(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn
(3) 1Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. 2Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. 3Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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23.01.2020 | Synopse |
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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN REVISION (STRAFRECHT) JUGENDKRIMINALITÄT VERMÖGEN Hinzufügen
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