anle[X.]-Kommanditist gleichfalls an der [X.] der Anle-18 - 14 - [X.] beteiligt, steht ihm der aus diesem [X.]sverhältnis folgende [X.] ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anle[X.]n zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anle[X.]n, so kann sich ein entsprechender [X.] aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditge-sellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der [X.] aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Komman-ditist einer [X.] dem seinen Mitgesellschaftern aus dem [X.]sverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von [X.] und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl [X.] in Baumbach/[X.], [X.], 34. Aufl., [X.]. § 177a Rn. 72). Auf die [X.], ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen [X.]er [X.] Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von [X.]n und Anschrift des [X.] verlangen können, kommt es für die Beurtei-lung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an. b) Sind die Namen und Anschriften der anderen [X.]er nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der [X.] ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilli-gung der Anle[X.] - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der 19 - 15 - [X.]er zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die [X.] Informationen verlangen ([X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2010 - [X.], [X.], 2397 Rn. 4; zustimmend [X.], [X.], 7; [X.] in [X.], Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442). c) Das Berufungs[X.]icht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klä[X.]n zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der [X.] nicht durch § 5.2 des Treuhand- und [X.] von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer [X.] bür[X.]lichen Rechts miteinander verbunden sind, [X.] bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Land[X.]icht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personenge-sellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der [X.]errechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Pub-likumsgesellschaft bür[X.]lichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. September 2009 - [X.], [X.], 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in [X.]/Schütze, Handbuch des Kapitalanla[X.]echts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442). 20 Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treu-handverhältnis folgt (so z.B. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; [X.], Urteil vom 12. Februar 2010 21 - 16 - - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann a[X.]edungen werden könnte (vgl. [X.], [X.], 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den [X.] eine [X.] bür[X.]lichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der [X.] folgende gesellschafts-rechtliche Treuepflicht überla[X.]t. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer [X.] bür[X.]lichen Rechts. d) Das Berufungs[X.]icht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer [X.] bür[X.]lichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein [X.] Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzli-chen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzu-lässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das [X.] gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verwei[X.]t werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeu-tend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 1984 - [X.], [X.], 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - [X.], [X.] 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - [X.], [X.], 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungs[X.]icht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall. 22 2. Da das Berufungs[X.]icht somit einen Auskunftsanspruch der Klä[X.] zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorge-richtlichen Anwaltskosten [X.]ichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen kei-nen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Land[X.]icht rechtsfeh-23 - 17 - lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vor[X.]ichtli-chen Anwaltskosten verpflichtet. Bergmann Drescher [X.] [X.]

Ne[X.]en-Boe[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

Meta

II ZR 187/09

11.01.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09 (REWIS RS 2011, 10605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10605

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II ZR 187/09

II ZR 219/09

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