Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018, Az. 4 StR 579/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9348

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Gegenstand

Verspätete Ablehnung von Revisionsrichtern im Strafverfahren: Verbindung des Ablehnungsgesuchs mit der Anhörungsrüge


Tenor

1. [X.] vom 1. April 2018 gegen die Vorsitzende Richterin am [X.] Sost-Scheible, [X.]in am [X.] Roggenbuck und [X.] am [X.] [X.], [X.] und [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten vom 5. April 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2018 die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2017, durch das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet wurde, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 1. April 2018 hat die Beschuldigte die am Senatsbeschluss vom 15. März 2018 beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 5. April 2018 eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. März 2018 erhoben.

2

1. [X.] ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.], so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben wird, die sich - wie hier - mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, [X.], 214; vom 7. August 2007 - 4 [X.], [X.], 55; vom 13. Februar 2007 - 3 [X.], [X.], 416).

3

2. Die Anhörungsrüge der Beschuldigten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 15. März 2018 weder zum Nachteil der Beschuldigten [X.] verwertet, zu dem sie nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4

3. [X.] bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juli 2016 - 1 [X.], [X.], 351).

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Cierniak

        

Bender      

        

Feilcke      

        

Meta

4 StR 579/17

09.05.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 15. März 2018, Az: 4 StR 579/17, Beschluss

Art 103 Abs 1 GG, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 26a Abs 1 Nr 1 StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018, Az. 4 StR 579/17 (REWIS RS 2018, 9348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9348


Verfahrensgang

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Az. 4 StR 579/17

Bundesgerichtshof, 4 StR 579/17, 09.05.2018.


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