Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2020, Az. 6 ARs 15/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1520

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Tenor

Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung über die Einziehung von [X.] sowie des Wertes von [X.] (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts steht.

Gründe

1

Der Senat folgt der durch den 1. Strafsenat im [X.] (vom 11. Juli 2019 – 1 [X.]) vertretenen Ansicht nicht, dass [X.] nach §§ 73, 73c StGB bei Anwendung von Jugendstrafrecht im Ermessen des Tatgerichts stehen. Vielmehr sieht er diese in Einklang mit den Antwortbeschlüssen des 2., 4. und 5. Strafsenats ([X.], Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 2 [X.]; vom 10. März 2020– 4 [X.], [X.], 261; vom 6. Februar 2020 – 5 [X.], [X.], 124) als obligatorisch an und hat mit Beschluss vom 17. November 2020 – 6 StR 369/20 entsprechend entschieden.

[X.]     

      

König     

      

Feilcke

      

Tiemann     

      

Fritsche     

      

Meta

6 ARs 15/20

01.12.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 11. Juli 2019, Az: 1 StR 467/18

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.12.2020, Az. 6 ARs 15/20 (REWIS RS 2020, 1520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1520


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 467/18

Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 03.11.2021.

Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 08.07.2020.

Bundesgerichtshof, 1 StR 467/18, 11.07.2019.


Az. 5 ARs 20/19

Bundesgerichtshof, 5 ARs 20/19, 06.02.2020.


Az. 4 ARs 10/19

Bundesgerichtshof, 4 ARs 10/19, 10.03.2020.


Az. 2 ARs 203/19

Bundesgerichtshof, 2 ARs 203/19, 06.05.2020.


Az. 6 ARs 15/20

Bundesgerichtshof, 6 ARs 15/20, 01.12.2020.


Az. GSSt 2/20

Bundesgerichtshof, GSSt 2/20, 20.01.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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