Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 4 StR 579/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9406

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090518B4STR579.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 579/17

vom
9. Mai 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen

hier:
Anhörungsrüge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat am 9. Mai 2018 einstimmig be-schlossen:

1.
Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten
vom 1.
April 2018 gegen die Vorsitzende [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.]in am [X.] Roggenbuck und die [X.] am [X.] [X.], [X.] und Dr.
Feilcke wird als unzulässig verworfen.
2.
Die Anhörungsrüge der Beschuldigten vom 5.
April 2018 ge-gen den Senatsbeschluss vom 15.
März 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.
März 2018 die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Mai 2017, durch das ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §
63 StGB angeordnet wurde, gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 1.
April 2018 hat die Beschuldigte die am Senatsbeschluss vom 15.
März 2018 beteiligten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und mit Schreiben vom 5.
April 2018 eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15.
März 2018 erhoben.
1
-
3
-
1.
Das Ablehnungsgesuch der Beschuldigten ist verspätet und daher [X.] (§
26a Abs.
1 Nr.
1 StPO).
Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im [X.], so kann ein Ablehnungs-gesuch in entsprechender Anwendung des §
25 Abs.
2 Satz
2 StPO nur solan-ge statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas [X.] gilt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s auch dann nicht, wenn gegen den die Revision verwerfenden Senatsbeschluss eine Anhö-rungsrüge nach §
356a StPO erhoben wird, die sich

wie hier

mangels Ver-letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art.
103 Abs.
1 GG als unbegründet erweist. Denn die Regelung des §
356a StPO soll dem Revisions-gericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf [X.] Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die un-zutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14.
März 2013

2
StR
534/12, [X.], 214; vom 7.
August 2007

4
StR
142/07, [X.], 55; vom 13.
Februar 2007

3
StR
425/06, [X.], 416).
2.
Die Anhörungsrüge der Beschuldigten ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 15.
März 2018 weder zum Nachteil der Beschuldigten [X.] verwertet, zu dem sie nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschuldigten übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf [X.] Gehör verletzt.
2
3
-
4
-
3.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2016

1
StR
579/15, [X.], 351).
Sost-Scheible
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Feilcke
4

Meta

4 StR 579/17

09.05.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 4 StR 579/17 (REWIS RS 2018, 9406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9406

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