Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 4 StR 343/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1355

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nur an den Verteidiger


Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2019 im Ausspruch über die Einziehung teilweise aufgehoben und die [X.] insoweit entfallen lassen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben des Verurteilten vom 19. Februar 2020 erhobene Anhörungsrüge.

2

Der zulässige Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten ist der Verwerfungsantrag des [X.] vom 15. Juli 2019 ‒ wie sich aus den von den Verteidigern jeweils unterzeichneten [X.] ergibt ‒ seinen Verteidigern Rechtsanwalt [X.]        am 9. August 2019, Rechtsanwalt B.     am 22. Juli 2019 und Rechtsanwältin [X.]        am 18. Juli 2019 zugestellt worden. Eine Mitteilung auch an den Verurteilten selbst war nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 3. September 1998 ‒ 4 StR 93/98, [X.], 41 mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 349 Rn. 15).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] in KK-[X.], 8. Aufl., § 356a Rn. 14 mwN).

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Cierniak

        

Bender     

        

Quentin     

        

Meta

4 StR 343/19

11.03.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 28. Januar 2020, Az: 4 StR 343/19, Beschluss

§ 33a StPO, § 145a Abs 1 StPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 4 StR 343/19 (REWIS RS 2020, 1355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1355


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 343/19

Bundesgerichtshof, 4 StR 343/19, 11.03.2020.


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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 343/19

2 StR 226/21

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