Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.02.2020, Az. 1 BvR 577/19

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2020, 2676

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Überprüfung von Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte durch das BVerfG - Rechtsweg iSd § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG umfasst nicht auch Verfassungsbeschwerden zu Landesverfassungsgerichten - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ua wegen Fristversäumnis (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) sowie mangelnder Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen über die Kostentragung und die Festsetzung des [X.] in einem Verfahren über eine Volljährigenadoption sowie die Entscheidung über eine dagegen gerichtete Landesverfassungsbeschwerde.

2

1. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) begehrten die Adoption des Beschwerdeführers zu 1), ihres volljährigen Enkelsohns. Nachdem sie damit vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben waren, sprach das [X.] die Adoption durch teilweise mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenem Beschluss vom 7. Juni 2017 aus, lehnte aber eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten ab und bestimmte, dass die Beschwerdeführer die gerichtlichen Kosten bei einem Verfahrenswert von 240.000 Euro zu jeweils einem Drittel zu tragen haben. Gegen eine darauf beruhende Kostenrechnung legten die Beschwerdeführer Erinnerung ein, die ebenso erfolglos blieb (Beschluss des [X.]s vom 11. Oktober 2017), wie eine gegen die Entscheidung über die Erinnerung erhobene Anhörungsrüge (Beschluss des [X.]s vom 21. November 2017). Auf eine Gegenvorstellung des Bezirksrevisors hin änderte das [X.] durch einen weiteren Beschluss vom 21. November 2017 seine ursprüngliche Entscheidung über den Verfahrenswert ab und setzte diesen wegen der Höhe des [X.] der Beschwerdeführer zu 2) und 3) auf 500.000 Euro fest, was 20% des Vermögens entspreche.

3

Gegen die vorgenannten Entscheidungen des [X.]s erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum [X.], der diese mit Beschluss vom 31. Januar 2019 aus verschiedenen Gründen als überwiegend unzulässig und als im Übrigen unbegründet zurückwies.

4

2. Mit ihrer hier vorliegenden Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer sowohl gegen das Verfahren vor dem Amtsgericht und die Entscheidungen des [X.]s als auch gegen den Beschluss des [X.]. Sie sehen sich durch die Entscheidungen im fachgerichtlichen Verfahren unter anderem in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Der [X.] habe ihnen den durch die [X.] garantierten Schutz vor Willkür nicht gewährt.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen (§ 93a Abs. 2 [X.]) nicht vorliegen. Sie ist aus unterschiedlichen Gründen insgesamt unzulässig.

6

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des [X.]s richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht die Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] wahrt. Der Beschluss des [X.]s vom 31. Januar 2019 hat diese Frist nicht neu in Gang gesetzt. Eine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht gehört nicht zu dem nach § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu erschöpfenden Rechtsweg (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 1096/05 -, Rn. 10 m.w.N.).

7

2. Ob die Beschwerdeführer mit dem "verfassungswidrigen Verfahrensgang vor dem Amtsgericht" einen der Verfassungsbeschwerde insoweit zugänglichen Beschwerdegegenstand benennen, bedarf keiner Entscheidung. Der aus dem Verfahren hervorgegangene Beschluss des Amtsgerichts vom 20. März 2017 ist jedenfalls durch die abändernde Sachentscheidung des [X.]s vom 7. Juni 2017 mit dem Ausspruch über die Adoption überholt. Etwaige Mängel im amtsgerichtlichen Verfahren beschweren die Beschwerdeführer daher nicht mehr. Im Übrigen wäre eine Verfassungsbeschwerde, die mit Verletzung von Verfassungsrecht einhergehende Verfahrensmängel in dem durch den Beschluss vom 20. März 2017 in der Instanz abgeschlossenen amtsgerichtlichen Verfahren geltend macht, aus den zu [X.] genannten Gründen wegen Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] unzulässig.

8

3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] wendet, ist sie unzulässig, weil ihre Begründung entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch das Landesverfassungsgericht aufzeigt.

9

a) Zwar kann eine Verfassungsbeschwerde zum [X.] auch gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts erhoben werden, um einen Verstoß gegen die im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte geltend zu machen (vgl. [X.]E 96, 231 <242> m.w.N.). Bei der Überprüfung von Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts durch das [X.] ist jedoch zu beachten, dass Maßstab der vorausgegangenen Prüfung durch die [X.] die jeweilige Landesverfassung ist, nicht das Grundgesetz (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 1096/05 -, Rn. 13). Die [X.] von [X.] und Ländern stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander (vgl. [X.]E 4, 178 <189>; 96, 345 <368>). Dementsprechend muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom [X.] möglichst unangetastet bleiben und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit darf von der [X.]sbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem [X.]esverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. [X.]E 60, 175 <209>; 96, 231 <242>). Es ist Sache der [X.], Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Länder im Rahmen ihrer Verfahrensordnungen am Maßstab der Landesgrundrechte zu bewerten. Diese Bewertung prüft das [X.] nicht nach (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 1096/05 -, Rn. 14).

b) Daran gemessen zeigen die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines Grundrechts des Grundgesetzes durch die Entscheidung des [X.]s nicht auf. Erforderlich wäre die Darlegung, dass der [X.] eine eigene Verletzung eines Grundrechts des Grundgesetzes durch seine Verfahrensgestaltung oder die Auslegung des angewandten Rechts begangen hat. Dies ist auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführer aber nicht ersichtlich. Sie berufen sich vielmehr allein darauf, dass der Bayerische [X.] die gerügten Verletzungen der [X.] durch die vorhergehenden Entscheidungen des [X.]s und die Handlungen des Amtsgerichts verneint hat. Sie machen damit nur eine fehlerhafte Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen anhand der Landesgrundrechte geltend, die das [X.] nicht zu überprüfen hat.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 577/19

12.02.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 31. Januar 2019, Az: Vf. 81-VI-17, Entscheidung

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, Verf BY

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.02.2020, Az. 1 BvR 577/19 (REWIS RS 2020, 2676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2676

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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