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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Bundesverfassungsgericht
- 2 BvN 1/95 -
betreffend die verfassungsrechtliche Frage, ob Artikel 31 des Grundgesetzes den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen daran hindert, die Anwendung von Bundesrecht des gerichtlichen Verfahrens am Mastab der Schsischen Verfassung zu berprfen,
vorlegendes Gericht: Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschlu vom 21. September 1995 - Vf. 1-IV-95 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Prsidentin Limbach,
Grahof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Jentsch
am 15. Oktober 1997 beschlossen:
Das Grundgesetz hindert den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen nicht daran, die Anwendung von Bundesrecht des gerichtlichen Verfahrens durch Gerichte des Freistaates Sachsen an den Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewhrleistungen der Schsischen Verfassung zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben.
Das Verfahren betrifft eine Vorlage gem Art. 100 Abs. 3 GG zur Auslegung des Art. 31 GG in Fllen, in denen eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht eines Landes gegen Entscheidungen von Gerichten des Landes erffnet ist, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind.
1. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat ber eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, der folgender Ausgangsfall zugrunde liegt:
Die Klgerin des Ausgangsverfahrens klagte im Scheckproze gegen die Beklagte eine Forderung ber 1.436,00 DM ein. Die beklagte Beschwerdefhrerin des Verfassungsbeschwerdeverfahrens widersprach dem Anspruch im Scheckproze. Sie beantragte, ihr die Ausfhrung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten und focht die Scheckbegebung wegen widerrechtlicher Drohung gem 123 Abs. 1 BGB an. Im brigen bestritt sie, da die Klgerin fr die in Rechnung gestellten 1.436,00 DM tatschlich Leistungen erbracht habe. Zum Beweis legte die Beschwerdefhrerin als Anlage zu einem Schriftsatz ein Schreiben ihres Steuerberaters vor. Im Termin zur mndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Eilenburg erklrte die Klgerin, sie nehme vom Scheckproze Abstand. Daraufhin bot die Beschwerdefhrerin Zeugenbeweis fr ihre Behauptungen an. Die Klgerin rgte die Beweisangebote als versptet.
Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdefhrerin antragsgem und fhrte zur Begrndung aus, die von der Beschwerdefhrerin behauptete widerrechtliche Drohung sei nicht bewiesen worden. Der zum Beweis dieser Behauptung angebotene Zeugenbeweis sei "wegen Verstoes gegen die allgemeine Prozefrderungspflicht gem 277 Abs. 1, 282 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO als versptet zurckzuweisen". Zur Erhebung des Beweises sei die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermines erforderlich, welcher die Erledigung des Rechtsstreits verzgern wrde. Durch die Abstandnahme der Klgerin vom Scheckproze sei gem 596 ZPO das ordentliche Verfahren eingeleitet worden, womit die Beschwerdefhrerin stets habe rechnen mssen. Sie habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu dem Klagevorbringen zu uern und entsprechende Beweise anzubieten. Die Behauptung, den Scheck erst auf eine widerrechtliche Drohung der Klgerin hin ausgestellt zu haben, habe sie bereits schriftstzlich aufgestellt; dabei habe sie auch schon den erst im Termin angebotenen Zeugenbeweis antreten knnen. Gleiches gelte fr den Beweisantritt zu ihrer Einwendung, die Klgerin habe keine Leistungen erbracht, welche die Ausstellung des Schecks in Hhe der Klageforderung rechtfertigen wrden.
Mit ihrer gegen dieses Urteil beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erhobenen Verfassungsbeschwerde rgt die Beschwerdefhrerin eine Verletzung des auch in der Verfassung des Freistaates Sachsen (Art. 78 Abs. 2) gewhrleisteten rechtlichen Gehrs. Die Abstandnahme vom Scheckproze in der mndlichen Verhandlung sei fr sie berraschend erfolgt; sie habe dies nicht vorhersehen mssen. Ihre Beweisangebote seien daher zu Unrecht als prozessual versptet zurckgewiesen worden. Die Klgerin habe weder rechtzeitig vor dem Termin das Abgehen vom Scheckproze erklrt, noch die - schon acht Wochen vor dem Termin eingereichte - Klageerwiderung beantwortet.
2. Mit der Rge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG erhob die Beschwerdefhrerin des Ausgangsverfahrens eine inhaltlich bereinstimmende Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 2 BvR 244/95). Durch nicht begrndeten Beschlu der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1997 wurde diese Verfassungsbeschwerde gem 93a Abs. 2b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Schsischen Verfassung (SchsVerf) und die 7 Nr. 4, 27 Abs. 1 des Gesetzes ber den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (SchsVerfGHG) gestatten jeder Person, die sich durch die ffentliche Gewalt in einem ihrer in der Verfassung niedergelegten Grundrechte verletzt fhlt, die Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde kann erst nach Erschpfung des Rechtswegs erhoben werden (27 Abs. 2 Satz 1 SchsVerfGHG); eine Ausnahme gilt, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdefhrer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstnde, falls er zunchst auf den Rechtsweg verwiesen wrde (27 Abs. 2 Satz 2 SchsVerfGHG). Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so hebt der Verfassungsgerichtshof diese auf und verweist die Sache an das zustndige Gericht zurck (31 Abs. 2 SchsVerfGHG). Ein Annahmeverfahren sieht das Gesetz ber den Schsischen Verfassungsgerichtshof nicht vor.
2. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist der Auffassung, das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Amtsgerichts Eilenburg verletze den in der Schsischen Verfassung gewhrleisteten Grundsatz des rechtlichen Gehrs. Er beabsichtigt, das Urteil aufzuheben und hlt sich fr befugt, im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu berprfen, ob Gerichte des Landes bei Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts jene Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte beachtet haben, die die Landesverfassung inhaltsgleich mit dem Grundgesetz gewhrleistet. Da aber der Hessische Staatsgerichtshof der Ansicht ist, Art. 31 GG schliee dies aus, hat der Verfassungsgerichtshof durch Beschlu vom 21. September 1995 (NJW 1996, S. 1736ff.) die Rechtsfrage gem Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Er fhrt zur Begrndung im wesentlichen aus:
Die Schsische Verfassung sehe in Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 vor, da der Verfassungsgerichtshof ber Verfassungsbeschwerden gegen Akte der Landesstaatsgewalt entscheide, ohne da dies auf Hoheitsakte beschrnkt sei, denen Landesrecht zugrunde liege. Das Erfordernis einer solchen Einschrnkung ergebe sich auch nicht aus Art. 31 GG. Art. 31 GG solle ausschlielich Normenkollisionen lsen. Dies setze einen materiell-inhaltlichen Normenwiderspruch voraus. Fr Entscheidungen der Gerichte des Bundes und der Lnder gelte diese Vorschrift nicht.
Zwar knne das Landesverfassungsgericht Bundesrecht nicht selbst an der Landesverfassung messen oder gar fr verfassungswidrig erklren. Es sei jedoch nicht gehindert festzustellen, da die Organe der Landesstaatsgewalt bei der Anwendung des Bundesrechts inhaltsgleiche Grundrechte der Landesverfassung verletzt htten; an diese seien sie insoweit gebunden.
Schreibe Art. 142 GG vor, da die in bereinstimmung mit dem Grundgesetz gewhrleisteten Grundrechte der Landesverfassungen "in Kraft bleiben", so msse dies in der Weise verwirklicht werden, da die Landesgrundrechte auch tatschlich angewandt werden knnten. Bei inhaltsgleichem Prfungsmastab sei daher eine gleichartige Kontrolle von Akten der Landesstaatsgewalt sowohl durch das Bundesverfassungsgericht am Mastab des Grundgesetzes als auch durch den Schsischen Verfassungsgerichtshof am Mastab der Schsischen Verfassung mglich.
Das vorlegende Verfassungsgericht legt unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Hessischen Staatsgerichtshofs dar, da es mit seiner Ansicht von dessen Auffassung abweiche. Dies komme insbesondere in den Beschlssen des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 1. April 1982 (P. St. 928) und vom 2. September 1982 (P. St. 950) zum Ausdruck, wo es fr die Entscheidungen auch tragend gewesen sei. Der Hessische Staatsgerichtshof halte bis heute an seiner Rechtsprechung fest.
Die Vorlagefrage sei entscheidungserheblich. Sollte der Schsische Verfassungsgerichtshof durch Art. 31 GG gehindert sein, das angegriffene Urteil des Amtsgerichts auf die landesverfassungsgeme Anwendung von Bundesrecht hin zu berprfen, sei die anhngige Verfassungsbeschwerde als unzulssig zu verwerfen. Ausgehend von seiner Auffassung halte er die Verfassungsbeschwerde dagegen fr zulssig und begrndet.
Unter Bezugnahme auf die stndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Prklusionsvorschriften der Zivilprozeordnung (vgl. BVerfGE 55, 72 <94>; zuletzt 75, 302 <312ff.>) meint der Schsische Verfassungsgerichtshof, es sei zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Amtsrichter im selben Termin unmittelbar nach der Abstandnahme der Klgerin vom Scheckproze im ordentlichen Verfahren weiterverhandelt habe. Trete die Beklagte dann jedoch - wie hier - sofort Beweis an, der nur im ordentlichen Verfahren erhoben werden knne, so drfe dieser nicht als versptet zurckgewiesen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehrs erfordere eine Vertagung, um so die Durchfhrung einer ordnungsgemen Beweisaufnahme mit allen nunmehr zulssigen Beweismitteln zu ermglichen (unter Bezugnahme u.a. auf OLG Hamm, NJW 1974, S. 1515f.). Eine solche verfassungsrechtlich erforderliche Anhrung habe hier nicht stattgefunden.
Die in der Vorlage zur Entscheidung gestellte verfassungsrechtliche Problematik beschrnkt sich nicht auf die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte der Lnder Hessen und Sachsen.
1. Nahezu alle Landesverfassungen enthalten Grundrechte und grundrechtsgleiche Gewhrleistungen. In Baden-Wrttemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erklrt die Landesverfassung die Grundrechte und staatsbrgerlichen Rechte des Grundgesetzes zum Bestandteil der Landesverfassung.
Alle Lnder mit Ausnahme Schleswig-Holsteins haben Landesverfassungsgerichte eingerichtet. Allerdings besteht in den Lndern Baden-Wrttemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen fr den Brger nicht die Mglichkeit einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht. In Sachsen-Anhalt kann die Verfassungsbeschwerde nur gegen Landesgesetze erhoben werden (Art. 75 Nr. 6 VerfLSA). Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist dem Brger gegen Gesetze und Einzelakte in Berlin (Art. 72 Abs. 2 Nr. 4 BlnVerf), Brandenburg (Art. 6 Abs. 2, 113 Nr. 4 BbgVerf), Hessen (Art. 131 Abs. 1 HV, dort als Grundrechtsklage bezeichnet, 15 Nr. 5, 43 Abs. 1 StGHG), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 53 Nr. 6, 7 Verf M-V), Rheinland-Pfalz (Art. 135 Abs. 1 Nr. 6 Landesverfassung RhPf, 44 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz), dem Saarland (Art. 97 Nr. 4 SVerf, 9 Nr. 13, 55 Abs. 1 VGHG), Sachsen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SchsVerf) und Thringen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 VerfThr) erffnet. In Bayern kann gegen Einzelakte Verfassungsbeschwerde und gegen Gesetze Popularklage erhoben werden (Art. 66, 120, 98 Satz 4 BV).
2. Das Verhltnis der Landesverfassungsbeschwerde zu der Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht ist nicht berall einheitlich geregelt. In den Lndern Berlin und Brandenburg ist die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nur zulssig, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (49 Abs. 1 BerlVerfGHG; 45 Abs. 1 VerfGGBbg). In Mecklenburg-Vorpommern ist die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht zulssig, soweit eine Zustndigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist (57 Abs. 3 LVerfGG). Im Saarland ist die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht unzulssig, sofern wegen der gleichen Verletzung die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zulssig ist (55 Abs. 3 VGHG).
In Rheinland-Pfalz ist die Verfassungsbeschwerde unzulssig, soweit die ffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausfhrt oder anwendet, es sei denn, die Landesverfassung gewhrt weitergehende Rechte als das Grundgesetz (44 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz).
Soweit die Mglichkeit der Individualverfassungsbeschwerde zum jeweiligen Landesverfassungsgericht besteht, ist diese nur zulssig, wenn der Rechtsweg ausgeschpft ist; jedoch besteht - auer in Bayern (vgl. dazu BayVerfGH, VerfGH 28, 14 <22f.>) - eine Befugnis zu sofortiger Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdefhrer ein schwerer unabwendbarer Nachteil entstnde, falls er zunchst auf den Rechtsweg verwiesen wrde (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BayVfGHG, 49 Abs. 2 BlnVerfGHG, 45 Abs. 2 VerfGGBbg, 44 HessStGHG, 57 Abs. 2 LVerfGG M-V, 44 Abs. 3 RhPfVerfGHG, 55 Abs. 4 SaarlVGHG, 27 Abs. 2 SchsVerfGHG und 31 Abs. 3 ThrVerfGHG).
3. Mit der verfassungsrechtlichen Problematik der Vorlagefrage haben sich bereits verschiedene Verfassungsgerichtshfe der Lnder befat.
a) Der Hessische Staatsgerichtshof, von dessen Rechtsprechung das vorlegende Gericht abweichen will, ist der Auffassung, nur wenn das Gericht seiner Entscheidung hessisches Landes recht zugrunde gelegt habe, knne er prfen, ob die Entscheidung des hchsten in der Sache zustndigen hessischen Gerichts auf einer Verletzung der hessischen Verfassung beruhe. Der Zulssigkeit des Antrags stehe dann nicht entgegen, da die angegriffene Entscheidung in einem bundesgesetzlich geregelten Verfahren ergangen sei (HessStGH ESVGH 40, 1 <3>). Werde dagegen die Anwendung und Auslegung von Bundes recht beanstandet, so fehle dem Staatsgerichtshof die Befugnis zur verfassungsrechtlichen berprfung. Bundesgesetze gingen nach Art. 31 GG dem Landesrecht, auch dem Landesverfassungsrecht, im Range vor. Dies gelte selbst fr mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleiche Grundrechte und auch dann, wenn die Verletzung von Landesverfassungsrecht gerade durch das gerichtliche Verfahren selbst geltend gemacht werde (vgl. etwa HessStGH, Beschlsse vom 1. April 1981 - P. St. 928 -, vom 2. September 1982 - P. St. 950 - vom 14. Dezember 1983 - P. St. 982 - abgedr. in: ESVGH 34, 12 <13>, vom 14. April 1989 - P. St. 1076 - LS III abgedr. in: ESVGH 40, 75; vom 13. Januar 1993 - P. St. 1143 - teilw. abgedr. in: NVwZ 1994, S. 64).
Eine Ausnahme sei nur dann mglich, wenn das Gericht sich bei der angegriffenen Entscheidung von willkrlichen Erwgungen habe leiten lassen und sich damit auerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt habe. Dann habe das Gericht seiner Entscheidung in Wahrheit berhaupt kein Bundesrecht zugrunde gelegt (HessStGH, Beschlsse vom 26. Oktober 1977 - P. St. 857 - und vom 30. Oktober 1980 - P. St. 925 -).
In neueren Entscheidungen (etwa StAnz 1994, S. 738 <739> und S. 1488 <1490>) weist der Hessische Staatsgerichtshof auf die abweichende Rechtsprechung des Bayerischen und des Berliner Verfassungsgerichtshofs hin, die zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG an das Bundesverfassungsgericht Anla geben knne. Einen Vorlagefall sah er indes bisher nicht als gegeben an, weil die dargestellte Rechtsauffassung in den entschiedenen Fllen nicht entscheidungserheblich war.
b) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich mehrfach mit dem im Vorlagebeschlu angesprochenen Rechtsproblem befat. Er ist der Auffassung, die Anwendung von Bundesrecht knne wegen seines hheren Ranges nicht am Mastab der Bayerischen Verfassung gemessen werden. Die Prfung beschrnke sich daher darauf, ob das Gericht willkrlich gehandelt habe. Eine solche Entscheidung stehe auerhalb jeder Rechtsanwendung; ihr liege in Wahrheit kein Bundesrecht zugrunde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht prft der Verfassungsgerichtshof allerdings auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt worden ist, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewhrleistet ist (so etwa BayVerfGH, VerfGH 43, 12 <17>; 47, 47 <51>; 49, 67 <70f.>).
c) Der Berliner Verfassungsgerichtshof sieht sich durch Art. 31 GG nicht gehindert, die Anwendung von Bundesrecht durch die Landesgerichte am Mastab der mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleichen Gewhrleistungen der Landesverfassung zu berprfen (BerlVerfGH, NJW 1993, S. 513 <514>; S. 515 <516f.>; 1994, S. 436 <437f.>; 1995, S. 1344ff.; JR 1993, S. 519ff.; 1994, S. 300; 1995, S. 497ff.; DVBl 1994, S. 1189ff.).
d) Der Saarlndische Verfasungsgerichtshof hlt sich fr befugt, eine mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung eines Landesgerichts, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren erging, inhaltlich am Mastab der Landesverfassung zu berprfen, wenn das Bundesrecht fr besondere landesverfassungsrechtliche Gewhrleistungen besonderen Entscheidungsraum lt (SaarlVerfGH, NVwZ 1983, S. 604ff.).
Zu der von der Vorlage aufgeworfenen Rechtsfrage haben sich geuert: fr die Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz, die Prsidentin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sowie die Prsidenten des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen, des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz.
1. Das Bundesministerium der Justiz legt dar, die Lnder knnten ihre Verfassung, auch soweit sie inhaltlich mit Normen des Grundgesetzes bereinstimme, fr ihre Rechtsprechung zum Mastab nehmen. Sie htten sowohl das Bundesrecht als auch die Landesverfassung zu beachten. Dies sei fr die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte bedeutsam, da sie Akte der Landesstaatsgewalt ausschlielich am Mastab der Landesverfassung prfen knnten.
Art. 31 GG lasse es zu, da die Lnder ihre Rechtsprechung auch an die Landesverfassungen bnden. Es handle sich um eine Vorschrift, die Normenkollisionen lsen solle. Sie besage nichts ber die Prfungskompetenz der jeweils zustndigen Organe der Rechtsprechung. Die Vorschrift sei keine Kollisionsnorm fr die Rechtsprechung. Art. 31 GG hindere ein Landesverfassungsgericht daher nicht festzustellen, da ein Landesgericht bei der Anwendung von Bundesrecht Grundrechte der Landesverfassung verletzt habe. Gem Art. 31 GG gehe zwar auch das einfache Bundesrecht der Landesverfassung im Rang vor. Hieraus knne jedoch keine Beschrnkung der Prfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte hergeleitet werden. Eine Norm des einfachen Bundesrechts entfalte sich aufgrund der Regelung des Art. 142 GG sowohl in den Grenzen der Bundesgrundrechte als auch in denen der inhaltsgleichen Landesgrundrechte. Daher verstoe ein Landesgericht, das Bundesrecht unter Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes anwende, auch gegen die in der Landesverfassung parallel gewhrleisteten Grundrechte. Art. 142 GG knne nur dann wirken, wenn die fortgeltenden Landesgrundrechte als Mastab fr die Rechtsprechung der Landesgerichte glten und die Landesverfassungsgerichte die Entscheidungen der Gerichte auch an diesem Mastab messen knnten.
Auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 72 Abs. 2 GG stnden der Regelung der 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 SchsVerfGHG ber die Prfungs- und Kassationsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen nicht entgegen. Bei der Verfassungsbeschwerde handle es sich nicht um ein Rechtsmittel im Sinne der Prozegesetze, sondern um einen auerordentlichen Rechtsbehelf, dem Suspensiv- und Devolutiveffekt fehlten.
Die Landesverfassungsgerichte verletzten durch die Inanspruchnahme einer Kompetenz zur berprfung der Anwendung von Bundesrecht auch nicht den Grundsatz der Bundestreue. Ernsthafte Gefahren fr die Rechtseinheit bestnden aufgrund der Inanspruchnahme dieser Prfungskompetenz nicht. Das Grundgesetz setze die Mglichkeit unterschiedlicher Rechtsansichten bei der Verfassungsauslegung zwischen einem Landesverfassungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht oder zwischen verschiedenen Landesverfassungsgerichten voraus. Die Einheitlichkeit der Auslegung des Grundgesetzes und der Landesverfassung werde durch das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG gesichert. Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 3 GG bestehe auch dann, wenn ein Landesverfassungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Bundesgrundrecht abweichen wolle, das ein Landesverfassungsgericht als inhaltsgleich mit dem Landesgrundrecht prfe.
2. Der Prsident des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen verweist in seiner Stellungnahme auf die stndige Rechtsprechung des Hessischen Staatsgerichtshofs, wonach dieser nur die Anwendung von hessischem Landesrecht am Mastab der hessischen Verfassung berprfe. Zur Verdeutlichung weist er auf den Beschlu vom 14. April 1989 (P. St. 1076) hin. Dort ist ausgefhrt, Bundesrecht gehe nach Art. 31 GG dem Landesrecht einschlielich dem Landesverfassungsrecht vor und knne deshalb nicht Gegenstand einer landesrechtlichen Grundrechtsklage sein. Wie die bundesrechtliche Norm selbst knne sich deren Anwendung nur an der fr sie mageblichen Verfassung messen lassen; dies sei fr Bundesrecht nur das Grundgesetz. Das gelte auch dann, wenn das Grundgesetz und die hessische Verfassung inhaltsgleiche Grundrechte gewhrten. Ein Fall der Kollision im Sinne des Art. 31 GG sei auch gegeben, wenn der Staatsgerichtshof annehme, die Anwendung von Bundesrecht stehe mit einer Norm der hessischen Verfassung nicht in Einklang.
3. Die Prsidentin des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verweist insbesondere auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. Juni 1958 (VerfGH 11, 90 <94f.>) und vom 17. Juli 1964 (VerfGH 17, 59). Danach berprfe dieses Gericht mit Rcksicht auf Art. 142 GG die Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts am Mastab des mit Art. 103 Abs. 1 GG bereinstimmenden Art. 91 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung. Hinsichtlich der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines hheren Rangs nicht am Mastab der Bayerischen Verfassung gemessen werden knne, beschrnke sich die berprfung darauf, ob das Gericht willkrlich entschieden habe. Im brigen knne eine gerichtliche Entscheidung, die auf der Grundlage willkrfrei angewandten einfachen Bundesrechts ergehe, nach stndiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sonstige verfassungsmige Rechte der Bayerischen Verfassung nicht verletzen.
4. Der Prsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin hlt die berprfung der Anwendung von Bundesrecht durch die Landesgerichte am Mastab der mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleichen Gewhrleistungen der Landesverfassung fr vereinbar mit Art. 31 GG und verweist im wesentlichen auf die Beschlsse des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1992 (NJW 1993, S. 513ff.) und vom 2. Dezember 1993 (JR 1994, S. 382ff. = NJW 1994, S. 436ff.).
5. Der Prsident des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg verweist in seiner Stellungnahme auf den Beschlu des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 15. September 1994 (NJW 1995, S. 1018f.). Dort ist - im Rahmen eines obiter dictums - ausgefhrt, die richterliche Rechtsanwendung in einem bundesrechtlich geordneten Verfahren knne allenfalls im Rahmen (bundes-)verfahrensrechtlich bestehender Handlungs- und Ermessensspielrume am Mastab von Landesgrundrechten berprft werden. Regele die jeweilige bundesrechtliche Verfahrensordnung das fachgerichtliche Verfahren abschlieend und zwingend, bleibe fr eine darauf bezogene Prfung am Mastab der Landesverfassung kein Raum.
6. Der Prsident des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz weist in seiner Stellungnahme auf 44 Abs. 2 des Landesgesetzes ber den Verfassungsgerichtshof hin, wonach eine Verfassungsbeschwerde unzulssig ist, soweit die ffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausfhrt oder anwendet, es sei denn, die Landesverfassung gewhrleistet weiterreichende Rechte als das Grundgesetz. Eine Fallgestaltung, in der 44 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes ber den Verfassungsgerichtshof Bedeutung erlangt habe, sei dem Verfassungsgerichtshof allerdings bisher nicht unterbreitet worden; dies sei auch kaum zu erwarten.
Die Vorlage ist gem Art. 100 Abs. 3 GG zulssig (I.). Die Vorlagefrage kann - ber die engere entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinausgehend - weiter gefat werden (II.).
Das Landesverfassungsgericht will bei der Auslegung des Grundgesetzes (1.) von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen (2.); seine Rechtsansicht ist fr seine Entscheidung erheblich (3.).
1. Der Hessische Staatsgerichtshof sieht sich in stndiger Rechtsprechung durch Art. 31 GG daran gehindert, Entscheidungen der Gerichte des Landes, die in Anwendung von Bundesrecht in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, an Vorschriften der hessischen Landesverfassung zu berprfen. Der vorlegende Verfassungsgerichtshof vertritt demgegenber die Auffassung, Art. 31 GG stehe einer solchen berprfung nicht entgegen. Damit besteht zwischen beiden Verfassungsgerichten eine Divergenz bei der Auslegung des Grundgesetzes.
2. Die beiden Entscheidungen des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 1. April 1981 - P. St. 928 - und vom 2. September 1982 - P. St. 950 -, von denen das vorlegende Gericht abweichen will, betrafen Grundrechtsklagen gegen Erkenntnisse hessischer Landesgerichte. Der Staatsgerichtshof wies die Antrge als unzulssig zurck, weil ihm die Kompetenz zur verfassungsrechtlichen berprfung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen fehle; sie beruhten auf der Anwendung von Bundesrecht, das dem Landesrecht - auch dem Landesverfassungsrecht - nach Art. 31 GG vorgehe.
Diese Auffassung war fr die Entscheidungen des Hessischen Staatsgerichtshofs in den herangezogenen Fllen entscheidungserheblich (zu dieser Voraussetzung einer zulssigen Vorlage gem Art. 100 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 18, 407 <413>). Nur auf der Grundlage dieser Auslegung des Art. 31 GG konnte das Landesverfassungsgericht ohne Sachprfung ber die bei ihm erhobene Grundrechtsklage entscheiden.
3. Die Beantwortung der Vorlagefrage ist auch fr die beabsichtigte Entscheidung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich. Es legt dar, da die von ihm zu treffende Entscheidung auf der Grundlage seiner Rechtsansicht anders ausfallen wird als auf der Grundlage der Rechtsansicht des Gerichts, von der abgewichen werden soll (vgl. BVerfGE 18, 407 <413>; 36, 342 <357f.>). Diese naheliegende Beurteilung des vorlegenden Gerichts ist fr das Bundesverfassungsgericht magebend (vgl. zum Mastab BVerfGE 34, 348 <361>; stRspr).
Das vorlegende Gericht wird das angegriffene Urteil daher aufheben, wenn das Grundgesetz einer berprfung am Mastab des Art. 78 Abs. 2 SchsVerf nicht entgegensteht. Bei Mageblichkeit der Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofs wre die Verfassungsbeschwerde hingegen unzulssig.
Der Schsische Verfassungsgerichtshof ist an einer Entscheidung ber die seiner Vorlage zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde auch nicht deshalb gehindert, weil das Bundesverfassungsgericht inzwischen die von der Beschwerdefhrerin gegen dieselbe Entscheidung des Amtsgerichts Eilenburg eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Der Streitgegenstand der Landesverfassungsbeschwerde, mit der Grundrechte der Landesverfassung geltend gemacht werden, ist ein anderer als derjenige einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, die eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rgt. Auch enthlt die Verfahrensordnung des Schsischen Verfassungsgerichtshofs keine Regelung, nach der die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht der Zulssigkeit der Landesverfassungsbeschwerde entgegensteht.
Gem 85 Abs. 3 BVerfGG entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Vorlagen nach Art. 100 Abs. 3 GG "nur ber die Rechtsfrage". Damit wird indes nicht angeordnet, da die Vorlagefrage strikt und ausnahmslos auf die engere im Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu begrenzen sei (1.). Das vorlegende Gericht hatte hier Anla, sie weiter zu fassen (2.). Auch fr das Bundesverfassungsgericht ergibt sich die Notwendigkeit ihrer Ergnzung (3.).
1. a) Die Vorlagepflicht des Art. 100 Abs. 3 GG dient ebenso wie diejenige des Art. 100 Abs. 1 GG der Rechtseinheit und Rechtssicherheit. Fr die Eingrenzung der vom Bundesverfassungsgericht auf eine Vorlage gem Art. 100 Abs. 3 GG hin zu entscheidenden Rechtsfragen kann daher auf die zu den Vorlagefllen des Art. 100 Abs. 1 GG entwickelten Grundstze zurckgegriffen werden. Danach kommt eine Erweiterung der Vorlagefrage in Betracht, wenn der Gesamtzusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt, da das vorlegende Gericht noch andere Fragen als die ausdrcklich angesprochenen erwogen hat und als erheblich ansieht (vgl. BVerfGE 18, 305 <308>; 21, 391 <400>; 28, 119 <137>). Eine Erstreckung der Vorlagefrage auf weitere Gesichtspunkte ist auch dann geboten, wenn sie anderenfalls einer sinnvollen Prfung nicht zugnglich wre (vgl. BVerfGE 69, 272 <295>; 78, 232 <242f.>), oder wenn sich ein enger innerer Zusammenhang zwischen der entscheidungserheblichen Problematik und einer anderen Frage ergibt, so da auch diese als zur Prfung vorgelegt angesehen werden mu (vgl. BVerfGE 12, 151 <163>). Einen Teilbereich dieser Problematik regeln die 78 Satz 2, 82 Abs. 1 BVerfGG fr das Normenkontrollverfahren ausdrcklich. Diese Vorschriften werden auch auf andere verfassungsgerichtliche Verfahren angewandt (vgl. BVerfGE 91, 1 <26>), um knftige Vorlageverfahren zu erbrigen.
b) Aus diesen Grundstzen folgt fr die Besonderheiten einer Divergenzvorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG, da es dem vorlegenden Gericht gestattet ist, mit seiner Vorlagefrage einen - fr das Ausgangsverfahren erheblichen - Rechtsmastab zu umschreiben, der so weit formuliert ist, da er auch Geltung fr weitere Fallgruppen hat, die bei diesem Gericht zur Entscheidung anfallen knnen. Andernfalls mte es knftig zu weiteren Vorlagen kommen, wenn sich die abweichende Auffassung des anderen Verfassungsgerichts auch auf den weiteren Mastab bezieht.
2. Nach diesen Grundstzen hat der Verfassungsgerichtshof die Vorlagefrage zulssig gefat.
a) Die Verfassungsbeschwerde, die der Vorlage zugrunde liegt, betrifft ein Ausgangsverfahren, bei dem ein Amtsgericht die bundesrechtlich geregelte Zivilprozeordnung anzuwenden hatte und dabei gegen das in der Schsischen Verfassung inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 GG gewhrleistete rechtliche Gehr verstoen haben soll. Im engeren Sinne entscheidungserheblich ist damit allein die Frage der Zulssigkeit einer Kontrolle der Anwendung der Zivilprozeordnung in einem nicht rechtsmittelfhigen amtsgerichtlichen Verfahren am Mastab der landesverfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehrs. Gleichwohl legt der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverfassungsgericht die weiter formulierte - im folgenden schon unter Bercksichtigung ihrer Konkretisierung in den Grnden des Vorlagebeschlusses dargestellte - Frage vor, ob Art. 31 GG so auszulegen ist, da er den Schsischen Verfassungsgerichtshof daran hindert, die Anwendung von gerichtlichem Verfahrensrecht des Bundes durch Akte der Landesstaatsgewalt an den Grundrechten der Schsischen Verfassung zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende Gewhrleistungen des Grundgesetzes haben.
Der Verfassungsgerichtshof sieht danach nicht nur Verfassungsbeschwerden als zulssig an, welche die Fallgruppe der Anwendung der Zivilprozeordnung betreffen; er hlt sich vielmehr fr befugt, alle Flle einer Anwendung des gerichtlichen Verfahrensrechts des Bundes zu berprfen. Er will diese Kontrolle daher auch gegenber allen Fachgerichten des Landes und nicht nur gegenber ordentlichen Gerichten ausben. Mit den in der Vorlagefrage als Gegenstand der berprfung genannten "Akten der Landesstaatsgewalt" meint der Verfassungsgerichtshof ersichtlich die Entscheidungen aller Fachgerichte des Landes. Davon sind auch die Entscheidungen von Landesgerichten erfat, die von Bundesgerichten im Wege eines Rechtsmittels htten berprft werden knnen oder die durch ein solches Rechtsmittel besttigt oder abgendert wurden. Das Gericht will die Anwendung der bundesrechtlichen Verfahrensordnungen auch nicht nur auf die Beachtung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen Gewhrleistung des rechtlichen Gehrs berprfen, sondern auf die Beachtung aller parallel verbrgten Verfahrensgrundrechte und darber hinaus aller mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen Grundrechte der Landesverfassung.
b) Die abweichende Auffassung des Hessischen Staatsgerichtshofs gibt dem vorlegenden Gericht Anla zu dieser mastblich mehrere Fallgruppen umgreifenden Vorlagefrage. Der Hessische Staatsgerichtshof lehnt es unter Hinweis auf Art. 31 GG ab, die Anwendung jeglichen bundesrechtlichen Verfahrensrechts durch jedes Gericht des Landes am Mastab inhaltsgleicher Grundrechte und grundrechtsgleicher Gewhrleistungen der Landesverfassung zu berprfen. Die Rge der Verletzung des Willkrverbots hlt er nur deshalb fr zulssig, weil er fr diesen Fall nicht von der Anwendung von Bundesrecht ausgeht.
Die Divergenz zwischen den beiden Landesverfassungsgerichten beschrnkt sich damit nicht auf die im Ausgangsverfahren im engeren Sinne entscheidungserhebliche Rechtsfrage; sie besteht vielmehr hinsichtlich einer allgemeineren Rechtsfrage, die fr mehrere Fallgruppen gleichermaen Mastbe setzt.
3. Auch das Bundesverfassungsgericht kann die Vorlagefrage entsprechend den zu 1. dargestellten Grundstzen ergnzen.
a) Nicht veranlat ist eine Erweiterung der Vorlagefrage dahin, ob ein Landesverfassungsgericht auch berechtigt sein kann, die Anwendung materiellen Bundesrechts durch Landesgerichte auf die Beachtung der von der Landesverfassung inhaltsgleich mit dem Grundgesetz garantierten Grundrechte zu berprfen. Das vorlegende Gericht beabsichtigt nicht, seine Mastbe auf derartige Fallgruppen anzuwenden. Zur verfassungsrechtlichen Absicherung seiner zuknftigen Rechtsprechung ist die Beantwortung dieser Frage daher nicht erforderlich. Diese Klrung verlangt auch einen zustzlichen Prfungsaufwand (vgl. dazu Stern, in: Festschrift zum fnfzigjhrigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs 1997, S. 241 <255>).
b) Die Vorlagefrage mu aber erweitert werden, soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ausdrcklich nur die Frage vorlegt, ob Art. 31 GG der in Anspruch genommenen Prfungskompetenz entgegensteht. Stillschweigend geht dieses Gericht zwar davon aus, da auch andere Vorschriften des Grundgesetzes die beabsichtigte Prfung nicht hindern. Das vorlegende Gericht hatte jedoch keinen Anla, diese Auffassung aufgrund der abweichenden Meinung eines anderen Landesverfassungsgerichts zum Inhalt der Vorlagefrage zu machen. Da der Hessische Verfassungsgerichtshof schon wegen der Auslegung des Art. 31 GG die berprfung am Mastab parallel gewhrleisteter Landesverfassungsrechte ablehnt, prft er weitere mglicherweise entgegenstehende Verfassungsgrundstze nicht. Das Bundesverfassungsgericht mu die Vorlagefrage um diese in engem Zusammenhang stehende Frage erweitern.
4. Nach allem ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, ob das Grundgesetz das vorlegende Gericht hindert, die Anwendung von gerichtlichem Verfahrensrecht des Bundes durch Gerichte des Freistaates Sachsen an den Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewhrleistungen der Schsischen Verfassung zu messen, soweit sie den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlagefrage bisher nicht ausdrcklich entschieden. Es ist allerdings in zwei Entscheidungen ohne weiteres davon ausgegangen, da ein Landesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eine im Zivilproze ergangene Entscheidung eines Landesgerichts am Mastab der nach Art. 142, 31 GG geltenden landesgrundrechtlichen Gewhrleistungen berprfen kann (vgl. BVerfGE 22, 267 <270f.>; 36, 342 <368>).
Die Vorlagefrage ist nunmehr dahin zu beantworten, da das vorlegende Gericht nicht gehindert ist, die Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch Gerichte des Landes auf die Einhaltung der mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen subjektiven Rechte des Landesverfassungsrechts zu prfen. Dabei mu allerdings die verfassungsrechtliche Beschwer eines Beschwerdefhrers ausschlielich auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes - und nicht auch des Bundes - beruhen. Zudem lt die fderale Kompetenzordnung des Grundgesetzes die Anordnung einer Kassationsbefugnis des Landesverfassungsgerichts nur unter der Voraussetzung zu, da die Subsidiaritt gegenber dem fachgerichtlichen Rechtsweg Voraussetzung einer Landesverfassungsbeschwerde ist.
1. Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 36, 342 <365>) die Lsung von Widersprchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das Rangverhltnis fr alle Arten von Rechtsstzen jeder Rangstufe, nicht aber fr Einzelfallentscheidungen, auch nicht der Gerichte (vgl. Pietzcker, HStR, Band IV, 99 Rn. 24, S. 704; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Aufl., 1997, S. 232f.). Art. 31 GG lst die Kollision von Normen und setzt daher zunchst voraus, da die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Knnen die sich in ihrem Regelungsbereich berschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen fhren, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).
2. Art. 142 GG konkretisiert diese Verfassungsrechtslage fr den Fall, da die Landesverfassungen Grundrechte in bereinstimmung mit dem Grundgesetz gewhrleisten.
a) Art. 142 GG erwhnt ausdrcklich nur die Grundrechte der Art. 1 bis 18 GG und spricht auch nur davon, da die mit diesen bereinstimmenden Landesgrundrechte in Kraft bleiben . Die am Zweck dieser Regelung ausgerichtete Auslegung ergibt jedoch einen weiteren Anwendungsbereich.
Die Vorschrift soll den Schutz der Grundrechte auch durch die Landesverfassungsgerichte ermglichen. Sie ist daher auf alle mit einer Verfassungsbeschwerde geltend zu machenden Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewhrleistungen zu erstrecken (vgl. auch BVerfGE 22, 267 <271>) und erfat auch nicht nur die subjektiven Verfassungsrechte, die schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes in den Verfassungen der Lnder der Bundesrepublik geregelt waren (vgl. StGH BW, DV-BWVBl 1956, S. 153ff.; Maunz, in: Maunz/Drig, Grundgesetz, Rn. 6 zu Art. 142; Dietlein, Die Grundrechte in den Verfassungen der neuen Bundeslnder, 1993, S. 25f.).
b) Art. 142 GG sieht die Geltung der Grundrechte der Landesverfassungen nur vor, soweit sie mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes bereinstimmen. Das ist der Fall, wenn der Gewhrleistungsbereich der jeweiligen Grundrechte und ihre Schranken einander nicht widersprechen. Diese Widerspruchsfreiheit besteht bei Grundrechten, die inhaltsgleich sind, weil sie "den gleichen Gegenstand in gleichem Sinne, mit gleichem Inhalt und in gleichem Umfang" regeln (vgl. Laforet in der 6. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rats vom 19. November 1948 Stenografische Berichte, S. 75; Bckenfrde/Grawert, DV 1971, 119 <121>). Aber auch soweit Landesgrundrechte gegenber dem Grundgesetz einen weitergehenden Schutz oder auch einen geringeren Schutz verbrgen, widersprechen sie den entsprechenden Bundesgrundrechten als solchen nicht, wenn das jeweils engere Grundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist und daher nicht den Normbefehl enthlt, einen weitergehenden Schutz zu unterlassen (vgl. Pietzcker, a.a.O., Rn. 45ff., S. 713ff.; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 142 Rn. 3).
c) Auch wenn Art. 142 GG ein Landesgrundrecht prinzipiell in Kraft lt, weil es dem Bundesgrundrecht nicht widerspricht, kann das Landesgrundrecht durch Art. 31 GG verdrngt werden, weil sein Regelungsgehalt mit einfachem Bundesrecht kollidiert. Der Bundesgesetzgeber hat lediglich die Bundesverfassung zu beachten. Eine Kollision des Landesgrundrechts mit dem Bundesrecht ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn Bundes- und Landesgrundrecht einen bestimmten Gegenstand in gleichem Sinne und mit gleichem Inhalt regeln. Nur in diesem Sinne inhaltsgleiche Verfassungsrechte knnen eine konkrete Rechtslage widerspruchsfrei gestalten. Die Feststellung, da die Rechtslage dem Bundesgrundrecht gengt, gilt dann auch fr das Landesgrundrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>).
Einfaches Bundesrecht kann solchen Landesgrundrechten widersprechen, die mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbrgen. Das ist etwa der Fall, wenn das Bundesrecht zwar dem engeren Gewhrleistungsbereich eines Bundesgrundrechts, nicht aber dem weiteren eines Landesgrundrechts gengt. Gem Art. 31 GG gilt in diesem Fall nur Bundesrecht (vgl. BVerfGE 1, 264 <281>). Ein Landesgrundrecht, das mehr Schutz als das Grundgesetz gewhrt, kollidiert allerdings nicht mit einer bundesrechtlichen Regelung, die Spielrume fr die Bercksichtigung von weitergehendem Landesrecht lt (vgl. hierzu BayVerfGH 47, 54ff.; SaarlVerfGH, NVwZ 1983, S. 604ff.; vgl. auch 44 Abs. 2 RhPfVerfGHG und die Gesetzesbegrndung hierzu: LTDrucks 12/1643, S. 11; vgl. ferner Held, NVwZ 1995, S. 534 <537f.>).
d) Soweit Landesgrundrechte gem Art. 142 GG in Kraft bleiben und auch im konkreten Fall nicht gem Art. 31 GG durch Bundesrecht verdrngt werden, beanspruchen sie Beachtung durch die Trger der Landesstaatsgewalt dort, wo hierfr Raum bleibt (vgl. von Olshausen, a.a.O., S. 119; Schlaich, a.a.O., Rn. 334f, S. 233).
3. Die Zuordnung von Landes- und Bundesgerichten im Rahmen der Gerichtsbarkeit des Bundesstaates ist auf der Grundlage des Art. 92 GG gesondert geregelt. Danach ben die Gerichte der Lnder neben den Gerichten des Bundes die rechtsprechende Gewalt in der Bundesrepublik aus. Zwar sind die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Landesgerichte inzwischen weitgehend gem Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG durch Bundesgesetze geregelt. Gleichwohl nehmen die Landesgerichte bei ihrer Rechtsprechungsttigkeit Landesstaatsgewalt wahr. Sie werden durch Organisationsakte des Landes errichtet, und die Richter von den Landesorganen in ein Dienstverhltnis mit dem Land berufen (vgl. Herzog, in: Maunz/Drig, Grundgesetz, Rn. 111f. zu Art. 92). Die Richter des Landes sind deshalb bei ihrer Verfahrensgestaltung auch an die in der Landesverfassung gewhrleisteten Grundrechte gebunden.
4. Raum fr die Beachtung der nach Magabe der Art. 142, 31 GG nicht verdrngten Landesgrundrechte bleibt den Richtern des Landes bei der Gestaltung ihres bundesrechtlich geregelten Verfahrens, soweit sie dabei Grundrechte eigenstndig anzuwenden und durchzusetzen haben, nicht aber, soweit lediglich die Vereinbarkeit des Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz in Rede steht (a). Soweit neben den Bundesgrundrechten Raum fr die Anwendung parallel verbrgter Landesgrundrechte besteht, binden auch diese den Richter des Landes bei seiner Anwendung des Verfahrensrechts (b).
a) Die Grundrechte verlangen Beachtung nicht nur bei der Schaffung einer Norm und ihrer Kontrolle, sondern auch bei der Anwendung einer verfassungsgemen Norm in der konkreten Lage eines Einzelfalles. Das gilt etwa, wenn Normen, die zu Eingriffen in ein Grundrecht ermchtigen, mit ihren abstrakten Voraussetzungen zwar einen Eingriff rechtfertigen knnen, das betroffene Grundrecht es aber gebietet, da die Richter diese Voraussetzungen im Einzelfall nicht berspannen (vgl. BVerfGE 41, 332 <334f.>; 43, 95 <98>). Bei ihrer Verfahrensgestaltung haben die Richter auch der Wirkkraft von Grundrechten in besonderen Verfahrenskonstellationen in bestimmter Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 46, 325 <333f.>; 49, 220 <225>). Insbesondere haben die Richter bei der - hier allein zu beurteilenden - Anwendung des Verfahrensrechts im jeweiligen Rechtsstreit den Geboten rechtlichen Gehrs, des gesetzlichen Richters, einer fairen Verfahrensgestaltung und eines effektiven Rechtsschutzes sowie dem Willkrverbot zu gengen (vgl. etwa BVerfGE 69, 145 <149>; 81, 264 <273>).
Es kann mithin ein selbstndiger - von der Normenkontrolle unabhngiger - Anla zur Beachtung von Grundrechten vorliegen.
Hierfr ist dann nur der Hoheitstrger verantwortlich, der das Recht anzuwenden hat, nicht aber auch der Bundesgesetzgeber, der ein verfassungskonformes Gesetz geschaffen hat.
b) Besteht fr die Richter eines Landes Veranlassung, bei ihrer Verfahrensgestaltung Grundrechte eigenverantwortlich und unabhngig von der Umsetzung der Grundrechtsbindung durch den Bundesgesetzgeber zur Geltung zu bringen, so sind sie dabei gem Art. 20 Abs. 3 GG an die Grundrechte des Bundes ebenso gebunden wie an die gem Art. 142, 31 GG auch anwendbaren Landesgrundrechte. Ein Konflikt aus dieser gleichzeitigen Bindung des Richters an Landes- und Bundesgrundrechte kann nicht entstehen, weil die Anwendung dieser - inhaltsgleichen - Grundrechte im konkreten Fall zu demselben Ergebnis fhren mu. Auch mu der Richter des Landes bei der Durchfhrung des bundesgesetzlich geregelten Verfahrens nicht die Grundrechte des jeweiligen Landes besonders prfen. Vielmehr gengt er mit der Beachtung der entsprechenden Bundesgrundrechte zugleich seiner Bindung an die inhaltsgleichen Landesgrundrechte. Gleichwohl hat diese Bindung nicht nur theoretische Bedeutung; sie verstrkt vielmehr den Grundrechtsschutz. Fr den Schutz und die Durchsetzung der - wenn auch inhaltsgleichen - Grundrechte aus verschiedenen Rechtsquellen sind unterschiedliche Hoheitstrger verantwortlich. Fr ein im Bund und Land parallel geschtztes Grundrecht kann der Rechtsschutz daher verdoppelt werden, wenn Bund und Land ihn jeweils gewhrleisten.
Dabei kommt es hier nicht auf die Rechtsfrage an, ob es sich bei inhaltsgleichen Bundes- und Landesgrundrechten um ein und dasselbe Grundrecht handelt, das lediglich mehrfach, nmlich durch das Grundgesetz und die jeweiligen Landesverfassungen, gewhrleistet ist (so BVerfGE 22, 267 <271>) oder ob es sich um mehrere Grundrechte handelt, die auf der Ebene des Grundgesetzes und der jeweiligen Landesverfassung nebeneinander gelten (so etwa Dietlein, a.a.O., S. 13f. und ders., in: NVwZ 1994, S. 6 <7f.>, jeweils m.w.N.).
5. Die grundgesetzliche Kompetenzordnung lt es zu, da die Lnder ihren Verfassungsgerichten den Schutz der in der Landesverfassung parallel zum Grundgesetz verbrgten Grundrechte auch insoweit anvertrauen, als ihre Verletzung durch Gerichte der Lnder in Betracht kommt.
a) Das Recht des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung auf den Gebieten der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) erstreckt sich nicht auf die Verfassungsgerichtsbarkeit. Dies folgt aus Art. 94 Abs. 2 Satz 1 GG, der dem Bund fr die Bundesverfassungsgerichtsbarkeit das Recht der ausschlielichen Gesetzgebung zuweist. Fr die Verfassungsgerichtsbarkeit der Lnder folgt es zudem aus deren eigener Staatlichkeit, die ihnen die Kompetenz zur Regelung ihres Landesstaatsrechts gibt.
In dem fderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Lnder grundstzlich selbstndig nebeneinander. Soweit das Grundgesetz fr die Verfassungen der Lnder keine Normativbestimmungen gibt, knnen die Lnder ihr Verfassungsrecht und damit auch ihre Verfassungsgerichtsbarkeit selbst ordnen. Eine Landesverfassungsgerichtsbarkeit setzt das Grundgesetz mit Art. 100 Abs. 1 und Abs. 3 GG voraus. Es lt die in einem Land getroffene Regelung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit unberhrt, es sei denn, es regelt ausdrcklich etwas anderes oder die Landesregelung ist ihrer Struktur nach mit dem Grundgesetz unvertrglich (vgl. BVerfGE 4, 178 <189>; vgl. auch Beschlu des Zweiten Senats vom 9. Juli 1997 - 2 BvR 389/94 -, Umdruck S. 16).
b) Im Rahmen ihrer Kompetenz fr die Verfassungsgerichtsbarkeit knnen die Lnder auch regeln, da die von Akten der Landesstaatsgewalt ausgehende Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewhrleistungen ihrer Landesverfassung mit einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann.
Das Grundgesetz fand bei seinem Inkrafttreten bereits entsprechende Regelungen in Landesverfassungen vor (vgl. Art. 120 der Bayerischen Verfassung vom 2. Dezember 1946 - BayRS 100 - 1 S -; Art. 131 Abs. 1 der Hessischen Verfassung vom 1. Dezember 1946 in Verbindung mit 45ff. des Gesetzes ber den Staatsgerichtshof vom 12. Dezember 1947 - GVBl 1948 S. 3 -). Es stellt den Fortbestand dieser landesrechtlichen Rechtsbehelfe nicht in Frage. Vielmehr sollte die Verfassungsbeschwerde zu den Landesverfassungsgerichten mit der Einfgung des Art. 142 in die bergangs- und Schlubestimmungen des Grundgesetzes gerade gewhrleistet bleiben. Art. 142 GG sieht die Geltung der von den Landesverfassungen in bereinstimmung mit dem Grundgesetz gewhrleisteten Grundrechte vor, um der Landesverfassungsbeschwerde einen Prfungsmastab zu geben (vgl. dazu Parlamentarischer Rat, Hauptausschu, 6. Sitzung vom 19. November 1948, Stenografische Berichte, S. 75f.; 48. Sitzung vom 9. Februar 1949, Stenografische Berichte, S. 626f.; 51. Sitzung vom 10. Februar 1949, Stenografische Berichte, S. 673; 57. Sitzung vom 5. Mai 1949, Stenografische Berichte, S. 765; von Olshausen, Landesverfassungsbeschwerde und Bundesrecht, 1980, S. 46f.).
c) Die Verfassungsbeschwerde wird seit ihrer Aufnahme in die Landesverfassungen von Bayern und Hessen und ihrer bundesrechtlichen Regelung durch das Gesetz ber das Bundesverfassungsgericht vom 12. Mrz 1951 (BGBl I S. 243) als ein auerordentlicher Rechtsbehelf verstanden, der die Geltung der Grundrechte und ihnen gleichgestellter Rechte durchsetzen und auch grundrechtlichen Individualrechtsschutz verwirklichen soll (vgl. BVerfGE 1, 4 <5>; BayVerfGH, VerfGH 26, 127 <138f.>; 27, 35 <44>). Dieser Zweck lt sich nur erreichen, wenn das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Grundrechte auch prozessual durchsetzen und ihre Verletzung durch die angegriffenen Akte der ffentlichen Gewalt rckgngig machen kann. Eine Verfassungsbeschwerde setzt daher voraus, da die fr verfassungswidrig erkannten Hoheitsakte in der Entscheidung ber die Verfassungsbeschwerde aufgehoben werden knnen (vgl. BVerfGE 6, 386 <388f.>; BayVerfGH, VerfGH 27, 35 <43ff.>). Dies umfat auch die Kassation verfassungswidriger gerichtlicher Entscheidungen. Sie ist in 95 Abs. 2 BVerfGG fr die zum Bundesverfassungsgericht fhrende Verfassungsbeschwerde und auch von den meisten Lndern fr die Verfassungsbeschwerden zu ihren Landesverfassungsgerichten ausdrcklich zugelassen (vgl. 54 Abs. 3 BerlVerfGHG, 50 Abs. 3 VerfGGBbg, 47 Abs. 2 HessStGHG, 63 Abs. 2 LVerfGG M-V, 49 Abs. 3 RhPfVerfGHG, 61 Abs. 2 SaarlVGHG, 31 Abs. 2 SchsVerfGHG, 37 Abs. 3 ThrVerfGHG).
Diese Staatspraxis und die Funktion der Verfassungsbeschwerde prgen die Reichweite der Kompetenz der Lnder zur Regelung einer Verfassungsbeschwerde. Soweit es zur Verwirklichung des Zwecks der Verfassungsbeschwerde unerllich ist, knnen sie ihren Landesverfassungsgerichten die Befugnis einrumen, Entscheidungen der Landesgerichte aufzuheben, die nach den bundesrechtlichen Verfahrensordnungen formell und materiell rechtskrftig sind. Hier berhren sich die Kompetenzbereiche des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und des Landes zur Regelung seiner Verfassungsgerichtsbarkeit. Dabei ist die Reichweite der Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG von vornherein durch die Berechtigung der Lnder zur Regelung einer Verfassungsbeschwerde begrenzt (vgl. hierzu auch BVerfGE 4, 74 <84>; 7, 29 <39, 43>; 15, 1 <9>).
Nach diesen Grundstzen kann ein Land die Verfassungsbeschwerde zu seinem Landesverfassungsgericht gegen Entscheidungen von Gerichten des Landes zulassen, wenn diese Entscheidungen die Beschwer des Beschwerdefhrers begrnden; das ist nicht mehr der Fall, wenn ein Bundesgericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens rechtlich schon geprft hat (1.). Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann auch nur insoweit zulssig sein, als der Beschwerdefhrer einen von den Verfahrensordnungen des Bundes erffneten Rechtsweg ordnungsgem erschpft hat. Dabei bleibt fr eine an Erwgungen der Unzumutbarkeit ausgerichtete Ausnahmeregelung nur ein eng bemessener Spielraum (2.). Dem Landesverfassungsgericht kann die Befugnis eingerumt werden zu prfen, ob die Gerichte des Landes bei der Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewhrleistungen nicht beachtet haben, die in der Landesverfassung inhaltsgleich mit dem Grundgesetz garantiert sind (3.).
1. Eine Landesverfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts eines Landes kommt nicht in Betracht, soweit diese Entscheidung durch ein Bundesgericht in der Sache ganz oder teilweise besttigt worden ist. Gleiches gilt fr die Entscheidung des Gerichts eines Landes, soweit diese nach einer Zurckverweisung unter Bindung an die Mastbe des Bundesgerichts ergangen ist. In diesen Fllen fehlt es bereits an der Voraussetzung, da die Beschwer des Betroffenen auf der Ausbung der Staatsgewalt des Landes beruht.
2. Der Landesgesetzgeber darf - wie mit 27 Abs. 2 Satz 1 SchsVerfGHG geschehen - die Verfassungsbeschwerde zu seinem Verfassungsgericht erst nach Erschpfung des - gem Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG bundesrechtlich abschlieend geregelten - Rechtswegs zulassen. Dies folgt daraus, da die Aufhebung von Entscheidungen der Fachgerichte des Landes durch ein Landesverfassungsgericht die Zustndigkeit des Bundes gem Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Regelung von Rechts- und Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen berhrt. In diesem Grenzbereich von Bundes- und Landeskompetenz bleibt Raum fr den Landesgesetzgeber nur insoweit, als seine Regelung zur Erreichung des Zwecks der Landesverfassungsbeschwerde unerllich ist. Erst nach Erschpfung des Rechtswegs steht fest, da es unerllich ist, die fachgerichtliche Entscheidung zum Schutz der Grundrechte aufzuheben. Bis dahin kann eine Grundrechtsverletzung noch im bundesrechtlich geregelten fachgerichtlichen Rechtsweg behoben werden.
Auch die Ausnahmeregelung des 27 Abs. 2 Satz 2 SchsVerfGHG ist im Blick auf die durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG begrenzte Kompetenz des Landesgesetzgebers auszulegen.
Die Kassation einer Gerichtsentscheidung, die inhaltsgleiche Grundrechte des Landes verletzt, ist auch dann nicht unerllich, wenn der Beschwerdefhrer es versumt hat, den Rechtsweg ordnungsgem auszuschpfen, um die Grundrechtsverletzung dadurch auszurumen. Die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist daher etwa auch dann ausgeschlossen, wenn ein gegen die angegriffene Entscheidung des Gerichts des Landes statthaftes Rechtsmittel nicht eingelegt oder als unzulssig verworfen, oder wenn ein solches Rechtsmittel schon nicht zugelassen worden ist, weil der Beschwerdefhrer den Zulssigkeitsanforderungen hierfr nicht entsprochen hatte.
3. Der vorlegende Verfassungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, da der Landesgesetzgeber ihm nach dem Grundgesetz die Befugnis habe einrumen knnen, im Rahmen einer zulssigen Verfassungsbeschwerde zu prfen, ob die Anwendung des bundesrechtlich geregelten Verfahrensrechts (a) durch Gerichte des Landes mit Grundrechten oder grundrechtsgleichen Gewhrleistungen vereinbar sei, die im Grundgesetz und in der Landesverfassung parallel verbrgt sind (b). Bei der Entscheidung ber solche Verfassungsbeschwerden ist eine mehrstufige Prfung veranlat (c). In deren Verlauf ist das Landesverfassungsgericht gem 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Dabei kann auch eine Vorlagepflicht gem Art. 100 Abs. 3 GG bestehen, die der Rechtszersplitterung entgegenwirkt (d).
a) Wie dargelegt, hat der Richter in nicht wenigen Prozesituationen ber die bloe Subsumtion unter von ihm als verfassungskonform beurteiltes Bundesrecht hinaus seinem Verfahren Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewhrleistungen zugrunde zu legen. Dann mssen auch alle die Grundrechte zum Tragen kommen, an die der Richter gem Art. 20 Abs. 3 GG in seinem Verfahren gebunden ist, das sind bei Richtern eines Landes neben den Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewhrleistungen des Grundgesetzes auch die parallel verbrgten Verfassungsrechte der Landesverfassung. Mit diesen gibt der Verfassunggeber des Landes den Richtern Handlungsanweisungen auch fr die Gestaltung der Verfahren, fr welche die Landesstaatsgewalt gem Art. 92 GG verantwortlich ist.
b) Das vorlegende Gericht geht zutreffend davon aus, da bei der Gestaltung des bundesrechtlich geregelten Verfahrens vor einem Gericht des Landes regelmig nur Raum fr die Beachtung inhaltsgleicher Landesgrundrechte bleibt. Regelmig vermeiden nur sie einen Konflikt mit der Bindung des Richters an Bundesrecht, da sie den gleichen Gegenstand im gleichen Sinn und mit gleichem Inhalt regeln.
c) Die genannten Voraussetzungen veranlassen eine mehrstufige Prfung durch das Landesverfassungsgericht.
aa) Vorab hat das Landesverfassungsgericht zu prfen, ob die vom Beschwerdefhrer gergte fehlerhafte Verfahrensgestaltung im Ausgangsverfahren einen Anwendungsfall fr ein Landesgrundrecht begrnden konnte (vgl. oben C. I. 2.).
bb) Um festzustellen, ob das vom Beschwerdefhrer mit seiner Verfassungsbeschwerde als verletzt gergte landesverfassungsrechtliche Recht mit einem entsprechenden Recht des Grundgesetzes inhaltsgleich ist und daher Prfungsmastab sein kann, mu das Landesverfassungsgericht in einem nchsten Schritt prfen, zu welchem Ergebnis die Anwendung des Grundgesetzes in dem Fall des Ausgangsverfahrens fhren mute (zur Notwendigkeit einer solchen Inzidentprfung, vgl. auch von Olshausen, a.a.O., S. 137ff.; Grimm, in: Grimm/Papier, Nordrhein-Westflisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1986, S. 53).
cc) In einem letzten Schritt mu das Landesverfassungsgericht entscheiden, ob das gergte Landesverfassungsrecht im zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz fhrt.
(1) Bejaht es dies, so steht fest, da es sich um ein inhaltsgleiches Landesrecht handelt, das gem Art. 142, 31 GG zu beachten war und Prfungsmastab einer zulssigen Verfassungsbeschwerde sein kann. Zugleich steht aber auch das Ergebnis der landesverfassungsgerichtlichen berprfung fest: Hlt die angegriffene Entscheidung grundrechtlichen Mastben stand, gengt sie auch der inhaltsgleichen landesverfassungsrechtlichen Gewhrleistung (vgl. schon BVerfGE 1, 264 <281>). Verletzt der richterliche Hoheitsakt hingegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Gewhrleistungen des Grundgesetzes, so verstt er auch gegen entsprechende inhaltsgleiche Landesverfassungsrechte und kann vom Landesverfassungsgericht aufgehoben werden.
Die damit einhergehende Verstrkung des grundrechtlichen Rechtsschutzes erlangt - wie das vorliegende Verfahren zeigt - zustzlich Gewicht und Bedeutung, wenn die jeweilige Verfahrensordnung fr das Landesverfassungsgericht ein Annahmeverfahren nicht vorsieht oder wenn die Annahmevoraussetzungen weniger restriktiv sind als die des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes.
(2) Ist das Landesverfassungsgericht der Auffassung, das dem Grundrecht oder der grundrechtsgleichen Gewhrleistung des Grundgesetzes entsprechende Landesverfassungsrecht fhre in der konkreten Fallgestaltung nicht zu demselben Ergebnis, weil es etwa abweichend vom Grundgesetz auszulegen sei, so ist die landesverfassungsrechtliche Gewhrleistung nicht inhaltsgleich; an ihr kann die Anwendung von bundesrechtlichem Verfahrensrecht nicht gemessen werden. Die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht mit der Rge der Verletzung dieser Gewhrleistung ist unzulssig.
d) Bei der Prfung der Vorfrage, zu welchen Ergebnissen die Anwendung des Grundgesetzes im Falle des Ausgangsverfahrens fhren mu, hat das Landesverfassungsgericht das Grundgesetz auszulegen, ohne da dieses Prfungsmastab ist (vgl. hierzu auch BVerfGE 69, 112 <117>; Schlaich, a.a.O., Rn. 334e, S. 228f.). Dabei ist das Landesverfassungsgericht im Rahmen des 31 BVerfGG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Dieser Bindung gengt es auch, wenn es die Auslegungsfrage gem Art. 100 Abs. 3 1. Alternative GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegt (zur Vorlagepflicht in diesem Fall vgl. BerlVerfGH, NJW 1993, S. 513 <514>; Burmeister, in: Starck/Stern <Hrsg.>, Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband II, S. 399 <430f.>; Zierlein, AR 120 <1995>, 205 <240f.>). Nur wenn das Bundesverfassungsgericht auf die Vorlage hin seine Rechtsprechung korrigiert, hat die Bindung des Landesverfassungsgerichts nunmehr einen anderen Inhalt.
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15.10.1997
Sachgebiet: BvN
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15.10.1997, Az. 2 BvN 1/95 (REWIS RS 1997, 9)
Papierfundstellen: REWIS RS 1997, 9
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 577/19 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Zur Überprüfung von Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte durch das BVerfG - Rechtsweg iSd § 90 …
1 BvR 2349/08 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Grenzen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit von …
1 BvN 1/21 (Bundesverfassungsgericht)
Divergenzvorlage des VerfGH Weimar zur Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsverordnung unzulässig
2 BvR 1844/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH München zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" (16.07.2020, …
2 BvR 389/94 (Bundesverfassungsgericht)
Volksbegehren (Bayern): „Das bessere Müllkonzept“