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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 nur als Darlehen bei gleichzeitigem Ausschluß vom Wohngeldbezug
[X.]
- 2 BvN 1/95 -
betreffend die verfassungsrechtliche [X.]age, ob Artikel 31 des Grundgesetzes den [X.] des [X.] daran hindert, die Anwendung von [X.]recht des gerichtlichen Verfahrens am [X.] der [X.] zu [X.]prfen,
vorlegendes Gericht: [X.] des [X.]
- Aussetzungs- und [X.] vom 21. Septem[X.] 1995 - [X.]. 1-IV-95 -
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
[X.],
[X.],
[X.],
Kirchhof,
Winter,
[X.],
[X.]
am 15. Okto[X.] 1997 beschlossen:
Das Grundgesetz hindert den [X.] des [X.] nicht daran, die Anwendung von [X.]recht des gerichtlichen Verfahrens durch Gerichte des [X.] an den Grundrechten und grundrechtsgleichen [X.]en der [X.] zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben.
[X.] betrifft eine Vorlage gem Art. 100 Abs. 3 [X.] zur Auslegung des Art. 31 [X.] in Fllen, in denen eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht eines [X.] gegen Entscheidungen von Gerichten des [X.] erffnet ist, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind.
1. Der [X.] des [X.] hat [X.] eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, der folgender Ausgangsfall zugrunde liegt:
[X.] klagte im [X.] gegen die Beklagte eine Forderung [X.] 1.436,00 DM ein. Die beklagte [X.] des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wi[X.]prach dem Anspruch im [X.]. Sie beantragte, ihr die Ausfhrung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten und focht die Scheckbegebung wegen widerrechtlicher Drohung gem 123 Abs. 1 BGB an. Im brigen bestritt sie, da die Klgerin [X.] die in Rechnung gestellten 1.436,00 DM tatschlich Leistungen erbracht habe. Zum Beweis legte die [X.] als [X.]ge zu einem Schriftsatz ein Schreiben ihres Steuer[X.]aters vor. Im Termin zur mndlichen Verhandlung vor dem [X.] erklrte die Klgerin, sie nehme vom [X.] Abstand. Daraufhin bot die [X.] Zeugenbeweis [X.] ihre Behauptungen an. Die Klgerin rgte die Beweisangebote als versptet.
Das Amtsgericht verurteilte die [X.] antragsgem und fhrte zur Begrndung aus, die von der [X.] behauptete widerrechtliche Drohung sei nicht bewiesen worden. Der zum Beweis dieser Behauptung angebotene Zeugenbeweis sei "wegen Verstoes gegen die allgemeine Proze[X.]derungspflicht gem 277 Abs. 1, 282 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO als versptet [X.]". Zur Erhebung des Beweises sei die An[X.]au[X.]ng eines weiteren Verhandlungstermines erforderlich, welcher die Erledigung des Rechtsstreits verzgern [X.]. Durch die Abstandnahme der Klgerin vom [X.] sei gem 596 ZPO das ordentliche Verfahren eingeleitet worden, womit die [X.] stets habe rechnen mssen. Sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu dem Klagevorbringen zu uern und entsprechende Beweise anzubieten. Die Behauptung, den Scheck erst auf eine widerrechtliche Drohung der Klgerin hin ausgestellt zu haben, habe sie [X.]eits [X.] aufgestellt; dabei habe sie auch schon den erst im Termin angebotenen Zeugenbeweis antreten knnen. Gleiches gelte [X.] den Beweisantritt zu ihrer Einwendung, die Klgerin habe keine Leistungen erbracht, welche die Ausstellung des Schecks in Hhe der Klageforderung rechtfertigen [X.]n.
Mit ihrer gegen dieses Urteil beim [X.] des [X.] erhobenen Verfassungsbeschwerde rgt die [X.] eine Verletzung des auch in der Verfassung des [X.] (Art. 78 Abs. 2) gewhrleisteten rechtlichen Gehrs. Die Abstandnahme vom [X.] in der mndlichen Verhandlung sei [X.] sie [X.]raschend erfolgt; sie habe dies nicht vorhersehen mssen. Ihre Beweisangebote seien daher zu Unrecht als prozessual versptet zurckgewiesen worden. Die Klgerin habe weder rechtzeitig vor dem Termin das Abgehen vom [X.] erklrt, noch die - schon acht Wochen vor dem Termin eingereichte - Klageerwiderung beantwortet.
2. Mit der [X.] der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 [X.] erhob die [X.] des Ausgangsverfahrens eine inhaltlich [X.]einstimmende Verfassungsbeschwerde zum [X.] (Aktenzeichen: 2 BvR 244/95). Durch nicht begrndeten [X.] der [X.] des [X.] des [X.]s vom 14. Januar 1997 wurde diese Verfassungsbeschwerde gem 93a Abs. 2b [X.] nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der [X.] ([X.]) und die 7 Nr. 4, 27 Abs. 1 des Gesetzes [X.] den [X.] des [X.] ([X.]GHG) gestatten jeder Person, die sich durch die ffentliche Gewalt in einem ihrer in der Verfassung niedergelegten Grundrechte verletzt [X.], die Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde kann erst nach [X.] des Rechtswegs erhoben werden (27 Abs. 2 Satz 1 [X.]GHG); eine Ausnahme gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdefhrer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstnde, falls er zunchst auf den Rechtsweg verwiesen [X.] (27 Abs. 2 Satz 2 [X.]GHG). Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so hebt der [X.] diese auf und verweist die Sache an das zustndige Gericht zurck (31 Abs. 2 [X.]GHG). Ein Annahmeverfahren sieht das Gesetz [X.] den [X.]sgerichtshof nicht vor.
2. Der [X.] des [X.] ist der Auffassung, das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des [X.] verletze den in der [X.] gewhrleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehrs. Er beabsichtigt, das Urteil aufzuheben und [X.] sich [X.] befugt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu [X.]prfen, ob Gerichte des [X.] bei Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts jene Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte beachtet haben, die die [X.]verfassung inhaltsgleich mit dem Grundgesetz gewhrleistet. Da a[X.] der [X.] der Ansicht ist, Art. 31 [X.] schliee dies aus, hat der [X.] durch [X.] vom 21. Septem[X.] 1995 (NJW 1996, S. 1736ff.) die Rechts[X.]age gem Art. 100 Abs. 3 [X.] dem [X.] vorgelegt. Er fhrt zur Begrndung im wesentlichen aus:
Die [X.] sehe in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 vor, da der [X.] [X.] Verfassungsbeschwerden gegen Akte der [X.]staatsgewalt entscheide, ohne da dies auf [X.] beschrnkt sei, denen [X.]recht zugrunde liege. Das Erfordernis einer solchen Einschrnkung ergebe sich auch nicht aus Art. 31 [X.]. Art. 31 [X.] solle ausschlielich Normenkollisionen lsen. Dies setze einen materiell-inhaltlichen Normenwi[X.]pruch voraus. [X.] Entscheidungen der Gerichte des [X.] und der [X.] gelte diese Vorschrift nicht.
Zwar knne das [X.]verfassungsgericht [X.]recht nicht selbst an der [X.]verfassung messen oder gar [X.] verfassungswidrig erklren. Es sei jedoch nicht gehindert festzustellen, da die Organe der [X.]staatsgewalt bei der Anwendung des [X.]rechts inhaltsgleiche Grundrechte der [X.]verfassung verletzt htten; an diese seien sie insoweit gebunden.
Schreibe Art. 142 [X.] vor, da die in [X.]einstim[X.]ng mit dem Grundgesetz gewhrleisteten Grundrechte der [X.]verfassungen "in [X.] bleiben", so msse dies in der Weise verwirklicht werden, da die [X.]grundrechte auch tatschlich angewandt werden knnten. Bei inhaltsgleichem [X.] sei daher eine gleichartige Kontrolle von Akten der [X.]staatsgewalt sowohl durch das [X.] am [X.] des Grundgesetzes als auch durch den [X.]sgerichtshof am [X.] der [X.] mglich.
Das vorlegende Verfassungsgericht legt unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des [X.] dar, da es mit seiner Ansicht von dessen Auffassung abweiche. Dies komme insbesondere in den [X.]n des [X.] vom 1. April 1982 ([X.]) und vom 2. Septem[X.] 1982 ([X.]) zum Ausdruck, wo es [X.] die Entscheidungen auch tragend gewesen sei. Der [X.] halte bis heute an seiner Rechtsprechung fest.
Die Vorlage[X.]age sei entscheidungserheblich. Sollte der Schsische [X.] durch Art. 31 [X.] gehindert sein, das angegriffene Urteil des Amtsgerichts auf die landesverfassungsgeme Anwendung von [X.]recht hin zu [X.]prfen, sei die anhngige Verfassungsbeschwerde als unzulssig zu verwerfen. Ausgehend von seiner Auffassung halte er die Verfassungsbeschwerde dagegen [X.] zulssig und begrndet.
Unter Bezugnahme auf die stndige Rechtsprechung des [X.]s zu den [X.] (vgl. [X.] 55, 72 <94>; zuletzt 75, 302 <312ff.>) meint der Schsische [X.], es sei zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Amtsrichter im selben Termin unmittelbar nach der Abstandnahme der Klgerin vom [X.] im ordentlichen Verfahren weiterverhandelt habe. [X.] die Beklagte dann jedoch - wie hier - sofort Beweis an, der nur im ordentlichen Verfahren erhoben werden knne, so drfe dieser nicht als versptet zurckgewiesen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehrs erfordere eine Vertagung, um so die Durchfhrung einer ordnungsgemen Beweisaufnahme mit allen nunmehr zulssigen Beweismitteln zu ermglichen (unter Bezugnahme u.a. auf [X.], NJW 1974, S. 1515f.). Eine solche verfassungsrechtlich erforderliche Anhrung habe hier nicht stattgefunden.
Die in der Vorlage zur Entscheidung gestellte verfassungsrechtliche Problematik beschrnkt sich nicht auf die Rechtsprechung der [X.]verfassungsgerichte der [X.] [X.] und [X.].
1. Nahezu alle [X.]verfassungen enthalten Grundrechte und grundrechtsgleiche [X.]en. In Baden-Wrttem[X.]g, [X.], [X.] und [X.] erklrt die [X.]verfassung die Grundrechte und staatsbrgerlichen Rechte des Grundgesetzes zum Bestandteil der [X.]verfassung.
Alle [X.] mit Ausnahme [X.] haben [X.]verfassungsgerichte eingerichtet. Allerdings besteht in den [X.]n Baden-Wrttem[X.]g, [X.], [X.], [X.] und [X.] [X.] den [X.] nicht die Mglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zum [X.]verfassungsgericht. In [X.] kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen [X.]gesetze erhoben werden (Art. 75 Nr. 6 [X.]). Eine Verfassungsbeschwerde zum [X.]verfassungsgericht ist dem [X.] gegen Gesetze und [X.] in [X.] (Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 BlnVerf), [X.] (Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 [X.]), [X.] (Art. 131 Abs. 1 HV, dort als Grundrechtsklage bezeichnet, 15 Nr. 5, 43 Abs. 1 [X.]), [X.] (Art. 53 Nr. 6, 7 Verf [X.]), [X.] (Art. 135 Abs. 1 Nr. 6 [X.]verfassung [X.], 44 Abs. 1 [X.]gesetz), dem [X.] (Art. 97 Nr. 4 SVerf, 9 Nr. 13, 55 Abs. 1 [X.]), [X.] (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) und Thringen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 VerfThr) erffnet. In [X.] kann gegen [X.] Verfassungsbeschwerde und gegen Gesetze Popularklage erhoben werden (Art. 66, 120, 98 Satz 4 BV).
2. Das Ver[X.]nis der [X.]verfassungsbeschwerde zu der Verfassungsbeschwerde an das [X.] ist nicht [X.]all einheitlich geregelt. In den [X.]n [X.] und [X.] ist die Verfassungsbeschwerde zum [X.]verfassungsgericht nur zulssig, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum [X.] erhoben ist oder wird (49 Abs. 1 [X.]; 45 Abs. 1 Verf[X.]Bbg). In [X.] ist die Verfassungsbeschwerde zum [X.]verfassungsgericht nicht zulssig, soweit eine Zustndigkeit des [X.]s gegeben ist (57 Abs. 3 [X.]). Im [X.] ist die Verfassungsbeschwerde zum [X.]verfassungsgericht unzulssig, sofern wegen der gleichen Verletzung die Verfassungsbeschwerde zum [X.] zulssig ist (55 Abs. 3 [X.]).
In [X.] ist die Verfassungsbeschwerde unzulssig, soweit die ffentliche Gewalt des [X.] [X.]recht ausfhrt oder anwendet, es sei denn, die [X.]verfassung gewhrt weitergehende Rechte als das Grundgesetz (44 Abs. 2 [X.]gesetz).
Soweit die Mglichkeit der Individualverfassungsbeschwerde zum jeweiligen [X.]verfassungsgericht besteht, ist diese nur zulssig, wenn der Rechtsweg ausgeschpft ist; jedoch besteht - [X.] in [X.] (vgl. dazu [X.], [X.] 28, 14 <22f.>) - eine Befugnis zu sofortiger Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdefhrer ein schwerer unabwendbarer Nachteil entstnde, falls er zunchst auf den Rechtsweg verwiesen [X.] (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 Bay[X.]GHG, 49 Abs. 2 Bln[X.]G, 45 Abs. 2 Verf[X.]Bbg, 44 Hess[X.], 57 Abs. 2 [X.] [X.], 44 Abs. 3 [X.][X.]G, 55 Abs. 4 Saarl[X.], 27 Abs. 2 [X.]GHG und 31 Abs. 3 Thr[X.]G).
3. Mit der verfassungsrechtlichen Problematik der Vorlage[X.]age haben sich [X.]eits verschiedene Verfassungsgerichtshfe der [X.] [X.].
a) Der [X.], von dessen Rechtsprechung das vorlegende Gericht abweichen will, ist der Auffassung, nur wenn das Gericht seiner Entscheidung hessisches [X.] recht zugrunde gelegt habe, knne er prfen, ob die Entscheidung des hchsten in der Sache zustndigen [X.] Gerichts auf einer Verletzung der [X.] Verfassung [X.]uhe. Der Zulssigkeit des Antrags stehe dann nicht entgegen, da die angegriffene Entscheidung in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen sei ([X.] [X.], 1 <3>). Werde dagegen die Anwendung und Auslegung von [X.] recht beanstandet, so fehle dem [X.] die Befugnis zur verfassungsrechtlichen [X.]prfung. [X.]gesetze gingen nach Art. 31 [X.] dem [X.]recht, auch dem [X.]verfassungsrecht, im Range vor. Dies gelte selbst [X.] mit [X.]verfassungsrecht inhaltsgleiche Grundrechte und auch dann, wenn die Verletzung von [X.]verfassungsrecht gerade durch das gerichtliche Verfahren selbst geltend gemacht werde (vgl. etwa [X.], [X.] vom 1. April 1981 - [X.] -, vom 2. Septem[X.] 1982 - [X.] - vom 14. Dezem[X.] 1983 - [X.] 982 - [X.]. in: [X.], 12 <13>, vom 14. April 1989 - [X.] 1076 - LS III [X.]. in: [X.], 75; vom 13. Januar 1993 - [X.] 1143 - teilw. [X.]. in: NVwZ 1994, [X.]).
Eine Ausnahme sei nur dann mglich, wenn das Gericht sich bei der angegriffenen Entscheidung von [X.] habe leiten lassen und sich damit [X.]halb jeder Rechtsanwendung gestellt habe. Dann habe das Gericht seiner Entscheidung in Wahrheit [X.]haupt kein [X.]recht zugrunde gelegt ([X.], [X.] vom 26. Okto[X.] 1977 - [X.] 857 - und vom 30. Okto[X.] 1980 - [X.] 925 -).
In neueren Entscheidungen (etwa [X.] 1994, S. 738 <739> und S. 1488 <1490>) weist der [X.] auf die abweichende Rechtsprechung des [X.] und des [X.]er [X.]s hin, die zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 [X.] an das [X.] [X.] geben knne. Einen Vorlagefall sah er indes bisher nicht als gegeben an, weil die dargestellte Rechtsauffassung in den entschiedenen Fllen nicht entscheidungserheblich war.
b) Der Bayerische [X.] hat sich mehrfach mit dem im [X.] angesprochenen Rechtsproblem [X.]. Er ist der Auffassung, die Anwendung von [X.]recht knne wegen seines hheren Ranges nicht am [X.] der [X.] Verfassung gemessen werden. Die Prfung [X.] sich daher darauf, ob das Gericht willkrlich gehandelt habe. Eine solche Entscheidung stehe [X.]halb jeder Rechtsanwendung; ihr liege in Wahrheit kein [X.]recht zugrunde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht prft der [X.] allerdings auch Entscheidungen, die auf [X.]recht [X.]uhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der [X.] Verfassung verletzt worden ist, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewhrleistet ist (so etwa [X.], [X.] 43, 12 <17>; 47, 47 <51>; 49, 67 <70f.>).
c) Der [X.]er [X.] sieht sich durch Art. 31 [X.] nicht gehindert, die Anwendung von [X.]recht durch die [X.]gerichte am [X.] der mit [X.]verfassungsrecht inhaltsgleichen [X.]en der [X.]verfassung zu [X.]prfen (Berl[X.], NJW 1993, S. 513 <514>; S. 515 <516f.>; 1994, S. 436 <437f.>; 1995, S. 1344ff.; [X.] 1993, S. 519ff.; 1994, [X.]; 1995, [X.].; [X.]Bl 1994, S. 1189ff.).
d) Der [X.] [X.] sich [X.] befugt, eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung eines [X.]gerichts, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren erging, inhaltlich am [X.] der [X.]verfassung zu [X.]prfen, wenn das [X.]recht [X.] besondere landesverfassungsrechtliche [X.]en besonderen Entscheidungsraum lt (Saarl[X.], NVwZ 1983, [X.].).
Zu der von der Vorlage aufgeworfenen Rechts[X.]age haben sich geuert: [X.] die [X.]regierung das [X.]ministerium der Justiz, die Prsidentin des [X.] [X.]s sowie die Prsidenten des [X.]s des [X.] [X.], des [X.]s des [X.] [X.], des Verfassungsgerichts des [X.] [X.] und des [X.]s [X.].
1. Das [X.]ministerium der Justiz legt dar, die [X.] knnten ihre Verfassung, auch soweit sie inhaltlich mit Normen des Grundgesetzes [X.]einstimme, [X.] ihre Rechtsprechung zum [X.] nehmen. Sie htten sowohl das [X.]recht als auch die [X.]verfassung zu beachten. Dies sei [X.] die Rechtsprechung der [X.]verfassungsgerichte bedeutsam, da sie Akte der [X.]staatsgewalt ausschlielich am [X.] der [X.]verfassung prfen knnten.
Art. 31 [X.] lasse es zu, da die [X.] ihre Rechtsprechung auch an die [X.]verfassungen bnden. Es handle sich um eine Vorschrift, die Normenkollisionen lsen solle. Sie besage nichts [X.] die Prfungskompetenz der jeweils zustndigen Organe der Rechtsprechung. Die Vorschrift sei keine Kollisionsnorm [X.] die Rechtsprechung. Art. 31 [X.] hindere ein [X.]verfassungsgericht daher nicht festzustellen, da ein [X.]gericht bei der Anwendung von [X.]recht Grundrechte der [X.]verfassung verletzt habe. Gem Art. 31 [X.] gehe zwar auch das einfache [X.]recht der [X.]verfassung im Rang vor. Hieraus knne jedoch keine Beschrnkung der Prfungskompetenz der [X.]verfassungsgerichte hergeleitet werden. Eine Norm des einfachen [X.]rechts entfalte sich aufgrund der Regelung des Art. 142 [X.] sowohl in den Grenzen der [X.]grundrechte als auch in denen der inhaltsgleichen [X.]grundrechte. Daher [X.] ein [X.]gericht, das [X.]recht unter Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes anwende, auch gegen die in der [X.]verfassung parallel gewhrleisteten Grundrechte. Art. 142 [X.] knne nur dann wirken, wenn die fortgeltenden [X.]grundrechte als [X.] [X.] die Rechtsprechung der [X.]gerichte glten und die [X.]verfassungsgerichte die Entscheidungen der Gerichte auch an diesem [X.] messen knnten.
Auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 2 [X.] stnden der Regelung der 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 [X.]GHG [X.] die [X.] und Kassationsbefugnis des [X.]s des [X.] nicht entgegen. Bei der Verfassungsbeschwerde handle es sich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne der Prozegesetze, sondern um einen [X.]ordentlichen Rechtsbehelf, dem Suspensiv- und Devolutiveffekt fe[X.]en.
Die [X.]verfassungsgerichte verletzten durch die Inanspruchnahme einer Kompetenz zur [X.]prfung der Anwendung von [X.]recht auch nicht den Grundsatz der [X.]treue. Ernsthafte Gefahren [X.] die Rechtseinheit bestnden aufgrund der Inanspruchnahme dieser Prfungskompetenz nicht. Das Grundgesetz setze die Mglichkeit unterschiedlicher Rechtsansichten bei der Verfassungsauslegung zwischen einem [X.]verfassungsgericht und dem [X.] oder zwischen verschiedenen [X.]verfassungsgerichten voraus. Die Einheitlichkeit der Auslegung des Grundgesetzes und der [X.]verfassung werde durch das [X.] nach Art. 100 Abs. 3 [X.] gesichert. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 3 [X.] bestehe auch dann, wenn ein [X.]verfassungsgericht von der Rechtsprechung des [X.]s zu einem [X.]grundrecht abweichen wolle, das ein [X.]verfassungsgericht als inhaltsgleich mit dem [X.]grundrecht prfe.
2. [X.] des [X.]s des [X.] [X.] verweist in seiner Stellungnahme auf die stndige Rechtsprechung des [X.], wonach dieser nur die Anwendung von [X.] [X.]recht am [X.] der [X.] Verfassung [X.]prfe. Zur Verdeutlichung weist er auf den [X.] vom 14. April 1989 ([X.] 1076) hin. Dort ist [X.], [X.]recht gehe nach Art. 31 [X.] dem [X.]recht einschlielich dem [X.]verfassungsrecht vor und knne deshalb nicht Gegenstand einer landesrechtlichen Grundrechtsklage sein. Wie die bundesrechtliche Norm selbst knne sich deren Anwendung nur an der [X.] sie mageblichen Verfassung messen lassen; dies sei [X.] [X.]recht nur das Grundgesetz. Das gelte auch dann, wenn das Grundgesetz und die [X.] inhaltsgleiche Grundrechte gewhrten. Ein Fall der Kollision im Sinne des Art. 31 [X.] sei auch gegeben, wenn der [X.] annehme, die Anwendung von [X.]recht stehe mit einer Norm der [X.] Verfassung nicht in Einklang.
3. [X.] des [X.] [X.]s verweist insbesondere auf die Entscheidungen des [X.] [X.]s vom 24. Juni 1958 ([X.] 11, 90 <94f.>) und vom 17. Juli 1964 ([X.] 17, 59). Danach [X.]prfe dieses Gericht mit Rcksicht auf Art. 142 [X.] die Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts am [X.] des mit Art. 103 Abs. 1 [X.] [X.]einstimmenden Art. 91 Abs. 1 der [X.] Verfassung. Hinsichtlich der Anwendung von materiellem [X.]recht, das wegen seines hheren Rangs nicht am [X.] der [X.] Verfassung gemessen werden knne, [X.] sich die [X.]prfung darauf, ob das Gericht willkrlich entschieden habe. Im brigen knne eine gerichtliche Entscheidung, die auf der Grundlage willkr[X.]ei angewandten einfachen [X.]rechts ergehe, nach stndiger Rechtsprechung des [X.] [X.]s sonstige verfassungsmige Rechte der [X.] Verfassung nicht verletzen.
4. [X.] des [X.]s des [X.] [X.] [X.] die [X.]prfung der Anwendung von [X.]recht durch die [X.]gerichte am [X.] der mit [X.]verfassungsrecht inhaltsgleichen [X.]en der [X.]verfassung [X.] vereinbar mit Art. 31 [X.] und verweist im wesentlichen auf die [X.] des [X.]s vom 23. Dezem[X.] 1992 (NJW 1993, S. 513ff.) und vom 2. Dezem[X.] 1993 ([X.] 1994, [X.]. = NJW 1994, S. 436ff.).
5. [X.] des Verfassungsgerichts des [X.] [X.] verweist in seiner Stellungnahme auf den [X.] des Verfassungsgerichts des [X.] [X.] vom 15. Septem[X.] 1994 (NJW 1995, S. 1018f.). Dort ist - im Rahmen eines obiter dictums - [X.], die richterliche Rechtsanwendung in einem bundesrechtlich geordneten Verfahren knne allenfalls im Rahmen (bundes-)verfahrensrechtlich bestehender Handlungs- und Ermessensspielrume am [X.] von [X.]grundrechten [X.]prft werden. [X.] die jeweilige bundesrechtliche Verfahrensordnung das fachgerichtliche Verfahren abschlieend und zwingend, bleibe [X.] eine darauf bezogene Prfung am [X.] der [X.]verfassung kein Raum.
6. [X.] des [X.]s [X.] weist in seiner Stellungnahme auf 44 Abs. 2 des [X.]gesetzes [X.] den [X.] hin, wonach eine Verfassungsbeschwerde unzulssig ist, soweit die ffentliche Gewalt des [X.] [X.]recht ausfhrt oder anwendet, es sei denn, die [X.]verfassung gewhrleistet weiterreichende Rechte als das Grundgesetz. Eine Fallgestaltung, in der 44 Abs. 2 Satz 2 des [X.]gesetzes [X.] den [X.] Bedeutung erlangt habe, sei dem [X.] allerdings bisher nicht unterbreitet worden; dies sei auch kaum zu erwarten.
Die Vorlage ist gem Art. 100 Abs. 3 [X.] zulssig ([X.]). Die Vorlage[X.]age kann - [X.] die engere entscheidungserhebliche Rechts[X.]age hinausgehend - weiter [X.] werden (I[X.]).
Das [X.]verfassungsgericht will bei der Auslegung des Grundgesetzes (1.) von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen [X.] abweichen (2.); seine Rechtsansicht ist [X.] seine Entscheidung erheblich (3.).
1. Der [X.] sieht sich in stndiger Rechtsprechung durch Art. 31 [X.] daran gehindert, Entscheidungen der Gerichte des [X.], die in Anwendung von [X.]recht in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, an Vorschriften der [X.] [X.]verfassung zu [X.]prfen. Der vorlegende [X.] vertritt demgegen[X.] die Auffassung, Art. 31 [X.] stehe einer solchen [X.]prfung nicht entgegen. Damit besteht zwischen beiden Verfassungsgerichten eine Divergenz bei der Auslegung des Grundgesetzes.
2. Die beiden Entscheidungen des [X.]s des [X.] [X.] vom 1. April 1981 - [X.] - und vom 2. Septem[X.] 1982 - [X.] -, von denen das vorlegende Gericht abweichen will, betrafen Grundrechtsklagen gegen Erkenntnisse [X.] [X.]gerichte. Der [X.] wies die [X.] als unzulssig zurck, weil ihm die Kompetenz zur verfassungsrechtlichen [X.]prfung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen fehle; sie [X.]uhten auf der Anwendung von [X.]recht, das dem [X.]recht - auch dem [X.]verfassungsrecht - nach Art. 31 [X.] vorgehe.
Diese Auffassung war [X.] die Entscheidungen des [X.] in den herangezogenen Fllen entscheidungserheblich (zu dieser Voraussetzung einer zulssigen Vorlage gem Art. 100 Abs. 3 [X.] vgl. [X.] 18, 407 <413>). Nur auf der Grundlage dieser Auslegung des Art. 31 [X.] konnte das [X.]verfassungsgericht ohne Sachprfung [X.] die bei ihm erhobene Grundrechtsklage entscheiden.
3. Die Beantwortung der Vorlage[X.]age ist auch [X.] die beabsichtigte Entscheidung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich. Es legt dar, da die von ihm zu treffende Entscheidung auf der Grundlage seiner Rechtsansicht an[X.] ausfallen wird als auf der Grundlage der Rechtsansicht des Gerichts, von der abgewichen werden soll (vgl. [X.] 18, 407 <413>; 36, 342 <357f.>). Diese naheliegende Beurteilung des vorlegenden Gerichts ist [X.] das [X.] magebend (vgl. zum [X.] [X.] 34, 348 <361>; stRspr).
[X.] wird das angegriffene Urteil daher aufheben, wenn das Grundgesetz einer [X.]prfung am [X.] des Art. 78 Abs. 2 [X.] nicht entgegensteht. Bei [X.] der Auffassung des [X.] wre die Verfassungsbeschwerde hingegen unzulssig.
Der Schsische [X.] ist an einer Entscheidung [X.] die seiner Vorlage zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde auch nicht deshalb gehindert, weil das [X.] inzwischen die von der [X.] gegen dieselbe Entscheidung des [X.] eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Der Streitgegenstand der [X.]verfassungsbeschwerde, mit der Grundrechte der [X.]verfassung geltend gemacht werden, ist ein anderer als derjenige einer Verfassungsbeschwerde beim [X.], die eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rgt. Auch ent[X.] die Verfahrensordnung des [X.]sgerichtshofs keine Regelung, nach der die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum [X.] der Zulssigkeit der [X.]verfassungsbeschwerde entgegensteht.
Gem 85 Abs. 3 [X.] entscheidet das [X.] bei Vorlagen nach Art. 100 Abs. 3 [X.] "nur [X.] die Rechts[X.]age". Damit wird indes nicht angeordnet, da die Vorlage[X.]age strikt und ausnahmslos auf die engere im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Rechts[X.]age zu begrenzen sei (1.). [X.] hatte hier [X.], sie weiter zu fassen (2.). Auch [X.] das [X.] ergibt sich die Notwendigkeit ihrer Ergnzung (3.).
1. a) Die Vorlagepflicht des Art. 100 Abs. 3 [X.] dient ebenso wie diejenige des Art. 100 Abs. 1 [X.] der Rechtseinheit und Rechtssicherheit. [X.] die Eingrenzung der vom [X.] auf eine Vorlage gem Art. 100 Abs. 3 [X.] hin zu entscheidenden Rechts[X.]agen kann daher auf die zu den Vorlagefllen des Art. 100 Abs. 1 [X.] entwickelten Grundstze zurckgegriffen werden. Danach kommt eine Erweiterung der Vorlage[X.]age in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des [X.]sses ergibt, da das vorlegende Gericht noch andere [X.]agen als die [X.] angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht (vgl. [X.] 18, 305 <308>; 21, 391 <400>; 28, 119 <137>). Eine Erstreckung der Vorlage[X.]age auf weitere Gesichtspunkte ist auch dann geboten, wenn sie anderenfalls einer sinnvollen Prfung nicht zugnglich wre (vgl. [X.] 69, 272 <295>; 78, 232 <242f.>), oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik und einer anderen [X.]age ergibt, so da auch diese als zur Prfung vorgelegt angesehen werden [X.] (vgl. [X.] 12, 151 <163>). Einen Teil[X.]eich dieser Problematik regeln die 78 Satz 2, 82 Abs. 1 [X.] [X.] das Normenkontrollverfahren [X.]. Diese Vorschriften werden auch auf andere verfassungsgerichtliche Verfahren angewandt (vgl. [X.] 91, 1 <26>), um knftige [X.] zu erbrigen.
b) Aus diesen [X.] folgt [X.] die Besonderheiten einer Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 3 [X.], da es dem vorlegenden Gericht gestattet ist, mit seiner Vorlage[X.]age einen - [X.] das Ausgangsverfahren erheblichen - Rechtsmastab zu umschreiben, der so weit for[X.]liert ist, da er auch Geltung [X.] weitere Fallgruppen hat, die bei diesem Gericht zur Entscheidung anfallen knnen. Andernfalls mte es knftig zu weiteren Vorlagen kommen, wenn sich die abweichende Auffassung des anderen Verfassungsgerichts auch auf den weiteren [X.] bezieht.
2. Nach diesen [X.] hat der [X.] die Vorlage[X.]age zulssig [X.].
a) Die Verfassungsbeschwerde, die der Vorlage zugrunde liegt, betrifft ein Ausgangsverfahren, bei dem ein Amtsgericht die bundesrechtlich geregelte Zivilprozeordnung anzuwenden hatte und dabei gegen das in der [X.] inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 [X.] gewhrleistete rechtliche Gehr [X.]n haben soll. Im engeren Sinne entscheidungserheblich ist damit allein die [X.]age der Zulssigkeit einer Kontrolle der Anwendung der Zivilprozeordnung in einem nicht rechtsmittelfhigen amtsgerichtlichen Verfahren am [X.] der landesverfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehrs. Gleichwohl legt der [X.] dem [X.] die weiter for[X.]lierte - im folgenden schon unter Bercksichtigung ihrer Konkretisierung in den Grnden des [X.]sses dargestellte - [X.]age vor, ob Art. 31 [X.] so auszulegen ist, da er den [X.]sgerichtshof daran hindert, die Anwendung von gerichtlichem Verfahrensrecht des [X.] durch Akte der [X.]staatsgewalt an den Grundrechten der [X.] zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende [X.]en des Grundgesetzes haben.
Der [X.] sieht danach nicht nur Verfassungsbeschwerden als zulssig an, welche die Fallgruppe der Anwendung der Zivilprozeordnung betreffen; er [X.] sich vielmehr [X.] befugt, alle Flle einer Anwendung des gerichtlichen Verfahrensrechts des [X.] zu [X.]prfen. Er will diese Kontrolle daher auch gegen[X.] allen Fachgerichten des [X.] und nicht nur gegen[X.] ordentlichen Gerichten ausben. Mit den in der Vorlage[X.]age als Gegenstand der [X.]prfung genannten "Akten der [X.]staatsgewalt" meint der [X.] ersichtlich die Entscheidungen aller Fachgerichte des [X.]. Davon sind auch die Entscheidungen von [X.]gerichten erfat, die von [X.]gerichten im Wege eines Rechtsmittels htten [X.]prft werden knnen oder die durch ein solches Rechtsmittel besttigt oder abgendert wurden. Das Gericht will die Anwendung der bundesrechtlichen Verfahrensordnungen auch nicht nur auf die Beachtung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen [X.] des rechtlichen Gehrs [X.]prfen, sondern auf die Beachtung aller parallel verbrgten Verfahrensgrundrechte und dar[X.] hinaus aller mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen Grundrechte der [X.]verfassung.
b) Die abweichende Auffassung des [X.] gibt dem vorlegenden Gericht [X.] zu dieser mastblich mehrere Fallgruppen umgreifenden Vorlage[X.]age. Der [X.] lehnt es unter Hinweis auf Art. 31 [X.] ab, die Anwendung jeglichen bundesrechtlichen Verfahrensrechts durch jedes Gericht des [X.] am [X.] inhaltsgleicher Grundrechte und grundrechtsgleicher [X.]en der [X.]verfassung zu [X.]prfen. Die [X.] der Verletzung des [X.]s [X.] er nur deshalb [X.] zulssig, weil er [X.] diesen Fall nicht von der Anwendung von [X.]recht ausgeht.
Die Divergenz zwischen den beiden [X.]verfassungsgerichten beschrnkt sich damit nicht auf die im Ausgangsverfahren im engeren Sinne entscheidungserhebliche Rechts[X.]age; sie besteht vielmehr hinsichtlich einer allgemeineren Rechts[X.]age, die [X.] mehrere Fallgruppen [X.] setzt.
3. Auch das [X.] kann die Vorlage[X.]age entsprechend den zu 1. dargestellten [X.] [X.].
a) Nicht veranlat ist eine Erweiterung der Vorlage[X.]age dahin, ob ein [X.]verfassungsgericht auch [X.]echtigt sein kann, die Anwendung materiellen [X.]rechts durch [X.]gerichte auf die Beachtung der von der [X.]verfassung inhaltsgleich mit dem Grundgesetz garantierten Grundrechte zu [X.]prfen. [X.] beabsichtigt nicht, seine [X.] auf derartige Fallgruppen anzuwenden. Zur verfassungsrechtlichen Absicherung seiner zuknftigen Rechtsprechung ist die Beantwortung dieser [X.]age daher nicht erforderlich. Diese Klrung verlangt auch einen zustzlichen Prfungsaufwand (vgl. dazu [X.], in: Festschrift zum fnfzigjhrigen Bestehen des [X.] [X.]s 1997, S. 241 <255>).
b) Die Vorlage[X.]age [X.] a[X.] erweitert werden, soweit der [X.] des [X.] [X.] nur die [X.]age vorlegt, ob Art. 31 [X.] der in Anspruch genommenen Prfungskompetenz entgegensteht. [X.] geht dieses Gericht zwar davon aus, da auch andere Vorschriften des Grundgesetzes die beabsichtigte Prfung nicht hindern. [X.] hatte jedoch keinen [X.], diese Auffassung aufgrund der abweichenden Meinung eines anderen [X.]verfassungsgerichts zum Inhalt der Vorlage[X.]age zu machen. Da der Hessische [X.] schon wegen der Auslegung des Art. 31 [X.] die [X.]prfung am [X.] parallel gewhrleisteter [X.]verfassungsrechte ablehnt, prft er weitere mglicherweise entgegenstehende Verfassungsgrundstze nicht. Das [X.] [X.] die Vorlage[X.]age um diese in engem Zusammenhang stehende [X.]age erweitern.
4. Nach allem ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob das Grundgesetz das vorlegende Gericht hindert, die Anwendung von gerichtlichem Verfahrensrecht des [X.] durch Gerichte des [X.] an den Grundrechten und grundrechtsgleichen [X.]en der [X.] zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben.
Das [X.] hat die Vorlage[X.]age bisher nicht [X.] entschieden. Es ist allerdings in zwei Entscheidungen ohne weiteres davon ausgegangen, da ein [X.]verfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eine im Zivilproze ergangene Entscheidung eines [X.]gerichts am [X.] der nach Art. 142, 31 [X.] geltenden landesgrundrechtlichen [X.]en [X.]prfen kann (vgl. [X.] 22, 267 <270f.>; 36, 342 <368>).
Die Vorlage[X.]age ist nunmehr dahin zu beantworten, da das vorlegende Gericht nicht gehindert ist, die Anwendung von Verfahrensrecht des [X.] durch Gerichte des [X.] auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen subjektiven Rechte des [X.]verfassungsrechts zu prfen. Dabei [X.] allerdings die verfassungsrechtliche Beschwer eines Beschwerdefhrers ausschlielich auf der Entscheidung eines Gerichts des [X.] - und nicht auch des [X.] - [X.]uhen. Zudem lt die fderale Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Anordnung einer Kassationsbefugnis des [X.]verfassungsgerichts nur unter der Voraussetzung zu, da die [X.] gegen[X.] dem fachgerichtlichen Rechtsweg Voraussetzung einer [X.]verfassungsbeschwerde ist.
1. Art. 31 [X.] regelt als eine grundlegende Vorschrift des [X.]staatsprinzips (vgl. [X.] 36, 342 <365>) die Lsung von Wi[X.]prchen zwischen [X.]- und [X.]recht. Er bestimmt das Rangver[X.]nis [X.] alle Arten von Rechtsstzen jeder Rangstufe, nicht a[X.] [X.] Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. [X.], [X.], [X.], 99 Rn. 24, [X.]; [X.], Das [X.], 4. Aufl., 1997, [X.].). Art. 31 [X.] lst die Kollision von Normen und setzt daher zunchst voraus, da die Regelungen des [X.]- und [X.]rechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Knnen die sich in ihrem Regelungs[X.]eich [X.]schneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen fhren, so bricht [X.]recht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des [X.]verfassungsrechts ist (vgl. [X.] 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen [X.]recht und [X.]recht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das [X.]recht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um [X.]verfassungsrecht handelt (vgl. [X.] 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
2. Art. 142 [X.] konkretisiert diese Verfassungsrechtslage [X.] den Fall, da die [X.]verfassungen Grundrechte in [X.]einstim[X.]ng mit dem Grundgesetz gewhrleisten.
a) Art. 142 [X.] erwhnt [X.] nur die Grundrechte der Art. 1 bis 18 [X.] und spricht auch nur davon, da die mit diesen [X.]einstimmenden [X.]grundrechte in [X.] bleiben . Die am Zweck dieser Regelung ausgerichtete Auslegung ergibt jedoch einen weiteren Anwendungs[X.]eich.
Die Vorschrift soll den Schutz der Grundrechte auch durch die [X.]verfassungsgerichte ermglichen. Sie ist daher auf alle mit einer Verfassungsbeschwerde geltend zu machenden Grundrechte und grundrechtsgleichen [X.]en zu erstrecken (vgl. auch [X.] 22, 267 <271>) und erfat auch nicht nur die subjektiven Verfassungsrechte, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes in den Verfassungen der [X.] der [X.]republik geregelt waren (vgl. [X.] BW, [X.] 1956, S. 153ff.; [X.], in: [X.]/[X.], Grundgesetz, Rn. 6 zu Art. 142; [X.], Die Grundrechte in den Verfassungen der neuen [X.]lnder, 1993, S. 25f.).
b) Art. 142 [X.] sieht die Geltung der Grundrechte der [X.]verfassungen nur vor, soweit sie mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes [X.]einstimmen. Das ist der Fall, wenn der [X.]s[X.]eich der jeweiligen Grundrechte und ihre Schranken einander nicht wi[X.]prechen. Diese Wi[X.]pruchs[X.]eiheit besteht bei Grundrechten, die inhaltsgleich sind, weil sie "den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang" regeln (vgl. [X.] in der 6. Sitzung des [X.]sses des [X.] vom 19. Novem[X.] 1948 [X.] Berichte, S. 75; Bcken[X.]de/[X.], [X.] 1971, 119 <121>). A[X.] auch soweit [X.]grundrechte gegen[X.] dem Grundgesetz einen weitergehenden Schutz oder auch einen geringeren Schutz verbrgen, wi[X.]prechen sie den entsprechenden [X.]grundrechten als solchen nicht, wenn das jeweils engere Grundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist und daher nicht den [X.] ent[X.], einen weitergehenden Schutz zu unterlassen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 45ff., S. 713ff.; [X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 142 Rn. 3).
c) Auch wenn Art. 142 [X.] ein [X.]grundrecht prinzipiell in [X.] lt, weil es dem [X.]grundrecht nicht wi[X.]pricht, kann das [X.]grundrecht durch Art. 31 [X.] verdrngt werden, weil sein Regelungsgehalt mit einfachem [X.]recht kollidiert. Der [X.]gesetzge[X.] hat lediglich die [X.]verfassung zu beachten. Eine Kollision des [X.]grundrechts mit dem [X.]recht ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn [X.]- und [X.]grundrecht einen bestimmten Gegenstand in gleichem Sinne und mit gleichem Inhalt regeln. Nur in diesem Sinne inhaltsgleiche Verfassungsrechte knnen eine konkrete Rechtslage wi[X.]pruchs[X.]ei gestalten. Die Feststellung, da die Rechtslage dem [X.]grundrecht gengt, gilt dann auch [X.] das [X.]grundrecht (vgl. [X.] 1, 264 <281>).
Einfaches [X.]recht kann solchen [X.]grundrechten wi[X.]prechen, die mehr oder weniger Schutz als das [X.]grundrecht verbrgen. Das ist etwa der Fall, wenn das [X.]recht zwar dem engeren [X.]s[X.]eich eines [X.]grundrechts, nicht a[X.] dem weiteren eines [X.]grundrechts gengt. Gem Art. 31 [X.] gilt in diesem Fall nur [X.]recht (vgl. [X.] 1, 264 <281>). Ein [X.]grundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewhrt, kollidiert allerdings nicht mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielrume [X.] die Bercksichtigung von weitergehendem [X.]recht lt (vgl. hierzu [X.] 47, 54ff.; Saarl[X.], NVwZ 1983, [X.].; vgl. auch 44 Abs. 2 [X.][X.]G und die Gesetzesbegrndung hierzu: [X.] 12/1643, S. 11; vgl. ferner Held, NVwZ 1995, [X.]4 <537f.>).
d) Soweit [X.]grundrechte gem Art. 142 [X.] in [X.] bleiben und auch im konkreten Fall nicht gem Art. 31 [X.] durch [X.]recht verdrngt werden, beanspruchen sie Beachtung durch die Trger der [X.]staatsgewalt dort, wo hier[X.] Raum bleibt (vgl. von [X.], a.a.[X.], S. 119; [X.], a.a.[X.], Rn. 334f, [X.]).
3. Die Zuordnung von [X.]- und [X.]gerichten im Rahmen der Gerichtsbarkeit des [X.]staates ist auf der Grundlage des Art. 92 [X.] gesondert geregelt. Danach ben die Gerichte der [X.] neben den Gerichten des [X.] die rechtsprechende Gewalt in der [X.]republik aus. Zwar sind die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der [X.]gerichte inzwischen weitgehend gem Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] durch [X.]gesetze geregelt. Gleichwohl nehmen die [X.]gerichte bei ihrer Rechtsprechungsttigkeit [X.]staatsgewalt wahr. Sie werden durch Organisationsakte des [X.] errichtet, und die [X.] von den [X.]organen in ein Dienstver[X.]nis mit dem Land [X.]ufen [X.], in: [X.]/[X.], Grundgesetz, Rn. 111f. zu Art. 92). Die [X.] des [X.] sind deshalb bei ihrer Verfahrensgestaltung auch an die in der [X.]verfassung gewhrleisteten Grundrechte gebunden.
4. Raum [X.] die Beachtung der nach [X.] der Art. 142, 31 [X.] nicht verdrngten [X.]grundrechte bleibt den [X.]n des [X.] bei der Gestaltung ihres bundesrechtlich geregelten Verfahrens, soweit sie dabei Grundrechte eigenstndig anzuwenden und durchzusetzen haben, nicht a[X.], soweit lediglich die Vereinbarkeit des [X.]gesetzes mit dem Grundgesetz in Rede steht (a). Soweit neben den [X.]grundrechten Raum [X.] die Anwendung parallel verbrgter [X.]grundrechte besteht, binden auch diese den [X.] des [X.] bei seiner Anwendung des Verfahrensrechts (b).
a) Die Grundrechte verlangen Beachtung nicht nur bei der Schaffung einer Norm und ihrer Kontrolle, sondern auch bei der Anwendung einer verfassungsgemen Norm in der konkreten Lage eines Einzelfalles. Das gilt etwa, wenn Normen, die zu Eingriffen in ein Grundrecht ermchtigen, mit ihren abstrakten Voraussetzungen zwar einen Eingriff rechtfertigen knnen, das betroffene Grundrecht es a[X.] gebietet, da die [X.] diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht [X.]spannen (vgl. [X.] 41, 332 <334f.>; 43, 95 <98>). Bei ihrer Verfahrensgestaltung haben die [X.] auch der Wirkkraft von Grundrechten in besonderen Verfahrenskonstellationen in bestimmter Weise Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 46, 325 <333f.>; 49, 220 <225>). Insbesondere haben die [X.] bei der - hier allein zu beurteilenden - Anwendung des Verfahrensrechts im jeweiligen Rechtsstreit den Geboten rechtlichen Gehrs, des gesetzlichen [X.]s, einer fairen Verfahrensgestaltung und eines effektiven Rechtsschutzes sowie dem [X.] zu gengen (vgl. etwa [X.] 69, 145 <149>; 81, 264 <273>).
Es kann mithin ein selbstndiger - von der Normenkontrolle unabhngiger - [X.] zur Beachtung von Grundrechten vorliegen.
Hier[X.] ist dann nur der Hoheitstrger verantwortlich, der das Recht anzuwenden hat, nicht a[X.] auch der [X.]gesetzge[X.], der ein [X.] Gesetz geschaffen hat.
b) Besteht [X.] die [X.] eines [X.] Veranlassung, bei ihrer Verfahrensgestaltung Grundrechte eigenverantwortlich und unabhngig von der Umsetzung der [X.] durch den [X.]gesetzge[X.] zur Geltung zu bringen, so sind sie dabei gem Art. 20 Abs. 3 [X.] an die Grundrechte des [X.] ebenso gebunden wie an die gem Art. 142, 31 [X.] auch anwendbaren [X.]grundrechte. Ein Konflikt aus dieser gleichzeitigen Bindung des [X.]s an [X.]- und [X.]grundrechte kann nicht entstehen, weil die Anwendung dieser - inhaltsgleichen - Grundrechte im konkreten Fall zu demselben Ergebnis fhren [X.]. Auch [X.] der [X.] des [X.] bei der Durchfhrung des bundesgesetzlich geregelten Verfahrens nicht die Grundrechte des jeweiligen [X.] beson[X.] prfen. Vielmehr gengt er mit der Beachtung der entsprechenden [X.]grundrechte zugleich seiner Bindung an die inhaltsgleichen [X.]grundrechte. Gleichwohl hat diese Bindung nicht nur theoretische Bedeutung; sie verstrkt vielmehr den Grundrechtsschutz. [X.] den Schutz und die Durchsetzung der - wenn auch inhaltsgleichen - Grundrechte aus verschiedenen Rechtsquellen sind unterschiedliche Hoheitstrger verantwortlich. [X.] ein im [X.] parallel geschtztes Grundrecht kann der Rechtsschutz daher verdoppelt werden, wenn [X.] ihn jeweils gewhrleisten.
Dabei kommt es hier nicht auf die Rechts[X.]age an, ob es sich bei inhaltsgleichen [X.]- und [X.]grundrechten um ein und dasselbe Grundrecht handelt, das lediglich mehrfach, nmlich durch das Grundgesetz und die jeweiligen [X.]verfassungen, gewhrleistet ist (so [X.] 22, 267 <271>) oder ob es sich um mehrere Grundrechte handelt, die auf [X.] des Grundgesetzes und der jeweiligen [X.]verfassung nebeneinander gelten (so etwa [X.], a.a.[X.], S. 13f. und [X.]., in: NVwZ 1994, S. 6 <7f.>, jeweils m.w.[X.]).
5. Die grundgesetzliche Kompetenzordnung lt es zu, da die [X.] ihren Verfassungsgerichten den Schutz der in der [X.]verfassung parallel zum Grundgesetz verbrgten Grundrechte auch insoweit anvertrauen, als ihre Verletzung durch Gerichte der [X.] in Betracht kommt.
a) Das Recht des [X.] zur konkurrierenden Gesetzgebung auf den Gebieten der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) erstreckt sich nicht auf die Verfassungsgerichtsbarkeit. Dies folgt aus Art. 94 Abs. 2 Satz 1 [X.], der dem Bund [X.] die [X.]sbarkeit das Recht der ausschlielichen Gesetzgebung zuweist. [X.] die Verfassungsgerichtsbarkeit der [X.] folgt es zudem aus deren eigener Staatlichkeit, die ihnen die Kompetenz zur Regelung ihres [X.]staatsrechts gibt.
In dem fderativ gestalteten [X.]staat des Grundgesetzes stehen die Verfassungs[X.]eiche des [X.] und der [X.] grundstzlich selbstndig nebeneinander. Soweit das Grundgesetz [X.] die Verfassungen der [X.] keine Normativbestim[X.]ngen gibt, knnen die [X.] ihr Verfassungsrecht und damit auch ihre Verfassungsgerichtsbarkeit selbst ordnen. Eine [X.]verfassungsgerichtsbarkeit setzt das Grundgesetz mit Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] voraus. Es lt die in einem Land getroffene Regelung der [X.]verfassungsgerichtsbarkeit un[X.]hrt, es sei denn, es regelt [X.] etwas anderes oder die [X.]regelung ist ihrer Struktur nach mit dem Grundgesetz unvertrglich (vgl. [X.] 4, 178 <189>; vgl. auch [X.] des [X.] vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 16).
b) Im Rahmen ihrer Kompetenz [X.] die Verfassungsgerichtsbarkeit knnen die [X.] auch regeln, da die von Akten der [X.]staatsgewalt ausgehende Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen [X.]en ihrer [X.]verfassung mit einer Verfassungsbeschwerde zum [X.]verfassungsgericht geltend gemacht werden kann.
Das Grundgesetz fand bei seinem Inkrafttreten [X.]eits entsprechende Regelungen in [X.]verfassungen vor (vgl. Art. 120 der [X.] Verfassung vom 2. Dezem[X.] 1946 - BayRS 100 - 1 S -; Art. 131 Abs. 1 der [X.] vom 1. Dezem[X.] 1946 in Verbindung mit 45ff. des Gesetzes [X.] den [X.] vom 12. Dezem[X.] 1947 - GVBl 1948 S. 3 -). Es stellt den Fortbestand dieser landesrechtlichen Rechtsbehelfe nicht in [X.]age. Vielmehr sollte die Verfassungsbeschwerde zu den [X.]verfassungsgerichten mit der Einfgung des Art. 142 in die [X.]gangs- und Schlubestim[X.]ngen des Grundgesetzes gerade gewhrleistet bleiben. Art. 142 [X.] sieht die Geltung der von den [X.]verfassungen in [X.]einstim[X.]ng mit dem Grundgesetz gewhrleisteten Grundrechte vor, um der [X.]verfassungsbeschwerde einen [X.] zu geben (vgl. dazu Parlamentarischer Rat, [X.], 6. Sitzung vom 19. Novem[X.] 1948, [X.] Berichte, S. 75f.; 48. Sitzung vom 9. Februar 1949, [X.] Berichte, [X.].; 51. Sitzung vom 10. Februar 1949, [X.] Berichte, S. 673; 57. Sitzung vom 5. Mai 1949, [X.] Berichte, S. 765; von [X.], [X.]verfassungsbeschwerde und [X.]recht, 1980, S. 46f.).
c) Die Verfassungsbeschwerde wird seit ihrer Aufnahme in die [X.]verfassungen von [X.] und [X.] und ihrer bundesrechtlichen Regelung durch das Gesetz [X.] das [X.] vom 12. Mrz 1951 ([X.]) als ein [X.]ordentlicher Rechtsbehelf verstanden, der die Geltung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte durchsetzen und auch grundrechtlichen Individualrechtsschutz verwirklichen soll (vgl. [X.] 1, 4 <5>; [X.], [X.] 26, 127 <138f.>; 27, 35 <44>). Dieser Zweck lt sich nur erreichen, wenn das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Grundrechte auch prozessual durchsetzen und ihre Verletzung durch die angegriffenen Akte der ffentlichen Gewalt rckgngig machen kann. Eine Verfassungsbeschwerde setzt daher voraus, da die [X.] verfassungswidrig erkannten [X.] in der Entscheidung [X.] die Verfassungsbeschwerde aufgehoben werden knnen (vgl. [X.] 6, 386 <388f.>; [X.], [X.] 27, 35 <43ff.>). Dies umfat auch die Kassation verfassungswidriger gerichtlicher Entscheidungen. Sie ist in 95 Abs. 2 [X.] [X.] die zum [X.] fhrende Verfassungsbeschwerde und auch von den meisten [X.]n [X.] die Verfassungsbeschwerden zu ihren [X.]verfassungsgerichten [X.] zugelassen (vgl. 54 Abs. 3 [X.], 50 Abs. 3 Verf[X.]Bbg, 47 Abs. 2 Hess[X.], 63 Abs. 2 [X.] [X.], 49 Abs. 3 [X.][X.]G, 61 Abs. 2 Saarl[X.], 31 Abs. 2 [X.]GHG, 37 Abs. 3 Thr[X.]G).
Diese Staatspraxis und die Funktion der Verfassungsbeschwerde prgen die Reichweite der Kompetenz der [X.] zur Regelung einer Verfassungsbeschwerde. Soweit es zur Verwirklichung des Zwecks der Verfassungsbeschwerde unerllich ist, knnen sie ihren [X.]verfassungsgerichten die Befugnis einrumen, Entscheidungen der [X.]gerichte aufzuheben, die nach den bundesrechtlichen Verfahrensordnungen formell und materiell rechtskrftig sind. Hier [X.]hren sich die Kompetenz[X.]eiche des [X.] aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und des [X.] zur Regelung seiner Verfassungsgerichtsbarkeit. Dabei ist die Reichweite der Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] von vornherein durch die Berechtigung der [X.] zur Regelung einer Verfassungsbeschwerde begrenzt (vgl. hierzu auch [X.] 4, 74 <84>; 7, 29 <39, 43>; 15, 1 <9>).
Nach diesen [X.] kann ein Land die Verfassungsbeschwerde zu seinem [X.]verfassungsgericht gegen Entscheidungen von Gerichten des [X.] zulassen, wenn diese Entscheidungen die Beschwer des Beschwerdefhrers begrnden; das ist nicht mehr der Fall, wenn ein [X.]gericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprft hat (1.). Eine Verfassungsbeschwerde zum [X.]verfassungsgericht kann auch nur insoweit zulssig sein, als der Beschwerdefhrer einen von den Verfahrensordnungen des [X.] erffneten Rechtsweg ordnungsgem [X.] hat. Dabei bleibt [X.] eine an Erwgungen der Unzu[X.]tbarkeit ausgerichtete Ausnahmeregelung nur ein eng bemessener Spielraum (2.). Dem [X.]verfassungsgericht kann die Befugnis eingerumt werden zu prfen, ob die Gerichte des [X.] bei der Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht Grundrechte oder grundrechtsgleiche [X.]en nicht beachtet haben, die in der [X.]verfassung inhaltsgleich mit dem Grundgesetz garantiert sind (3.).
1. Eine [X.]verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts eines [X.] kommt nicht in Betracht, soweit diese Entscheidung durch ein [X.]gericht in der Sache ganz oder teilweise besttigt worden ist. Gleiches gilt [X.] die Entscheidung des Gerichts eines [X.], soweit diese nach einer Zurckverweisung unter Bindung an die [X.] des [X.]gerichts ergangen ist. In diesen Fllen fe[X.] es [X.]eits an der Voraussetzung, da die Beschwer des Betroffenen auf der Ausbung der Staatsgewalt des [X.] [X.]uht.
2. Der [X.]gesetzge[X.] darf - wie mit 27 Abs. 2 Satz 1 [X.]GHG geschehen - die Verfassungsbeschwerde zu seinem Verfassungsgericht erst nach [X.] des - gem Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bundesrechtlich abschlieend geregelten - Rechtswegs zulassen. Dies folgt daraus, da die Aufhebung von Entscheidungen der Fachgerichte des [X.] durch ein [X.]verfassungsgericht die Zustndigkeit des [X.] gem Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zur Regelung von Rechts- und Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen [X.]hrt. In diesem Grenz[X.]eich von [X.]- und [X.]kompetenz bleibt Raum [X.] den [X.]gesetzge[X.] nur insoweit, als seine Regelung zur Erreichung des Zwecks der [X.]verfassungsbeschwerde unerllich ist. Erst nach [X.] des Rechtswegs steht fest, da es unerllich ist, die fachgerichtliche Entscheidung zum Schutz der Grundrechte aufzuheben. Bis dahin kann eine Grundrechtsverletzung noch im bundesrechtlich geregelten fachgerichtlichen Rechtsweg behoben werden.
Auch die Ausnahmeregelung des 27 Abs. 2 Satz 2 [X.]GHG ist im Blick auf die durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] begrenzte Kompetenz des [X.]gesetzge[X.]s auszulegen.
Die Kassation einer Gerichtsentscheidung, die inhaltsgleiche Grundrechte des [X.] verletzt, ist auch dann nicht unerllich, wenn der Beschwerdefhrer es versumt hat, den Rechtsweg ordnungsgem auszuschpfen, um die Grundrechtsverletzung dadurch auszurumen. Die Verfassungsbeschwerde zum [X.]verfassungsgericht ist daher etwa auch dann ausgeschlossen, wenn ein gegen die angegriffene Entscheidung des Gerichts des [X.] statthaftes Rechtsmittel nicht eingelegt oder als unzulssig verworfen, oder wenn ein solches Rechtsmittel schon nicht zugelassen worden ist, weil der Beschwerdefhrer den Zulssigkeitsanforderungen hier[X.] nicht entsprochen hatte.
3. Der vorlegende [X.] geht zutreffend davon aus, da der [X.]gesetzge[X.] ihm nach dem Grundgesetz die Befugnis habe einrumen knnen, im Rahmen einer zulssigen Verfassungsbeschwerde zu prfen, ob die Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts (a) durch Gerichte des [X.] mit Grundrechten oder grundrechtsgleichen [X.]en vereinbar sei, die im Grundgesetz und in der [X.]verfassung parallel verbrgt sind (b). Bei der Entscheidung [X.] solche Verfassungsbeschwerden ist eine mehrstufige Prfung veranlat (c). In deren Verlauf ist das [X.]verfassungsgericht gem 31 [X.] an die Rechtsprechung des [X.]s gebunden. Dabei kann auch eine Vorlagepflicht gem Art. 100 Abs. 3 [X.] bestehen, die der Rechtszersplitterung entgegenwirkt (d).
a) Wie dargelegt, hat der [X.] in nicht wenigen Prozesituationen [X.] die bloe Subsumtion unter von ihm als verfassungskonform beurteiltes [X.]recht hinaus seinem Verfahren Grundrechte oder grundrechtsgleiche [X.]en zugrunde zu legen. Dann mssen auch alle die Grundrechte zum Tragen kommen, an die der [X.] gem Art. 20 Abs. 3 [X.] in seinem Verfahren gebunden ist, das sind bei [X.]n eines [X.] neben den Grundrechten und grundrechtsgleichen [X.]en des Grundgesetzes auch die parallel verbrgten Verfassungsrechte der [X.]verfassung. Mit diesen gibt der Verfassungge[X.] des [X.] den [X.]n Handlungsanweisungen auch [X.] die Gestaltung der Verfahren, [X.] welche die [X.]staatsgewalt gem Art. 92 [X.] verantwortlich ist.
b) [X.] geht zutreffend davon aus, da bei der Gestaltung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens vor einem Gericht des [X.] regelmig nur Raum [X.] die Beachtung inhaltsgleicher [X.]grundrechte bleibt. [X.] vermeiden nur sie einen Konflikt mit der Bindung des [X.]s an [X.]recht, da sie den gleichen Gegenstand im gleichen Sinn und mit gleichem Inhalt regeln.
c) Die genannten Voraussetzungen veranlassen eine mehrstufige Prfung durch das [X.]verfassungsgericht.
aa) Vorab hat das [X.]verfassungsgericht zu prfen, ob die vom Beschwerdefhrer gergte fehlerhafte Verfahrensgestaltung im Ausgangsverfahren einen Anwendungsfall [X.] ein [X.]grundrecht begrnden konnte (vgl. oben C. [X.] 2.).
[X.]) Um festzustellen, ob das vom Beschwerdefhrer mit seiner Verfassungsbeschwerde als verletzt gergte landesverfassungsrechtliche Recht mit einem entsprechenden Recht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist und daher [X.] sein kann, [X.] das [X.]verfassungsgericht in einem nchsten Schritt prfen, zu welchem Ergebnis die Anwendung des Grundgesetzes in dem Fall des Ausgangsverfahrens fhren [X.]te (zur Notwendigkeit einer solchen Inzidentprfung, vgl. auch von [X.], a.a.[X.], [X.].; [X.], in: [X.]/Papier, Nordrhein-Westflisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1986, [X.]).
[X.]) In einem letzten Schritt [X.] das [X.]verfassungsgericht entscheiden, ob das gergte [X.]verfassungsrecht im zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz fhrt.
(1) [X.] es dies, so steht fest, da es sich um ein inhaltsgleiches [X.]recht handelt, das gem Art. 142, 31 [X.] zu beachten war und [X.] einer zulssigen Verfassungsbeschwerde sein kann. Zugleich steht a[X.] auch das Ergebnis der landesverfassungsgerichtlichen [X.]prfung fest: [X.] die angegriffene Entscheidung grundrechtlichen [X.]n stand, gengt sie auch der inhaltsgleichen landesverfassungsrechtlichen [X.] (vgl. schon [X.] 1, 264 <281>). Verletzt der richterliche Hoheitsakt hingegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche [X.]en des Grundgesetzes, so verstt er auch gegen entsprechende inhaltsgleiche [X.]verfassungsrechte und kann vom [X.]verfassungsgericht aufgehoben werden.
Die damit einhergehende Verstrkung des grundrechtlichen Rechtsschutzes erlangt - wie das vorliegende Verfahren zeigt - zustzlich Gewicht und Bedeutung, wenn die jeweilige Verfahrensordnung [X.] das [X.]verfassungsgericht ein Annahmeverfahren nicht vorsieht oder wenn die Annahmevoraussetzungen weniger restriktiv sind als die des [X.]sgesetzes.
(2) Ist das [X.]verfassungsgericht der Auffassung, das dem Grundrecht oder der grundrechtsgleichen [X.] des Grundgesetzes entsprechende [X.]verfassungsrecht fhre in der konkreten Fallgestaltung nicht zu demselben Ergebnis, weil es etwa abweichend vom Grundgesetz auszulegen sei, so ist die landesverfassungsrechtliche [X.] nicht inhaltsgleich; an ihr kann die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht nicht gemessen werden. Die Verfassungsbeschwerde zum [X.]verfassungsgericht mit der [X.] der Verletzung dieser [X.] ist unzulssig.
d) Bei der Prfung der Vor[X.]age, zu welchen Ergebnissen die Anwendung des Grundgesetzes im Falle des Ausgangsverfahrens fhren [X.], hat das [X.]verfassungsgericht das Grundgesetz auszulegen, ohne da dieses [X.] ist (vgl. hierzu auch [X.] 69, 112 <117>; [X.], a.a.[X.], Rn. 334e, S. 228f.). Dabei ist das [X.]verfassungsgericht im Rahmen des 31 [X.] an die Rechtsprechung des [X.]s gebunden. Dieser Bindung gengt es auch, wenn es die Auslegungs[X.]age gem Art. 100 Abs. 3 1. Alternative [X.] dem [X.] vorlegt (zur Vorlagepflicht in diesem Fall vgl. Berl[X.], NJW 1993, S. 513 <514>; Burmeister, in: [X.]/[X.] <Hrsg.>, [X.]verfassungsgerichtsbarkeit, Teilband II, S. 399 <430f.>; Zierlein, [X.] <1995>, 205 <240f.>). Nur wenn das [X.] auf die Vorlage hin seine Rechtsprechung korrigiert, hat die Bindung des [X.]verfassungsgerichts nunmehr einen anderen Inhalt.
Limbach | [X.] | [X.] |
Kirchhof | Winter | [X.] |
[X.] |
Meta
15.10.1997
Sachgebiet: BvN
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15.10.1997, Az. 2 BvN 1/95 (REWIS RS 1997, 9)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 9 BVerfGE 96, 345-375 REWIS RS 1997, 9
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