Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 4 StR 86/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13655

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Gegenstand

Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Versagung der Wiedereinsetzung


Tenor

1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die Entscheidung des [X.] vom 1. September 2016 - Individualbeschwerde Nr. 24062/13 - auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der Strafkammer des [X.] bei dem [X.] vom 18. Dezember 2012 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Senatsbeschluss vom 24. April 2013 ist damit gegenstandslos.

3. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Das [X.] hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu ergänzen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 2008 - 2 [X.], [X.]St 52, 349). Wird hiervon Gebrauch gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.

4. Das [X.] wird gemäß § 47 Abs. 3, § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO unverzüglich eine Prüfung der einstweiligen Unterbringung durchzuführen haben.

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

Cierniak

       

Bender     

       

Feilcke     

       

Meta

4 StR 86/13

22.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 24. April 2013, Az: 4 StR 86/13, Beschluss

§ 44 StPO, § 45 StPO, Art 6 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.03.2017, Az. 4 StR 86/13 (REWIS RS 2017, 13655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13655


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 86/13

Bundesgerichtshof, 4 StR 86/13, 22.03.2017.

Bundesgerichtshof, 4 StR 86/13, 24.04.2013.


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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 86/13

5 StR 141/22

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