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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nachträgliche Änderung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Neben- und Adhäsionsklage
Der Antrag der Neben- und Adhäsionsklägerin S. auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.
Der [X.] hat mit Beschluss vom 17. März 2016 auf die Revision der Angeklagten das angefochtene Urteil des [X.] ([X.]) vom 16. November 2015 im Adhäsionsausspruch ergänzt, die weiter gehende Revision als unbegründet verworfen und der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Mit Schriftsatz ihres Vertreters vom 3. Dezember 2018 beantragt die Neben- und Adhäsionsklägerin S. , den [X.]sbeschluss vom 17. März 2016 dahin zu ergänzen, dass die Angeklagte auch die Kosten der Nebenklägerin zu tragen hat.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Bei seiner Entscheidung über die Revision der Angeklagten hat es der [X.] versehentlich versäumt, der Angeklagten auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin aufzuerlegen. Dieser Fehler, der die Entscheidung selbst und nicht nur deren Verlautbarung betrifft, ist einer Berichtigung nicht zugänglich (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98, [X.], 39; vgl. [X.] in [X.], 7. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Kostenentscheidung des - grundsätzlich nicht abänderbaren (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, [X.]R [X.] § 349 Abs. 2 Beschluss 6 mwN) - [X.]sbeschlusses vom 17. März 2016 ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 4 StR 631/11, [X.], 159; vom 24. Juli 1996 - 2 StR 150/96, [X.], 352; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 464 Rn. 8, 12 mwN).
Sost-Scheible |
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Cierniak |
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Bender |
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Feilcke |
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[X.] |
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Meta
15.01.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 17. März 2016, Az: 4 StR 56/16, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 4 StR 56/16 (REWIS RS 2019, 11531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11531
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Bundesgerichtshof, 4 StR 56/16, 15.01.2019.
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